U 11 87

  1. Kammer URTEIL vom 1. November 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Führerausweisentzug
  2. a)... geriet am 11. Juni 2011 um 02.00 Uhr mit seinem Fahrzeug, Nummernschilder GR ..., in eine Polizeikontrolle, nachdem er ein signalisiertes temporäres Fahrverbot im ... missachtet hatte. Er fiel dem Polizeibeamten durch gerötete Augen, eine verlangsamte Sprache und dem Cannabis Geruch im Fahrzeug auf. Ein durchgeführter Drug-Wipe Test fiel positiv auf Cannabis aus. Auf dem Polizeiposten wurde daraufhin ein Urinschnelltest vorgenommen, welcher ebenfalls Spuren von Cannabis bestätigte. Im Kantonsspital erfolgte dann die Blutentnahme für den Bluttest und die Abnahme der Urinprobe. Die Auswertung der Proben durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen im Bericht vom 1. Juli 2011 bestätigte den Cannabis-Befund und ergab im Blut eine um das 10- fache Überschreitung des zulässigen Grenzwertes (von 1.5 Mikrogramm pro Liter, gemessener Wert 15 Mikrogramm/l) der Konzentration von THC (Thetrahydrocannabis). b)Am 5. August 2011 erliess das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden gegenüber ... eine Verfügung, wonach ihm für sämtliche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien vorsorglich auf unbestimmte Zeit der Führerausweis entzogen werde. Der Ausweis sei unverzüglich beim Strassenverkehrsamt zu deponieren. Zur Abklärung der Fahreigenschaft werde er verpflichtet, sich beim Psychiatrischen Dienst Graubünden, Klinik ..., spezialärztlich untersuchen zu lassen. Die definitive Verfügung werde erst nach Vorliegen des spezialärztlichen Berichtes und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erlassen. Begründet wurde diese

Verfügung im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die Aussage von ..., er rauche regelmässig zwischen zwei und drei manchmal sogar auch fünf Joints pro Tag. Aus diesem Grunde bestünden ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung, weshalb sich eine spezialärztliche Abklärung der Frage aufdränge, ob er allenfalls drogenabhängig sei. Falls der Gutachter zum Schluss komme, dass eine Drogenabhängigkeit oder ein verkehrsrelevanter Drogenmissbrauch vorliege, sei vor der Wiedererteilung des Führerausweises eine kontrollierte Drogenabstinenz vorzuweisen. Er könne mit dem Nachweis einer Abstinenz freiwillig beginnen. c)Dagegen erhob der (damals noch anwaltlich vertretene) Betroffene am 16. August 2011 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG), wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte und das Begehren stellte, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass keine Wahrscheinlichkeit bestehe, dass vom Beschwerdeführer eine besondere Gefährdung für den Strassenverkehr ausgehe, welche einen vorsorglichen Entzug des Führerausweisentzugs rechtfertigen würde. Es liege zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da ... vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angehört worden sei. d) Mit Verfügung vom 22. August 2011 wies das DJSG den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (vgl. Parallelverfahren U 11 82 bezüglich Begründung). e)Mit Verfügung vom 26. September 2011 wies das DJSG auch die Beschwerde ab. Was den Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffe, sei auf Art. 16 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) zu verweisen, der einen Verzicht auf die vorgängige Anhörung gestatte, wenn sofortiges Handeln notwendig sei. Auf Grund der Aktenlage habe sich das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden zu Recht zu einer sofortigen Massnahme veranlasst gesehen, da es um die Verkehrssicherheit gegangen sei. Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG könne ein Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen werden, wenn eine Person an einer Sucht leide,

