U 12 118
[anstatt Index für Konsumentenpreise sei ein anderer Index für Energieträger vorzusehen] und bezüglich Eintrag Konzession im Grundbuch) seien Herr und Frau ... in den Ausstand getreten. Die Abstimmung habe anschliessend 19 JA zu 19 NEIN Stimmen ergeben, das heisst eine Pattsituation. Nach Art. 30 der Gemeindeverfassung (GdeV), der zitiert wird, sei eine Vorlage bei Stimmengleichheit abgelehnt. Somit sei der Konzessionsvertrag in der Gemeindeversammlung abgelehnt worden. c)Auf Gesuch von ... vom 25. Oktober 2012 hin, anlässlich der nächsten Gemeindeversammlung das gleiche Traktandum erneut der Beschlussfassung zu unterbreiten mit einem klaren Antrag und einstimmiger Zustimmung des gesamten Gemeindevorstandes gemäss abgeschlossenem Vergleich antwortete der Gemeindevorstand mit Beschluss vom 30. Oktober 2012, er habe bei der Abstimmung völlig richtig gehandelt, es gebe keinen Grund die schriftlichen und offenen Abstimmungen bei Stimmengleichheit zu unterscheiden (Art. 30 GdeV) und bei offenen Abstimmungen werde nie nachgezählt, da es wieder Unterschiede geben könne und dann die Verlierer reklamieren könnten. 2.... und seine Gattin erhoben am 2. November 2012 dagegen Beschwerde mit den Anträgen, der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 23. Oktober 2012 sei aufzuheben, die Gemeinde sei anzuweisen, die Abstimmung anlässlich der nächsten Gemeindeversammlung zu wiederholen und dabei seien die Gemeindevorstandsmitglieder zur Stimmabgabe zum Konzessionsvertrag zu verpflichten, und zwar im zustimmenden Sinne. Die Konzession für die Grundwassernutzung zwecks Heizung und Warmwasseraufbereitung diene den Eigentümern der Parzelle 97, Haus 80 (Miteigentümer ... und seine ... AG je zur Hälfte), der Parzelle 94, Haus 80 (die Stockwerkeigentümer ...) und Parzelle 96, Haus 81a (Eigentümer ...). Die drei unmittelbar aneinander gebauten Gebäude seien heute an der Fernwärmeheizung der Gemeinde angeschlossen, die mit Holz und Schnitzeln befeuert werde. Deren Sanierung sei mit hohen Kosten verbunden und deren geplante Abkoppelung habe deswegen grosse Diskussionen in der Gemeinde ausgelöst. Das zur Diskussion stehende
Traktandum 8 sei der Gemeindeversammlung insbesondere gemäss Ziff. 5 der vor Verwaltungsgericht am 5. Oktober 2012 zwischen ... und der ... AG einerseits und der Gemeinde andererseits abgeschlossenen Vereinbarung unterbreitet worden, in welcher der Gemeindevorstand sich ausdrücklich verpflichtet habe, der erwähnten nächsten Gemeindeversammlung die Konzessionserteilung gemäss aktuellem Vorschlag der Gemeinderatssitzung vom 2. Oktober 2012 zu beantragen. Die entsprechende Abstimmung habe offen stattgefunden und habe ein Resultat von 19 : 19 Stimmen gebracht bei 18 Enthaltungen. Als Stimmenzähler sei neben Dr. ... bezeichnet worden, welcher bei der Firma ... AG arbeite, welche die bestehende Fernheizung der Gemeinde betreibe und somit befangen gewesen sei. Das Traktandum 8 sei erst um 23.00 Uhr behandelt worden, als keine Zeit für die detaillierte Vorstellung mehr vorhanden gewesen sei und einzelne Stimmbürger die Versammlung bereits verlassen hätten. Das Traktandum sei von Vorstandsmitglied ... vorgestellt worden, welcher ebenfalls bei der ... AG arbeite und somit auch befangen gewesen sei. Der Gemeindepräsident habe nicht wie bei den anderen Geschäften den Antrag auf Zustimmung gestellt. Er habe in der Abstimmung zugestimmt, während sich die übrigen 4 Vorstandsmitglieder der Stimme enthalten hätten. Dadurch sei der abgeschlossene Vergleich verletzt worden. Trotz des Einstands der Stimmen sei auch nicht nachgezählt worden. Den Ball zur vorgeschlagenen gütlichen Lösung habe der Gemeindevorstand nicht aufgenommen. Art. 30 Abs. 1 GdeV sei falsch interpretiert worden, sodass die Feststellung des Einstandes der Stimmen rechtswidrig sei und der entsprechende Beschluss aufgehoben werden müsse. Der Bürger habe nach Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und 10 der Kantonsverfassung (KV) den Anspruch, dass kein Resultat anerkannt werde, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringe. Vorliegend seien die Stimmen eingestanden, sodass jede Kleinigkeit im Ablauf ein eindeutiges Resultat mit einer Stimme mehr oder weniger habe beeinflussen können. Deshalb dränge sich die Aufhebung der Abstimmung und deren Wiederholung mit genügend Zeit zur Diskussion, klare Vorstellung des Geschäftes und Zustimmung aller Vorstandsmitglieder geradezu auf. Immerhin würden von insgesamt aufzubringenden Gesamtkosten von Fr.
