U 11 79
4.Am 17. Mai 2011, mitgeteilt am 19. Mai 2011, bestätigte der Schulrat die von den Lehrpersonen ausgesprochene Strafe gegen ... (1 1 / 2 Stunden Nachsitzen). 5. a)Am 23. Mai 2011 erhoben die Eltern dagegen Beschwerde beim Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD). Sie machten darin geltend, ihre Tochter und ihre Mitschülerinnen seien zu Unrecht bestraft worden. b)Mit Entscheid vom 11. August 2011 wies das EKUD diese Beschwerde ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, sie sei am Skitag vom 11. März 2011 entgegen den Anweisungen der Lehrpersonen mit drei weiteren Mitschülerinnen bei der Bergstation um 15.00 Uhr Richtung ... statt nach ... gefahren und die Gruppe sei auch nicht wie vorgegeben zusammengeblieben, indem ein Gruppenmitglied (Mitschülerin) alleine nach ... hinuntergefahren sei. Gemäss Auskunft des Schulleiters hätten die Lehrpersonen im Rahmen der Kontrolle auf der Talabfahrt diese Mitschülerin angetroffen und durch diese den restlichen Teil der Gruppe inklusive ... über das Natel zur Umkehr und der anschliessenden korrekten Abfahrt bewogen. Gemäss Art. 5 der Disziplinarordnung der Schulen der Gemeinde vom 7. Mai 2008 (Disziplinarordnung) hätten die Schülerinnen und Schüler die Anordnungen unter anderem von Lehrpersonen zu befolgen und letztere könnten gestützt auf Art. 19 lit. a der Disziplinarordnung bei Verstössen gegen die Disziplinarordnung Strafarbeiten zu Hause oder Schularrest bis zu drei Stunden aussprechen. Abschliessend wurde festgehalten, ... habe die von der Lehrperson auf die erteilten Anweisungen bezüglich Route der Talabfahrt und Zusammenbleiben in den Gruppen erwiesenermassen missachtet. Die Disziplinarstrafe sei daher zu Recht ausgesprochen worden. 6.Am 14. September 2011 erhob ... (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch ihre Eltern, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, der Entscheid des EKUD vom 11. August 2011, mitgeteilt am 12. August 2011 (Nr. 423), sei aufzuheben und es sei von einer
Disziplinarmassnahme gegen die Beschwerdeführerin abzusehen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Gruppe habe sich damals ordnungsgemäss an der Bergstation gemeldet und sie hätten die Weisung, nach ... zu fahren, befolgt. Sie seien auch dort eingetroffen. Allerdings hätten drei der Schülerinnen und der Schüler oberhalb der Mittelstation auf der Fahrt die Abzweigung verpasst und seien einige 100 Meter auf die Piste Richtung Talstation geraten. ... habe diese Abzweigung nicht verpasst, sie sei Rennfahrerin und fahre dementsprechend schneller als die anderen Gruppenteilnehmer und sei mit etwas Abstand an der Spitze der Gruppe gefahren. Kurz nach der Abzweigung habe sie auf die anderen gewartet. Als die anderen Gruppenteilnehmer bemerkt hätten, dass sie nicht die Richtung von ihr eingeschlagen, bzw. die Abzweigung verpasst hätten, hätten sie angehalten und seien zur Abfahrt nach ... zurückgestiegen. Sie hätten mit ... per Handy Kontakt aufgenommen, so dass alle fünf Gruppenmitglieder über die Verzögerung orientiert gewesen seien. Wenn ... bei der Gruppe gewesen wäre, hätte die Gruppe die Abfahrt ... nehmen können, die weiter unten abzweige und ebenfalls nach ... führe. Diese Piste sei ebenfalls präpariert und öffentlich. Die Behauptung, die Gruppe sei nicht zusammengeblieben, treffe – mit kurzer Ausnahme beim Verpassen der oberen Abzweigung – nicht zu. Unzutreffend sei auch die Behauptung, die Gruppe habe sich auf den Weg nach ... gemacht. Schliesslich sei auch unzutreffend, dass die Lehrer der Gruppe zu