U 11 58

  1. Kammer URTEIL vom 16. August 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Führerausweisentzug 1...., geb. am ... 1950, geriet am 21. Dezember 2010 um 15.49 Uhr als Lenker des Personenwagens GR ... bei ... in eine Geschwindigkeitskontrolle. Dabei ergab sich, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 31 km/h überschritten hatte. Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 ordnete das Strassenverkehrsamt Graubünden wegen dieser Geschwindigkeitsübertretung gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und 16b Abs. 2 lit. a SVG den Entzug des Führerausweises für die Dauer vom 18. Januar bis zum 17. Februar 2011 (ein Monat) an, nachdem ... den Führerausweis bereits am 18. Januar 2011 unter Verzicht auf eine Stellungnahme im Verwaltungsverfahren beim Strassenverkehrsamt deponiert hatte. 2.Am 28. Januar 2011 wurde ... um 02.50 Uhr beim ... von der Grenzwacht kontrolliert, nachdem er beim Grenzübergang ... von Österreich her in die Schweiz eingereist war. Dabei wurde festgestellt, dass er sein Fahrzeug trotz Ausweisentzug führte. Daraufhin erliess das Strassenverkehrsamt Graubünden am 18. Februar 2011 eine weitere Verfügung, wonach ... gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG der Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten entzogen werde. Die Zeit vom 18. Januar bis und mit dem 27. Januar 2011 werde an die Entzugsdauer angerechnet. Die restliche Entzugsdauer betrage demnach noch fünf Monate und 20 Tage und dauere vom 28. Januar bis zum 16. Juni 2011. Nach einer schweren Widerhandlung müsse der Führerausweis für mindestens sechs Monate entzogen werden, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der

Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen gewesen sei. Gemäss Art. 16c Abs. 3 SVG trete die Dauer des Ausweisentzuges wegen einer Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzuges. 3. a)Gegen diese Verfügung des Strassenverkehrsamtes Graubünden erhob ... am 28. Februar 2011 beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) Beschwerde mit dem Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm der Führerausweis lediglich für drei Monate zu entziehen. Sinngemäss machte er geltend, dass in den vergangenen fünf Jahren kein Führerausweisentzug vollstreckt worden sei. Bezüglich der Geschwindigkeitsübertretung vom Dezember 2010 in ... sei die Verfügung über den Führerausweisentzug erst am 26. Februar 2011 in Rechtskraft erwachsen, so dass dieser nicht berücksichtigt werden könne. Daher sei der Ausweis bloss für drei Monate zu entziehen. Am 4. April 2011 reichte ... noch eine auf den 25. März 2011 datierte Ergänzung zu seiner Beschwerde nach, in der er im Wesentlichen bekräftigte, als Ersttäter sei ihm der Führerausweis nur für drei Monate zu entziehen. b)Verfahrensleitend entschied das DJSG am 11. April 2011 der Beschwerde insofern aufschiebende Wirkung zu gewähren, als ... der Führerausweis nach Ablauf einer dreimonatigen Entzugsdauer am 17. April 2011 provisorisch zu erstatten sei, so dass er ab dem 18. April 2011 wieder fahrberechtigt sei. Mit Departementsverfügung vom 31. Mai 2011 wies das DJSG seine Beschwerde indessen schliesslich ab: • Dem Beschwerdeführer sei am 26. Januar 2011 der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer eines Monats entzogen worden. Der Beschwerdeführer habe seinen Führerausweis bereits vor Erlass der Verfügung am 18. Januar 2011 beim Strassenverkehrsamt deponiert. Auf dem von ihm unterzeichneten Formular sei er damals in Kenntnis gesetzt worden, dass der Führerausweisentzug ab sofort Gültigkeit habe. Zudem sei er auf die Folgen eines Fahrens trotz Entzug aufmerksam gemacht worden. Trotzdem habe er am 28. Januar 2011 ein Motorfahrzeug gelenkt, wofür er in der Folge wegen Fahrens trotz Führerausweisentzug verurteilt worden sei (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. März 2011). Es sei damit erstellt, dass der Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c