welche die Fahreigenschaft ausschliesse. Bis zur Abklärung von Ausschlussgründen könne der Führerausweis gestützt auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) sofort vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestünden. Angesichts der grossen Gefährdungspotentiale erlaubten dabei schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen liessen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erweckten, den vorsorglichen Ausweisentzug. Ein strikter Beweis sei nicht erforderlich (so Urteile BGer 1C_423/ 2010 vom 14. Februar 2011, 1C_108/2010 vom 20. Juli 2010 und BGE 125 II 492, 122 II 359). Vorliegend sei erstellt, dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2011 sein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand geführt habe (THC-Grenzwert um das 10-fache überschritten). Der Einwand des Beschwerdeführers, er anerkenne das Ergebnis der Untersuchung nicht, sei unbehelflich. Die angefertigte spezialärztliche Untersuchung rechtfertige sich vorliegend auch unabhängig von einer allfälligen strafrechtlichen Verurteilung. Anlässlich der Einvernahme vom 11. Juni 2011 habe der Beschwerdeführer eingeräumt, dass er schon fast ein halbes Leben lang regelmässig Cannabis rauche, und zwar regelmässig zwei bis dreimal täglich, manchmal auch fünf Mal. Diese Aussage habe er auch anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei am 5. August 2011 und in seinem Schreiben an das DJSG vom 1. September 2011 wiederholt. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt habe (Urteil BGer 6A.56/2000 vom 28. Juni 2000). Es bestünden somit in der Tat Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers, und es könne daher nicht von einem vorsorglichen Entzug des Führerausweises abgesehen werden. Der Beschwerdeführer scheine seinen Cannabis-Konsum verharmlosen zu wollen und er sei sich der Konsequenzen des Konsums nicht bewusst. Angesichts des hohen Gefährdungspotentials für andere Verkehrsteilnehmer seien die auf dem Spiele stehenden öffentlichen Interessen der Verkehrssicherheit jeweils höher zu gewichten als der Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Beschwerdeführers. Ob eine Drogenabhängigkeit oder ein verkehrsrelevanter

Drogenmissbrauch vorliege oder nicht, könne erst nach Vorliegen der spezialärztlichen Untersuchung gesagt werden. 2.Dagegen erhob der betroffene Fahrzeugführer am 6. Oktober 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2011. Es kann hier jedoch darauf verzichtet werden, jene Teile der Beschwerde wiederzugeben, die zum vornherein nicht geeignet sind, die Beschwerde zu begründen. Dazu gehören die Zitierung allgemeiner Prinzipien, die wahllose und zusammenhanglose Aufzählung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen, die Einwände gegen das Hanfverbot und die Erkenntnisse über die Wunderpflanze Cannabis. Er werde sich keiner spezialärztlichen Begutachtung unterziehen. Ihm sei der Führerausweis zurückzuerstatten, weil kein Beweis für seine angebliche Fahruntüchtigkeit vorliege. Der Grenzwert von 1.5 Mikrogramm/l sei wissenschaftlich nicht erhärtet. Versuche bei Multiple-Sklerose [MS]- Patienten hätten gezeigt, dass eine Behandlung mit THC oder THC-ähnlichen Stoffen die Fahruntüchtigkeit nicht beeinträchtige. THC sei kein Betäubungsmittel, sondern ein Entspannungsmittel. Er sei bei der Kontrolle von der Polizei nicht korrekt belehrt und behandelt worden. Seine Augen seien bei der Kontrolle höchstens leicht gerötet gewesen, aber nicht wegen des Cannabis-Konsums, sondern wegen des Rauchs in der Diskothek. Er habe den letzten Joint gegen 18.30 Uhr geraucht, und es sei wissenschaftlich erwiesen, dass die maximale Wirkung des THC nach rund 30 Minuten erreicht sei. Er sei also lange nüchtern gewesen, als er gegen Mitternacht nach ... gefahren sei. Seine Sprache sei nicht verlangsamt gewesen und im Fahrzeug habe es keinen Cannabis Geruch gegeben. Der Urin-Test messe nicht die THC-Konzentration, sondern bloss ein Abbauprodukt des THC, die Thetrahydrocannabinolsäure, die aber keine entspannende oder berauschende Wirkung habe. Das THC werde unter anderem im Fettgewebe gespeichert und beim Verbrennen der Fette gelangten die THC-Abbaustoffe ins Blut und in den Urin. Körperliche Anstrengung beschleunige den Stoffwechsel und vor allem in der Erholungsphase würden grössere Mengen Fett abgebaut, was die Konzentration der Abbaustoffe im Urin und im Blut

massiv erhöhe. Er habe ferner kurz vorher noch getanzt. Bei Sportlern seien falsche Messergebnisse häufig. Er anerkenne die Testergebnisse nicht. Er empfinde das Vorgehen der Polizei als physische und psychische Folter. 3.In seiner Vernehmlassung beantragte das DJSG die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) vom 26. September 2011 (inkl. der dieser zugrunde liegenden Verfügung vom 5. August 2011 des Strassenverkehrsamtes Graubünden), worin dem Beschwerdeführer für sämtliche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien vorsorglich auf unbestimmte Zeit der Führerausweis entzogen wurde. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist dagegen die sofortige Vollstreckung dieses Sicherungsentzugs bzw. die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers der aufschiebenden Wirkung des Führerausweisentzugs durch das DJSG mit Verfügung vom 22. August 2011 (vgl. dazu Parallelverfahren U 11 82).
  2. a)Laut Art. 16d Abs. 1 lit. b des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wird einer Person auf unbestimmte Zeit der Lern- oder Führerausweis entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Mit dem Begriff der Fahreignung umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere die Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen. Aufgrund des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden, wenn die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken (Sicherung = keine Suspensivwirkung; anders hingegen Entzug zu Warnzwecken [hier

