U 11 52

  1. Kammer URTEIL vom 4. Oktober 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Hundehaltung 1...., geb. ... 1939, ist Halterin des Huskys „Yukon“ (geb. November 2003). Nach verschiedenen Meldungen, wonach die Hundehalterin beim Spazierengehen den Hund offensichtlich nicht unter Kontrolle habe, sah sich das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT) am 20. August 2009 veranlasst, mit ... und ihrem Hund das Hundehalterbrevet durchzuführen. Die Halterin bestand diese Prüfung nicht und erreichte lediglich 3 von 16 möglichen Punkten. In seiner Beurteilung vom 20. August 2009 hielt der Experte fest, dass eine Beurteilung aller Disziplinen nicht möglich gewesen sei. Der Hund ziehe so an der Leine, dass die Halterin den Hund nur mit Mühe zurückhalten könne. Die Halterin sei uneinsichtig und wolle sich nicht beraten lassen. Zwischen der Halterin und dem Hund bestehe keine Beziehung. Der Hund sei sehr dominant und eigenwillig. Danach ordnete das ALT die Verwendung eines speziellen Hundegeschirrs an. Trotzdem gingen beim ALT in der Folge weitere Negativmeldungen bezüglich der Hundehaltung ein. Am 18. Mai 2010 wurde die Durchführung des Verhaltenstestes „Capricorn“ angeordnet. Dabei werden mit Hund und Halter maximal 37 Testsituationen durchgespielt, die mit einer Notenskala von 1 - 7 bewertet werden, wobei 1 die Bestnote ist. Der Hund Yukon erhielt an dem am 24. Juni 2010 durchgeführten Test zwölfmal die Note 1 und dreimal die Note 2b. Der Test wurde auf DVD dokumentiert. In seinem Kommentar zum Test führte das ALT aus, Yukon habe kaum und meist gar nicht auf die Kommandos der Halterin reagiert. Er habe permanent an der Leine gezogen. Aufgrund der Grösse und Stärke des Tieres sei es der Halterin nicht gelungen, das Tier bei “Fuss“ zu halten, bzw. auf Schritttempo einzustellen. Der Hund

habe deshalb beim Testablauf durch einen erfahrenen Hundetrainer geführt werden müssen. Der Hund zeige während des ganzen Tests für das Alter abnorme Haltung und Verhaltensweisen (unter anderem Ausweichversuche vor den Testpersonen, ausgeprägte Berührungsempfindlichkeit, abnormale Reaktion auf Umgebungsreize). Zusammengefasst müsse festgehalten werden, dass der Hund Yukon während dem ganzen Test Defizitsymptome bezüglich Sozialisierung und Sozialkontakte zeigte. Ein aggressives Kommunikationsverhalten habe hingegen nicht festgestellt werden können. Eine Ausnahme stelle das leichte Drohverhalten bei der Untersuchung des Hundes und bei der Hund - Hund Begegnung dar. Im Vordergrund stehe eindeutig ein tierschutzrelevantes Problem. Es sei der Halterin kaum möglich, beim täglichen Spaziergang mit Yukon dessen Bedürfnissen gemäss Artikel 71 der Tierschutzverordnung (Kontakte mit anderen Hunden, Menschen) genügend Rechnung zu tragen. Zudem bestehe ein gewisses Risiko, dass durch Yukons Verhalten Strassenverkehrsunfälle und damit eine Gefährdung von Menschen nicht ausgeschlossen werden könnten (Artikel 77 der Tierschutzverordnung). Als mögliche Massnahmen wurde eine Umplatzierung des Hundes oder das regelmässige Ausführen des Hundes (mind. 3 – 4 Mal in der Woche) durch eine Hilfsperson vorgeschlagen. Ab 1. September 2010 wurde der Hund Yukon regelmässig durch eine Hilfsperson ausgeführt. Am 8. Oktober 2010 ereignete sich folgender Vorfall: Beim Herumtollen mit zwei anderen Hunden war bei Yukon das Hundegeschirr verrutscht. Die Hilfsperson griff in das Gebalge ein, weil sie das Hundegeschirr wieder richten wollte; dabei knurrte Yukon und biss der Hilfsperson zweimal in die Hände. Am 11. Oktober 2010 sprachen Vertreter des ALT bei der Hundehalterin vor und kündigten an, dass auf Grund der ganzen Vorgeschichte und des nunmehrigen Vorfalls das Tier euthanasiert werden müsse. Die Hundehalterin erklärte sich damit aber nicht einverstanden. Mit Verfügung vom 5. November 2010 ordnete das ALT an, Yukon müsse bis spätestens am 6. Dezember 2010 euthanasiert werden, andernfalls erfolge die Ersatzvornahme durch das ALT. Zudem werde ... verboten, Hunde zu halten oder für Dritte zu betreuen. Die mündlich erhobene Beschwerde der Halterin hiess das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) am 2. Mai 2011 teilweise gut und verpflichtete die Halterin, ihren Hund Yukon bis spätestens 6. Juni 2011

