U 11 32 2. Kammer URTEIL vom 30. August 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Leistungen nach OHG

  1. a)... (geb. 1991) wurde das Opfer von sexuellen Übergriffen an ihrem Lehrstellenplatz durch den Küchenchef eines Landgasthofes in ..., worauf sie ihren Lehrvertrag kündigte. Am 29. Januar 2009 erstattete sie, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ..., Strafanzeige gegen den betreffenden Küchenchef wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen. Am 29. Mai 2009 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden in dieser Angelegenheit eine Strafuntersuchung, welche mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 eingestellt wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Opfers wies das Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 2. Februar 2010, mitgeteilt am 19. Mai 2010, ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 7. September 2010 ab, soweit es darauf eintrat. Ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wurde von der zuständigen Gemeinde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. b)Am 5. Juni 2009 liess ... durch ihren Anwalt bei der Opferhilfe-Beratungsstelle des Kantonalen Sozialamts Graubünden ein Gesuch um Übernahme der Kosten für die juristische Vertretung im Strafverfahren einreichen. Am 2. Oktober 2009 teilte die Opferhilfestelle dem Anwalt der Gesuchstellerin mit, dass es aus ihrer Sicht nicht notwendig sei, dass er die Mandantin zur Konfronteinvernahme begleite. ... werde aber ersucht, sich zur Besprechung der Sache noch vor der Einvernahme bei der Opferhilfestelle zu melden. Es wurde noch erwähnt, dass die Opferhilfestelle für längerfristige Hilfe zuständig sei und dass sie dem Anwalt telefonisch auch schon eine Kostenübernahme

für seine anwaltliche Vertretung im Rahmen von vorerst 12 Stunden zugesichert habe. c)Am 16. September 2010 reichte der genannte Anwalt seine Honorarnote in der Höhe von Fr. 6'516.70 bei der Opferhilfestelle ein. In ihrem Schreiben vom 17. September 2010 wies die Opferhilfestelle den Anwalt auf die am 18. August 2009 mündlich vereinbarten 12 Stunden für anwaltlichen Aufwand und die telefonische Kostengutsprache hin. Eine schriftliche Kostengutsprache werde nicht erteilt, da noch keine Unterlagen zur finanziellen Situation des mutmasslichen Opfers und deren Eltern eingereicht worden seien, weshalb ein Anspruch auf Kostenübernahme bzw. Kostenbeteiligung noch nicht geprüft werden könne. Sie würden daher zur Einreichung dieser Unterlagen aufgefordert. Laut Honorarnote sei der vereinbarte Rahmen von 12 Stunden um mehr als das Dreifache überschritten worden und es sei zu keinem Zeitpunkt über den Verfahrensstand informiert worden. Sollte eine Kostenübernahme von mehr als 12 Stunden durch die Opferhilfestelle geleistet werden, seien zusätzliche Ausführungen und eine Begründung zur Notwendigkeit der weiteren rechtlichen Vertretung, insbesondere der juristischen Vertretung in den Beschwerdeverfahren bis vor Bundesgericht erforderlich. d)Am 8. Oktober 2010 forderte die Opferhilfestelle – unter Bezugnahme auf das anwaltliche Schreiben vom 30. September 2010 – den betreffenden Rechtsanwalt erneut auf, die Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen seiner Mandantin sowie deren Eltern einzureichen. Am 2. November 2010 wiederholte die Opferhilfestelle – diesmal unter Bezugnahme auf das anwaltliche Schreiben vom 27. Oktober 2010 – abermals ihre Aufforderung zur Einreichung der Unterlagen zur finanziellen Situation der Eltern des angeblichen Opfers sowie zur Einreichung des Entscheids der Gemeinde betreffend Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. e)Am 4. Februar 2011 reichte der Anwalt die geforderten Unterlagen sowie die Stellungnahme zu seiner Honorarnote vom 16. September 2010 ein.

