U 11 6
2.2Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 21. Juli 2010 erhob ... am 23. August 2010 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Er begründete seinen Antrag damit, dass er aus beruflichen Gründen auf die Nutzung des Motorfahrzeuges angewiesen sei. Die Geschwindigkeitsmessung sei durch eine zivile Polizeistreife erfolgt, welche zu Beginn sehr dicht aufgefahren sei. Das Protokoll sei auf Italienisch abgefasst worden und dabei sei ihm versichert worden, dass er keine Aussage gemacht habe, die ihm zum Nachteil gereichen könnte. Ferner sei er der festen Überzeugung gewesen, dass eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gelte. 2.3Mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 wies das DJSG die Beschwerde ab und verwies dabei insbesondere auf die geltende Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Administrativbehörde grundsätzlich an das in einem ordentlichen Strafverfahren ergangene Urteil gebunden sei. Seitens des DJSG seien keine Gründe ersichtlich, weshalb aufgrund der vorgebrachten Argumentation von dem von der Kantonspolizei Tessin festgestellten und der Strafverfügung zugrunde gelegten Sachverhalt abgewichen werden sollte. Der Beschwerdeführer wäre nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, seine Einwendungen bereits im Rahmen des Strafverfahrens vorzubringen und die ihm in jenem Verfahren zustehenden Rechtsmittel gegen die ergangene Verfügung zu ergreifen. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe der Beschwerdeführer mit seiner Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h in grobfahrlässiger Weise eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen. Die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer überhaupt jemand hätte verletzen können, reiche aus. Zudem sei ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers zu bejahen, denn wer die Höchstgeschwindigkeit massiv überschreite, tue das in der Regel vorsätzlich, mindestens aber grobfahrlässig. Er erfülle somit den objektiven und subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG und habe den Entzugsgrund von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gesetzt. Der Entzug sei somit rechtens. Die verfügte Entzugsdauer von drei Monaten gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG erweise sich als
verhältnismässig, zumal mit der Gewährung des gewünschten Vollzugsaufschubes bis Mitte Oktober 2010 auf die berufliche Angewiesenheit Rücksicht genommen worden war. 2.4Am 5. Januar 2011 erhob ... gegen die Departementsverfügung vom 13. Dezember 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden. Die Administrativbehörde sei nicht an ein Strafurteil gebunden. Sie könne selbst bei einem Freispruch einen Ausweisentzug verfügen. Umgekehrt könne sie auch von einem Ausweisentzug absehen, auch wenn eine Verurteilung erfolgt sei. Das Strafverfahren sei eine Farce gewesen. Die polizeiliche Einvernahme sei auf Italienisch erfolgt, wobei seine auf Deutsch gegebenen Antworten auf Italienisch übersetzt und handschriftlich ins Protokoll aufgenommen worden waren. Er habe nicht überprüfen können, ob seine Aussagen richtig übersetzt worden seien. Ebenso habe er die gesetzlichen Bestimmungen nicht verstanden. Aus Angst habe er seine Unterschrift nicht verweigert. Er habe auch das Decreto di accusa vom 28. Juni 2010 nicht verstanden. Er habe gemeint, dass dies eine Anklage sei und er sich in einem Gerichtsverfahren zur Wehr setzen könne. Er habe nicht gewusst, dass dies bereits das definitive Urteil sei und er innert 15 Tagen Rekurs einreichen könnte. Das als ziviles Auto getarnte Polizeifahrzeug sei ihm extrem nahe aufgefahren, aus diesem Grunde habe er beschleunigt, um etwas Abstand zu schaffen. Für ihn sei es eine bedrohliche Situation gewesen, in der er sich genötigt gefühlt habe, einen Sicherheitsabstand herzustellen. Er habe dies bei der polizeilichen Einvernahme auch gesagt, aber es sei nicht protokolliert worden. Er könne nicht überprüfen, ob die im schwarzen BMW gemessene Geschwindigkeit 115 km/h betragen habe. Dazu müsste das Video überprüft werden. Er wisse auch nicht, ob bei dieser Messung die strengen Formalitäten der „Nachfahr- Messung“ eingehalten worden seien. Vorsorglicherweise bestreite er dies. Sollte die gemessene Geschwindigkeit richtig sein, so sei es nicht so gefährlich gewesen, dass man von Grobfahrlässigkeit und grober Verkehrsregelverletzung sprechen könne. Die ... Strecke sei ausserordentlich breit und vierspurig. Die Kurven seien sehr komfortabel ausgebaut und somit grundlegend anders, als auf einer schmalen Passstrasse. Es sei ihm nicht klar, weshalb man ihm so hohe Kosten auferlegt habe.
