U 12 119

  1. Kammer URTEIL vom 20. November 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Widerruf Daueraufenthaltsbewilligung
  2. a)... (nachfolgend Beschwerdeführer) ist deutscher Staatsangehöriger und im Jahre 1977 geboren worden. Im Jahr 2007 war er erstmals zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingereist. Im August 2009 erhielt er im Kanton Zürich die Daueraufenthaltsbewilligung (gültig bis 3. Juli 2014). Im Dezember 2009 kam er in den Kanton Graubünden. b)Mit Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24. November 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Drogenhandels (insbesondere Kokain, Marihuana, Haschisch) sowie Konsums von Drogen schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt (wovon 6 Monate unbedingt und 30 Monate bedingt), mit einer Probezeit von 3 Jahren. Die Abklärungen des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ) ergaben, dass der Beschwerdeführer in Deutschland bereits mehrfach wegen Drogendelikten verurteilt worden war, u.a. zu Freiheitsstrafen von 2 Jahren (2004) und von einem Jahr (2007). c)Mit Verfügung vom 29. Juni 2012 verfügte das APZ den Widerruf der Daueraufenthaltsbewilligung. Die Voraussetzungen für einen solchen Widerruf seien auf Grund des strafrechtlichen Verhaltens des Beschwerdeführers ohne weiteres gegeben und die Massnahme sei auch angesichts der Schwere des Verschuldens und der kurzen Anwesenheit in der Schweiz ohne weiteres verhältnismässig.

d)Dagegen erhob der Betroffene am 26. Juli 2012 beim zuständigen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) Beschwerde mit dem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Widerrufsverfügung. e)Mit Entscheid vom 3. Oktober 2012 wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) die Beschwerde gegen die Verfügung des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ) ab. Als deutscher Staatsangehöriger könne sich der Beschwerdeführer auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 FZA habe er das Recht, sich nach Massgabe der Kapitel II bis IV dieses Anhangs in der Schweiz aufzuhalten und hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach Art. 5 Anhang I FZA dürfe dieses Recht nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt seien, eingeschränkt werden. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221 EWG dürfe bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein, und nach Abs. 2 dieses Artikels könnten strafrechtliche Verurteilungen allein ohne weiteres diese Massnahmen nicht begründen. Nach geltender Rechtsprechung dürfe eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für eine Wegweisung herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen liessen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Es komme wesentlich auf das Rückfallrisiko an. In der Zeit zwischen Dezember 2007 und Juli 2009 sowie zwischen Dezember 2009 und März 2010 habe der Beschwerdeführer 468 Gramm Kokain für Fr. 53‘885.-- verkauft und 25 Gramm Kokain gratis abgegeben. Im Zeitraum vom August bis Dezember 2009 habe er 246 Gramm Kokain für Fr. 27‘776.-- sowie 2‘503 Gramm Marihuana für Fr. 30‘091.-- verkauft. Dafür sei er vom Bezirksgericht ... am 24. November 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden, davon 6 Monate unbedingt. Im Weiteren sei der

Beschwerdeführer mit insgesamt vier Verurteilungen im deutschen Strafregister eingetragen. Das Verhalten des Beschwerdeführers und die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren deuteten aus fremdenpolizeilicher Sicht auf ein sehr schweres Verschulden und eine ganz erhebliche kriminelle Energie hin. Auch wenn das Bezirksgericht ... dem Beschwerdeführer eine letzte Chance habe geben wollen, schliesse dies eine Wegweisung aus der Schweiz nicht aus. Dem Vollzugsbericht vom 19. Juli 2012 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer allgemein ein gutes Verhalten im Strafvollzug attestiert werden könne. Gleichzeitig sei aber festzuhalten, dass er während der Zeit in ... im März (Strafvollzug von 7. März bis 27. Juli 2012) einmal positiv auf Cannabis getestet worden sei. Während der Zeit der Halbgefangenschaft habe er einmal wegen Handybesitzes und einmal wegen Alkoholkonsums (0.18 Promille) schriftlich verwarnt werden müssen. Von einem klaglosen Verhalten im Strafvollzug könne daher nicht mehr gesprochen werden. Diesen Verwarnungen komme aus strafrechtlicher Sicht keine grosse Rolle zu, fremdenpolizeilich seien sie aber von Bedeutung. An die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr seien umso niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen seien. Mit seinem Verhalten (in Umlaufsetzung einer grossen Menge von Drogen) erfülle der Beschwerdeführer bereits den Tatbestand einer hinreichenden schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Betrachte man darüber hinaus noch die Verurteilungen in seinem Heimatland wegen derselben Delikte zu zwei respektive einem Jahr Freiheitsstrafe, spreche dies bezüglich einer möglichen Rückfallgefahr ebenfalls für sich. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer während des Strafvollzugs auf Alkohol und Drogen je einmal positiv getestet worden sei. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, dass von ihm keine Rückfallgefahr ausgehe. Bei den Akten fehlten aber Bestätigungen, wonach die ambulante Behandlung während des 5-monatigen Strafvollzugs den Beschwerdeführer von der früheren Drogensucht befreit habe. Die Erfahrungen zeigten auch, dass

