BGE 132 I 49, BGE 130 I 26, 2C_940/2010, 5A.3/2003, + 1 weiteres
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 12 104
4 - hätten lediglich empfehlenden Charakter ohne Statuierung von Rechten und Pflichten und ohne Einschränkung der Vertragsfreiheit. Somit liege eine Verletzung der Kompetenzausscheidung gemäss Art. 46 BV sowie von übergeordnetem Bundeszivilrecht vor. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, beim Pflegevertrag handle es sich um einen privatrechtlichen Vertrag. Im Rahmen der Vertragsfreiheit könne nach Art. 19 und 20 OR ein Pflegegeld vereinbart werden. Werde kein Pflegegeld vereinbart, sei im Streitfall der Zivilrichter in seiner Entscheidung frei, dieses autoritativ festzulegen, mitunter ohne Bindung an behördliche Vorgaben. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, wo sie als Vermittlungsorganisation für die Betreuung des Pflegekindes verantwortlich sei und die platzierenden Eltern oder Behörden das vereinbarte Entgelt an sie als Vermittlungsorganisation überwiesen, sei sie als Arbeitgeberin der von ihr angestellten Pflegeeltern i.S.v. Art. 319 ff. OR zu qualifizieren. In dieser Konstellation gelte die Beschwerdeführerin als Pflegeeltern i.S.v. Art. 300 ZGB, zumal ihr als Fachorganisation die faktische Obhut über das bei ihr platzierte Kind übertragen würde. Weiter legte sie dar, im Vorentwurf zur eidgenössischen Kinderbetreuungs- verordnung sei zwar in Art. 35 KiBeV der Abschluss und das Vorlegen eines schriftlichen Betreuungsvertrages zwischen Pflegeeltern und platzierender Person oder Behörde verlangt, jedoch eine Festsetzung der Höhe eines solchen Entgeltes mit Rücksicht auf Art. 19, 20 und 319 ff. OR bewusst offen gelassen worden. Ferner enthalte der hierfür massgebliche Art. 294 ZGB keine Delegationsnorm für die Festsetzung des Pflegegeldes zugunsten des Bundesrates oder der Kantone. 4.Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2012 beantragte das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner führte darin zur Begründung aus, die
5 - Beschwerdeführerin könne nicht wie behauptet als Pflegeeltern i.S.v. Art. 300 ZGB gelten. Schliesslich hätte sie denn auch eine entsprechende Bewilligung gar nicht beantragt, sondern richtigerweise um eine solche für Vermittler ersucht. Diese habe sie auch erhalten und in der Folge unangefochten gelassen. Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Gelte die Beschwerdeführerin nicht als ‚Pflegeeltern‘, sei folglich auch Art 294 ZGB nicht einschlägig. Ferner könne die Beschwerdeführerin aus dem Vorentwurf der eidgenössischen Kinderbetreuungsverordnung nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dieser gar nicht vom Bundesrat beschlossen worden sei. Ausserdem könne aus dem Umstand, dass der Bundesrat keine Maximaltaxen hätte erlassen dürfen, noch nicht abgeleitet werden, dass den Kantonen die Befugnis diesbezüglich öffentlich-rechtliche Bestimmungen zu erlassen ebenfalls fehle. Bei der vorliegend umstrittenen Bestimmung im kantonalen Pflegekindergesetz handle es sich um eine solche des öffentlichen Rechts. Anders als im Zivilrecht, bedürften die Kantone keiner Ermächtigung im Bereich des öffentlichen Rechts zu legiferieren. Sie dürften lediglich keine Normen erlassen, welche dem Bundesrecht zuwiderliefen. Der von der Regierung erlassene Maximaltarif umfasse sowohl die Entschädigung für die Pflegeeltern als auch diejenige für die Vermittler, da die Vermittler in der Regel die Entschädigung für die Pflegeeltern ausbezahlten. Des Weiteren ergebe sich aus den Beilagen der Beschwerdeführerin, dass diese eine Entschädigung der Pflegeeltern ab Fr. 75.