U 2011 50

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 11 50A 5. Kammer VorsitzAudétat RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 28. Oktober 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Politische Gemeinde X._____ (ehemalige Politische Gemeinde Y.), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rainer Metzger, Klägerin gegen Bürgergemeinde X. (ehemalige Bürgergemeinde Y._____), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Gilles Brugger, Beklagte betreffend Ausscheidung von Gemeindeboden

  • 2 - 1.Die ehemalige Bürgergemeinde Y._____ ist als Eigentümerin von 36 Par- zellen im Grundbuch Y._____ bzw. X._____ eingetragen. Bei der Neuzu- teilung im Rahmen der Gesamtmelioration Y._____ beanspruchte die ehemalige Politische Gemeinde Y._____ das Eigentum an den fraglichen Parzellen. Die Bürgergemeinde lehnte einen Vorschlag zur gütlichen Eini- gung ab. In der Folge reichte die Politische Gemeinde Y._____ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 1. Juli 2011 eine ver- waltungsgerichtliche Klage gegen die Bürgergemeinde Y._____ auf Zu- sprechung des Eigentums an den 36 Parzellen und deren Eintragung auf ihren Namen im Grundbuch ein. Das Verwaltungsgericht hiess die Klage mit Urteil U 11 50 vom 20. November 2012 gut, erkannte die 36 Parzellen der Politischen Gemeinde Y._____ zu und wies das Grundbuchamt Z._____ an, die betreffenden Parzellen im Grundbuch auf den Namen Po- litische Gemeinde Y._____ einzutragen. 2.Dagegen erhob die Bürgergemeinde Y._____ am 28. Januar 2013 Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht mit den Anträgen auf Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtes U 11 50 vom 20. November 2012 und Abweisung der Klage der Politi- schen Gemeinde Y.. Weiter beantragte die Bürgergemeinde Y., es sei das Grundbuchamt Z._____ zu beauftragen, als Er- werbsart für die fraglichen Parzellen Ausscheidungsvertrag einzutragen und die Teilflächen der Grundstücke, die Sachen im Gemeingebrauch darstellten, auszuparzellieren und diese auf den Namen der Politischen Gemeinde Y._____ im Grundbuch einzutragen. Eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichtes U 11 50 vom 20. November 2012 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verwal- tungsgericht und die Politische Gemeinde Y._____ beantragten am
  1. Februar bzw. 6. März 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
  • 3 - Mit Urteil des Bundesgerichtes 1C_128/2013 vom 17. Juni 2014 wurde die Beschwerde der Bürgergemeinde Y._____ teilweise gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichtes U 11 50 vom 20. November 2012 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- gewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 4‘000.-- wurden den Parteien je hälftig auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen. Das Bundesgericht erwog unter anderem, dass zwischen den Parteien keine rechtsgenügliche Ausscheidung gemäss Art. 103 GG stattgefunden habe, weshalb die Politische Gemeinde Y._____ am 1. Juli 1984 Eigentümerin der fraglichen 36 Parzellen geworden sei (E.8). Die Politische Gemeinde Y._____ habe indes − nachdem im Jahr 1982 die Bürgergemeinde Y._____ als Eigentümerin der fraglichen Parzellen im Grundbuch einge- tragen wurde − implizit auf die Geltendmachung des ihr nach Art. 103 Abs. 2 GG zustehenden gesamten Eigentums am Gemeindeboden ver- zichtet, indem sie es unterlassen habe, spätestens im Jahr 1998, als sie die Mangelhaftigkeit der Ausscheidung erkannt habe, ihren Anspruch auf das Eigentum nach Art. 103 Abs. 2 GG geltend zu machen. Darauf sei die Politische Gemeinde Y._____ zu behaften. Dagegen könne in ihrem Ver- halten nicht zugleich auch ein Verzicht auf das Eigentum, welches ihr im Rahmen einer Ausscheidung nach Art. 103 Abs. 1 GG zustehe, gesehen werden. Es entspreche dem klaren Willen des Bündner Gesetzgebers, die Eigentumsverhältnisse zwischen den Bürgergemeinden und Politischen Gemeinden durch eine Ausscheidung nach Art. 103 Abs. 1 GG zu klären. Dementsprechend bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, diese bisher unterlassene Ausscheidung in Y._____ nachzuholen. Die Vorinstanz habe daher der Politischen Gemeinde Y._____ das Eigentum an den fraglichen Parzellen zu Unrecht aufgrund von Art. 103 Abs. 2 GG zugesprochen. Die Beschwerde erweise sich in diesem Punkt als begrün- det. Demgegenüber könne erst aufgrund der noch vorzunehmenden Aus- scheidung gemäss Art. 103 Abs. 1 GG über die bei der Vorinstanz einge- reichte Klage entschieden werden. Dem Begehren der Bürgergemeinde

  • 4 - Y._____ auf vollumfängliche Abweisung der Klage sei demnach nicht zu entsprechen (E.10). 3.Im Nachgang zum Bundesgerichtsentscheid 1C_128/2013 vom 14. Juni 2014 forderte der Instruktionsrichter die Parteien zur Einreichung einer Stellungnahme betreffend das weitere Vorgehen auf. Am 20. bzw.