2.5Das DJSG beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2011 die Abweisung der Beschwerde. In der Beschwerde würden keine wesentlichen neuen Argumente vorgebracht, weshalb bezüglich der rechtlichen Ausführungen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden könne. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG habe die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Die Staatsgebühr betrage höchstens Fr. 20‘000.- (Art. 75 Abs. 1 VRG) und richte sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kostenpflichtigen. Gemäss Art. 4 Abs. 3 lit. a VKV betrage die Staatsgebühr bei Verwaltungsbeschwerden vor Departementen zwischen Fr. 200.- und Fr. 7‘500.-. Im konkreten Fall habe man eine Staatsgebühr von Fr. 540.- erhoben, was zweifellos verhältnismässig sei. Im Weiteren habe das Departement gestützt auf die Vorschriften des VKV zu Recht Fr. 172.- Ausfertigungs- und Mitteilungsgebühren erhoben. 3.1Am 18. Januar 2011 überwies das Kantonsgericht die Berufung zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht. Indem die Rechtsmittelfrist zur Berufung gegen die Verfügung des DJSG am 1. Januar 2011 noch nicht abgelaufen gewesen sei und demzufolge neues Recht Anwendung finde (Art. 23 Abs. 2 EGzSVG), falle die Beurteilung der Rechtsmitteleingabe nicht mehr in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, sondern des Verwaltungsgerichts. 3.2Der Beschwerdeführer betonte in seiner Replik an das Verwaltungsgericht vom 21. Februar 2011 nochmals die wichtigsten Punkte seiner Berufung, brachte jedoch keine neuen Argumente vor. Ebenso ergab die Replik des DJSG vom 23. Februar 2011 keine neuen Vorbringen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1Auf den 1. Januar 2011 trat das revidierte Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz (EGzSVG; BR 870.100) in Kraft. Der bisherige Art. 21, wonach Beschwerdeentscheide des Departements im Administrativmassnahmeverfahren beim Kantonsgericht mittels Berufung gemäss Art. 141 ff. der alten Strafprozessordnung des Kantons Graubünden angefochten werden können, wurde aufgehoben. In der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat wurde ausgeführt, dass der Verzicht auf ein Verwaltungsstrafverfahren zur Folge habe, dass der Weiterzug von Administrativmassnahmen (z.B. Führerausweisentzug) künftig nach dem ordentlichen Recht erfolgen soll (d.h. Beschwerde ans Verwaltungsgericht). Übergangsrechtlich sei in Art. 23 Abs. 2 EGzSVG festgehalten worden, dass sich das Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht richte, wenn bei dessen Inkrafttreten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen sei (Heft Nr. 13/2009- 2010, S. 871). 1.2Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung am 15. Dezember 2010 mitgeteilt, so dass die 20-tägige Anfechtungsfrist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien erst am 20. Januar 2011 endete. Somit war bei Inkrafttreten des neuen EGzSVG die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen, so dass hier das neue Verfahrensrecht zur Anwendung gelangt. 1.3Nach Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheides einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG). Gemäss Art. 8 Abs. 2 VRG gilt die Frist auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde eingereicht worden ist. Der Beschwerdeführer erhob am 5. Januar 2011 Berufung beim Kantonsgericht, welches die Eingabe am 18. Januar 2011 an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Die Eingabe ist somit rechtzeitig erfolgt.