zu euthanasieren. Ziff. 2 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Ersatzvornahme) wurden aufgehoben. 2.Dagegen erhob ... am 3. Juni 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheides. Ausserdem beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege. Das Departement versuche, den Hund Yukon als Bestie darzustellen, dabei handle es sich um einen harmlosen ungefährlichen Hund. Die Vorinstanz und das ALT könnten keinen einzigen Vorfall benennen, in welchem die Öffentlichkeit abstrakt oder konkret gefährdet worden wäre. Der Hinweis auf den fremden Hundeführer, der gebissen worden sei, gehe fehl; zum einen sei diese Person dem Hund eben fremd gewesen und zudem habe diese fremde Person sich am Hundegeschirr beim Kopf des Tieres zu schaffen gemacht, was die Reaktion des Tieres ausgelöst habe. Es sei auch nicht abgeklärt worden, was genau passiert sei, ob dem Hund allenfalls ein Ohr oder die Lefzen eingeklemmt worden seien, ob die Person mit einem Finger ins Auge geraten sei usw. Der auf DVD festgehaltene Verhaltenstest „Capricorn“ bestätige, dass die Gefährlichkeitsthese erfunden sei. Im Test habe der Hund ein einziges Mal zugeschnappt, als die prüfende Person dem Hund mit gepolstertem Arm mehrmals an die Nase geschlagen habe. Sonst habe der Hund keinerlei Anzeichen von Aggression gezeigt. Der Hund sei völlig ungefährlich. Die Beschwerdeführerin hänge sehr an ihrem Hund und der Hund auch an ihr. Der Umstand, dass sie den Hund nur mit Mühe festhalten könne, sei kein hinreichender Grund für eine Euthanasie. Auch der Umstand nicht, dass sie auf Grund ihres Alters nicht mehr in der Lage sei, angemessen lange Spaziergänge mit dem Hund zu machen. 3.Das DVS beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Was die Empfehlung des Experten zur Schulung mit einem Hundetrainer betreffe, so sei damals nicht erkannt worden, dass Yukon gefährlich sei und Menschen erheblich verletzen könne. Seit dem Beissvorfall im Oktober 2009 stelle sich die Frage nach geeigneten Massnahmen nicht mehr nur unter dem Blickwinkel der fehlenden Beziehung zwischen der Halterin und dem Hund, sondern es müsse dem Umstand Rechnung getragen