verstehen gegeben hätten, dass die Jugendlichen zur Abfahrt nach ... zurücksteigen müssten. Die Gruppe habe selber gemerkt, dass sie die von ... gewählte Piste verpasst habe und sie sei aus eigener Einsicht wieder zurückgestiegen. Die Beschwerdeführerin habe also keine Disziplinwidrigkeit begangen. Das Verpassen der Abzweigung nach ... stelle zwar eine gewisse Unüberlegtheit dar, die aber auch ortskundigen Skifahrern unterlaufen könne. Die Gruppe habe den Irrtum aber korrigiert und sei dann geschlossen nach zurückgefahren. Die Schülerinnen hätten das Abfahren in einer Gruppe auch nicht so verstanden, dass sie sozusagen stets eng geschlossen in Einerkolonne hätten hinunterfahren müssen. Wesentlich sei, dass sie untereinander Kontakt behalten hätten und im Tal am Besammlungsort eingetroffen seien. In der
Stellungnahme vom 7. Juni 2011 habe die Schulleitung ausgeführt, die Lehrer hätten der Gruppe durch Zeichen zu verstehen gegeben, dass sie die Abfahrt nach ... nehmen müsse. Im nun angefochtenen Entscheid heisse es, die Gruppe sei per Handy zur Umkehr und zur korrekten Abfahrt nach ... veranlasst worden. Richtig sei, dass ... mit den vier weiteren Mitgliedern ihrer Gruppe telefonischen Kontakt gehabt habe und so für den Zusammenhalt der Gruppe habe sorgen können. Wenn die Lehrer eng geschlossene Gruppen hätten anordnen wollen, hätten sie die Gruppen nicht ungeführt ins Tal fahren lassen dürfen. Eine kompakte Gruppe müsse geführt werden. Der Sinn der Anordnung der Lehrer, dass die Schüler gemeinsam als Gruppe nach ... abzufahren hätten, bestehe darin, dass die Gruppenmitglieder gegenseitig eine Kontrolle ausüben könnten und bei Bedarf helfen oder um Hilfe rufen könnten. Diese Bestimmung sei von der Gruppe eingehalten worden. Selbst ... habe den Zusammenhalt mit der Gruppe nicht verloren, hätten die Mädchen doch telefonisch miteinander Kontakt gehabt. 7.Am 28. September 2011 verzichtete das EKUD (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) auf die Einreichung einer Vernehmlassung mit dem Hinweis, es werde vollumfänglich an den Erwägungen im angefochtenen Entscheid vom 11. August 2011 festgehalten und bedürfe keiner ergänzenden Bemerkungen. 8.Mit Vernehmlassung des Schulrats der Gemeinde ... (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) vom 4. Oktober 2011 beantragte dieser sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Auf eine erneute ausführliche Vernehmlassung werde verzichtet, zumal für die Lehrerschaft, den Schulrat und die Schulleitung in vorliegender Angelegenheit keine neuen Fakten aufgetreten seien. In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2011 habe der Schulvorsteher die wesentlichen Punkte noch einmal zusammengefasst. Danach seien die Schülerinnen und Schüler ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Talabfahrt nach ... infolge zu dünner Schneedecke und Unfallgefahr nicht in Frage komme. Die Lehrpersonen hätten auf der vorgegebenen Piste eine
Schlusskontrolle durchgeführt. Dort seien die Lehrer auf eine einzelne Schülerin getroffen. Der Rest ihrer Gruppe sei entgegen den Weisungen nach ... unterwegs gewesen. Mit einem Telefonanruf sei die Gruppe aufgefordert worden, zur vorgegebenen Abfahrt aufzusteigen und den Rest der Abfahrt gemeinsam zu absolvieren. 9.In der Replik vom 24. Oktober 2011 vertiefte die Beschwerdeführerin erneut ihren Standpunkt und rügte zusätzlich, die in der Vernehmlassung der Schulleitung und des Schulrates genannte Stellungnahme der Lehrer vom 4. Oktober 2011 hätte sie bis anhin nicht einsehen können. 