2.Mit Verfügung vom 10. März 2011 anerkannte die Opferhilfestelle Graubünden die Kosten für die juristische längerfristige Hilfe im Umfang von 12 Stunden, zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer. Neben der persönlichen Beratung habe die Opferhilfe Thurgau als Soforthilfe die Kosten für die erste juristische Vertretung von Fr. 500.-- übernommen. Obwohl das Gesuch an die Opferhilfe-Beratungsstelle Graubünden erst am 5. Juni 2009 erfolgt sei, sei eine rückwirkende Kostenübernahme, im Anschluss an die geleistete Soforthilfe, durch die unterschiedliche Praxis in den Kantonen ausnahmsweise begründet. Die weitere juristische Vertretung im Rahmen von 12 Stunden sei die angemessene und notwendige Hilfe zur Wahrung der Opferhilferechte im Strafverfahren. Die anwaltliche Vertretung sei in diesem Sinne in Absprache mit der Opferhilfe-Beratungsstelle erfolgt. Die juristische Soforthilfe sei durch die Opferhilfe Thurgau geleistet worden. Die weiterführende juristische Vertretung werde als längerfristige Hilfe durch den bestellten Rechtsanwalt (lic. iur. ...) erbracht. Laut Art. 16 OHG würden die Kosten gemäss Art. 6 OHG gewährt. Im konkreten Fall bestehe volle Deckung der Kosten für die längerfristige Hilfe. 3.Dagegen liess ... am 15. April 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben, mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Zusprechung einer Entschädigung von total Fr. 6'016.70 an ihren Rechtsanwalt, der sie als Opfer von Sexualdelikten, begangen durch den Küchenchef in einem Landgasthof in ... in der Zeitspanne vom 24. Juli bis zum November 2008, vertreten habe. Zudem sei ihr für dieses Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung samt Verbeiständung durch den beigezogenen Anwalt (als Offizialanwalt) zu gewähren. Der Täter sei, obwohl die Taten von den Gerichten als nachgewiesen eingestuft worden seien, mangels Direktunterstellung zwischen Opfer und Küchenchef freigesprochen worden. Streitig sei der Umfang der anwaltlichen Opfervertretung. Die Festlegung auf 12 Stunden sei willkürlich. Der Aufwand in der Honorarnote sei detailliert ausgewiesen. Die Vorinstanz lege nicht dar, welcher Aufwand übertrieben oder überflüssig gewesen sein sollte, besonders warum und welche Stunden zuviel notiert worden seien. Die Vorinstanz habe deshalb eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs begangen. Die angefochtene Verfügung enthalte keine Ausführungen über die getätigten Abwägungen der Interessen, weshalb jener Entscheid an einer Ermessensunterschreitung leide, was als willkürlich einzustufen sei. Wegen der mangelhaften Substantiierung sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, die Beschwerde ausführlich zu begründen. Es werde daher auf die Eingabe an die Beratungsstelle samt Honorarnote vom 14. Februar 2011 verwiesen. Der anwaltliche Aufwand sei im Strafverfahren weitgehend durch die Strafuntersuchung bestimmt und nicht durch die Opfervertretung. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Bestrafung des Täters sei angesichts der Tatsache, dass sie die Lehre darauf abgebrochen und ihre berufliche Zukunft dadurch eine unfreiwillige Wende genommen habe, als sehr hoch zu werten. Eine intensive anwaltliche Vertretung sei daher gerechtfertigt gewesen. Die Beschwerde ans Bundesgericht sei deshalb angemessen gewesen, wobei es hauptsächlich um die Frage gegangen sei, ob die Beschwerdeführerin dem Küchenchef als Lehrling direkt unterstellt gewesen sei. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin sei gerichtsnotorisch, weshalb ihr im Strafverfahren bereits die unentgeltliche Prozessführung samt unentgeltlicher Rechtsvertretung gewährt worden sei. 4.In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Zuständigkeit der Opferhilfe-Beratungsstelle Graubünden für eine längerfristige Hilfe sei dem besagten Rechtsanwalt am 4. August 2009 telefonisch mitgeteilt worden. Am 18. August 2009 sei dieser telefonisch zur Einreichung der Unterlagen bezüglich der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin aufgefordert worden. Dabei sei auch über den Umfang der rechtlichen Vertretung respektive die Kostenverfügung gesprochen worden. Der Anwalt habe den bisherigen Aufwand auf 6 Stunden und den gesamthaft benötigten Aufwand auf 12 Stunden vorveranschlagt. Die telefonische Besprechung sei nur intern dokumentiert und gegenüber dem Anwalt nicht schriftlich zusammengefasst geworden, weil grundsätzlich von einer kooperativen Zusammenarbeit ausgegangen werde und die mündlichen Aussagen als verbindlich erachtet würden. Gestützt auf diese Besprechung sei die Verfügung mit Kostenübernahme für 12 Stunden aufgesetzt worden. Für deren Erlass sei auf die eingeforderten Unterlagen des Rechtsanwaltes

gewartet worden. Die Abmachung über 12 Stunden sei auch im Schreiben vom 2. Oktober 2009 an die Beschwerdeführerin dokumentiert. Dort sei es um eine (aus Sicht der Vorinstanz) unnötige anwaltliche Begleitung zur Konfronteinvernahme gegangen. Die Beschwerdeführerin habe sich dazu nicht gemeldet. Die Vorinstanz sei vom Anwalt nicht über den weiteren Verlauf des Strafverfahrens informiert worden. Am 16. September 2010 sei die Honorarnote des Anwalts über Fr. 6'516.70 bei der Vorinstanz und bei der Opferhilfestelle TG eingereicht worden. Am 17. September, 8. Oktober und 2. November 2010 sei der Beschwerdeführerin nochmals schriftlich mitgeteilt worden, dass zur Prüfung ihres Gesuches nach wie vor die Unterlagen betreffend finanzieller Situation fehlten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 9. April 2010 zu dokumentieren sei. Am 4. Februar 2011 seien dann die einverlangten Unterlagen samt Honorarnote eingereicht worden. Zur finanziellen Situation der Mutter der Beschwerdeführerin sei lediglich ein ärztliches Zeugnis eingereicht worden, aufgrund dessen die Vorinstanz selber noch Abklärungen habe tätigen müssen. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurden keine weiteren Ausführungen gemacht. Die Verfügung mit Anerkennung von 12 Stunden sei aufgrund vorgängiger mündlicher Absprache erfolgt und nicht willkürlich gewesen. Diese Stundenzahl für den anwaltlichen Aufwand sei im vorliegenden Fall notwendig und angemessen gewesen, zumal kein Gesuch um Verlängerung der juristischen Hilfe – über den mündlich vereinbarten Rahmen hinaus – gestellt worden sei. Für die rechtliche Vertretung ohne rechtsgültige Kostenverfügung und betreffend Weiterführung des Opferhilfemandats sei keine vorgängige Kostengutsprache eingeholt worden. Eine weitergehende Kostenübernahme wäre zudem im Widerspruch zu den eigenen Richtlinien gestanden. Es sei die Pflicht und Aufgabe eines jeden Anwalts, sich bei der Übernahme des Opferhilfemandates über die formellen Vorgaben zu informieren und diese einzuhalten. Die anwaltliche Vertretung für den Weiterzug des strafrechtlichen Kantonsgerichtsurteils ans Bundesgericht sei nicht angemessen gewesen. Die Beschwerde sei vom Bundesgericht auch als aussichtslos bewertet worden. Die Vorinstanz hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein vorgängiges Gesuch für diesen Aufwand abgelehnt. Die Beurteilung bezüglich Notwendigkeit des Gesuches hätte mit Sicherheit ein direktes

Gespräch mit der Beschwerdeführerin vorausgesetzt. Da die Vorinstanz weder vom Anwalt noch von der Beschwerdeführerin über den Stand des Strafverfahrens und die eingeleiteten Schritte informiert worden sei, habe auch keine Gelegenheit bestanden, eine Kostengutsprache über die vereinbarten 12 Stunden zu erteilen. Die Vorinstanz stütze sich deshalb bei ihrer Beurteilung im Nachhinein auf die Einschätzung des Bundesgerichts. Laut Auskunft des Anwalts sei ein grosser anwaltlicher Aufwand weitgehend durch die Strafuntersuchung bestimmt worden. Die anwaltliche Begleitung zur Konfronteinvernahme sei nicht zwingend gewesen, was bereits vorgängig in Frage gestellt worden sei. Ferner sei auch ein unnötiger Aufwand im Zusammenhang mit einem angeblichen Zuständigkeitskonflikt zwischen den Opferhilfestellen Thurgau und Graubünden betrieben worden; denn die tatsächliche Zuständigkeit sei ab dem 4. August 2009 klar geregelt gewesen. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die unentgeltliche Rechtspflege sei ausgewiesen. Für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht sei sie gewährt worden, für die Beschwerde ans Bundesgericht beantragt worden. Aufgrund der Subsidiarität der Leistungen aus dem Opferhilfegesetz (OHG) sei davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt eine längerfristige Hilfe durch die Vorinstanz beendet sei. 5.Trotz Aufforderung dazu reichte die Beschwerdeführerin keine Replik ein, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 10. Juni 2011 für abgeschlossen erklärt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 10. März 2011 der Beschwerdegegnerin (Opferhilfe-Beratungsstelle Graubünden), worin sie die Kosten für die juristische (längerfristige) Hilfe im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen gegen die Beschwerdeführerin im Umfang von 12 Anwaltsstunden, zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer, anerkannte; implizite damit aber gleichzeitig die Zusprechung einer (höheren) Parteientschädigung von total Fr. 6'016.70 an deren Rechtsanwalt ablehnte.

2.In formeller Hinsicht gilt es vorab den Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge ungenügend begründeter Verfügung zu klären. Laut Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus folgt ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes, wobei sich diese Begründungspflicht aus dem kantonalen Verfahrensrecht – hier konkret aus Art. 22 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) – ergibt (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b). Ob die Begründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung. Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens zurückzuweisen (so bereits PVG 1996 Nr. 107). Wenn es sich jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren zuzulassen (PVG 1996 Nr. 107). Wenn denn hier von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden könnte, wäre der Mangel als geheilt zu betrachten, zumal die Vorinstanz bei einer Rückweisung zur materiellen Begründung wohl keine von der Vernehmlassung abweichenden bzw. neuen Argumente vorbringen würde, da auch objektiv gesehen keine weiteren Abklärungen in tatbestandsmässiger Hinsicht notwendig wären. Es kommt hinzu, dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, womit der Beschwerdeführerin also die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Vorbringen der Vorinstanz zu äussern, wovon sie aber keinen Gebrauch machte. Der Mangel der Gehörsverletzung – soweit denn ein solcher vorliegt – kann daher im Ergebnis als geheilt betrachtet werden. 3. a)In materieller Hinsicht ist die angefochtene Verfügung korrekt erfolgt. Laut Art. 6 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG) besteht ein Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und auf Entschädigungen nur, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers oder seiner Angehörigen das

Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf [...] nicht übersteigen (Abs. 1). Die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person berechnen sich nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG); massgeblich sind die voraussichtlichen Einnahmen nach der Straftat (Abs. 2). Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Abs. 1; Soforthilfe). Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (Abs. 2; längerfristige Hilfe). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Nach Art. 16 OHG werden die Kosten für die längerfristige Hilfe Dritter wie folgt gedeckt: a. ganz, wenn im Sinne von Art. 6 OHG die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen; b. anteilsmässig, wenn im Sinne von Art. 6 OHG die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen. Im konkreten Fall sind die Leistungsvoraussetzungen für eine längerfristige Hilfe von der Vorinstanz im Grundsatz als erfüllt angesehen worden, weshalb in der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2011 (vgl. dazu E. 5. und 6. in fine) auch eine volle Deckung der Kosten für eine längerfristige Hilfe anerkannt wurde (vgl. auch Gomm/Zehntner, OHG, 3. Auflage, Bern 2009, u.a. N 22 ff. zu Art. 14). b)Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat sich die Beschwerdegegnerin (Vorinstanz) zu Recht auf die bereits am 18. August 2009 mündlich vereinbarten 12 Anwaltsstunden als Parteientschädigung für die Vertretung im Strafverfahren betreffend sexueller Handlungen gegenüber der Beschwerdeführerin gestützt. Nachdem der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin trotz Aufforderung der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 17. September 2010 seinen geltend gemachten Aufwand von

34.5 Arbeitsstunden laut Honorarnote vom 16. September 2010 nicht näher begründet und auch keine Ausführungen zur Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung für die Beschwerdeverfahren bis vor Bundesgericht geliefert hatte, gibt es an der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Kürzung der Honorarentschädigung von 34.5 auf noch 12 Anwaltsstunden aber auch nichts auszusetzen. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als im Journaleintrag vom 18. August 2009 dazu noch festgehalten wird, dass er (der Anwalt) seinen Aufwand so klein wie möglich halten möchte und er sich dahin gehend äusserte, dass sein Arbeitsaufwand bisher 6 Stunden betrage und für den Fallabschluss ein Zeitrahmen von 12 Stunden genügen sollte. Falls eine Vertretung vor Gericht nötig sein sollte, werde er den Fall einem Bündner Rechtsanwalt übergeben. Diese Angaben wurden in der Folge weder von der Beschwerdeführerin noch vom betreffenden Anwalt bestritten. Die erwähnte Vereinbarung ist im Übrigen auch den beiden Schreiben vom 2. und vom 7. Oktober 2010 der Beschwerdegegnerin zu entnehmen, worin jeweils abermals auf die zuvor mündlich vereinbarte Kostengutsprache im Umfang von 12 Anwaltsstunden hingewiesen wurde. Diese Ausgangslage erklärt sodann auch, weshalb die angefochtene Verfügung selbst keine spezifischen Erwägungen zur Honorarnote vom 16. September 2010 als solche enthält. Dazu war die Beschwerdegegnerin auch nicht verpflichtet, nachdem der die Rechnung stellende Anwalt die geforderte Begründung für deren Höhe und Zusammensetzung nicht geliefert hatte. Ferner kann das Vorgehen der Vorinstanz auch insofern nicht kritisiert werden, als sie bezüglich der Vertretung für das bundesgerichtliche Verfahren mangels (vorgängiger) Begründung der Notwendigkeit durch die Beschwerdeführerin bzw. ihren Rechtsanwalt nur auf das einschlägige Bundesgerichtsurteil vom 7. September 2010 [6B_536/2010] E. 7, welches die Beschwerde als aussichtslos beurteilt hatte, abstellte, ohne selbst noch weitere Abklärungen zu treffen. Vielmehr musste dem betreffenden Opferanwalt – wie jedem anderen sorgfältig agierenden Rechtsvertreter – klar sein, dass jedes Gesuch um Übernahme der Kosten für die juristische Vertretung im Strafverfahren zu begründen ist und auch die entsprechenden Unterlagen zur Prüfung und Nachvollziehbarkeit der geltend gemachten Ansprüche einzureichen sind. Genau das Gleiche gilt im Übrigen auch für jedes Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung samt Rechtsbeistand auf Kosten des Staates. Im konkreten Fall musste nun aber die Vorinstanz die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsanwalt verschiedentlich zur Einreichung der benötigten Unterlagen zur Ermittlung der finanziellen Lebenssituation der Leistungsempfängerin auffordern, um im Einklang mit Art. 6 in Verbindung mit Art. 16 OHG einen allfälligen Anspruch auf Kostenübernahme seriös prüfen zu können. Im Weiteren müsste jedem aktiv vor Gericht auftretenden Rechtsanwalt auch bekannt und geläufig sein, dass für jeden neuen Verfahrensabschnitt – sei dies vor der Vorinstanz, vor dem Verwaltungsgericht oder vor dem Bundesgericht – stets eine neue Kostengutsprache respektive ein neues, eigenständiges Gesuch – gleichermassen wie dies