131‘000.-- die bereits getätigten Kosten von Fr. 56‘300.-- endgültig verloren gehen, davon ca. 30‘000.-- zu Lasten der Beschwerdeführer und ca. Fr. 26‘300.— zu Lasten der übrigen in der Gemeinde nicht wohnenden Eigentümer. Zum Ablauf der Gemeindeversammlung seien noch drei namentlich aufgeführte Zeugen zu befragen. 3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Aus den detailliert aufgeführten Gründen sei bezüglich Mängel bei Vorbereitung der Abstimmung zufolge verspäteter Rüge nicht einzutreten, bei der Durchführung zufolge materieller Unbegründetheit abzuweisen. Es sei auch keine ungenügende Information seitens der Gemeindebehörden erfolgt, nachdem der Gemeindepräsident die Ausgangslage geschildert und ein Vorstandsmitglied insbesondere die einzelnen Bestimmungen des Konzessionsvertrages erläutert und die dazu gestellten einzelnen Fragen soweit möglich beantwortet habe. Der gerügte Stimmenzähler ... habe kein rechtlich relevantes eigenes und persönliches Interesse am Ausgang der Abstimmung gehabt. Es sei auch keine fehlerhafte Willensermittlung erfolgt. Insbesondere sei ein Anspruch auf Nachzählung einer knappen Abstimmung nur gegeben, wenn Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten oder Auszählfehler bestünden. Auch ein solcher Antrag sei an der Gemeindeversammlung nicht gestellt worden und heute somit verspätet. Art. 30 Abs. 1 und 2 GdeV sei vollumfänglich beachtet worden. Das gewählte Vorgehen entspreche voll und ganz den im Vergleich vom 5. Oktober 2012 durch den Gemeindevorstand eingegangenen Verpflichtungen. 4.Die Beschwerdeführer reduzierten in der Replik ihre Rügen praktisch auf die zwei Punkte falsche Auslegung von Art. 30 GdeV und Verletzung des Vergleiches durch die Haltung der einzelnen Vorstandsmitglieder anlässlich der Gemeindeversammlung. 5.Die Gemeinde hielt in ihrer Duplik an ihren Anträgen fest und auch diese zwei Punkte weiterhin für klar unbegründet.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Verfahren der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 23. Oktober 2012, wonach der unter Traktandum 8 zur Abstimmung gelangende Konzessionsvertrag (Grundwassernutzung zur Beheizung und Warmwasseraufbereitung der Häuser auf den Parzellen 94, 96 und 97) zugunsten der Beschwerdeführer abgelehnt wurde, da die offene Abstimmung eine Patt-Situation (19 ja :19 nein) ergeben hatte und einzig der Gemeindepräsident dieser Vorlage zustimmte, während sich die übrigen vier Vorstandsmitglieder der Stimme enthielten. Beschwerdegegenstand bilden dabei – nach ausdrücklicher Reduktion der Einwände auf zwei materielle Punkte in der Replik der Beschwerdeführer; was hiermit vom Gericht zur Kenntnis genommen wird – noch die Fragen, ob die Vorinstanz (Beschwerdegegnerin/Gemeinde) den einschlägigen Art. 30 der Gemeindeverfassung (GdeV) zwecks Ermittlung des Abstimmungsresultates korrekt ausgelegt hat und ob die Vorinstanz eine Verletzung des früher vor Verwaltungsgericht abgeschlossenen Vergleichs vom 5. Oktober 2012 mit den Beschwerdeführern begangen hat, indem an der besagten Gemeindeversammlung nicht alle Vorstandsmitglieder für die Annahme des Konzessionsvertrages stimmten, sondern sich vier davon der Stimme enthielten und einzig der Gemeindepräsident dafür stimmte. 2. a)Das in Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) als auch in Art. 10 der Kantonsverfassung (KV) garantierte politische Stimmrecht gibt dem Bürger Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 135 I 293 E. 2, 132 I 108 E. 3.1, 131 I 447 E. 3.1; BG- Urteile 1C_412/2007 vom 18. Juli 2008 E. 4 und 1C_37/2010 vom 11. Juni 2010 E. 2; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 613 ff.; HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, S. 406 ff.; TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. Aufl., Bern 2011, § 52 S. 663 ff.). Gerügt werden kann neben Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung
einer Abstimmung auch deren Durchführung. Stellt das Verwaltungsgericht Verfahrensmängel fest, so hebt es die Abstimmung aber nur auf, wenn die gerügten Unzulänglichkeiten erheblich sind und eine Beeinflussung des Ergebnisses als möglich erscheint. Beurteilungskriterien sind dabei vor allem die Grösse des Stimmenunterschieds, die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung zu einem bestimmten Thema (PVG 2009 Nr. 2, 2000 Nr. 3). b)Nach Art. 57 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht auch Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen. Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine stimmberechtigte Person bei Wahlen und Abstimmungen verpflichtet, erkennbare Verfahrensfehler schon an der Gemeindeversammlung zu rügen, da es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht, erst einmal den Ausgang der Wahl oder Abstimmung abzuwarten, um anschliessend beim Vorliegen eines missliebigen Ergebnisses ein Rechtsmittel zu erheben (so bereits: PVG 1979 Nr. 2, 1986 Nr. 4, 1990 Nr. 2; VGU V 09 5; sowie BG-Urteil 1C_217/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 1.2 Absatz 2 und E. 3.2; BGE 131 I 131 E. 5). c)In seiner neuesten Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht – unter Verweis auf Art. 60 Abs. 2 VRG und die dort verankerte Anfechtungsfrist von 10 Tagen bei Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen – zudem im Ergebnis bestätigt, dass zu den sofort zu rügenden Mängeln bei der Vorbereitung einer Abstimmung sämtliche Ungereimtheiten zählten, die bereits vor dem Termin der Abstimmung erkennbar gewesen wären. Sofort heisse selbständig und nicht erst zusammen mit dem Abstimmungsresultat. In diesem Sinne müsse insbesondere geltend gemacht werden, dass schon die amtliche Botschaft zu einer bestimmten Abstimmungsvorlage bzw. einem bestimmten Traktandum den Willen der Stimmbürger in unzulässiger Weise beeinflusse. Zu rügen wäre danach, dass die Abstimmungsbotschaft unvollständig, irreführend, nicht objektiv oder falsch sei (vgl. VGU V 12 5
vom 13. November 2012 und V 12 6 vom 30. Oktober 2012). Auch das Bundesgericht hat dazu schon wiederholt ausgeführt, dass mit einer Beschwerde gegen Vorbereitungshandlungen nicht bis zur Abstimmung zugewartet werden dürfe, sondern solche Vorkehrungen sofort angefochten werden müssten. Unterlasse dies der Stimmberechtigte, obwohl nach den Verhältnissen ein sofortiges Handeln geboten und zumutbar gewesen wäre, verwirke er das Recht zur Anfechtung des Abstimmungsresultates (so bereits: BGE 121 I 5 E. 3b, 118 Ia 417 E. 2a, 105 Ia 149 E. 2). d)Gemäss Einladung zur Gemeindeversammlung vom 23. Oktober 2012 wurde unter Traktandum 8 zur Diskussion gestellt: Genehmigung Konzessionsvertrag für Grundwasser durch T.R. (Beschwerdeführer). Weiter wurde darin vermerkt, dass eine Botschaft mit dieser Einladung an alle Haushaltungen zugestellt werde. In dieser Botschaft wurde zum Traktandum 8 noch erläutert: Bei Erdsondenbohrungen ist T.R. in einer Tiefe von ca. 140 Meter auf artesisch gespanntes Wasser gestossen und konnte die Bohrungen nicht wie geplant abschliessen. Nun möchte er das Grundwasser für die Wärmeerzeugung nutzen und hat dafür bei der Gemeinde ein Gesuch um Erteilung einer Konzession eingereicht. Der Gemeinderat hat das Gesuch und den entsprechenden Konzessionsvertrag durch das ANU überprüfen lassen. Die maximale Förderleistung beträgt 250 l/min. Die Konzession ist auf 20 Jahre befristet und der Konzessionär muss der Gemeinde eine einmalige Konzessionsabgabe sowie eine jährliche Konzessionsgebühr entrichten. Im Weiteren haftet er für allfällige Schäden, welche der Gemeinde oder