eine solche kurzzeitige ambulante Massnahme das Ziel der Drogenfreiheit nicht erreiche. Auf die blossen Beteuerungen des Beschwerdeführers bezüglich Drogenabstinenz könne nicht abgestellt werden. Der Beschwerdeführer stelle in jeder Hinsicht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, was nicht hinzunehmen sei. Auch das Bundesgericht verfolge im Zusammenhang mit dem Drogenhandel ausländerrechtlich eine strenge Praxis. Bei dieser Sachlage sei von einer hinreichend schweren und gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszugehen, welche das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung vor der Verbreitung von Drogen berühre. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA sei daher gerechtfertigt. Die Wegweisung sei verhältnismässig. Der Beschwerdeführer berufe sich auf seine Verbindung mit der hier ansässigen ... Der Beschwerdeführer sei mit dieser Person aber nicht verheiratet und aus den Darlegungen des Beschwerdeführers sowie aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Beziehung, welche über die normalen gefühlsmässigen familiären Bande hinausgehen würden. Aus dem Vollzugsbericht ergebe sich übrigens auch nicht, dass der Beschwerdeführer von seiner Freundin besucht worden wäre. Der Beschwerdeführer sei erst 2007 in die Schweiz eingereist, im Alter von 30 Jahren. Seine prägenden Jahre habe er in Deutschland verbracht. Eine Integration sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein Aufenthalt in der Schweiz sei geprägt von Stellenwechseln, deliktischem Verhalten und Strafvollzug. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP) werde abgelehnt, da die Beschwerde aussichtslos sei. 2.Dagegen erhob der Betroffene am 5. November 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids (DJSG) und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie im Strafurteil festgehalten worden sei, müssten dem Beschwerdeführer seine schwere Jugend, das vollumfängliche Geständnis, die Tatsache, dass ihm die ganze Sache leid tue sowie der Umstand, dass er mit dem

Drogenverkauf insbesondere seine Drogenabhängigkeit finanziert habe, zugute gehalten werden. Das Bezirksgericht habe dem Beschwerdeführer eine „letzte Chance“ geben wollen, nachdem er sich bei der Entlassung aus der Untersuchungshaft (U-Haft) bemüht habe, sein Leben wieder in geordnete Bahnen zu lenken. Die ambulante therapeutische Behandlung habe beim Beschwerdeführer sehr gut gewirkt und es sei bei ihm nach wie vor eine positive physische und psychische Entwicklung festzustellen. Er habe sich beim Sozialdienst für Suchtfragen beraten lassen und er wolle sich weiterhin mit seinen Problemen aktiv auseinandersetzen und er werde auch weiterhin professionelle Hilfe dafür in Anspruch nehmen. Seit März 2012 seien alle Drogentests negativ verlaufen. Bei seiner Arbeit in der Bar „...“ in ... sei er ein geschätzter Mitarbeiter und er verrichte seinen Beruf hervorragend. Er habe durchgesetzt, dass das Eintrittsalter in die Bar von 16 auf 18 und mittlerweile auf 20 Jahre angehoben worden sei. Er wolle nicht, dass Jugendliche mit Alkohol in Berührung kämen, und den Gästen sei er mit seinem Verhalten und seiner drogen- und alkoholfreien Lebenseinstellung ein positives Vorbild. Er sei heute ein geschätzter Teil der Gesellschaft in der Stadt ... Er engagiere sich in wohltätigen Organisationen und er wolle sich vor allem in die Jugendarbeit einbringen. Seit 2 Jahren sei er mit einer Schweizerin liiert, sie bedeute ihm alles und sei seine engste Vertrauensperson. Der Beschwerdeführer habe ein erhebliches persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz (persönliche Stabilisierung, Schweizer Freundin, Wohnung erst auf September 2013 kündbar, geregelte Arbeit, wohltätige Tätigkeiten). Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Das Bezirksgericht ... habe seine schwere Jugend, sein vollumfängliches Geständnis, sein Bedauern über die Taten, seine Drogensucht richtig gewürdigt. Für den Beschwerdeführer spreche aber auch sein einwandfreies Verhalten nach der Haftentlassung. Der Beschwerdeführer habe sein Leben in geordnete Bahnen gelenkt und es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für ein Rückfallrisiko.