Abs. 1 lit. f SVG begangen habe; denn eine schwere Widerhandlung begehe, wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führe. Der beschwerdeführerische Einwand, die Verfügung vom 26. Januar 2011 sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen, spiele unter diesen Umständen ebenso wenig eine Rolle wie der Umstand, dass die verfügte Massnahme bereits ins Administrativmassnahmen-Register eingetragen worden sei. • Streitig und zu prüfen bleibe die Frage, ob das Strassenverkehrsamt zu Recht einen Entzug des Führerausweises für die Dauer von sechs Monaten verfügt habe. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer nach einer schweren Widerhandlung gegen das SVG betrage nach revidiertem SVG sechs Monate, wenn der Führerausweis in den vergangenen fünf Jahren bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen worden sei (Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG; BG-Urteil 6A.113/ 2006 vom 30. April 2007). Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG setze die Missachtung eines früheren (im Tatzeitpunkt noch andauernden Ausweisentzuges) tatbestandsmässig voraus. Nach dem klaren Wortlaut und der Systematik des Gesetzes sei die tiefere Mindestentzugsdauer von drei Monaten (i.S.v. Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG) daher ausgeschlossen, sofern eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG vorliege, und zusätzlich der vom Täter missachtete Ausweisentzug innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung angeordnet worden sei (vgl. Art. 16c Abs. 2 lit. b und c SVG). Bei schweren Widerhandlungen gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG komme eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten somit nur in Frage, wenn der frühere Ausweisentzug wegen einer leichten Widerhandlung erfolgt sei oder mehr als fünf Jahre zurückliege (vgl. BG- Urteil 1C_275/2007 vom 16. Mai 2008 E. 4.3.2 f.). • Vorliegend sei dem Beschwerdeführer wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung vom Dezember 2010 (mittelschwere Widerhandlung) der Führerausweis mit Verfügung vom 26. Januar 2011 rechtskräftig für einen Monat entzogen worden. Damit betrage die gesetzliche Mindestentzugsdauer des neu anzuordnenden Entzugs sechs Monate. Es spiele keine Rolle, dass der erste Führerausweisentzug im Tatzeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen sei. Auch wenn ein Fahren trotz Entzug nicht nach Ablauf der Entzugsdauer, sondern zwangsläufig während des Laufes des Entzugs begangen werden müsse, sei der Beschwerdeführer auch beim erstmaligen Fahren trotz Entzug des Führerausweises gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wie ein Rückfälliger zu behandeln, womit vorliegend das „Kaskadensystem“ des Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG zur Anwendung gelange (vgl. BBl 1999 S. 4491, wo beispielhaft festgehalten werde, dass die Mindestentzugsdauer für das Fahren trotz eines Entzugs zwölf Monate betrage, wenn einer Person der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung für drei Monate entzogen worden sei). 4.Dagegen erhob ... am 29. Juni 2011 Beschwerde ans Verwaltungsgericht Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen

Departementsverfügungen vom 31. Mai 2011 und vom 11. April 2011 sowie der Verfügungen des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 26. Januar 2011 und vom 18. Februar 2011 und Neubeurteilung der Sache gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG. Es seien die unwahren Einträge im Massnahmeregister (ADMAS) zu verurteilen und seine Einwände betreffend die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung seien zu berücksichtigen. Zudem sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren: • In dem von ihm am 18. Januar 2011 unterzeichneten Formular (bei der freiwilligen Abgabe des Führerausweises) sei für den Fall des Fahrens trotz Entzugs nur auf die Verlängerung des Entzugs, nicht aber auf die massgebenden Bestimmungen hingewiesen worden. Er sei sich über die gravierenden Konsequenzen daher nicht im Klaren gewesen. Er frage sich zudem, ob eine solche Abgabe gesetzlich zulässig sei, da die Abgabe eigentlich erst nach Inkrafttreten der Verfügung hätte erfolgen dürfen. Die Tatsache, dass der erste Entzug bereits im ADMAS-Register eingetragen gewesen sei, spiele insofern eine Rolle, als die Grenzwacht bei der Kontrolle ohne diesen Eintrag den Ausweisentzug gar nicht hätte feststellen können. Auf die Rechtswidrigkeit des vorzeitigen Registereintrags sei das Departement gar nicht eingegangen. • Bei der mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und Fahren trotz Entzugs des Führerausweises müsse er als Ersttäter behandelt werden; denn er sei ja das erste Mal ohne Ausweis gefahren. Er habe als Ersttäter die Strafe (recte: Massnahme) akzeptiert und verbüsst. Im Zeitpunkt der zweiten Tat (28. Januar 2011) sei die erste Verfügung vom 26. Januar 2011 noch nicht rechtskräftig gewesen. Seine Einwände gegen die ermittelte Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung müssten daher geprüft werden. Es sei klar, dass es den ersten Ausweisentzug nicht mehr gebe, da er von der Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG überschrieben worden sei (Kaskade). Somit könne dieser erste Entzug auch nicht mehr geltend gemacht werden. • Es sei die Datensicherheit grobfahrlässig missachtet worden. Der Eintrag im ADMAS-Register vom 17. Dezember 2011 (recte: 2010) sei nicht tragbar, gesetzeswidrig und müsse verurteilt werden. Die dafür erhobenen Kosten seien zu streichen. In der Verfügung vom 26. Januar 2011 heisse es, dass die angeordnete Massnahme nach Eintritt der Rechtskraft in das automatisierte Administrativregister eingetragen werde. Vor Eintritt der Rechtskraft könne diese Massnahme daher nicht vollzogen werden. Dafür fehle die gesetzliche Grundlage. • Zu Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG habe das Bundesgericht festgehalten, dass ein mittelschwerer Fall im Falle einer überhöhten Geschwindigkeit auf einer Autobahn „ab“ 31 bis 34 km/h gegeben sei. Entsprechend sei dafür mindestens eine überhöhte Geschwindigkeit von 31.01 km/h erforderlich; ansonsten hätte es „von“ 31 bis 34 km/h heissen müssen.

• Er habe sich am 28. Januar 2011 in einer Notstandssituation befunden, ein eventualvorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten sei daher auszuschliessen und die Widerhandlung sei insgesamt relativ geringfügig. Das Verschulden sei bei der Festsetzung der Entzugsdauer zu berücksichtigen. Es widerspreche zudem Menschenrecht, wenn er wegen einem Vergehen zweimal bestraft werde (einmal Staatsanwaltschaft, einmal Strassenverkehrsamt). Die bisher vollzogene Entzugsdauer von drei Monaten habe sodann die erzieherische Wirkung erfüllt. Aus Gründen der Vorsicht reiche er ein Gesuch nach Art. 17 SVG zur Wiedererteilung des Führerausweises ein. 5.Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2011 beantragte das DJSG die Abweisung der Beschwerde, indem es im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung verwies. Das Strassenverkehrsamt habe dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Recht für das gesetzliche Minimum von sechs Monaten entzogen, weshalb die beschwerdeführerischen Ausführungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit unbeachtlich seien. Die vom Beschwerdeführer nachgesuchte aufschiebende Wirkung könne hingegen erteilt werden. 6.Daraufhin erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde mit Verfügung vom 8. Juli 2011 die aufschiebende Wirkung zu (VGU U 11 58a). Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) vom

  2. Mai 2011 bzw. die dieser zugrunde liegende Verfügung des Strassenverkehrsamts Graubünden vom 18. Februar 2011. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den erstinstanzlich gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG verfügten Entzug des beschwerdeführerischen Führerausweises für die Dauer von sechs Monaten zu Recht geschützt hat.

