U 11 78 3. Kammer URTEIL vom 13. Dezember 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend unentgeltliche Prozessführung (Rückerstattung)
Steuerverwaltung), nachdem es diese angefordert hatte, die definitiven Veranlagungsverfügungen der Jahre 2005 und 2006 zugestellt. c)Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 forderte die Steuerverwaltung ... erneut auf, einen aktuellen Nachweis über seine finanzielle Situation zu erbringen, worauf er der Steuerverwaltung nach persönlichem Vortritt vom 2. November 2010 am 14. November 2010 lediglich die Steuerveranlagung 2009 sowie ein Erlassgesuch einreichte. Mit Schreiben vom 28. April 2011 teilte die Steuerverwaltung ... mit, dass sein Erlassgesuch aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen abgewiesen werde. Zudem ginge aus den eingereichten Akten hervor, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert hätten. Deshalb sei er verpflichtet, den vom Kanton Graubünden bevorschussten Betrag von Fr. 9'065.90 zurückzubezahlen. Um zu verhindern, dass ... durch die Rückzahlung des Gesamtbetrages in Zahlungsschwierigkeiten gerate, werde die Tilgung der Schuld durch monatliche Ratenzahlungen à Fr. 300.-- gewährt. Am 18. Mai 2011 teilte ... der Steuerverwaltung sodann mit, dass er nach Zahlung ausstehender Rechnungen über keine Ersparnisse mehr verfüge und dass sein Einkommen durch Reduktion seiner beruflichen Tätigkeit per 1. Januar 2011 auf 80% unter das errechnete Existenzminimum falle und er somit nicht in der Lage sei, die bevorschussten Kosten zurückzubezahlen. 2.Mit Verfügung vom 26. Juli 2011 verlangte die Steuerverwaltung den bevorschussten Betrag von insgesamt Fr. 9'065.90 zurück. Gemäss den ermittelten Faktoren zur Berechnung des für das URP-Verfahren massgeblichen Existenzminimums vom 16. November 2010 sowie den weiteren Akten lägen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von ... über dem massgeblichen Existenzminimum. Gemäss definitiver Steuerveranlagung 2009 verfüge er über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'605.--. Dem gegenüber stehe ein URP-Existenzminimum von Fr. 4'074.--. Daraus resultiere ein monatlicher Überschuss von über Fr. 500.--. ... weise in seiner Steuererklärung 2009 Privatwertschriften und Guthaben von Fr. 8'650.-- (ohne Studienkonto der Tochter) sowie weitere Sparguthaben in Form von Einzahlungen in die Säule 3a von Fr. 3'620.-- und eine
Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von Fr. 22'098.-- aus. Es bestehe die Möglichkeit, eine Lebensversicherung zu belehnen (Policendarlehen), um Liquidität zu schaffen. Im Jahr 2008 habe ... zusammen mit seiner Partnerin in ... eine Liegenschaft mit einem Verkehrswert von Fr. 805'000.-- erstellt. ... sei zur Hälfte Miteigentümer an der Liegenschaft. Von einem Grundeigentümer könne verlangt werden, dass er einen Kredit auf sein Grundstück aufnehme bzw. seine Hypothek erhöhe, um damit die bevorschussten Kosten zu bezahlen. Aus diesem Grund sei es gerechtfertigt, die bevorschussten Gelder von insgesamt Fr. 9'065.90 zurückzufordern. 3.Dagegen erhob ... am 4. September 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den sinngemässen Anträgen auf Aufhebung der Verfügung der Steuerverwaltung sowie Verzicht auf Rückerstattung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung brachte er vor, der Rückforderungsanspruch des Kantons Graubünden sei bereits verjährt. 