-- pro Tag als angemessen erachte. Zwar habe der Bundesrat eine Teilrevision der PAVO beschlossen, wobei aber die hier massgebenden Bestimmungen über die Vermittlung (Art. 20 a ff. revidierte PAVO) erst am 1. Januar 2014 in Kraft träten. Nach Ansicht des Beschwerdegegners sei der Bundesrat aber gar nicht zuständig, Bestimmungen über die Vermittlung von Pflegekindern zu erlassen. Räume Art. 316 ZGB dem Bundesrat doch lediglich die
6 - Kompetenz ein, Bestimmungen betreffend die Aufnahme von Pflegekindern aufzustellen, nicht aber über deren Vermittlung. Die Kantone wären überdies selbst dann zum Erlass weitergehender Bestimmungen wie im kantonalen Pflegekindergesetz befugt, wenn der Bundesrat öffentlich-rechtliche Bestimmungen betreffend Vermittlung von Pflegekindern und deren Vermittlung erlassen dürfte, weil sie befugt seien, öffentlich-rechtliche Bestimmungen zu erlassen, sofern diese dem Bundeszivilrecht nicht widersprächen. Auch habe Bundesrätin Sommaruga anlässlich der Medienkonferenz am 10. Oktober 2012 ausdrücklich bestätigt, dass die Kantone weitergehende Bestimmungen zur Vermittlungstätigkeit erlassen könnten. Da sich die Kompetenz der Kantone zum Erlass öffentlich-rechtlicher Bestimmungen zur Vermittlung von Pflegekindern und –plätzen nicht aus Art. 3 Abs. 1 PAVO ergebe, sei die von der Beschwerdeführerin zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht einschlägig. Abschliessend hält der Beschwerdegegner fest, die als ungerechtfertigt gerügte Herabsetzung der Maximaltaxe durch die Regierung erscheine vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Unterlagen die Pflegefamilien ab Fr. 75.-- pro Tag entschädige als massvoll. Ausserdem hätten sich neben der Beschwerdeführerin keine anderen Institutionen über die Reduktion beklagt. 5.In der Replik vom 12. November 2012 vertiefte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt und machte zudem geltend, der in Art. 300 ZGB enthaltene Begriff ‚Pflegeeltern‘ sei denkbar weit zu verstehen und umfasse sämtliche Personen, welche die faktische Obhut über ein Kind ausübten, gleichgültig, ob es sich dabei um Verwandte oder Dritte, Einzelpersonen oder Familienplatzierungsorganisationen oder Heime handle. Entsprechend finde der Begriff auch auf die Beschwerdeführerin Anwendung. Auch träfen die Ausführungen des Beschwerdegegners nicht
7 - zu, die Kantone seien im Unterschied zum Bundesrat befugt, öffentlich- rechtliche Bestimmungen zum Pflegekinderwesen gestützt auf die Bundesverfassung zu erlassen. Beim Pflegekinderwesen handle es sich faktisch um ein Familienverhältnis, welches Teil des Familienrechts und somit im Bundesprivatrecht abschliessend geregelt sei. Auch Art. 294 ZGB gelte umfassend und abschliessend. Die Beschwerdeführerin wies weiter darauf hin, dass auch die revidierten Bestimmungen der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern keine Bestimmungen über die Festsetzung oder Limitierung des Entgelts für Pflegefamilien oder