3.In der Vernehmlassung beantragte das zuständige Departement (DJSG) die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist der Entscheid vom 3. Oktober 2012, worin das Departement (DJSG) die frühere Verfügung des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ) vom 29. Juni 2012 betreffend Widerruf der Daueraufenthaltsbewilligung bestätigte und damit die dagegen vom Betroffenen erhobene Beschwerde vom 26. Juli 2012 abwies. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz das Rückfallrisiko in die Drogensucht und in den Drogenhandel und damit auch die daraus schon mehrfach resultierende Straffälligkeit korrekt und vertretbar einstufte und daher auch eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland anordnen durfte. Ferner wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP) zu prüfen und zu entscheiden sein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird als Erstes jedoch die Frage nach einem Anspruch auf eine mündliche Verhandlung bzw. einen persönlichen Parteivortritt vor Gericht zu klären sein. 2.Wie aus dem Parallelbeschwerdeverfahren (U 12 89 betreffend aufschiebende Wirkung) hervorgeht, wurde dem Beschwerdeführer in der gleichen Angelegenheit bereits am 18. September 2012 ein persönlicher Parteivortritt – in Begleitung seines Rechtvertreters – vor Gericht gewährt. Anlässlich dieser mündlichen Verhandlung konnten sich der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter umfassend zu allen noch offenen Fragen sowie sämtlichen Argumenten des Beschwerdegegners (DJSG) in den Rechtsschriften frei äussern (vgl. Plädoyer-Notizen; Begleitschreiben Freundin). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit sicherlich ausreichend Rechnung getragen. Im Übrigen hat das Bundesgericht erst kürzlich in einem ähnlich gelagerten Fall ausdrücklich festgehalten, dass aufenthaltsrechtliche Entscheide keine zivil-

oder strafrechtlichen Streitigkeiten im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellten, auch wenn sie im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit oder einer strafrechtlichen Verurteilung stünden (so Urteil BGer 2C_476/ 2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2.2 in fine; vgl. BGE 137 I 133 f. E. 4.4.2). Damit ist erstellt, dass kein Anspruch auf einen persönlichen Parteivortritt vor Gericht bestand und das rechtliche Gehör hinreichend gewahrt wurde. 3. a)Die Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) hat das Ausländergesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EG (samt Mitgliedstaaten/EFTA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz eine für den Ausländer vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AuG), was hier indessen nicht der Fall ist. Gemäss Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA hat ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren. Dieser Anspruch gilt aber nicht absolut. Er kann namentlich eingeschränkt werden, wenn von der ausländischen Person eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgeht (Art. 5 Anhang I FZA). Nach Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein (Abs. 1), und strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres diese Massnahmen begründen (Abs. 2). Nach der laut Art. 16 Abs. 2 FZA zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und derjenigen des Bundesgerichtes darf deshalb eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als

Anlass für eine fremdenpolizeiliche Massnahme herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Insoweit kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind (Urteil BGer 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.3, nicht publiziert in: BGE 137 II 233, 136 II 20 E. 4.2 m.w.H.). b)Im eingangs schon zitierten Urteil BGer 2C_476/2012 E. 3.2 in fine wurde ferner noch erwähnt, dass auch eine aus der Sicht des Massnahmenvollzugs positive Entwicklung oder ein klagloses Verhalten im Strafvollzug eine Rückfallgefahr und eine fremdenpolizeiliche Ausweisung nicht ausschliessen würden (vgl. auch BGE 137 II 233 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Es sei daher auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine gewisse Wahrscheinlichkeit angenommen habe, dass der Beschwerdeführer wieder deliktisch tätig werde. Gerade im Bereich des Betäubungsmittelhandels, der zur Beeinträchtigung der Gesundheit vieler Menschen führen könne, sei diese Rückfallgefahr umso weniger hinzunehmen (vgl. auch BGE 130 II 185 f. E. 4.3.1; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Dalia gegen Frankreich vom 19.02.1998). Die Vorinstanz habe deshalb von einer hinreichend schweren und aktuellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen dürfen. c)Zum Grundsatz nach Art. 8 EMRK (Schutz der Einheit der [Kern-]Familie) hielt das Bundesgericht schliesslich noch fest, dass die Beziehung zu einer Freundin zwar in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen könne; dies setze jedoch voraus, dass eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe; entscheidend sei die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (Urteil BGer 2C_476/ 2012 E. 3.4, Absatz 2; vgl. auch BGE 135 I 148 E. 3.1).