werden, dass sich der Hund nicht gerne am Kopf anfassen lasse und unverhältnismässig reagiere. Eine Schulung von Hund und Halterin stelle kein geeignetes Mittel dar, um die Gefahr, die von ihm ausgehe, in den Griff zu bekommen. Eine Schulung wäre ohnehin nur dann eine geeignete Massnahme, wenn die Beschwerdeführerin willens und in der Lage wäre, mit ihrem Hund intensiv zu trainieren. Das sei hier nicht gegeben. Beim Hundehalterbrevet habe der Experte ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin uneinsichtig sei und sich nicht beraten lasse. Es stelle sich auch die Frage, warum sie die Schulung nicht bereits absolviert habe, nachdem die Empfehlung seit August 2009 im Raum stehe. Sie sei gar nicht gewillt, an sich und ihrem Hund zu arbeiten. Sie sei aber auch gar nicht in der Lage, eine Schulung zu absolvieren. Sie könne schon rein physisch den Hund nicht korrekt an der Leine führen, was die beiden Tests bewiesen hätten. Die genauen Umstände, welche zum Beissvorfall vom Oktober 2009 geführt hätten, seien gar nicht relevant. Entscheidend sei, dass der Hund damals zweimal so fest zugebissen habe, dass eine stationäre Behandlung und ein Krankenhausaufenthalt von 4 Tagen notwendig gewesen seien. Diese Verhaltensweise des Hundes könne nicht mehr als Reflexhandlung beurteilt werden. Vielmehr zeige dieser Vorfall, dass der Hund als gefährlich taxiert werden müsse. Wenn man bedenke, dass der Hund sich nicht gerne am Kopf berühren lasse und in vielen alltäglichen Situationen Angst habe, werde ersichtlich, dass er ein nicht unbeachtliches Gefahrenpotential aufweise. 4.In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne neue wesentliche Argumente vorzubringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Vorliegend stellen sich zwei Fragen. Zum einen, ob das ALT die Beschwerdeführerin zu Recht verpflichtet hat, Hund Yukon euthanasieren zu

lassen, und zum anderen, ob es zulässig war, der Beschwerdeführerin ein Hundehalteverbot aufzuerlegen. Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen zu diesen Fragen bilden die folgenden Bestimmungen: Eidgenössisches Tierschutzgesetz (TSchG): "Art. 23 Tierhalteverbote 1 Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten: a. die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind; b. die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten. Art. 24 Behördliches Einschreiten 1 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen." Art. 70 Abs. 1 der eidgenössischen Tierschutzverordnung (TSchV) verlangt, dass Hunde täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben müssen. Art. 71 Abs. 1 TSchV schreibt vor, dass Hunde täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden (soweit möglich unangeleint). Weiter bestimmt Art. 73 Abs. 1 Satz 1 TSchV, dass Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten müssten. Schliesslich schreibt Art. 77 TSchV vor, dass der Halter Vorkehrungen zu treffen hat, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet.

Gemäss Art. 66 des kantonalen Veterinärgesetzes (VetG) ordnet das Amt (ALT) die notwendigen Massnahmen zur Sicherung gefährlicher Tiere an. Es kann insbesondere anordnen, dass a) die Tierhalterin beziehungsweise der Tierhalter Kurse oder Ausbildungen zu besuchen hat; b) die Hundehalterin oder der Hundehalter eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen hat; c) das Tier vorübergehend in ein Tierheim oder in eine andere geeignete Tierhaltung zu verbringen ist; d) das Tier nicht für den Schutzdienst ausgebildet oder verwendet werden darf; e) dem Tier in Siedlungsgebieten ein Maulkorb anzulegen oder es an der Leine zu führen ist; f) das Tier nur von bestimmten Personen ausgeführt werden darf; g) der Rüde entschädigungslos zu kastrieren beziehungsweise die Hündin zu sterilisieren ist; h) das Tier zur Neuplatzierung entschädigungslos enteignet wird; i) das Tier entschädigungslos zu töten ist. Die Anordnung von Massnahmen unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar und verhältnismässig erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 133 I 77 E.4.1 S. 81; 132 I 49 E. 7.2 mit Hinweisen). Die Verhältnismässigkeit im Sinne des Übermassverbotes besagt, dass der Eingriff nicht weiter gehen darf, als es der Zweck erheischt. Mit anderen Worten ist das mildeste Mittel zur Erreichung des gesetzmässigen Zustandes zu wählen (vgl. VGU R 08 53).