Dritten durch die Anlage und deren Betrieb entstehen. Zur Abdeckung dieses Risikos muss er eine Haftpflichtversicherung über mindestens Fr. 10. Mio. abschliessen und jährlich den Versicherungsschutz nachweisen. Der Vertrag über die Grundwasserkonzession kann auf der Gemeindekanzlei während den Schalterstunden eingesehen werden. Der Gemeindevorstand beantragt der Gemeindeversammlung, den Konzessionsvertrag für die Grundwassernutzung durch T.R. zu genehmigen. Im Protokoll zur Gemeindeversammlung wurde bei Ziff. 1 vermerkt, dass keine Änderungen zur Traktandenliste gewünscht und als Stimmenzähler auf Vorschlag ... und ... einstimmig gewählt worden seien. Laut Ziff. 8 informierte der Gemeindepräsident die anwesenden Stimmberechtigten über das Geschäft betreffend Konzessionsvertrag gemäss Botschaft. Der Gemeindevorstand beantragte der Gemeindeversammlung sodann, diesen
Konzessionsvertrag zu genehmigen. Nach Klärung zweier Fragen aus der Versammlung wurde zur Beschlussfassung geschritten, wobei die potentiellen Konzessionsnehmer (Beschwerdeführer) in den Ausstand traten (bzw. kurz zuvor den Saal verlassen hatten). Die offene Abstimmung ergab das Resultat 19 Ja zu 19 Nein-Stimmen, also eine Patt-Situation. Darauf wurde der einschlägige Art. 30 der Gemeindeverfassung (GdeV) konsultiert, der folgenden Wortlaut hat: 1 Die Abstimmungen werden offen durchgeführt. Sie sind schriftlich vorzunehmen, wenn ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt. Massgebend bei offenen Abstimmungen ist die Mehrheit der Stimmen. 2 Bei schriftlichen Abstimmungen ist das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen massgebend. Leere Stimmzettel sind ungültig. 3 Bei Stimmengleichheit ist die Vorlage abgelehnt. Somit sei der Konzessionsvertrag gemäss Art. 30 GdeV abgelehnt. e)Angesichts dieses Sachverhalts bzw. dieser Ausgangslage sei immerhin noch erwähnt, dass die Beschwerdeführer ihre Einwände und Bedenken bezüglich Vorbereitungshandlungen und Kurzbotschaft zu Traktandum 8 der Gemeindeversammlung ohnehin schon früher hätten vorbringen müssen, weil die Frist von 10 Tagen für eine Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 60 Abs. 2 VRG – wie in den Verwaltungsgerichtsurteilen V 12 5 und 6 erst kürzlich noch ausdrücklich bestätigt - bereits ab der Möglichkeit der Kenntnisnahme der Mängel zu laufen begann. Unter diesem Gesichtspunkt würde sich die Beschwerde daher zum vornherein als verspätet erweisen, da die Einladung und Kurzbotschaft vom 11. Oktober 2012 datierten und nachweislich bis und mit der Gemeindeversammlung vom 23. Oktober 2012 durch die Beschwerdeführer keine Einwände oder Mängel bezüglich Traktandum 8 erhoben wurden. Auf die Stimmrechtsbeschwerde vom 2. November 2012 wäre danach also überhaupt nicht einzutreten. f)Was die Geschehensabläufe während und im Anschluss an die Gemeindeversammlung vom 23. Oktober 2012 betrifft, ist anhand des Protokolls erstellt, dass die Beschwerdeführer beim sie direkt betreffenden Geschäft unter Traktandum 8 korrekterweise in Ausstand getreten sind und somit wohl zumindest vorübergehend den Versammlungssaal verlassen
haben. Umgekehrt ergibt sich daraus aber auch, dass sie bis dahin persönlich vor Ort anwesend waren und nach Erledigung dieses Traktandums wiederum in den Saal zur Gemeindeversammlung zurückgekehrt sind, um Kenntnis über den Ausgang des sie betreffenden Abstimmungsgeschäfts zu erhalten. Bei vermeintlichen Mängeln (wie z.B. der Wahl des Stimmenzählers; Verdacht auf Falschauszählung der offenen Abstimmung; sofort Antrag auf Wiederholung der Abstimmung wegen Patt- Situation) anlässlich der Gemeindeversammlung hätten sie dann jedoch umgehend selbst vor Ort bereits gegen das missliebige Abstimmungsresultat opponieren können und auch müssen. Im konkreten Fall