10.Mit Eingabe vom 1. November 2011 vertiefte und präzisierte der Beschwerdegegner 2 seine Argumentation hinsichtlich des nicht stattgefundenen Gespräches mit den Eltern der Beschwerdeführerin vom 31. März 2011. Am 3. November 2011 reichte der Beschwerdegegner 1 eine E-Mail vom 8. August 2011 zu den Akten nach mit dem Vermerk, aufgrund einer Nachfrage durch den Rechtsdienst zur Präzisierung einer Detailfrage im Sachverhalt habe der Schulleiter des Beschwerdegegners 1 am 8. August 2011 beiliegende E-Mail zukommen lassen. Diese habe keinen Eingang in die dem Verwaltungsgericht zugestellten Verfahrensakten gefunden. Die Beschwerdeführerin nahm sodann mit Eingabe vom 7. November 2011 Stellung zur Stellungnahme betreffend Skitag vom 11. März 2011 des Schulvorstehers zuhanden des Schulrats ... und vertiefte darin erneut ihren bereits dargelegten Standpunkt in vorliegender Angelegenheit. 11.Mit Eingabe vom 21. November 2011 nahm die Beschwerdeführerin noch zu der E-Mail vom 8. August 2011 des Schulleiters an ... vom EKUD Stellung, von welcher sie am 8. November 2011 Kenntnis genommen habe und worin der damalige Vorgang bezüglich der Frage, weshalb die Schülerinnen wieder hinaufgestiegen seien noch einmal zusammengefasst gewesen sei, nämlich: Die Lehrer hätten auf ihrer Talfahrt auf der Piste nach ... die Schülerin ... angetroffen. Diese sei alleine unterwegs nach ... gewesen und habe zur
Gruppe von ... gehört. Auf die Frage der Lehrpersonen, wo die anderen seien, habe sie gesagt, diese seien auf dem Weg nach ... Darauf hätten die Lehrer sie aufgefordert, jemand aus der Gruppe solle sie anrufen (Handy) und sie zur Umkehr auffordern. Worauf diese dann bis zu den Lehrern aufgestiegen und anschliessend nach ... hinunter gefahren seien. Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich, ihr hätte im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit gegeben werden müssen, zu diesem Aktenstück Stellung zu nehmen. Es handle sich hier nicht um eine interne Akte, welche bloss dem internen Meinungsbild gedient habe. Das gelte umso mehr, als dieses Aktenstück eine unwahre Behauptung zum Inhalt habe. Diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne nicht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren geheilt werden, da das Verwaltungsgericht nicht die gleiche Kognition habe wie die Vorinstanz. Die Ausführungen des Schulleiters in diesem Dokument seien nicht richtig. Der Schulleiter sei gar nicht dabei gewesen. ... habe nicht gesagt, dass die anderen nach ... unterwegs seien. Tatsächlich seien sie dies auch nicht gewesen. Wie es sich genau verhalten habe, gehe aus der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde an das Departement und in jener an das Verwaltungsgericht hervor. Wenn dieser Darstellung kein Glaube geschenkt werde, müsse der Sachverhalt vertieft abgeklärt werden. Die ganze Auseinandersetzung drehe sich um die Frage, ob die Schülerinnen und Schüler nach ... unterwegs gewesen seien oder nicht. Diese Frage dürfe nicht einfach mit ein paar Floskeln übergangen werden. Wenn die Lehrer gegenüber den Schülern am Skitag derart engmaschige Anweisungen hätten geben wollen, wie sie dies nun darstellten, hätten sie den Abschlusstreff des Skitages nicht oben bei der Bergstation fixieren dürfen, sondern unten im Dorf, etwa bei der Talstation. Bei dieser Planung hätten sich die Lehrer dann (vor den Schülern) bei der Talstation einfinden müssen, wo sie dann die Kontrolle über die Anwesenheit aller Schüler hätten durchführen können. Jedoch hätten die Lehrer aber im Dorf keinen Treffpunkt mehr festgelegt.