4.Mit Vernehmlassung vom 12. August 2011 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass die Frage, ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch gegeben sei, nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen sei, wie wenn die gleiche Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen würde. Demnach seien zur Prüfung des Rückforderungsanspruchs, wie bei der Prüfung eines URP- Gesuchs, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu ermitteln. Aus dem Kontoauszug des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2011 sei ersichtlich, dass er über Vermögen von Fr. 22'149.79 verfüge. Die auf betreffendem Dokument aufgeführten Negativposten würden nicht ihn betreffen, sondern die juristische Person „BKS Ingenieure und Planer AG“, weshalb sie nicht zu beachten seien. Per Ende 2009 habe der Beschwerdeführer ein Reinvermögen von Fr. 68'644.-- ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Liegenschaft weiterhin zur Hälfte in seinem Besitz sei und die Lebensversicherung - falls nicht bereits zurückgekauft - zum heutigen Zeitpunkt mindestens denselben Wert wie per Ende 2009 aufweise, dürfte das
Reinvermögen des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt grösser sein als per Ende 2009. Allein die Tatsache, dass am 7. Mai 2011 die Wertschriften und Bankguthaben mehr als vier mal so hoch gewesen seien als per Ende 2009 unterstreiche diese Vermutung. Im heutigen Zeitpunkt dürfte der Beschwerdeführer über ein Reinvermögen von ca. Fr. 80'000.-- verfügen, wobei Fr. 40'000.-- relativ schnell verfügbar sein dürften. Daher würde im heutigen Zeitpunkt ein allfälliges URP-Gesuch offenkundig abgelehnt werden. Die Rückforderung der URP-Kosten erweise sich unter diesen Umständen als gerechtfertigt. Obwohl demzufolge die Rückforderung schon des Vermögens wegen gerechtfertigt sei, habe die Steuerverwaltung zusätzlich auch eine Notbedarfsberechnung durchgeführt. Daraus habe ein monatlicher Überschuss von Fr. 500.-- resultiert. Dabei sei anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, seine effektiven Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen, weshalb die Notbedarfsberechnung auf veralteten Daten aus der letzten zur Verfügung stehenden Veranlagungsverfügung basiere. Zudem sei unklar, ob der Beschwerdeführer einzig über die mitgeteilten drei Konten bei der GKB verfüge, oder ob noch weitere Konten bestünden. Unter diesen Umständen und auf der Grundlage dieser Berechnung würde dem Beschwerdeführer keine unentgeltliche Rechtspflege mehr gewährt werden, weshalb eine Rückforderung der vom Kanton bevorschussten Rechtskosten gerechtfertigt sei. Den Beweis dafür erbringe der Beschwerdeführer gleich selbst, indem er für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt auf eigene Kosten beauftragt habe. Das zeige, dass er aktuell in der Lage sei, allfällige Verfahrenskosten und die Kosten für einen Rechtsbeistand selbst zu tragen. Zudem sei der Rückforderungsanspruch des Kantons Graubünden noch nicht verjährt. Der Anspruch des Kantons auf Rückerstattung der URP verjähre in zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO). Diese Bestimmung gelte für URP-Kosten, welche nach dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung, also nach dem 1. Januar 2011, durch den Kanton übernommen worden seien. Für URP-Gesuche, welche vor dem
habe es im kantonalen Recht keine Regelung der Verjährung von URP- Rückforderungsansprüchen des Kantons gegeben. Erst mit dem Inkrafttreten dieser Teilrevision per 1. April 2009 sei im kantonalen Recht für die URP- Rückforderung eine Verjährungsfrist eingeführt worden. Vor diesem Zeitpunkt hätten verschiedene Meinungen zur Verjährbarkeit der URP- Rückforderungsansprüche der Gemeinwesen bestanden. Der Kantonsgerichtspräsident habe sich in Analogie zu Art. 11 Abs. 5 des kantonalen Unterstützungsgesetzes für die Unverjährbarkeit des Rückforderungsanspruchs geäussert. Das Verwaltungsgericht habe sich hingegen für eine allgemeine Verjährungsfrist von zehn Jahren stark gemacht, wobei die Verjährungsfrist erst zu laufen beginne, wenn