  3. a) Der Beschwerdeführer ersucht mit Beschwerde vom 29. Juni 2011 nicht nur um die Aufhebung der von ihm fristgerecht angefochtenen Departementsverfügung vom 31. Mai 2011 sowie der dieser zugrunde liegenden erstinstanzlichen Verfügung, sondern stellt noch weitere Rechtsbegehren hinsichtlich der früheren Verfügung des Strassenverkehrsamts Graubünden vom 26. Januar 2011 sowie hinsichtlich der behaupteten unwahren Eintragungen im Massnahmeregister (ADMAS). Entsprechend rechtfertigen sich vorab einige kurze Erwägungen zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. b)Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die unwahren Einträge im ADMAS- Register seien „zu verurteilen“ kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Diese Einträge sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und können aus diesem Grund auch nicht Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht sein. Zudem sind die Einträge im ADMAS-Register für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens auch völlig irrelevant. Im Übrigen wäre indessen ohnehin festzuhalten, dass die beschwerdeführerische Auffassung - der Eintrag des einmonatigen Ausweisentzugs im ADMAS-Register hätte erst nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 26. Januar 2011 erfolgen dürfen - falsch ist. Denn der Beschwerdeführer selbst hat seinen Führerausweis aus eigenem Antrieb unter Verzicht auf eine Stellungnahme im Verwaltungsverfahren bereits am

  4. Januar 2011 vorzeitig beim Strassenverkehrsamt deponiert. Damit hat er den Ausweisentzug akzeptiert, was er auf dem ihm ausgehändigten Formular auch unterschriftlich bestätigt hat. Nachdem er selbst den vorzeitigen Vollzug des Ausweisentzugs gewünscht hatte, war der sofortige Eintrag der entsprechenden Massnahme im erwähnten Register nicht nur zulässig, sondern sogar zwingend erforderlich. Es widerspricht zudem in höchstem Masse Treu und Glauben, wenn der Beschwerdeführer, der den vorzeitigen Vollzug des Führerausweisentzugs im Hinblick auf den Antritt einer neuen Stelle veranlasst hat, sich heute auf den Standpunkt stellt, ein solcher vorzeitiger Vollzug sei nicht zulässig und gesetzeswidrig gewesen.

c)Nicht eingetreten werden kann im Weiteren auch auf die beschwerdeführerische Argumentation, bei der ersten Widerhandlung vom 21. Dezember 2010 habe es sich nicht um eine mittelschwere Widerhandlung gehandelt, da ein mittelschwerer Fall „ab“ 31 bis 34 km/h und nicht „von“ 31 bis 34 km/h vorliege. Somit hätte er nicht nur 31 km/h, sondern 31.01 km/h zu schnell fahren müssen, damit ein mittelschwerer Fall vorgelegen hätte. Die betreffende Verfügung des Strassenverkehrsamts Graubünden vom 26. Januar 2011 über den einmonatigen Entzug des Führerausweises infolge Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit ist unangefochten geblieben und somit in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen, so dass sie im vorliegenden Verfahren nicht mehr Anfechtungsobjekt bilden kann. Abgesehen davon wäre aber ohnehin festzuhalten, dass der beschwerdeführerischen Argumentation in der Sache nicht zu folgen wäre, da sich eine derartige Auslegung der massgebenden Rechtsprechung des Bundesgerichts als unsinnig erweisen würde. 3. a)Gegenstand des Verfahrens bleibt damit die Frage der Rechtmässigkeit des von der Erstinstanz verfügten und der Vorinstanz geschützten Entzugs des beschwerdeführerischen Führerausweises für die Dauer von sechs Monaten. Materiell zu prüfen ist, ob die Entzugsdauer von sechs Monaten den geltenden Vorschriften entspricht und, soweit das Strassenverkehrsamt überhaupt einen Spielraum besitzt, angemessen ist. Ausgangspunkt für diese Beurteilung ist dabei Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG, wonach eine schwere Widerhandlung begeht, wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt. Im Prinzip anerkennt der Beschwerdeführer, dass er diesen Tatbestand erfüllt hat. Er akzeptiert die in Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für schwere Widerhandlungen vorgesehene Mindestentzugsdauer von drei Monaten. Dieses Mindestmass an Führerausweisentzug ist zudem auch, wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, bereits vollzogen (provisorische Erstattung des beschwerdeführerischen Führerausweises gemäss verfahrensleitender Verfügung des DJSG vom 11. April 2011). Umstritten und weiter zu prüfen ist vorliegend somit einzig, ob Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG mit einem Mindestmass von drei Monaten Führerausweisentzug zur Anwendung gelangt, wie der Beschwerdeführer argumentiert, oder ob

gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG ein Führerausweisentzug von mindestens sechs Monaten auszusprechen ist, wovon die Erst- und die Vorinstanz ausgehen. b)Nach Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG wird der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen worden ist. Nachdem der Beschwerdeführer am 28. Januar 2011 unbestritten ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug geführt hat (Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG) und somit eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat, stellt sich lediglich die Frage, ob ihm in den letzten fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Diese Frage ist zweifelsohne zu bejahen. Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 war dem Beschwerdeführer der Führerausweis gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und 16b Abs. 2 lit. a SVG (mittelschwere Widerhandlung) für einen Monat entzogen worden, wobei der Entzug auf Veranlassung des Beschwerdeführers selbst bereits ab dem 18. Januar 2011 vollzogen wurde und damit rechtsgültig war. Bei einer Verkehrskontrolle vom 28. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer dann beim Fahren ohne Führerausweis erwischt, so dass er die Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG erfüllte. Mit der Vorinstanz ist daher von einem minimalen Führerausweisentzug von sechs Monaten nach Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG auszugehen (vgl. BG-Urteil 1C_275/2007 vom 16. Mai 2008 E. 4.3.1 ff.). c)Der nunmehr vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, die erste Massnahme sei im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle vom 28. Januar 2011 noch gar nicht rechtskräftig gewesen, spielt rechtlich keine Rolle, da dieser erste Ausweisentzug durch die vorzeitige Abgabe des Führerscheins bereits rechtsgültig war und im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer vollstreckt wurde. Bei der Abgabe des Ausweises war der Beschwerdeführer denn ja auch ausdrücklich über die Rechtslage aufgeklärt worden. Der beschwerdeführerische Hinweis, er müsse als Ersttäter behandelt werden, da er zum ersten Mal trotz Ausweisentzug ein Motorfahrzeug geführt habe, ist im

Weiteren unbehelflich. Für die Mindestentzugsdauer von sechs Monaten genügt es gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG, dass der schweren Widerhandlung in den vergangenen fünf Jahren eine mittelschwere Widerhandlung vorausgegangen ist, was vorliegend der Fall ist. Anlässlich der Kontrolle der Grenzwacht vom 28. Januar 2011 hatte der Beschwerdeführer ja ausdrücklich eingeräumt, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er nicht fahren dürfte. d)Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint der vom Strassenverkehrsamt Graubünden verfügte Entzug des Führerausweises für die Dauer von sechs Monaten, der genau dem gesetzlichen Minimum gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG entspricht, als vertretbar. Festzuhalten bleibt jedoch, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, der nur gerade ein paar Tage nach der vorzeitigen Deponierung seines Führerausweises für einen Monat unerlaubterweise trotzdem wieder ein Motorfahrzeug geführt und sich damit einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften schuldig gemacht hat, auch einen über die gesetzliche Mindestdauer hinausgehenden Führerausweisentzug gerechtfertigt hätte. Insofern ist der Beschwerdeführer mit dem verfügten 6-monatigen Entzug des Führerausweises noch gut bedient. 4.Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz den erstinstanzlichen Entscheid, wonach dem Beschwerdeführer der Führerausweis für die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer von sechs Monaten nach Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG entzogen wurde, zu Recht geschützt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Dem obsiegenden Beschwerdegegner ist keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen, nachdem Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.

Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1‘500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.295.-- zusammenFr.1'795.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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16.08.2011
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