  1. August 2014 beantragten die Bürgergemeinde Y._____ und die Politi- sche Gemeinde Y._____ die Sistierung des Verfahrens. Die Parteien würden versuchen, die vom Bundesgericht verlangte Ausscheidung des Gemeindebodens im gegenseitigen Einvernehmen vorzunehmen. In der Folge sistierte der Instruktionsrichter das Verfahren, letztmals mit pro- zessleitender Verfügung vom 28. November 2014 bis am 31. Dezember
  2. Am 31. Dezember 2014 teilte die Politische Gemeinde Y._____ dem Gericht mit, dass das Ergebnis der Ausscheidung nun vorliege und liess dem Gericht eine Liste mit den betroffenen Parzellen samt Zuteilung derselben auf die Bürgergemeinde Y._____ und die Politische Gemeinde Y._____ zukommen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 teilte die Bür- gergemeinde X._____ (in welcher die Bürgergemeinde Y._____ per
  3. Januar 2015 durch Fusion aufgegangen ist) mit, dass hinsichtlich eines Grossteils der Parzellen Einigkeit bestehe, die Zuteilung einzelner Parzel- len indes nach wie vor strittig sei. Es liege bloss eine Teileinigung vor, weshalb das Gericht über die Zuteilung der strittigen Parzellen zu ent- scheiden habe. 4.Da zwischen den Parteien auch in der Folge keine vollständige Einigung erzielt werden konnte, lud der Instruktionsrichter die Verfahrensparteien mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2015 für Donnerstag,
  4. Mai 2015, zu einer Referentenaudienz. An dieser nahmen die Rechts- vertreter der Politischen Gemeinde X._____ (in welcher die Politische Gemeinde Y._____ per 1. Januar 2015 aufgegangen ist) sowie der Bür- gergemeinde X._____ teil. Anlässlich dieser Referentenaudienz haben
  • 5 - sich die Parteien sowohl auf eine Zuteilung der strittigen Parzellen auf die Bürgergemeinde X._____ und die Politische Gemeinde X._____ als auch auf die Auferlegung der Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Kla- geverfahrens an die Politische Gemeinde X._____ geeinigt. Des Weiteren haben sich die Parteien auf ein Wettschlagen der Parteikosten geeinigt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, al- so den angefochtenen Entscheid bloss aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640). Bei einer Rückweisung sind die Vor- gaben und Anweisungen des Bundesgerichtes für die Vorinstanz verbind- lich (KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1643, vgl. dazu auch Rz. 1158).
  1. a)Nach der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichtes ist im vorliegen- den Verfahren noch zu prüfen, in welchem Umfang der Bürgergemeinde X._____ an den fraglichen Parzellen im Lichte von Art. 79 GG das Eigen- tum zustehen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_128/2013 vom
  2. Juni 2014 E.11).
  • 6 - b)Gemäss Art. 28 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050) steht das Eigentum am Gemeindevermögen unter Vorbehalt von Art. 79 GG der politischen Gemeinde zu. Der besagte Art. 79 GG de- finiert sodann, an welchen Teilen des Gemeindevermögens der Bürger- gemeinde das Eigentum zusteht, nämlich an den der bürgerlichen Sozial- hilfe dienenden Grundstücken und Anstalten, sofern die Bürgergemeinde die Aufgaben der bürgerlichen Sozialhilfe selbst wahrnimmt oder der poli- tischen Gemeinde entsprechende Beiträge leistet (lit. a), an den ihr be- reits am 1. September 1874 ausgeteilten Bürgerlösern (lit. b), an den Grundstücken, die sie seit 1. September 1874 aus eigenen Mitteln erwor- ben hat (lit. c) sowie am Nutzungsvermögen, als dessen Eigentümerin sie bereits im eidgenössischen Grundbuch eingetragen ist oder an dem ihr Eigentum seit 30 Jahren in rechtsgenüglicher Weise anerkannt und unan- gefochten geblieben ist (lit d). c)Nachdem die Parteien gemäss erstem Schriftenwechsel des vorange- henden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens U 11 50 noch das Ei- gentum an sämtlichen strittigen Parzellen beanspruchten, erkannte die damalige Bürgergemeinde Y._____ in ihrer Duplik vom 30. November 2011, dass sie grundsätzlich nicht Eigentümerin von Sachen im Gemein- gebrauch sein könne. In diesem Sinne beantragte sie bereits damals du- plicando unter anderem die Übertragung jener Teilflächen der Grundstü- cke an die damalige Politische Gemeinde Y., welche Gemeinge- brauch darstellten. Genauso beantragte die damalige Bürgergemeinde Y. im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unter anderem die Ausparzellierung der Teilflächen der Grundstücke, die Sachen im Ge- meingebrauch darstellten und die Eintragung dieser Teilflächen auf den Namen der Politischen Gemeinde. Insofern herrschte zwischen den Par- teien bereits im vorangehenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren sowie auch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren Einigkeit, dass lediglich die Politische Gemeinde, nicht aber die Bürgergemeinde Ei-