2.Im Lichte der erwähnten rechtlichen Grundlagen ist zunächst zu prüfen, ob das gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochene Hundehalteverbot sich als notwendig erweist. In seiner Beurteilung vom 20. August 2009 hielt der Experte fest, dass eine Prüfung in allen Disziplinen nicht möglich gewesen sei. Der Hund ziehe so an der Leine, dass die Halterin den Hund nur mit Mühe zurückhalten könne. Die Halterin sei uneinsichtig und wolle sich nicht beraten lassen. Zwischen der Halterin und dem Hund bestehe keine Beziehung. Dieser Eindruck bestätigt sich beim Anschauen der DVD, die vom Wesenstest Capricorn aufgenommen wurde, nachhaltig. Hund und Halterin stehen sich wie Fremde gegenüber. Der Hund hört auf keinerlei Kommando der Beschwerdeführerin und zieht heftig an der Leine, wenn er von ihr geführt wird. Yukon fühlt sich in Gegenwart der Halterin sichtlich unwohl und unsicher. Die Halterin ihrerseits macht während des Tests einen unbeteiligten und eher gleichgültigen Eindruck dem Tier gegenüber. Sie hat offensichtlich keinen empathischen Bezug zu Yukon und zeigt kein Interesse am Bestehen des Tests. Das über weite Strecken der Prüfung ängstliche und ausweichende Verhalten des Hundes zeigt, dass er von der Beschwerdeführerin seit Jahren nicht artgerecht gehalten wird. Immer nur angeleint im Freien hat die Halterin es Yukon verwehrt zu lernen, wie sich ein normaler Hund im Umgang mit Artgenossen und Menschen verhält, nämlich zuwendig, spielfreudig und gehorsamsbereit. Durch ihr jahrelanges Fehlverhalten bei der Betreuung von Yukon hat die Beschwerdeführerin klar zum Ausdruck gebracht, dass sie zu einer hundegerechten Tierhaltung im Sinne der erwähnten tierschutzrechtlichen Bestimmungen nicht in der Lage ist. Das Hundehalteverbot erweist sich nach dem Gesagten als notwendig und verhältnismässig. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht abzuweisen. 3.Weiter ist zu beurteilen, ob sich die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, Hund Yukon euthanasieren zu lassen, als verhältnismässig erweist. Das ist klar zu verneinen. Dies belegt zunächst allein schon die Testbewertung durch den Experten. Der Hund Yukon erhielt an dem am 24. Juni 2010 durchgeführten Test zwölfmal die Note 1 und dreimal die Note 2b. Das sind alles Bewertungen im grünen Bereich. Das Gericht befindet diese

Bewertungen nach dem Anschauen der DVD-Dokumentation als zutreffend. Richtig ist, dass es sich bei Yukon um einen sehr ängstlichen Hund handelt, was aber bei seiner Lebensgeschichte nicht wundert. Es dürfte nicht übertrieben sein zu sagen, dass seine Ängstlichkeit Folge der Fehlhaltung durch die Beschwerdeführerin ist. Die Dokumentation zeigt aber auch, dass Yukon in keiner Hinsicht zu Aggressionsverhalten neigt. Er weicht aus und zieht sich zurück, wenn ihm Fremde zu nahe kommen, und wehrt sich nicht. An dieser Beurteilung vermag auch der einmalige Beissvorfall nichts zu ändern, dessen genaue Umstände ohnehin nicht ganz klar sind. Nach der Aktenlage hat die Hilfsperson, welche den Hund regelmässig ausführte, eingegriffen, um das verrutsche Geschirr zu richten. Das geschah aber während eines Gerangels mit zwei anderen Hunden. In einer solchen Situation kann es durchaus vorkommen, dass ein Hund versehentlich zubeisst. Ein erfahrener Hundeführer mischt sich in so ein Gerangel auch nicht handgreiflich ein. Jedenfalls kann aus den Umständen vorliegend nicht geschlossen werden, dass es sich um ein mehr als nur reflexhaftes Verhalten gehandelt hat. Weiter lässt sich dem Testvideo entnehmen, dass Yukon durchaus noch einer Hundeerziehung und Sozialisierung zugänglich gemacht werden kann. So lässt er sich von einer Expertin nach kurzer Zeit zum Spielen animieren und tollt mit aufgestellter Rute auf der Übungswiese herum. Dabei macht er einen fröhlichen Eindruck. Selbst als eine Person mit einem Schutzanzug mit ihm spielt, bleibt er entspannt und zeigt keinerlei aggressives Verhalten. Er lässt sich von der Halterin problemlos den Fang zuhalten und streicheln. Die verschiedenen Begegnungsituationen mit Menschen (Jogger, Betrunkene etc.) besteht er problemlos. Dabei lässt er sich vom Hundeexperten sogar einigermassen manierlich an der Leine führen, d.h. er zieht nur wenig, was bei der Halterin ja gar nicht funktioniert. Wenn er inmitten einer Gruppe von Menschen stehen muss, ist er zwar ängstlich, aber durchaus aggressionslos. Als ihn eine Person anschreit, erschrickt er und weicht aus, eine normale Reaktion. Bei einem aggressiven Herumfuchteln des im Schutzanzug steckenden Armes einer Hilfsperson direkt vor der Schnauze des Hundes zeigt er lediglich ein kurzes Warnschnappen ohne Beissneigung. Auch dies kann nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden. Selbst auf eine lautstarke Motorsense reagiert er zwar etwas ängstlich, aber keineswegs