12.Am 23. November 2011 verzichtete der Beschwerdegegner 1 auf eine weitere Stellungnahme zu den neuerlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin und verwies auf seine bereits gemachten Ausführungen. 13.Der Beschwerdegegner 2 machte ebenfalls am 23. November 2011 Gebrauch von der Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich der E-Mail vom 8. August 2011 und hielt fest, die Beschwerdeführerin erkenne darin nicht die Präzisierung des Sachverhalts. Die vom Schulleiter gemachte Aussage sei in Rücksprache mit den am Skitag anwesenden Lehrpersonen erteilt worden. Aufgrund des Weiterzugs der Streitsache an das Verwaltungsgericht hätten die beteiligten Lehrpersonen eine schriftliche Stellungnahme, datiert vom 4. Oktober 2011, erstellt. Deren Inhalt sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid des Erziehungs-, Kultur-, und Umweltschutzdepartement Graubünden (EKUD) vom 11. August 2011, mitgeteilt am 12. August 2011. Streitig und zu prüfen ist, ob die disziplinarrechtliche Bestrafung der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgte. 2.In formeller Hinsicht gilt es vorweg die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des daraus fliessenden Anspruchs auf Akteneinsicht im Zusammenhang mit der E-Mail vom 8. August 2011 zu prüfen. a)Der sowohl durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) als auch durch Art. 16 f. des Gesetzes über
die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Graubünden (VRG; BR 370.100) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert dem von einem Entscheid Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren, soweit dies Einfluss auf seine Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. Zürich 2010, N 1673 f.). Der Betroffene soll sich vor Erlass des Entscheides zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 122 I 53 E. 4a mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich das aus diesem Anspruch fliessende Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die nicht ausschliesslich für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und denen kein Beweischarakter zukommt (BGE 132 II 485 E. 3; 125 II 473 E. 4a mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass die Akten den Entscheid in der Sache tatsächlich beeinflussen können. Eine Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten kann denn auch nicht mit der Begründung erfolgen, die betreffenden Dokumente seien für den Verfahrensausgang belanglos. Vielmehr muss es dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Beteiligten folglich, um die Möglichkeit zu haben ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, über den Beizug neuer entscheidrelevanter Akten informiert werden. Dies gilt jedenfalls für Akten, die sie nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 387 E. 6.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4 mit Hinweisen). Ebenfalls nicht massgebend für die Gewährung oder Verweigerung der Akteneinsicht darf nicht bloss die Bezeichnung als internes Dokument sein. Vielmehr ist entscheidend, ob die Unterlagen Sachverhaltsfeststellungen beinhalten oder Beweischarakter aufweisen. Können die Akten für den Ausgang des Verfahrens wesentlich sein, so ist die Einsicht zu gewähren
(Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1691a mit Hinweisen). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes in der Regel aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 1996 Nr. 107; 1987 Nr. 85). Wenn es sich jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren zuzulassen (vgl. PVG 1996 Nr. 107). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und den Beschwerdeführern daraus auch kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 335 E. 3.1; 126 I 72 E. 2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1; vgl. zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts R 10 55 vom 2. September 2010 E. 2). b)Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sich die E-Mail vom 8. August 2011 vom Schulleiter vom EKUD nicht bei den Verfahrensakten befunden habe und ihr insbesondere im vorinstanzlichen Verfahren nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, dazu Stellung zu nehmen. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, beim Inhalt dieses Aktenstücks handle es sich um eine unwahre Behauptung, wonach ... allein unterwegs gewesen sei und diese den Lehrern gesagt habe, die anderen Mitglieder der Guppe seien auf dem Weg nach ... c)Vorliegend wurde in der Stellungnahme der Schulleitung und des Schulrates vom 7. Juni 2011 festgehalten, die Lehrer hätten dargelegt, dass ... alleine gefahren sei, wo die Lehrerschaft sie gesehen habe. Der Rest der Gruppe, sei Richtung ... unterwegs gewesen und habe wieder hochlaufen müssen. Die besagte E-Mail vom 8. August 2011 hält dazu Folgendes fest: „(...) Die Lehrer haben auf ihrer Talfahrt auf der Piste nach ... die Schülerin ... angetroffen. Diese war alleine unterwegs nach ... und gehörte zu der Gruppe