Familienplatzierungsorganisationen enthalte und auch keine Delegationsnorm für die Kantone. Die vom Beschwerdegegner angeführten Aussagen von Bundesrätin Sommaruga würden sich auf Bestimmungen fachlicher Art über die Vermittlungstätigkeit beziehen; zur Höhe des Pflegegeldes bzw. der Tarife der Familien- platzierungsorganisationen habe sie indessen gerade nichts gesagt. Schliesslich führte die Beschwerdeführerin ins Feld, der Kanton Graubünden lege als einziger Kanton der Schweiz für die Vermittlung von Pflegekindern Maximaltaxen fest; die ursprüngliche Höhe der Maximaltaxen habe einem Niveau entsprochen, welches den Tarifen der professionellen Familienplatzierungsorganisationen entsprochen habe und von Versorgern in der ganzen Deutschschweiz akzeptiert sei. Die spätere Herabsetzung sei ohne jede Begründung erfolgt, was als willkürlich erscheine. 6.In seiner Duplik vom 15. November 2012 wirft der Beschwerdegegner die Frage auf, weshalb die Beschwerdeführerin im Lichte ihrer Ausführungen überhaupt um eine Bewilligung zur Vermittlung ersucht habe und nicht gleich um eine Pflegekinderbewilligung. Abschliessend wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass in der ab 1. Januar 2014 geltenden revidierten PAVO die Vermittlungsorganisationen gerade nicht einer
8 - Bewilligungspflicht, sondern nur einer Meldepflicht und einer Aufsicht unterstellt sein würden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Departementsverfügung des Beschwerdegegners vom 17. August 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der Maximaltaxen, welche durch Regierungsbeschluss vom 14. Dezember 2010, mitgeteilt am
9 - SR 211.222.338). Damit rügt die Beschwerdeführerin auch die fehlende Kompetenz des Kantons Graubünden im Bereich der Maximaltaxen für die Vermittlung von Pflegekindern und -plätzen zu legiferieren. b)Gemäss Art. 122 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR. 101) ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts Sache des Bundes. Dabei handelt es sich um eine umfassende Gesetzgebungskompetenz, die das gesamte Gebiet des Zivil- oder Privatrechts umfasst, soweit der Begriff des Zivilrechts nach schweizerischer Auffassung reicht (SCHMID/LARDELLI, in: HONSELL/VOGT/GEISER (Hrsg.), BSK ZGB I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 5 N. 3 m.w.H.). Der Bund hat mit Erlass der Zivilrechtskodifikation ZGB und OR (und mit seiner Spezialgesetzgebung) von seiner umfassenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Somit haben die Kantone neben dem Bund keine Kompetenz zum Erlass zivilrechtlicher Normen (SCHMID/LARDELLI, a.a.O., Art. 5 N. 6 f. m.w.H.). Jedoch ist in Art. 5 Abs. 1 ZGB statuiert, dass die Kantone, soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechts vorbehält, befugt sind, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben. Danach findet kantonales Zivilrecht nur so weit Raum, als ihm dieser vom Bundesgesetzgeber mittels Vorbehalt eingeräumt wird (SCHMID/LARDELLI, a.a.O., Art. 5 N. 18). Die Vorbehaltsnormen müssen dabei nicht ausdrücklich formuliert sein, sondern können auch durch Auslegung gewonnen werden, wobei angesichts des im Bundesrecht herrschenden Kodifikationsprinzips die Vermutung gegen das Vorliegen „stillschweigender“ Vorbehalte spricht (SCHMID/LARDELLI, a.a.O., Art. 5 N. 24 m.w.H.). c)Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZGB bedarf derjenige, der Pflegekinder aufnimmt einer Bewilligung der Vormundschaftsbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter
10 - deren Aufsicht. In Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung ist sodann statuiert, dass der Bundesrat Ausführungsvorschriften erlässt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich einlässlich mit der Entstehungsgeschichte von Art. 316 ZGB inklusive seiner Delegationsnorm in Abs. 2 befasst (Urteil des Bundesgerichts 5A.3/2003 vom 14. Juli 2003, E.5.1). Darin wird ausgeführt, dass sich die im Rahmen von Art. 316 Abs. 2 ZGB durch den Bundesrat zu erlassenden Ausführungsvorschriften auf einen für alle Kantone verbindlichen Rahmen beschränken und nicht alle Fragen abschliessend und detailliert regeln (Urteil des Bundesgerichts 5A.3/2003 vom 14. Juli 2003, E.5.1 m.H.a. die Diskussion im Ständerat, der sich der Nationalrat diskussionslos angeschlossen hat, AB 1975 S. 139 ff.). Damit folgt aus Art. 316 ZGB, dass bundesrechtlich die Bewilligungspflicht und die Überwachung der Pflegeverhältnisse vorgeschrieben ist (Abs. 1), dass aber die bundesrechtliche Ordnung lediglich Minimalanforderungen festlegt bzw. Minimalvorschriften über die Bewilligungspflicht und die Aufsicht aufgestellt hat (Abs. 2). Der Erlass weitergehender Massnahmen bleibt den Kantonen überlassen (Urteil des Bundesgerichts 5A.3/2003 vom
12 - ergibt (Abs. 1), wobei Unentgeltlichkeit zu vermuten ist, wenn Kinder von nahen Verwandten oder zum Zweck späterer Adoption aufgenommen werden (Abs. 2). Damit wird mit der genannten Bestimmung lediglich der Grundsatz der Entgeltlichkeit von Pflegeverhältnissen gesetzlich statuiert, wie auch der Botschaft des Bundesrats an die Bundesversammlung über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesverhältnis) vom 5. Juni 1974 zu Art. 294 ZGB zu entnehmen ist (BBl 1974 II 1, S.67): „Das geltende Recht befasst sich mit dem Verhältnis von Pflegeeltern und Pflegekind nicht. Der Anspruch auf Vergütung richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Indessen herrscht in der Praxis oft Unsicherheit darüber, ob ein solcher Anspruch bestehe. Artikel 294 Abs. 1 des Entwurfs sieht darum vor, dass Pflegeeltern grundsätzlich Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld haben, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt.“ Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, durch Art. 294 ZGB sei abschliessend über die Entschädigung von Pflegekinder-Vermittlungsorganisationen befunden worden nicht stichhaltig. Wie bereits dargelegt, regelt Art. 294 ZGB lediglich den Grundsatz der Entgeltlichkeit von Pflegeverhältnissen. Ergänzend zu diesem Grundsatz beschränkt sich der Kanton Graubünden mit Art. 9 Abs. 1 PKG darauf, die Festlegung von Maximaltaxen durch die Regierung für die bewilligungs- und meldepflichtigen Angebote zur Pflege, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowie für die Vermittlung von Pflegekindern und Pflegeplätzen zu normieren. Dem Grundsatz der Entgeltlichkeit von Art. 294 ZGB widerspricht die Festlegung von Maximaltaxen nicht. Damit kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin dabei als Pflegeeltern im Sinne von Art. 300 ZGB zu qualifizieren ist oder nicht, offen bleiben.