  • 7 - gentümerin öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch sein kann. Dies stell- te auch das Bundesgericht im Urteil 1C_128/2013 vom 17. Juni 2014 fest und führte diesbezüglich unter Erwägung 3 was folgt aus: "Streitgegenstand bildet das Eigentum an 36 Parzellen, die im Grundbuch auf den Namen der Beschwerdeführerin eingetragen sind und von der Beschwerdegegne- rin gestützt auf Art. 103 GG als ihr Eigentum beansprucht werden. Die Beschwer- deführerin hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt, dass Teilflächen einzelner dieser Grundstücke Sachen im Gemeingebrauch sind und das Eigentum in diesem Umfang der Beschwerdegegnerin zusteht. Sie beantragt dementspre- chend, diese Teilflächen auszuparzellieren und im Grundbuch auf den Namen der Beschwerdegegnerin einzutragen. Zu beurteilen ist demnach nur das Eigentum an jenen Teilen der fraglichen Parzellen, die nicht im Gemeingebrauch stehen, son- dern Verwaltungs-, Nutzungs- oder Finanzvermögen darstellen (vgl. Art. 27 GG)." Schliesslich haben sich die Parteien im Nachgang zum Bundesgerichts- entscheid 1C_128/2013 vom 14. Juni 2014 anlässlich der Referentenau- dienz vom 24. Mai 2015 auf die nachfolgend dargestellte Zuteilung der strittigen Parzellen auf die Bürgergemeinde X._____ und die Politische Gemeinde X._____ geeinigt. Folgende bestehenden oder durch den Grundbuchgeometer neu gebildeten Par- zellen seien der Politischen Gemeinde X._____ zuzuweisen: 50073, 50302, 52790, 53200, 53201, 53202, 52792, 52801, 53203, 52797, 52795, 53208, 53209, 52803, 52778, 52779, 52780, 52781, 52782, 52783, 52784, 52785, 52786, 52787, 52788, 52789, 52794. Folgende bestehenden oder durch den Grundbuchgeometer neu gebildeten Par- zellen seien der Bürgergemeinde X._____ zuzuweisen: 52677, 52720, 52738, 52739, 53195, 53196, 53197, 53198, 52800, 52802, 52798, 52799, 53204, 52796, 53205, 53206, 52791, 53207, 53210, 53497, 53498, 53499, 53500, 53501, 53502, 53503, 53505, 53506, 53510, 53511, 53495. Diese Zuteilung der strittigen Parzellen auf die Bürgergemeinde X._____ und die Politische Gemeinde X._____ vermag den Anforderungen von Art. 79 GG standzuhalten und kann vom streitberufenen Gericht denn auch ohne Weiteres genehmigt werden. Dementsprechend ist das Grundbuchamt Z._____ entsprechend den übereinstimmenden Anträgen der Parteien anzuweisen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden

  • 8 - Urteils die entsprechenden Parzellen gemäss vorstehender Einigung auf die Namen der Bürgergemeinde X._____ und der Politischen Gemeinde X._____ einzutragen. 3.Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unter- liegende Partei die Kosten zu tragen. Vorliegend haben sich die Parteien anlässlich der Referentenaudienz vom 21. Mai 2015 indes darauf geei- nigt, dass die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Klageverfah- rens der Politischen Gemeinde X._____ aufzuerlegen sind. Folglich ge- hen die Gerichtskosten des vorangehenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens U 11 50 von Fr. 5'464.-- (bestehend aus einer Staatsge- bühr von Fr. 5'000.-- und den Kanzleiausgaben von Fr. 464.--) vereinba- rungsgemäss zulasten der Politischen Gemeinde X.. Die Parteien- tschädigungen werden − ebenfalls vereinbarungsgemäss − wettgeschla- gen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Gerichtskosten des Klageverfahrens U 11 50 von Fr. 5'464.-- gehen zulasten der Politischen Gemeinde X. und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 2.Das Grundbuchamt Z._____ wird angewiesen, nach Rechtskraft des vor- liegenden Urteils, a)die Parzellen 50073, 50302, 52790, 53200, 53201, 53202, 52792, 52801, 53203, 52797, 52795, 53208, 53209, 52803, 52778, 52779, 52780, 52781, 52782, 52783, 52784, 52785, 52786, 52787, 52788,

  • 9 - 52789, 52794 auf den Namen der Politischen Gemeinde X._____ einzutragen; b)die Parzellen 52677, 52720, 52738, 52739, 53195, 53196, 53197, 53198, 52800, 52802, 52798, 52799, 53204, 52796, 53205, 53206, 52791, 53207, 53210, 53497, 53498, 53499, 53500, 53501, 53502, 53503, 53505, 53506, 53510, 53511, 53495 auf den Namen der Bürgergemeinde X._____ einzutragen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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25.03.2026