das bevorschussende Gemeinwesen Kenntnis der wirtschaftlich günstigeren Verhältnisse erlangt habe. Für vor dem 1. Januar 2011 gewährte URP gelte eine Rückforderungsverjährung von 10 Jahren. Diese beginne grundsätzlich mit Abschluss des Verfahrens zu laufen oder - sofern das Verfahren vor dem 1. April 2009 abgeschlossen worden sei - am 1. April 2009. Folge man zu Gunsten des Beschwerdeführers der Ansicht des Verwaltungsgerichts, so könne unter Umständen für vor dem 1. April 2009 abgeschlossene URP- Verfahren die zehnjährige Verjährungsfrist bereits zu laufen begonnen haben, noch bevor die Teilrevision des Anwaltsgesetzes in Kraft getreten sei. Dies unter der Voraussetzung, dass das rückforderungsberechtigte Gemeinwesen Kenntnis von den wirtschaftlich günstigeren Verhältnissen erlangt habe. Vorliegend sei das URP-Verfahren im Jahr 1997 abgeschlossen worden. Das APZ habe den Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2006 aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Der Beschwerdeführer habe dabei in zahlreichen Schreiben bestritten, dass er sich in besseren wirtschaftlichen Verhältnissen befinde. Die vom Beschwerdeführer am 12. September 2006 eingereichte definitive Steuerveranlagung 2004 habe jedoch ein Reinvermögen von Fr. 102'281.-- ausgewiesen. Demnach hätte bereits zu diesem Zeitpunkt eine Rückforderung verfügt werden können. In der Folge habe das APZ am 6. Juni 2008 durch die Stadt Chur Kopien der Veranlagungsverfügung 2005 und 2006 erhalten. Diese hätten aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer per Ende 2005
über ein Reinvermögen von Fr. 68'920.-- und per Ende 2006 über ein solches von Fr. 59'499.-- verfügt habe. Folglich sei davon auszugehen, dass die Verjährung des Rückforderungsanspruchs frühestens im September 2006 mit der Zustellung der definitiven Veranlagungsverfügung 2004 durch den Beschwerdeführer an das APZ habe zu laufen begonnen. Im Zeitpunkt der Verfügung der Steuerverwaltung sei demnach die zehnjährige Verjährungsfrist des Rückforderungsanspruchs noch nicht abgelaufen gewesen. 5.Mit Replik vom 1. November 2011 brachte der Beschwerdeführer vor, nach Bundesrecht gelte bei Fehlen besonderer Verjährungsfristen die zehnjährige Verjährungsfrist. Diesem Grundsatz folge auch die kantonale Steuergesetzgebung. Den Akten sei nichts darüber zu entnehmen, dass die Verjährung rechtsgenüglich unterbrochen worden wäre. Den vom APZ ausgegangenen Erkundigungen um die Vermögensverhältnisse komme keine verjährungsrelevante Bedeutung zu, seien sie doch weder in Inhalt noch Form einer Verfügung gleichzusetzen. Damit verbleibe als verjährungsauslösende Verfügung nur mehr diejenige vom 19. November 1996. Dem Grundsatz des Handelsrechts folgend gehe auch die ZPO GR davon aus, dass der Gläubiger, also hier der Staat, um seine Ausstände aktiv besorgt sein müsse. Keinesfalls verpflichte die ZPO GR den Empfänger des zinslosen Darlehens zu irgendeiner Handlung oder Mitteilung dem Gemeinwesen gegenüber. Mit dem Hinweis auf die Rückzahlungsmöglichkeit bei veränderten Verhältnissen werde keine Frist in Gang gesetzt, dafür sei der Lebensvorgang der Einkommensvermehrung viel zu unscharf, sondern es werde dem Gemeinwesen vorab die verbindliche Weisung erteilt, der betroffene Schuldner dürfte nicht unter die Grenze der Prozessarmut gedrückt werden. Heute stelle sich die gesetzliche Lage anders dar, da die Lücke in Sachen Verjährung geschlossen worden sei. Die aus dem Jahr 1996 stammende Forderung sei bereits bei Inkrafttreten der von der Vorinstanz genannten Gesetze um Jahre verjährt gewesen. Es bestehe für diesen Fall der Rückforderung von Zahlungen aus unentgeltlicher Prozessführung keine gesetzliche Grundlage, welche die Rückwirkung explizit erlaube.