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14 - Tätigkeit. Dieses beinhaltet namentlich die freie Gestaltung der Geschäftsbeziehungen. Danach entscheidet der Erwerbstätige frei von staatlichem Zwang, bei wem er seinen Bedarf an Gütern oder Dienstleistungen decken und an wen er seine Produkte verkaufen will. Auch die Vertragsbedingungen werden zwischen den Geschäftspartnern frei vereinbart (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., N. 645). Sodann schützt die Wirtschaftsfreiheit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur vor staatlichen Eingriffen, beinhaltet jedoch im Gegenzug kein gerichtlich durchsetzbares Recht auf staatliche Leistungen (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., N. 650; BGE 130 I 26 E.4.1 und 6.3.4.5). Neben natürlichen Personen sind auch die juristischen Personen des Privatrechts Träger der Wirtschaftsfreiheit (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., N. 654 ff.). Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Art. 94 BV enthält damit eine besondere Schrankenordnung, wobei massgebend ist, ob eine Regelung den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit respektiert oder eine Abweichung von diesem Grundsatz enthält. Die grundsatzkonforme Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit unterliegt der allgemeinen Schrankenordnung von Art. 36 BV. Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit sind demgegenüber - auch bei einer Vereinbarkeit mit Art. 36 BV - nur zulässig, wenn dafür eine Grundlage in der Bundesverfassung besteht, oder wenn sie durch ein kantonales Monopol- oder Regalrecht begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_940/2010 vom 17. Mai 2011, E.3.1). Grundsatzwidrig sind gemäss ausdrücklicher Regelung in Art. 94 Abs. 4 BV insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten. Keine Abweichungen und damit unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig sind dagegen andere im öffentlichen Interesse begründete
15 - Massnahmen. Darunter fallen namentlich gewerbepolizeilich, sozialpolitisch, umweltpolitisch und gleichwertig begründete Einschränkungen. Bei der Beurteilung, ob eine grundsatzkonforme Einschränkung oder eine grundsatzwidrige Abweichung vorliegt, sind nicht nur die Motive der betreffenden Regelung, sondern auch deren Auswirkungen zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 2C_940/2010 vom
16 - Pflegekindern und Pflegeplätzen dient dem Schutz vor Übervorteilung der zumeist unter Druck stehenden Eltern und des Gemeinwesens vor Inanspruchnahme für derart zustande gekommene Vereinbarungen, womit ein öffentliches Interesse an dieser gesetzlichen Regelung zu bejahen ist und diese als grundsatzkonforme Massnahme zu qualifizieren ist. Grundrechte gelten gestützt auf Art. 36 BV im Allgemeinen nicht absolut, geniessen jedoch einen qualifizierten Schutz gegen staatliche Beeinträchtigungen (BIAGGINI, Kommentar BV, Zürich 2007, Art. 36 Rz. 2). Die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin kann folglich nur eingeschränkt werden, wenn diese Einschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, dafür ein öffentliches Interesse besteht und verhältnismässig ist (Art. 36 BV; CAVELTI, in: EHRENZELLER/MASTRONARDI/ SCHWEIZER/VALLENDER (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich u.a. 2008, Art. 24 Rz. 7 und 24). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt das Gebot der Verhältnismässigkeit, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar und verhältnismässig erweist. Erforderlich ist dabei eine vernünftige Zweck- Mittel-Relation. Eine Massnahme ist dann unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 132 I 49 E. 7.2, BIAGGINI, a.a.O., Art. 36 Rz. 23). aa)Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV wird für die Einschränkung von Grundrechten eine gesetzliche Grundlage verlangt. Vorliegend findet sich die gesetzliche Grundlage in Art. 9 Abs. 1 PKG. bb)Einschränkungen von Grundrechten müssen sodann durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV). In casu
17 - besteht dieses im Schutz der zumeist in Not bzw. unter Druck stehenden Eltern vor Übervorteilung und des Gemeinwesens vor Inanspruchnahme für derart zustande gekommene Vereinbarungen. cc)Schliesslich gilt es im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 BV). Die Beschwerdeführerin bezahlt den Pflegefamilien ab Fr. 75.-- pro Tag und darf maximal Fr. 160.-- bzw. 140.-- pro Kalendertag in Rechnung stellen. Damit erachtet das Gericht die Marge als genügend hoch, um ein erfolgreiches Geschäftsmodell aufbauen zu können. dd)Da Art. 9 PKG auf sämtliche Vermittlungsorganisationen von Pflegekindern und Pflegeplätzen anwendbar ist, ist dadurch auch der Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten nicht tangiert. d)Damit bleibt festzuhalten, dass die Voraussetzung für einen zulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin durch die unter Art. 9 PKG erlassene Vorschrift erfüllt sind, womit die genannte Bestimmung auch aus diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist.