2.1Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Departementsverfügung des DJSG vom 13. Dezember 2010. Der Beschwerdeführer bezeichnet das im Kanton Tessin erfolgte Strafverfahren als eine Farce, indem es auf Italienisch stattgefunden habe und bestreitet eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln begangen zu haben. Durch das nahe Auffahren des zivilen Fahrzeuges der Polizei sei er in eine Notstandsituation geraten. Des Weiteren bezweifle er die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung sowie die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochenen Kosten. 2.2Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil vor, so ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich daran gebunden. Ein Abweichen in tatsächlicher Hinsicht lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn die Administrativbehörde Tatsachen feststellt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn die Verwaltung zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem abweichenden Ergebnis führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn der Strafrichter nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere wenn er die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, Rz 2641, BGE 124 II 103 E. 1c, 119 Ib 158 E. 3). Dieser Grundsatz, wonach die Verwaltungsbehörden an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden sind und mithin den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten haben, gilt auch dann, wenn das Strafurteil lediglich in einem Strafmandats- oder Strafbefehlsverfahren mit bloss summarischer Prüfung ergangen ist. Der Betroffene kann also nicht einfach den Bussbescheid hinnehmen, um sich dann erst im Administrativverfahren zur Wehr zu setzen, sondern er muss dies schon im Strafverfahren tun (BGE 123 II 97 E. 3c/aa, 121 II 214 E. 3a). 2.3Der Beschwerdeführer rügt, dass das Strafverfahren in italienischer Sprache stattgefunden habe. Er habe seine Einvernahme aufgrund der italienischen Übersetzung nicht überprüfen können und nur aus Angst unterschrieben. Ebenso habe er aufgrund der italienischen Sprache nicht verstanden, dass das Decreto di accusa vom 28. Juni 2010 bereits ein Urteil darstellte, welches
er anfechten konnte. Die Einvernahme vom 13. April 2010 hat tatsächlich in Italienisch stattgefunden, wurde jedoch derart geführt, dass der Beschwerdeführer nur mit Ja oder Nein zu antworten brauchte. Die Argumentation, nicht in der Lage gewesen zu sein zu überprüfen, ob seine Antworten richtig übersetzt worden waren, vermag daher nicht zu überzeugen. Ebenso wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, das Decreto di accusa vom 28. Juni 2010 übersetzen zu lassen. Aufgrund der Kontrolle durch die Kantonspolizei Tessin mit anschliessender Einvernahme und der wesentlichen Überschreitung der Geschwindigkeit, musste der Beschwerdeführer mit einem Verfahren rechnen, weswegen er in eigenem Interesse das offizielle Schreiben des Kantons Tessin hätte übersetzen zu lassen müssen. 2.4Der Beschwerdeführer schenkt der vorgehaltenen Geschwindigkeitsmessung keinen Glauben und bezweifelt die Einhaltung der strengen Formalitäten der „Nachfahr-Messung“. Einwände, welche Zweifel an der Richtigkeit der Messung zu erwecken vermögen, bringt der Beschwerdeführer jedoch keine vor. Des Weiteren argumentiert der Beschwerdeführer, aufgrund des nahen Auffahrens des zivilen Fahrzeuges der Polizei gezwungen worden zu sein zu beschleunigen, um einen grösseren Abstand herzustellen. In diesem Sinne beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Notstandsituation. Wie die Vorinstanz bereits richtig feststellte, unterliegt die Annahme einer Notstandsituation im Verkehr strengen Voraussetzungen, welche vorliegend nicht gegeben waren. Durch ein nahes Auffahren eines nachfolgenden Fahrzeuges, wird noch keine Situation geschaffen, in welcher direkt Leib, Leben und Gesundheit von Menschen in Frage stehen. Das Bundesgericht hat denn auch einige Situationen aufgezählt, in welchen Notstand vorliegt und eine Geschwindigkeitsüberschreitung gerechtfertigt sein kann. Insbesondere in Fällen, in denen ein Fahrzeuglenker jemanden, der schwerwiegende Krankheitssymptome aufweist, möglichst schnell ins Spital bringen muss, oder wenn der Fahrzeuglenker gegebenenfalls selber an einer lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die ein unverzügliches Aufsuchen des Spitals erforderlich macht (Urteil des