mit ... Auf die Frage der LP, wo die anderen seien, sagte sie, diese seien auf dem Weg nach ... Darauf haben die Lehrer ... aufgefordert, jemand aus der Gruppe anzurufen (Handy) und sie zur Umkehr aufzufordern. Worauf diese dann bis zu den Lehrern aufgestiegen und anschliessend nach ... hinuntergefahren sind. (...)“ Im Entscheid des EKUD vom 11. August 2011, mitgeteilt am 12. August 2011, wurde festgehalten „dass gemäss Auskunft des Schulleiters die Lehrpersonen im Rahmen der Kontrolle auf der Talabfahrt diese Mitschülerin antrafen und durch diese den restlichen Teil der Gruppe inklusive ... übers Natel zur Umkehr und der anschliessenden korrekten Abfahrt bewogen“. Gestützt auf die dargelegten Aktenstücke gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass es sich bei der besagten E-Mail vom 8. August 2011 – wie vom Beschwerdegegner 2 geltend gemacht – lediglich um eine Präzisierung des Sachverhaltes handelt. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet. Selbst wenn vorliegend der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Anspruch auf Akteneinsicht verletzt wäre, wäre die Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls nicht schwerwiegend und im vorliegenden Verfahren geheilt worden. Eine ausnahmsweise nachträgliche Heilung des rechtlichen Gehörs lässt sich vorliegend ohnehin rechtfertigen, zumal dem Verwaltungsgericht volle Kognition zukommt (Art. 51 Abs. 1 VRG; vgl. nachstehend E. 3), mithin eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich ist. Eine Rückweisung würde daher nur zu einem formalisierten Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, weshalb davon im konkreten Fall abgesehen wird (BGE 116 V 187 E. 3d). d)Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass sich der Einwand der Beschwerdeführerin, das rechtliche Gehör sei verletzt, als unbegründet erweist. Selbst wenn eine Gehörsverletzung in casu zu bejahen wäre, so würde diese mit dem hier vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt. 3. a)Sämtliche Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schulen und Kindergärten der Gemeinde ... sind der Disziplinarordnung der Schulen der Gemeinde
(Disziplinarordnung) unterstellt (Art. 1 Disziplinarordnung). Gemäss Art. 5 der Disziplinarordnung haben die Schülerinnen und Schüler in Bezug auf die Disziplinarordnung die Anordnungen von Lehrpersonen, Schulleitung und Schulrat zu befolgen. Gegen Verstösse kann sodann durch die Lehrperson als Strafe und Massnahme unter anderem eine Strafarbeit zu Hause oder im Schularrest bis zu drei Stunden ausgesprochen werden (Art. 19 lit. a Disziplinarordnung). b)Vorliegend umstritten sind nicht die unter Erwägung 3a dargelegten rechtlichen Grundlagen oder das Verfahren, sondern die Frage, ob die Beschwerdeführerin anlässlich des Skitages vom 11. März 2011 eine Disziplinwidrigkeit begangen hat. Unbestritten und nachgewiesen ist, dass die Schülerinnen und Schüler in einem Informationsblatt zum Skitag vorgängig darüber ins Bild gesetzt worden waren, dass am Skitag in den gemeldeten Gruppen gefahren werden müsse, und dass die einzelnen Gruppen den ganzen Tag zusammen bleiben müssten. Ebenfalls unbestritten und nachgewiesen ist, dass sich die Schülerinnen und Schüler für die Besammlung am Schluss zwischen 15.00 und 15.15 Uhr bei der Bergstation melden mussten. Unbestritten ist auch, dass die Gruppe um die Beschwerdeführerin dieser Pflicht nachgekommen ist, und dass die Gruppe dort mündlich orientiert worden ist, dass sie (die Gruppe) gemeinsam nach ... abfahren müsse. Die Anweisung der Lehrerschaft, die Talabfahrt nach ... zu wählen, war durch Sicherheitsgründe motiviert und damit nachvollziehbar, zumal die andere Abfahrt wegen der geringen Schneedecke ein Unfallrisiko barg. Damit kann festgehalten werden, dass die Vorgaben der Lehrerschaft für die Heimfahrt – geschlossene Talabfahrt nach ... – der Beschwerdeführerin und ihren Gruppenmitgliedern klar waren. c)Für die vorliegend zu klärende Frage, ob die Beschwerdeführerin eine Disziplinwidrigkeit begangen hat, ist massgebend, ob sich die Gruppe um die Beschwerdeführerin an die klaren Vorgaben der Lehrerschaft zur Abfahrt nach ... gehalten hat. Nicht im Vordergrund steht dabei die Frage, ob die Beschwerdeführerin und drei ihrer Begleiterinnen und Begleiter bewusst die
Heimfahrt nach ... angetreten waren. Massgebend für die hier vorzunehmende Beurteilung ist vielmehr die Tatsache, dass diese Gruppe eben nicht wie angewiesen geschlossen fuhr, sondern bei der entscheidenden Abzweigung gerade keine genügende Verbindung hatte. Genau solche Situationen galt es aber mit der Weisung des geschlossenen Fahrens zu vermeiden. Es kann daher offen gelassen werden, ob die vier betroffenen Schülerinnen und Schüler bewusst den Heimweg nach ... angetreten waren oder nicht. Dafür spricht die zweifellos vorhandene Ortskunde aller Gruppenmitglieder. Selbst wenn aber die Darstellung der Beschwerdeführerin – versehentliche Routenwahl – zutrifft, so hätte dies vermieden werden können, wenn die Gruppe auch auf der Heimfahrt tatsächlich zusammen gefahren wäre. Eine Disziplinwidrigkeit ist aufgrund der gemachten Ausführungen zu bejahen, so dass die Strafe von 1 1 / 2 Stunden Nachsitzen gerechtfertigt und begründet ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegner lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt haben, ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 24. Juli 2013 abgewiesen (2D_15/2013).