19 - organisationen angezeigt war, so dass der Regierungsrat in der Folge diese mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 entsprechend angepasst hatte. Überdies lieferte der Beschwerdegegner zudem im angefochtenen Entscheid eine noch ausführlichere Begründung für die Herabsetzung der Maximaltarife nach, indem er dazu Folgendes ausführt: „Art. 9 Abs. 1 des Pflegekindergesetzes stellt nun eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn dar, welche die Regierung ermächtigt, Maximaltaxen für die Vermittlung von Pflegekindern und Pflegeplätzen festzusetzen. Die hierfür massgeblichen Kriterien sind in Art. 9 Abs. 2 des Pflegekindergesetzes enthalten. Die Festlegung der Maximaltaxen beruht somit auf einer genübenden gesetzlichen Grundlage. Lehre und Rechtsprechung haben verschiedentlich die Zulässigkeit von Höchstpreisvorschriften anerkannt. Dies gilt namentlich dann, wenn die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit eine besondere Gefahr der Ausnutzung des Publikums mit sich bringt (vgl. Urteil 2C_940/2010, E.4.4 und E.4.5; Häfelin/Haller/Keller; Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich 2008, N. 685). Eine solche Gefahr besteht auch bei der Vermittlung von Pflegekindern und Pflegeplätzen. In der Regel sind die Erziehungsberechtigten von Kindern in einer besonderen Notlage, da sie, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr für ihr Kind selbst sorgen können. Hinzu kommt, dass die Unterbringung an einem Pflegeplatz häufig dringlich ist. Die Erziehungsberechtigten befinden sich daher gegenüber dem Vermittler in einer sehr schlechten Verhandlungsposition, zumal die Erziehungsberechtigten nicht selten aus sozial schwächeren Bevölkerungsschichten stammen und zusätzliche Schwierigkeiten haben, sich gegenüber dem Vermittler in den Vertragsverhandlungen zu positionieren. Die Maximaltarife für die Vermittlung von Pflegekindern und -plätzen entsprechen daher einem öffentlichen Interesse, und sie sind, da keine milderen Massnahmen zur Verfügung stehen, verhältnismässig (vgl. auch Urteil 2C_940/2010, E.4.4 - E.4.6).“
20 - Gestützt auf diese Ausführungen des Beschwerdegegners sowie gestützt auf die Ausführungen in der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum Erlass des Pflegekindergesetzes erfolgte die Herabsetzung einerseits zum Schutz der Eltern und andererseits auch zum Schutz der öffentlichen Hand, was durchaus im öffentlichen Interesse ist. Auch ist die erfolgte Herabsetzung um Fr. 60.-- auf Fr. 160.-- pro Kalendertag für Time-out-Platzierungen und SOS-Platzierungen und Fr. 140.-- pro Kalendertag für Langzeit- und Dauerplatzierungen nicht unverhältnismässig. Gemäss den Bedingungen der Beschwerdeführerin ist nämlich eine Entschädigung der Pflegeeltern von mindestens Fr. 75.-- angemessen (BG act. 4.4, S. 2). Eine angemessene Entschädigung der Pflegeeltern ist somit auch bei den durch Regierungsbeschluss vom
entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - die Herab- setzung der Maximaltarife im Bereich Vermittlung von Time-out- Platzierungen und SOS-Platzierungen sowie von Langzeit- und Dauerplatzierungen durch Regierungsbeschluss vom 14. Dezember 2010 begründet sowie auch verhältnismässig und die Rüge der Beschwerdeführerin auch dahingehend nicht stichhaltig. 5.Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass der Regierung im Bereich der Festsetzung von Maximaltaxen in Bezug auf Vermittlungsorganisationen für Time-out- und SOS-Platzierungen sowie Langzeit- und Dauerplatzierungen die Kompetenz zum Legiferieren zukommt. Ferner sind diese begründet und verhältnismässig. Somit erweist sich die Departementsverfügung als rechtmässig und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund der
21 - Tatsache, dass der Beschwerdegegner lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt haben, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.1‘500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.410.-- zusammenFr.1‘910.-- gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]