aggressiv. Einen anderen Hund, der in seine Nähe geführt wird, wedelt er freundlich und interessiert an. Bei der Begegnung mit einer Hündin hinter einem Zaun fordert Yukon sie sofort zum Spielen auf und rennt freudig hin und her. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei Yukon zwar um einen ängstlichen Hund handelt, dem von der bisherigen Halterin die nötige Erziehung und Sozialisation nicht vermittelt wurden. Er ist jedoch aggressionsarm und zeigte im Verhaltenstest genügend Potential, um das Versäumte nachzuholen. Es ist zu erwarten, dass er bei einem hundeerfahrenen Halter aufblüht und dass dieser mit ihm erfolgreich die vernachlässigte Erziehung nachholen und das erwünschte Sozialverhalten gegenüber Mensch und Tier herbeizuführen vermag. Unter den geschilderten Umständen erweist sich die Tötung von Yukon als unverhältnismässig und nicht erforderlich. Eine erhebliche Gefährdung von Menschen oder Tieren geht von ihm nicht aus. Es sind daher mildere Massnahmen zu treffen. Nachdem das Hundehalteverbot gegenüber der Beschwerdeführerin bestätigt werden musste, drängt sich die Unterbringung von Hund Yukon zwecks Umplatzierung im hiesigen Tierheim auf. Das Tierheim wird dafür besorgt sein, dass Yukon an einen geeigneten Halter vermittelt wird. Die Beschwerdeführerin ist demnach zu verpflichten, Hund Yukon als Verzichthund im Tierheim Arche, Chur, bis spätestens 30. November 2011 abzugeben. Sollte sie dieser Anordnung nicht fristgerecht nachkommen, hat das ALT ihr die Ersatzvornahme anzudrohen und nötigenfalls durchzuführen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. 4.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten je zur Hälfte zulasten des Kantons Graubünden und der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt hat, hat der Kanton ihr eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Anwalt hat Fr. 3'347.15 in Rechnung gestellt, was als angemessen erscheint. Die Entschädigung ist auf die Hälfte diese Betrages, somit auf Fr. 1'673.60 festzulegen. Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Entsprechend sind der auf sie entfallende

Kostenanteil und der nicht durch die Parteientschädigung gedeckte Honoraranteil auf die Gerichtskasse zu nehmen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides aufgehoben und die Beschwerdeführerin verpflichtet, ihren Hund Yukon bis spätestens am 30. November 2011 zwecks Umplatzierung im Tierheim Arche, Chur, abzugeben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.266.-- zusammenFr.1'266.-- gehen je zur Hälfte zulasten von ... und des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten zulasten von ... von der Gerichtskasse übernommen.
  1. a)... wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1'673.60 (inkl. MWST) entschädigt. b)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von ... gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 5.Der Kanton Graubünden entrichtet ... eine Parteientschädigung von Fr. 1'673.60.-- (inkl. MWST).

Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 21. Mai 2012 abgewiesen (2C_1001/2011).

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25.03.2026