d)Im Lichte dieser rechtlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Gerichtspraxis gilt es vorliegend die im Zentrum stehende Hauptfrage zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer aktuell noch eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, um den angefochtenen Widerruf der Daueraufenthaltsbewilligung und die damit verknüpfte Ausweisung nach Deutschland sachlich begründen und inhaltlich – auch unter dem Aspekt des Verhältnismässigkeitsprinzips - rechtfertigen zu können. Andernfalls wäre der Entscheid (DJSG) aufzuheben. e)Im konkreten Fall beteuerte der Beschwerdeführer gleich mehrfach, dass er keine Drogen und keinen Alkohol mehr konsumiere und daher bei ihm jedes Rückfallrisiko ausgeschlossen sei. Dem Beschwerdeführer kann der gute Wille, sein Leben in andere Bahnen zu lenken, sicherlich abgenommen werden. Indessen darf umgekehrt nicht unbeachtet bleiben, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Juni 2002 (Zeitpunkt der ersten Verurteilung wegen Drogendelikten in Lübeck/Deutschland) in Drogenkreisen zirkuliert und er schon damals drogensüchtig war. Die letzte Verurteilung in Deutschland erfolgte am 25. April 2007 (Sanktion: 1 Jahr Freiheitsstrafe). Im November 2007 kam der Beschwerdeführer sodann in die Schweiz und er setzte hier seine frühere (illegale) Tätigkeit im Drogenhandel unbeirrt während rund 2 ½ Jahren bis zum 30. März 2010 fort. In der Zeit des Strafvollzuges in ... vom 7. März bis 27. Juli 2012 war der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich drogen- und alkoholfrei (mit je einer Ausnahme). Auf Grund der Akten sind auch die seit dem Austritt aus dem Strafvollzug gemachten Drogentests negativ verlaufen. Das Wohlverhalten während des Strafvollzugs und der anschliessenden relativ kurzen Zeit reichen indessen nicht aus, um nach einer jahrelangen Drogen- und Alkoholabhängigkeit ein Rückfallrisiko auszuschliessen (Urteil BGer 2C_ 903/2010 vom 6. Juni 2011). Es entspricht nicht der Erfahrung, dass eine über Jahre drogensüchtige Person innert weniger Monate ohne längerfristige Therapie nachhaltig von der Drogensucht befreit ist. Die Gefahr des Rückfalls besteht zweifellos und diese Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung muss die Schweiz als Gastland nicht auf sich nehmen. Das Gericht ist deshalb zur Überzeugung gelangt, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA rechtens und korrekt war. f)Auch die daran unweigerlich geknüpfte Weg-/Ausweisung des aus dem nördlichen Nachbarland (Deutschland) stammenden Beschwerdeführers darf sodann als verhältnismässig bezeichnet werden. Zwar kann der Beschwerdeführer gewisse persönliche Gründe für einen Verbleiben in der Schweiz anführen, insbesondere auch seine Beziehung zu einer Schweizerin. Indessen kann sich der Beschwerdeführer aus den von der Vorinstanz (DJSG) genannten Gründen nicht auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) berufen. Zusammen mit dem Interesse am bestehenden Arbeitsplatz reicht dies nicht aus, um das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers zu überwiegen. Die Rückkehr nach seinem eigentlichen Heimat- und Herkunftsland (Deutschland) ist für den Beschwerdeführer auch nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden, da er 30 Jahre dort gelebt hat, die dort übliche Sprache spricht und mit dem dortigen Leben bestens vertraut ist. g)Zusammengefasst ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid (DJSG) vom 3. Oktober 2012 in der Sache selbst in jeder Beziehung rechtens und verhältnismässig ist, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 5. November 2012 führt. 4.Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP) wird nicht entsprochen, da das Beschwerdeverfahren in der Sache zum vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss (vgl. Art. 76 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]). Aus den oben unter Ziff. 3e-f) schon erwähnten materiellen Erwägungen (hohes, gegenwärtiges Rückfallrisiko; nachhaltige Stabilisierung der Lebensverhältnisse in so kurzer Zeit nach Haftentlassung nicht glaubhaft; keine besonderen Vertrauensverhältnisse in der Schweiz erkennbar [Freundin hat ihn nie im Strafvollzug besucht]; kein

Kulturschock durch Ausweisung; beträchtlich kriminelle Vorgeschichte in Deutschland; Bewährungszeit in der Schweiz zu kurz etc.) ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit einem Erfolg der Beschwerde gegen den Widerruf der Daueraufenthaltsbewilligung und die gegen ihn angeordnete Wegweisung aus dem Gastland Schweiz rechnen konnte. Die Gewinnaussichten waren damit aber objektiv offensichtlich bedeutend geringer einzustufen als die Verlustgefahr. Eine starke sowie reale Gefährdung der persönlichen, beruflichen und/oder familiären Reintegration in seiner Heimat Deutschland konnte er jedenfalls nicht überzeugend dartun. Nicht entscheidend ist, ob ein Leben in der Schweiz einfacher, persönlich angenehmer und/oder wirtschaftlich interessanter wäre. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgelehnt. 3.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1‘000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.342.-- zusammenFr.1‘342.-- gehen zu Lasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zu-stellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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