6.In ihrer Duplik vom 4. November 2011 führte die Steuerverwaltung aus, der Beschwerdeführer räume selber ein, dass er über ausreichend finanzielle Mittel verfüge, um den Rückforderungsanspruch des Kantons zu rechtfertigen. Die Beschwerde beschränke sich demnach einzig noch auf die Frage der Verjährung des Rückforderungsanspruchs. Diesbezüglich verwies die Steuerverwaltung auf ihre Ausführungen zur Verjährung in der Vernehmlassung sowie auf die entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtsurteile U 06 121, U 06 109). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Steuerverwaltung vom 26. Juli 2011. Zu beantworten ist nachfolgend die Frage, ob die Rückforderung der erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 9‘065.90 zu Recht erfolgt ist. Da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement über zehn Jahre zurück liegt, stellt sich vorweg die Frage der Verjährung. 2.Im Gegensatz zum Zivilprozess, bei dem der Richter die Verjährung nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Einrede hin berücksichtigen darf (Art. 142 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR; SR 220]), ist die Verjährung im öffentlichen Recht nach ständiger Rechtsprechung und Lehre von Amtes wegen zu berücksichtigen, sofern das Gemeinwesen Gläubiger der Forderung ist (BGE 133 II 366 E. 3.3; U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 785 f.). Vorliegend ist der Kanton Graubünden Gläubiger der Forderung in der Höhe von Fr. 9'065.90, weshalb der Richter eine allfällige Verjährung von Amtes wegen zu berücksichtigen hat.
3.Der Zweck der Verjährung liegt im öffentlichen Interesse der Wahrung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Nach einer bestimmten Zeit braucht der Schuldner nicht mehr mit der Geltendmachung alter Forderungen zu rechnen. Es schadet der Rechtssicherheit, wenn Streitigkeiten über Forderungen möglich bleiben, deren Entstehung oder Erlöschen wegen einer durch Zeitablauf verursachten Beweisschwierigkeit nicht mehr zuverlässig feststellbar sind. Dem Gläubiger zu gestatten, mit der Geltendmachung einer gewöhnlichen Forderung beliebig zuzuwarten, ohne deswegen einen Rechtsnachteil zu erleiden, verbietet sich aber auch deswegen, weil unbereinigte Rückstände die Beziehungen unter den Rechtsgenossen belasten und der Schuldner nicht dauernd im Ungewissen darüber gelassen werden darf, ob eine Forderung, die längere Zeit nicht geltend gemacht wurde und mit der er daher natürlicherweise immer weniger rechnet, schliesslich doch noch eingeklagt wird (vgl. BSK OR I-Robert K. Däppen, 5. Aufl., Basel/Bern/Zürich 2011, Vorbemerkungen zu Art. 127 - 142 N. 1; BGE 136 II 187 E. 7.4, 90 II 248 E. 8). Daher wird das Institut der Verjährung aufgrund eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch dann anerkannt, wenn eine ausdrückliche Bestimmung darüber im anwendbaren Erlass fehlt. Beginn und Dauer der Verjährungsfristen sind beim Fehlen ausdrücklicher Vorschriften in erster Linie durch analoge Anwendung von Verjährungsregelungen zu bestimmen, die der anwendbare Erlass selbst für vergleichbare Ansprüche aufstellt. Falls der massgebende Erlass solche Vorschriften nicht enthält, sind die gesetzlichen Fristenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche heranzuziehen. Beim Fehlen entsprechender Gesetzesvorgaben ist die Verjährungsfrist letztlich nach den allgemeinen Grundsätzen festzulegen. In diesem Fall ist in analoger Anwendung von Art. 127 OR von einer Verjährungsfrist von zehn Jahren auszugehen (BGE 131 V 55 E. 3.1, 112 Ia 260 E. 5, 109 IV 64 E. 1). Deshalb sind grundsätzlich alle Forderungen - mit Ausnahme einiger gesetzlich geregelter Ausnahmen - verjährbar. 4.Die Nachzahlung der unentgeltlichen Rechtspflege ist in Art. 123 ZPO, welche auf den 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, geregelt. Mit Inkrafttreten der ZPO wurde das Zivilprozessrecht harmonisiert. Anstelle der 26 kantonalen Zivilprozessordnungen trat ein nationales Regelwerk, welches das