Suspensivwirkung]). Aus den in Art. 16d Abs. 1 SVG aufgezählten Entzugstatbeständen ergibt sich klar, dass er bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Schweiz durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Dementsprechend setzt er keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus. Der Anlass für einen Sicherheitsentzug kann vielfältig sein. Ein solch vorsorglicher Entzug ist – bei gleichzeitiger Anordnung einer medizinischen Untersuchung – zum Beispiel zulässig bzw. gar angezeigt bei Verdacht auf Trunksucht oder regelmässigem Cannabis-Konsum (vgl. BGer 1C_155/ 2007 vom 13.09.2007 E. 2.1, BGer 6A.23/2005 vom 21.06.2005 E. 2.2; BGE 125 II 495 E. 2a; vgl. insbesondere auch: Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, zu Art. 16d SVG S. 106-108; Hans Giger, Kommentar SVG, Zürich 2008, zu Art. 16d SVG, Ziff. 2 der Neuordnung, S. 136 f.; vgl. im Übrigen: Leitfaden für die Administrativ-, Justiz- und Polizeibehörden vom 26. April 2000, Expertengruppe Verkehrssicherheit, Verdachtsgründe fehlender Fahreignung, Massnahmen, Wiederherstellung der Fahreignung, bei Konsum von Cannabis Ziff. 4.2 S. 5 bzw. Leistungsmässiger Defizite Ziff. 5.2 S. 5 unten). b)Ausgangspunkt der bemängelten Führerausweisentzugsverfügung vom 5. August 2011 war die Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Polizeikontrolle im ... in ... nach Mitternacht am 11. Juni 2011, um 02.00 Uhr, am Lenkrad seines Fahrzeugs durch sein äusserliches Erscheinungsbild (gerötete Augen), sein Verhalten (verlangsamte Sprache) und weitere Umstände (Cannabis-Geruch im Auto) auffiel, was die kontrollierenden Polizeibeamten veranlasste, vor Ort beim betreffenden Fahrzeuglenker sofort einen Drogentest durchzuführen, welcher positiv auf Cannabis ausfiel. Der Urinschnelltest auf dem Polizeiposten wies sodann ebenfalls Spuren von Cannabis auf und bestätigte damit den Drogentest. Im Kantonsspital ... wurden danach noch ein Bluttest und eine erneute Urinprobe durchgeführt. Gemäss Auswertungsbericht vom 1. Juli 2011 des Instituts für Rechtsmedizin des Kantons St. Gallen wurde der Cannabis-Befund bestätigt und im Blut des Beschwerdeführers mit 15 Mikrogramm/l eine um das 10-fache Überschreitung des noch zulässigen Grenzwerts von 1.5 Mikrogramm/l der

THC-Konzentration gemessen. Im Lichte dieser Fakten und der sowohl anlässlich der Befragung als auch in den Schriftsätzen des Beschwerdeführers selbst noch gemachten Ausführungen gilt es im konkreten Fall also zu entscheiden, ob der vorsorgliche Führerausweisentzug durch die Vorinstanz rechtens und vertretbar war. c)Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer mit den rechtlich entscheidenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz überhaupt nicht auseinandergesetzt. Er pries vielmehr einerseits die „Wunderpflanze Hanf“ und anderseits bezog er sich auf die Einzelheiten anlässlich der Polizeikontrolle vom 11. Juni 2011 (falsche Belehrungen und Schlussfolgerungen seitens der Polizeibeamten). Der Beschwerdeführer verkennt dabei offenkundig, dass der Sicherungsentzug seines Führerausweises vorliegend nicht (allein und ausschliesslich) wegen des Vorfalles vom 11. Juni 2011 erfolgte, sondern vielmehr und hauptsächlich aufgrund seiner eigenen wiederholten Aussagen und Bestätigungen, wonach er seit vielen Jahren (fast sein halbes Leben lang, also seit über 14 Jahren bzw. ab ca. 1995/96) das pflanzliche Naturprodukt „Cannabis“, und zwar täglich mehrmals, zu seiner Entspannung konsumiere. Diese glaubhaften Selbstangaben liessen durchaus den Verdacht aufkommen, dass der Beschwerdeführer entweder drogensüchtig sei oder er einem verkehrsrelevanten Drogenmissbrauch im Sinne von Art. 16d SVG obliege. Laut Art. 30 der eidgenössischen Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) kann ein Führerausweis bereits vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtes bedarf es für den vorsorglichen Sicherungsentzug nicht eines strikten Nachweises für die die Fahreignung ausschliessenden Umstände; vielmehr genügen danach eben bereits ernsthafte Bedenken an der Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuglenkers (so BGE 125 II 495 E. 2b; BGer 1C_108/2010 vom 20. Juli 2010 E. 2.1 und 1C_423/2010 vom 14. Februar 2011 E. 3). Angesichts des grossen Gefährdungspotentiales, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben deshalb schon Indizien – welche den Autolenker als besonderes

Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken – den vorsorglichen Ausweisentzug. Wäre das Fehlen der Fahreignung schon anlässlich der das Verfahren auslösenden Polizeikontrolle vom 11. Juni 2011 (fachärztlich) erwiesen gewesen, hätte der Führerausweisentzug bereits damals endgültig und nicht bloss provisorisch (vorläufig/vorsorglich) entzogen werden müssen. d)Bei dieser Sach- und Rechtslage ist somit hier einzig noch zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der korrekt durchgeführten Atemluft- bzw. Drogen-, Urin- und Bluttests im Juni 2011 genügend Umstände sowie Fakten vorgelegen haben, um ernsthafte Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers zu hegen. Nach einhelliger Auffassung des angerufenen Gerichtes ist diese Frage klarerweise zu bejahen. Aus den eigenen, wiederholt bestätigten und auch heute in den Rechtsschriften nicht bestrittenen Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er seit Jahren regelmässig Cannabis raucht und zwar zwei bis drei Mal täglich, gelegentlich sogar bis zu fünf Mal am Tag. Diese Tatsache lässt zumindest den Verdacht aufkommen, dass der Beschwerdeführer drogensüchtig ist oder einen verkehrsrelevanten Drogenmissbrauch pflegt. Dass sich der anhaltende Drogenkonsum auf die Fahreignung auswirkt (Stichworte: Bewusstseinserweiterung; veränderte Risikobeurteilung; verlangsamte Reaktionsfähigkeit; erhöhtes Gefährdungspotential im Strassenverkehr), braucht an dieser Stelle nicht näher erläutert zu werden. Jene wissenschaftlich erwiesenen Beeinträchtigungen der Fahreignung würden selbst dann gelten, wenn man, wie es der Beschwerdeführer hartnäckig und mit voller Überzeugung tut, dem THC (Thetrahydrocannbis) tatsächlich eine gewisse Wunderwirkung bezüglich des persönlichen „Wohlfühlbefindens“ zusprechen wollte. Hier geht es – besonders wenn man mit einer 10-fachen Überschreitung des zulässigen Grenzwertes von 1.5 Mikrogramm/l am Steuer erwischt wird und infolgedessen doch ein erhebliches Mass an Rücksichtslosigkeit bzw. Unbekümmertheit gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern offenbart hat – nämlich einzig und allein um die öffentliche Sicherheit im Strassenverkehr und die damit angestrebte Minimierung von Verkehrsunfällen, die durch einen bekifften Verkehrsteilnehmer – wozu auch der Beschwerdeführer anlässlich

der Polizeikontrolle vom 11. Juni 2011 zu zählen ist – in hohem Masse und in unverantwortlicher Weise gefährdet war. Der vorsorgliche Sicherungsentzug war im konkreten Fall daher ohne Zweifel begründet. Daran ändern selbstverständlich auch die daraus unmittelbar für den Beschwerdeführer fliessenden Unannehmlichkeiten und Nachteile nichts, da die erforderliche Fahrtüchtigkeit jederzeit gewährleistet bleiben muss und folglich weder durch Alkohol noch durch andere die Fahrfähigkeit herabsetzenden Mittel oder Substanzen beeinträchtigt werden darf. Die von der Vorinstanz vorgenommene Güterabwägung, das öffentliche Interesse an einer möglichst unfall- und störungsfreien Zirkulation aller Verkehrsteilnehmer weit höher zu gewichten als das rein private Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt seiner Fahrerlaubnis, gibt folglich auch zu keinen Korrekturen oder gerichtlichen Beanstandungen Anlass. 3. a)Die angefochtene (Bestätigungs-) Verfügung vom 26. September 2011 ist daher rechtens und vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz (Beschwerdegegner/DJSG) nach Art. 78 Abs. 2 VRG aber nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.800.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.276.-- zusammenFr.1'076.--

gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 25. Januar 2012 nicht eingetreten (1C_36/2012).

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