Bundesgerichts vom 16. März 2010, 6B_7/2010, E. 2). Ein derartiger Notstand war vorliegend hingegen nicht gegeben. 2.5Der Beschwerdeführer vermag vorliegend kein Abweichen des im Strafmandatsverfahren festgestellten Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde zu begründen. Somit ist im vorliegenden Administrativverfahren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 13. April 2010 mit seinem Personenwagen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Kantonsstrasse ... auf dem Gemeindegebiet ... in Fahrtrichtung ... nach Abzug der Toleranz um 35 km/h überschritt. Soweit der Beschwerdeführer das Strafverfahren als eine Farce betrachtet und rügt, er habe die italienische Sprache nicht verstanden, d.h. sowohl die Einvernahme als auch den zugestellten Entscheid, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist festzuhalten, dass das Strafmandat in Rechtskraft erwachsen ist und es daher auch diesbezüglich nicht in die Zuständigkeit der Administrativbehörde fällt, nachträglich darüber zu befinden. 3.1Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG aus. Es habe aufgrund der gut ausgebauten Strasse keine ernstliche Gefahr für Dritte bestanden, so dass man von grober Fahrlässigkeit oder von grober Verkehrsregelverletzung sprechen könne. 3.2Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2010, 1C_224/2010 E. 3.2). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG entspricht (BGE 132 II 234 E. 3), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen
(Abs. 2 lit. a). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauern ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG). 3.3Nach der Rechtsprechung ist ungeachtet der konkreten Umstände, d.h. günstiger Verkehrsverhältnisse oder eines guten automobilistischen Leumundes, ein objektiv schwerer Fall gegeben, wenn der Lenker die Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn um 30 km/h oder mehr überschreitet (BGE 128 II 131 E. 2; 132 II 234 E. 3; 133 II 331 E. 3.1). Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn, sondern auf einer Kantonsstrasse ausserorts. Wird nun bereits bei einer Überschreitung von 30 km/h auf einer Autobahn gemäss Bundesgericht ein schwerer Fall anzunehmen sein, so gilt dies in Bezug auf die Überschreitung der Geschwindigkeit auf einer Kantonsstrasse ausserorts erst recht. Im Vergleich zu einer Autobahn ist das Risiko einer Frontalkollision mit schweren Folgen auf einer nicht richtungsgetrennten Strasse wesentlich höher als auf richtungsgetrennten Autobahnen (BGE 123 II 37 E. 1c; 122 IV 173). Ein mittelschwerer Fall liegt gemäss Bundesgericht bereits dann vor, wenn ausserorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 26 bis 29 km/h überschritten wird (BGE 128 II 131 E. 2a, 124 II 259 E. 2c). Wird nun die Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h oder mehr überschritten, ist eine erhöhte abstrakte Gefahr zu bejahen, da die Möglichkeit der konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer naheliegt. Bei einer derartigen Geschwindigkeit besteht insbesondere ein erhebliches Risiko, dass der Lenker bei einem überraschenden Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, wie etwa dem Wechsel auf die Überholspur, oder bei Hindernissen (Steine, Öllache usw.) nicht mehr sachgerecht reagieren kann und es deshalb zu einem Unfall kommt, bei dem Fahrzeuge auf die Gegenfahrbahn geraten. Ebenso kann bei einem solchen Tempo bereits eine vorübergehende Unaufmerksamkeit für eine Kollision auch mit entgegenkommenden Fahrzeugen genügen. Der Beschwerdeführer hat die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auf der Kantonsstrasse ausserorts um 35 km/h überschritten, weshalb ein objektiv schwerer Fall vorliegt. Die konkreten Umstände, sind nicht massgebend. Die Einwendungen des Beschwerdeführers diesbezüglich sind nicht zu hören.