Zivilprozessrecht abschliessend und einheitlich regelt. Vereinheitlicht wurde durch die Schweizerische Zivilprozessordnung indes nur das Verfahren, nicht aber die Gerichtsorganisation der Kantone. In die kantonale Organisation wurde nur eingegriffen, wo es zur Vereinheitlichung des Verfahrens unumgänglich war (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7230 ff.). Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Dabei verjährt der Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens, für welches die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Art. 123 Abs. 2 ZPO). Massgebend für den in Art. 123 Abs. 2 ZPO erwähnten Abschluss des Verfahrens ist die Rechtskraft des Urteils, eines Abschreibungsbeschlusses oder einer sonstigen prozessbeendenden Verfügung. Da der Nachforderungsanspruch öffentlich-rechtlicher Natur ist, wären die privatrechtlichen Bestimmungen über Verjährung und Verzugszins nur analog anwendbar. Deshalb enthält die ZPO eine eigene Verjährungsregelung (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., S. 7299). Die Zuständigkeit und das Verfahren betreffend Nachzahlung richten sich gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Art. 12 Abs. 4 EGzZPO spricht lediglich die Vorschriften über die Zuständigkeit und das Verfahren des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege an, da die materiellen Aspekte einheitlich und abschliessend durch die ZPO geregelt sind. Art. 85 Abs. 4 VRG, wonach die Verjährung der vor Inkrafttreten der Teilrevision des Anwaltsgesetzes vom 21. Oktober 2008 (Anwaltsgesetz; BR 310.100) gewährten unentgeltlichen Prozessführungen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnen, ist aufgrund des Gesagten nicht anwendbar. Denn die Verjährung als Teil des materiellen Rechts und nicht des Prozessrechts ist abschliessend und einheitlich durch die ZPO geregelt. Diese lässt aber keinen Raum für eine kantonale materielle Regelung des Beginns der Verjährung. Eine abweichende kantonale Regelung des Beginns der Verjährung aller Kantone würde denn auch dem Vereinheitlichungsgedanken, welcher der ZPO zu Grunde liegt,
widersprechen (vgl. hierzu: Verwaltungsrechtspflegegesetze der Kantone St. Gallen [VRP; 951.1], Bern [VRPG; 155.21] und Aargau [VRPG; 271.200], welche diesbezüglich auf die Regelung der Schweizerischen Zivilprozessordnung hinweisen). Die weitere Vereinbarkeit von Art. 85 Abs. 4 VRG mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit sowie den allgemeinen Rechtsgrundsätzen muss aufgrund dieser Überlegungen im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden. Zuständig für die Rückforderung der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege in verwaltungs-, zivil- und strafrechtlichen Verfahren ist gemäss Art. 77 Abs. 2 VRG i.V.m. Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; BR 170.310) die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. Beschwerden gegen Entscheide der Steuerverwaltung beurteilt das Verwaltungsgericht (Art. 77 Abs. 2 VRG). 5.Wie bereits erläutert, verjährt der Anspruch des Kantons auf Nachzahlung zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Aufgrund des Wortlautes von Art. 123 Abs. 2 ZPO erhellt, dass die Verjährung sämtliche vor wie auch nach Inkrafttreten der ZPO entstandenen Ansprüche des Kantons betrifft. Hätte der Gesetzgeber die Verjährung lediglich auf Ansprüche des Kantons beschränken wollen, welche aus der Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ab Inkrafttreten der ZPO, d.h. ab dem 1. Januar 2011, stammen, hätte er die Norm entweder anders formulieren („Der Anspruch des Kantons verjährt für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährte unentgeltliche Rechtspflege zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.