auch für Gesuche um die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. dazu Art. 43 Abs. 4 altZPO GR; Art. 119 Abs. 5 neuZPO CH) gilt – eingeholt respektive gestellt werden muss. Der Handlungsbedarf wäre also beim Anwalt als Leistungsempfänger gelegen; laut Akten ist dieser jedoch gerade nicht aktiv geworden. Die Vorinstanz wurde von ihm insbesondere auch zu keinem Zeitpunkt über den Verfahrensstand und dergleichen in Kenntnis gesetzt. Schliesslich ist auch erstellt, dass die Beschwerdegegnerin die anwaltliche Vertretung für die Konfronteinvernahme bereits vor deren Ansetzung als nicht erforderlich erachtete und dies dem betreffenden Anwalt auch so mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 kommunizierte. Auf dieses Schreiben hat sich weder die Beschwerdeführerin noch deren Anwalt gemeldet. Der Beschwerdegegnerin ist in jedem Fall sicherlich insofern beizupflichten, als sie festhielt, dass sich ein Anwalt bei der Übernahme eines Opferhilfemandats über die formellen Voraussetzungen allfälliger Gesuche zu informieren sowie sich selbst um die einwandfreie und rechtzeitige Erfüllung der verlangten Anforderungen zu kümmern habe (vgl. dazu: Richtlinien zur Übernahme der Anwaltskosten durch die Opferhilfe [Stand April 2009] Kantonales Sozialamt Graubünden; interessant ferner: BGE 133 II 361 = Praxis 3/2008 E. 5.2). c)Nach gefestigter Rechtsprechung kann auch nur die für die Verteidigung der Rechte des Opfers absolut notwendige Tätigkeit entschädigt werden, unter Ausschluss jeglicher unnützer oder überflüssiger Schritte. Der Staat ist daher nicht gehalten, Kosten zu tragen, die nicht in einem vernünftigen Verhältnis

zu den Forderungen stehen, welche das Opfer geltend machen kann (so BG- Urteil vom 7. Februar 2002 [1A.169/2001] E. 3.2). Vor diesem Hintergrund sind auch die Aufwendungen betreffend Zuständigkeitsproblematik zwischen den Opferhilfestellen Thurgau und Graubünden als völlig unnötig zu bezeichnen, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit doch bereits unmissverständlich aus Art. 26 OHG und wurde die Zuständigkeit des Kantons Graubünden dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin unbestritten bereits am 4. August 2009 telefonisch mitgeteilt. Der daraufhin entbrannte Schriftenwechsel, indem der Anwalt den zwei Opferhilfestellen einen Zuständigkeitskonflikt unterstellte, hätte deshalb ohne Weiteres unterbleiben und somit zusätzliche Kosten gespart werden können. 4. a)Die angefochtene Verfügung vom 10. März 2011 erweist sich demzufolge in jeder Beziehung als rechtens und verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom 15. April 2011 führt. b)Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das Beschwerdeverfahren kostenlos. c)Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP) wird im Sinne von Art. 76 Abs. 1 und 3 VRG entsprochen, da die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist und das Beschwerdeverfahren nicht gerade zum vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss. Für die zu leistende Parteientschädigung kann unverändert die anwaltliche Honorarnote vom 15. April 2011 übernommen werden, womit die dort in Rechnung gestellten Fr. 1'009.90 (gegliedert in: 4.5 Anwaltsstunden à Fr. 200.-- [= Fr. 900.--; reduzierter Stundenansatz bei URP; Art. 5 der Honorarverordnung für Bündner Rechtsanwälte] plus Spesen [Fr. 35.10] und 8% Mehrwertsteuer [Fr. 74.80]) zulasten der Gerichtskasse gehen. Eine Rückerstattungspflicht durch die Beschwerdeführerin entfällt ausdrücklich gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. a)... wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. ... ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1'009.90 (inkl. MWST) entschädigt. b)Auf die Rückerstattung der Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand durch die Beschwerdeführerin wird verzichtet (Art. 30 Abs. 3 OHG). Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 26. Juni 2012 abgewiesen (1C_571/2011).

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