ergibt sich aber weder aus ihrer Beschwerde noch aus dem beiliegenden Versammlungsprotokoll, dass sie irgendetwas im Verlaufe der Gemeindeversammlung als rechtswidrig beanstandet hätten. Gemäss gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts haben sie damit aber eindeutig ihre unmittelbare Rügepflicht während der Versammlung verletzt. Dies gilt insbesondere auch für die zwei noch offenen Begründungspunkte (1. Falsche Auslegung von Art. 30 GdeV; 2. Verletzung Vergleichsvereinbarung durch Abstimmungsverhalten des Gemeindevorstandes). Selbst bezüglich dieser beiden Punkte hätten die Beschwerdeführer nämlich zumindest ihre grundsätzlichen Bedenken und ihr mangelndes Einverständnis bereits im Zuge der fraglichen Gemeindeversammlung vorbringen müssen. An diesem Ergebnis könnten auch die beantragten Zeugeneinvernahmen nichts mehr ändern, weshalb darauf zum vornherein zu verzichten ist. Bei diesem Erkenntnisstand könnte auf die Beschwerde demzufolge sogar gänzlich nicht eingetreten werden. g)Selbst bei materieller Prüfung dieser zwei Punkte ist die Stimmrechtsbeschwerde jedoch als unbegründet abzuweisen; denn einerseits ergibt sich das angestrebte Resultat unmissverständlich bereits aus den Anträgen des Vorstandes zu Traktandum 8 selbst (vgl. Botschaft und Protokoll, wo sich der Vorstand als Kollegialbehörde zweifelsfrei für eine Genehmigung des Geschäfts zu Gunsten der Beschwerdeführer aussprach) und andererseits hat der Gemeindepräsident selbst nach den Angaben der Beschwerdeführer bei der Sachabstimmung unter Traktandum 8 mit „Ja“
gestimmt. Damit wurde den Vorgaben in der Kurzbotschaft (Genehmigungsantrag der zuständigen Gemeindebehörde) bereits hinreichend Rechnung getragen, auch wenn sich die vier übrigen Vorstandsmitglieder ihrer Stimme enthielten. Ihr persönliches Abstimmungsverhalten ändert nämlich nichts daran, dass der Vorstand als Behörde – wenn auch mit der kleinstmöglichen Mehrheit – dem umstrittenen Geschäft zugestimmt hat. Eine Verletzung der früher abgeschlossenen Vereinbarung (Vergleich) ist jedenfalls nicht auszumachen, weil für den Vorstand keine Verpflichtung bestand, dem Sachgeschäft unter Traktandum 8 global mit allen fünf verfügbaren Einzelstimmen zuzustimmen. Das Abstimmungsverhalten des Vorstandes (1x Ja, 4x Enthaltung) stand somit weder mit den eigenen Anträgen in der Kurzbotschaft noch mit dem tatsächlichen Verhalten der einzelnen Behördenvertreter anlässlich der Gemeindeversammlung in unauflösbarem Widerspruch, womit eben auch eine Verletzung des Vergleichs vom 5. Oktober 2012 vor Verwaltungsgericht zu verneinen ist. h)Was den Vorwurf der unzulässigen Auslegung von Art. 30 GdeV angeht, so hat die Gemeinde überzeugend und mit Recht dargetan, dass es zwar durchaus nennenswerte Unterschiede zwischen offenen und schriftlichen Abstimmungsverfahren gibt (vgl. Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 und 2 GdeV), dass bei beiden Verfahren aber Art. 30 Abs. 3 GdeV stets volle Gültigkeit hat, wonach bei Stimmengleichheit eine Vorlage als abgelehnt gilt. Dies trifft bei der vorliegend unbestritten eingetretenen Pattsituation (19:19) offensichtlich zu, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich haltlos ist. Zum selben Resultat hätte im Übrigen auch die Anwendbarkeit des übergeordneten Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR; BR 150.100) geführt, wird in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GPR doch ausdrücklich vorgeschrieben, dass eine Abstimmungsvorlage (nur dann) als angenommen gelte, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen übersteige. Auch auf kantonaler Ebene hätte die vorliegend eingetretene „Patt-Situation“ (Gleichstand der Ja- und Nein-Stimmen) folglich zur Nichtgenehmigung des vorgelegten Sachgeschäfts führen müssen.