“), oder zumindest in den Übergangsbestimmungen eine unterschiedliche Behandlung von vor bzw. nach Inkrafttreten der ZPO entstandenen Forderungen klar regeln müssen. Indem der Gesetzgeber dies nicht tat, manifestierte er, dass eine einheitliche Verjährung auf alle bisherigen und künftigen Ansprüche des Kantons Anwendung finden soll. Für ab dem 1. Januar 2011 geltend gemachte Nachzahlungen gilt somit die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Nachzahlungsregelung der ZPO. Im konkreten Fall forderte die Steuerverwaltung die erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 26. Juli 2011 zurück. Demnach ist die ZPO auf vorliegendes Verfahren anwendbar. Aus diesem Grund ist auch auf die altrechtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hier nicht weiter einzugehen.
vorangehender Akt, mit welchem die Gläubigerin ihre Forderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Form geltend mache die (Verwirkungs-) Frist (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 ff. mit Hinweisen; U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, a.a.O., Rz. 777). Dies weil eine Klage regelmässig ein erhebliches Kostenrisiko mit sich bringt. Im Beitragsrecht sowie im Bereich der Arbeitgeberhaftpflicht (Art. 52 AHVG) wird zur Fristwahrung hingegen eine Verfügung verlangt. Auch bei Rückerstattungen gemäss Art. 25 ATSG genügt eine formlose Rückforderung nicht, denn aufgrund von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) muss eine Rückforderung verfügt werden. Dasselbe gilt für den Bereich der Nachzahlung/Rückforderung von unentgeltlicher Rechtspflege. Soweit die Rückerstattungsberechtigte eine Verfügung erlassen kann, ist dies für sie ohne erhebliches Kostenrisiko (BGE 133 V 579 E. 4.3.5). Zudem erfolgt auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mittels Verfügung. Zur Unterbrechung der Verjährung ist demzufolge der Erlass einer Verfügung notwendig. Die vom APZ ausgegangenen Abklärungen betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers im Jahr 2006 vermögen daher eine rechtsgenügliche Verjährungsunterbrechung in keiner Weise zu bewirken. Anlässlich erwähnter Abklärungen des APZ wurde die Nachzahlung nie verfügungsweise geltend gemacht. Erst im Juli 2011 forderte die Beschwerdegegnerin schliesslich die Nachzahlung mittels Verfügung ein. Wie gesehen war die Forderung zu diesem Zeitpunkt aber bereits verjährt. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Steuerverwaltung das Kantons Graubünden vom 26. Juli 2011 aufgrund der Verjährung des Anspruchs des Kantons auf Nachzahlung aufzuheben. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin. Diese hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat am 7. Dezember 2011 eine Honorarnote in der Höhe von gesamthaft Fr. 3'832.90 eingereicht, bei einem Aufwand von 13.85 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 250.-- pro Stunde. Der ausgewiesene
Aufwand von 13.85 Stunden erscheint vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Rechtsvertreter erst anlässlich des zweiten Schriftenwechsels beigezogen wurde und dabei eine gut zweiseitige Rechtsschrift einreichte als zu hoch. In Würdigung sämtlicher Umstände des Verfahrens sowie der rechtlichen Schwierigkeiten erscheint dem Gericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- inkl. MWST als angemessen und gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer folglich in diesem Umfange noch aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 26. Juli 2011 wird aufgehoben. 2.Die Gerichtskosten, bestehend