3.4Die Verwaltungsbehörde ist in Bezug auf die rechtliche Würdigung des Verschuldens frei (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2010, 1C_224/2010 E. 4.2). Der Beschwerdeführer führte aus, der Ansicht gewesen zu sein, auf besagter Strecke sei eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt. Inwiefern der Beschwerdeführer zu dieser Ansicht gelangte, hat er nicht weiter ausgeführt. Die Annahme, es sei 100 km/h erlaubt gewesen, schliesst jedoch vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers aus. Allgemein gilt gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b sowie Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) ausserorts eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. 100 km/h sind lediglich auf Autostrassen erlaubt, welche speziell durch ein Signal gekennzeichnet sind (Art. Art. 4a Abs. 3 bis VRV). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, warum hier eine Ausnahme vorliegen sollte. Auch wenn der Beschwerdeführer ausführt, es handle sich um eine breit ausgebaute Strasse, erlaubt dies nicht ohne weiteres den Rückschluss, dass es sich dabei um eine Autostrasse handelt. Auch ist kein Umstand ersichtlich, wonach es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, die Signalisation zu erkennen und einzuhalten. Vorschriften über die Geschwindigkeit sind grundlegende Verkehrsregeln (BGE 123 II 37 E. 1c). Wer sie missachtet gefährdet Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Elementare Verkehrsregeln erfordern daher vom Lenker besonderer Aufmerksamkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2010, 1C_224/2010 E. 4.5). Ihre Verletzung betrifft die Verkehrssicherheit besonders, denn Verkehrsteilnehmer müssen nicht damit rechnen, dass ein anderer die Höchstgeschwindigkeit derart massiv überschreitet. In subjektiver Hinsicht ist ein schweres Verschulden nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG auch gegeben, wenn der Lenker mindestens grobfahrlässig handelt (BGE 126 II 206 E. 1a), es sei denn, es bestehe eine Ausnahmesituation (BGE 123 II 37 E. 1f; Urteile des Bundesgerichts vom 18. November 2008 1C_222/2008, vom 3. Juni 2010 1C_129/2010). Eine solche liegt hier hingegen nicht vor. Das Verhalten des Beschwerdeführers war deshalb pflichtwidrig unachtsam und damit fahrlässig.
3.5In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer mit seiner Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h in grobfahrlässiger Weise eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen. Er erfüllt sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Der Entzug des Führerausweises aufgrund einer groben Verkehrsregelverletzung war somit rechtens. 4.Der Beschwerdeführer beanstandet daneben die Kosten, welche ihm von der Vorinstanz auferlegt worden waren, als zu hoch. Wie das DJSG in der Vernehmlassung vom 14. Januar 2011 ausführte, beruhte der Kostenspruch auf der gesetzlichen Grundlage des VRG. Wie das DSJG richtig ausführte, hat gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG in der Regel die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittel- oder Klageverfahrens zu tragen. Gemäss Art. 75 Abs. 1 VRG bestehen die Verfahrenskosten aus der Staatsgebühr, welche für die Beanspruchung der Behörde erhoben wird (lit. a) und aus den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheides (lit. b). Für Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden regelt die Regierung die Gebührensätze für die Staatsgebühr, die Höhe der Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen sowie den Ersatz der Barauslagen durch Verordnung (vgl. Art. 75 Abs. 3 VRG). Wie das DJSG in der Vernehmlassung offen darlegte, entsprechen die Ausfertigungs- und Mitteilungsgebühren dem Aufwand. Die Staatsgebühr bewegt sich ebenfalls im Rahmen des Gesetzes. Die auferlegten Kosten entsprechen somit dem Gesetz und sind nicht zu beanstanden. 5.Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens zulasten des Beschwerdeführers als unterliegende Partei (Art. 73 Abs. 1 VRG). Weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegnerin steht dabei eine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).
Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend