U 11 28
c)In seiner Stellungnahme vom 09.07.2010 beantragte der Betroffene, es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das Strafmass von 36 Monaten sei bei einem Strafrahmen von bis zu 10 Jahren am unteren Drittel angesiedelt. Der Widerruf der Bewilligung und die Wegweisung hätten für ihn erhebliche persönliche Konsequenzen zur Folge, welche aus Sicht der öffentlichen Interessen nicht gerechtfertigt seien. Allenfalls sei eine Verwarnung auszusprechen. d)Am 12.10.2010 verfügte das APZ den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Betroffenen aus der Schweiz nach Beendigung des Strafvollzugs. Der Betreffende habe zu schweren Klagen Anlass gegeben und die Widerrufstatbestände von Art. 62 und Art. 63 des Ausländergesetzes (AuG) erfüllt. Die Wegweisung sei auch verhältnismässig. Der Betreffende habe gezeigt, dass eine enorme kriminelle Energie in ihm stecke. In kurzer Zeit sei er mehrfach straffällig geworden. Seine Integration sei gänzlich misslungen. Er verliere keine Arbeitsstelle und seiner Ehefrau sei es zumutbar, nach Tunesien auszureisen. Aber auch wenn die Ausreise nicht zumutbar wäre, würde der Eingriff aufgrund der Rückfallgefahr vor Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) standhalten. e)Dagegen erhob der Betroffene am 02.11.2010 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) des Kantons Graubünden. f)Mit Verfügung vom 09.03.2011 wies das DJSG die Beschwerde ab, ebenfalls das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die zuständige Behörde Aufenthaltsbewilligungen widerrufen könne, wenn die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe vorliege. Eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gelte als „längerfristig“. Vorliegend sei mit einer Strafe von 36 Monaten die Voraussetzung für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erfüllt. Zu prüfen sei, ob die mit dem Widerruf der Bewilligung verbundene Wegweisung verhältnismässig sei. Dies treffe ohne weiteres zu. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Schweiz geboren, sondern erst im Jahre 2005 im Alter von 24
Jahren in die Schweiz eingereist. Weil er bereits nach kurzer Zeit straffällig geworden sei, könne hier die sog. „Reneja“-Praxis des Bundesgerichts angewendet werden (BGE 135 II 377; Urteil BGer 2C_744/2010 vom 13. 01.2011). Danach sei dem Ausländer im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder mehr in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen, wenn der Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten sei. Das Bundesgericht habe diese „Reneja“- Praxis auch bei einer Aufenthaltsdauer von neun Jahren noch angewendet. Hier habe die Aufenthaltsdauer bloss ca. fünfeinhalb Jahre betragen. Und die erste Verurteilung sei bereits drei Jahre nach der Einreise in die Schweiz erfolgt. Von einer geglückten Integration könne sicher nicht gesprochen werden. Daran änderten auch die eingereichten positiven Arbeitsbestätigungen nichts. Die Ehefrau sei finanziell nicht vom Beschwerdeführer abhängig, da sie zeitlebens gearbeitet und in Kürze eine AHV-Rente und gegebenenfalls Leistungen aus der 2. und 3. Säule beziehe. Dem Beschwerdeführer sei es ohne weiteres möglich, in Tunesien rasch wieder Fuss zu fassen. Das Verschulden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Vergewaltigung wiege zweifellos schwer. Das Bezirksgericht ... spreche sogar von einem sehr schweren Verschulden. Er habe die Tat zwar unter Alkoholeinfluss begangen. Der Psychiater habe indessen keine Einschränkung der Schuldfähigkeit festgehalten. Von einer aufrichtigen Reue könne ebenfalls nicht gesprochen werden, habe der Beschwerdeführer doch bis zur Schlusseinvernahme die Tat abgestritten. Es komme hinzu, dass eine erhebliche Rückfallgefahr bestehe. Das bestätige auch der Bericht des Psychiaters zuhanden der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18.01.2010. Danach bestehe die Rückfallgefahr vor allem unter Alkoholeinfluss. Das Bezirksgericht ... habe dem Beschwerdeführer daher dringend empfohlen, eine Therapie anzutreten. Wenn der Beschwerdeführer heute geltend mache, er habe sich vom Alkohol abgewendet, so sei zumindest festzustellen, dass der Beschwerdeführer offenbar keine Therapie absolviert habe. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK sei vorliegend nicht tangiert, da es der Ehefrau des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen zumutbar sei, mit dem Beschwerdeführer auszureisen. Die Eheleute hätten sich im Jahre 2002 in Djerba kennen gelernt
und die Ehefrau habe den Beschwerdeführer damals mehrmals in Tunesien besucht. In den Jahren 2003 und 2004 habe sie in Tunesien Jahresaufenthaltsbewilligungen erhalten und Ende August 2004 sei sie nach Djerba gezogen, wo sie mit dem Beschwerdeführer in dessen Wohnhaus gewohnt habe. Die Ehefrau kenne somit die Mentalität der Leute und die Kultur des Landes. Aber auch wenn der Ehefrau die Ausreise nicht zumutbar wäre, wäre die Wegweisung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig. Das Gesuch betreffend unentgeltliche Verfahrensführung werde abgewiesen. Der Beschwerdeführer selber verfüge zwar weder über Einkommen noch über Vermögen. Auf Grund der ehelichen Beistandspflicht seien aber auch Einkommen und Vermögen der Ehefrau zu berücksichtigen. Daraus ergäbe sich ein monatlicher Einkommensüberschuss von Fr. 2'403.25 und ein Vermögen von Fr. 60'000.--. Es liege daher keine Bedürftigkeit vor. Zudem erscheine die Verfahrensführung mutwillig und grundlos. 2.Dagegen erhob der Betroffene am 07.04.2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen DJSG-Verfügung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Im Beschwerdeverfahren vor dem Departement habe er gerügt, dass die Verfügung des APZ auf Grund der Argumentations- und Ausdrucksweise zeige, dass eine Voreingenommenheit bestanden habe, was darauf hindeute, dass die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht real vorgenommen worden sei. Darauf sei das Departement gar nicht eingegangen. Es habe damit das rechtliche Gehör verletzt. Die Verhältnismässigkeitsprüfung des Departements sei zu Unrecht zugunsten des Beschwerdeführers ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe sich gut in das schweizerische Erwerbsleben integriert. Sein letztes Arbeitsverhältnis sei am 12.12.2009, im Zeitpunkt seiner Verhaftung, aufgelöst worden. Inzwischen habe er über 100 Bewerbungen verschickt, allerdings ohne Erfolg. Er spreche auch verschiedene Sprachen u.a. fliessend Schweizerdeutsch. Die Annahme, der Beschwerdeführer könnte sich in Tunesien wieder leicht integrieren und dort Fuss fassen, sei falsch. Auf Grund der desolaten wirtschaftlichen Situation in Tunesien sei dies nicht möglich. Der Beschwerdeführer wäre bei
einer Ausreise auch nicht in der Lage, die Prozessschulden von rund Fr. 50'000.-- zu begleichen. Es sei unangemessen, wenn die Vorinstanz von einem schweren Verschulden spreche und dem Beschwerdeführer jegliche aufrichtige Reue abspreche. Immerhin habe der Beschwerdeführer noch im Untersuchungsverfahren sein Fehlverhalten eingestanden und er habe vor Gericht auch die Genugtuungsforderung des Opfers in der Höhe von Fr. 17'000.-- anerkannt. Die Vorinstanz habe zudem verschiedene Straftatbestände – wie häusliche Gewalt und eine weitere Vergewaltigung – erwähnt, für welche aber keine strafrechtliche Verurteilung vorliege. Das sei krass willkürlich. Der Beschwerdeführer sei kein unbelehrbarer Gewohnheitsdelinquent. Die Haftstrafe habe ihn geläutert. Alle Straftaten seien im Zusammenhang mit Alkoholkonsum begangen worden. Inzwischen habe er aber dem Alkohol abgeschworen. Nach dem Strafvollzug werde er sich einer Therapie unterziehen. Eine Rückfallgefahr sei ausgeschlossen, wenn der Beschwerdeführer keinen Alkohol mehr trinke. Bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers würden ihm und insbesondere der Ehefrau ernsthafte Nachteile erwachsen. Die Ehefrau sei bereits über 60 Jahre alt (geb. 26.12.1949) und sie habe zeitlebens in der Schweiz gewohnt. Sie habe einen in der Schweiz lebenden Sohn, zu dem sie ein inniges Verhältnis habe. Sie sei zwar vor der Verheiratung einige Zeit in Tunesien gewesen, dabei sei sie aber zur Erkenntnis gelangt, dass für sie ein langfristiger Aufenthalt in diesem Land nicht denkbar sei. Dies aus finanziellen Gründen; denn sie habe dort für den Lebensunterhalt ihre Ersparnisse angreifen müssen. Zudem sei ihr das Klima dort viel zu heiss und es wäre ihr dort auch keine Erwerbstätigkeit möglich. Sie müsste dort auch auf eine Krankenversicherung verzichten, was in ihrem Alter nicht hinnehmbar sei. Weil beim Beschwerdeführer keine Rückfallgefahr bestehe, sei das Interesse am Verbleib in der Schweiz höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Wegweisung. Die Ehefrau habe dem Beschwerdeführer übrigens unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass der Beschwerdeführer auch nur bei der geringsten Verfehlung nicht mehr auf ihren Beistand zählen könne. Vermutlich würde die Beschwerdegegnerin beim Vollzug der Wegweisung beim Bundesamt ein langjähriges Einreiseverbot beantragen, so dass der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit hätte, seine Ehefrau zu besuchen.
Unter den gegebenen Umständen sei es ausreichend, den Beschwerdeführer zu verwarnen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; denn der Beschwerdeführer verfüge weder über Einkommen noch Vermögen. 3.In seiner Vernehmlassung beantragte das Departement die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, wobei keine wesentlichen neuen Ausführungen gemacht wurden und somit hier auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 09.03.2011 verwiesen werden kann. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Formell gilt es zunächst den Einwand des Beschwerdeführers betreffend der Verletzung des rechtlichen Gehörs (nach Art. 29 Abs. 2 BV) zu klären. Der Beschwerdeführer begründete diese Rüge damit, dass die Vorinstanz (DJSG) auf den zuvor bereits erhobenen Vorwurf - das verwaltungsintern erstinstanzliche APZ habe bei der Verhältnismässigkeitsprüfung in zum Teil unsachlicher, emotionaler und wertender Art und Weise argumentiert und damit sein Ermessen krass missbraucht - überhaupt nicht eingetreten sei. Nach Ansicht des Gerichts ist darin aber, auch anhand der aktenkundigen Korrespondenzen (vgl. Schreiben APZ vom 30.04.2010 betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs und Schreiben APZ vom 20.05.2010 an Rechtsvertreter betreffend Akteneinsicht und Fristverlängerung), zweifellos nicht bereits eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Gehörsanspruchs zu erblicken; denn die Vorinstanz (DJSG) hat in dieser Beziehung nachweislich nochmals eine eigene, sehr detaillierte und komplette Prüfung der wichtigen „Verhältnismässigkeitsfrage“ in der angefochtenen Departementsverfügung selbst vorgenommen und dabei minutiös alle vom Beschwerdeführer (erneut) vorgebrachten Argumente gewürdigt und in einer nachvollziehbaren und einleuchtenden Güterabwägung aller auf dem Spiele stehenden Interessen sorgfältig gegeneinander abgewogen (vgl. Erw. 4b S. 7-9; Erw. 6 S. 14). Die formelle Rüge der Gehörsverletzung erweist sich hier daher als offensichtlich unbegründet.
(Erw. 4c S. 9-11) verwiesen werden, wonach das Verschulden zu Recht als schweres Verschulden mit erheblicher krimineller Energie qualifiziert wurde. Daran vermag der Umstand, dass er sich beim Vergewaltigungsopfer unmittelbar nach der Tat entschuldigte und später eine Schadenersatz- respektive Genugtuungssumme von Fr. 17'000.-- anerkannte, nichts zu ändern. Letzteres Zugeständnis erfolgte nämlich offenkundig erst aufgrund der erdrückenden Beweislage und der rein prozessualen Erkenntnis, so für sich eine bessere Ausgangslage für den Erhalt bzw. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung schaffen zu können. Von einer aufrichtigen Reue kann allein deswegen noch keine Rede sein. Auch der Schluss, dem Beschwerdeführer könne keine gute Prognose gestellt werden, ist nicht zu beanstanden, bemühte sich der Beschwerdeführer doch während der laufenden Verbüssung der Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Entlassung per 12.06.2011; mit Probezeit 3 Jahre für die restlichen 18 Monate) gerade nicht um die ihm vom Strafgericht Maloja dringend empfohlene Alkoholentziehungskur (vgl. Urteil Bezirksgericht ... S. 20 oben; Bericht des Psychiaters Dr. med. ... vom 18.01.2010 zuhanden Staatsanwaltschaft Graubünden bezüglich latenter Rückfallgefahr). Den diesbezüglichen Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach er dem Alkohol definitiv abgeschworen habe und daher keine sexuellen Übergriffe mehr zu befürchten seien, kann daher – mangels Tatbeweises – keine weitere Bedeutung beigemessen werden. Zudem verfolgt das Bundesgericht speziell bei Delikten gegen die körperliche und sexuelle Integrität eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 Erw. 4.a/aa S. 526 f.; 122 II 433 Erw. 2.c S.436 f.). Selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko muss in solchen Fällen nicht hingenommen werden. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte begangen hat, die keineswegs Bagatellcharakter aufweisen (wie Irreführung der Rechtspflege; zahlreiche Verstösse innert nur kurzer Zeit [2008/09] gegen das Strassenverkehrsgesetz [mehrfach „FIAZ/FIFUZ“; Vereitelung Blutprobe]). Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz deshalb auch ein (erhebliches) öffentliches Interesse an einer Wegweisung des offensichtlich sehr gewaltbereiten und rücksichtslosen Beschwerdeführers bejahen.
c)Die vom Beschwerdeführer für den weiteren Verbleib als Ehemann einer Schweizer Staatsbürgerin vorgebrachten, rein privaten Gründe vermögen dagegen nicht zu überzeugen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer verschiedene positive Arbeitsbestätigungen vorweisen konnte, wurden von der Vorinstanz bereits berücksichtigt (S. 8 oben: Kein hoher beruflicher Integrationsgrad, weil seit Einreise jeweils bloss befristete Arbeitsstellen erhalten und nach Ablauf der Anstellungsdauer auch immer wieder Stellenwechsel). Im Übrigen wäre es nicht genügend, allein aufgrund dieser saisonalen Arbeitsbestätigungen bereits von einer guten Integration des Beschwerdeführers zu sprechen. Die berufliche Integration ist hier zudem in keiner Art und Weise ausschlaggebend für die abgelehnte Aufenthaltsverlängerung. Ins Gewicht fällt im konkreten Fall viel mehr, dass sich der Beschwerdeführer in keiner Art in die Schweizerische Rechtsordnung und damit auch nicht an das vor Ort für jedermann geltende Wertesystem eingefügt bzw. hierorts eben gerade nicht – trotz 5½ -jähriger Angewöhnungszeit - integriert hat. Die Tatsache, dass die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer bezeichnete und ihm zudem eine aufrichtige Reue abgesprochen hat, titulierte der Beschwerdeführer als unangemessen und nicht nachvollziehbar. Diese Kritik des Beschwerdeführers entbehrt indessen jeglicher sachlichen Grundlage. Dass das Tatverschulden des Beschwerdeführers bei der Vergewaltigung als schwer zu bezeichnen war, dürfte wohl angesichts des doch schockierenden und sehr verwerflichen Tathergangs (vgl. Beschrieb im Urteil des Bezirksgerichts ..., S. 5 unten und S. 6 oben) nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Das zuständige Strafgericht hat denn auch sogar von einem „sehr schweren“ Tatverschulden gesprochen. Die Sachdarstellung des Beschwerdeführers, wonach er im Laufe der Untersuchung die Tat schlussendlich dann doch gestanden und den Genugtuungsanspruch des Opfers (Fr. 17'000.--) anerkannt habe, kann nicht für eine Reduktion des Unrechtsbewusstseins gewertet werden, da jene Sinneswandlung erst unter dem Druck der eindeutigen Untersuchungsergebnisse betreffend seiner brutalen Vergewaltigung zustande kam. Wenn der Beschwerdeführer ferner geltend machte, die Strafverbüssung habe ihn geläutert und er habe dem Alkohol abgesprochen, so gibt es dafür (bisher zumindest) keine glaubhaften
Anhaltspunkte. Das zuständige Strafgericht hatte dem Beschwerdeführer damals dringend ambulante Massnahmen oder eine Antabustherapie empfohlen. Während des anschliessenden Strafvollzugs (mit Vollzugsbeginn am 03.03.2010 und Vollzugsende am 12.06.2011) wäre eine solche „Alkoholabstinenzbehandlung“ ohne Weiteres möglich und dem Beschwerdeführerin auch zumutbar gewesen. Wenn derselbe dazu festhielt, wegen der relativ kurzen Zeit der Strafverbüssung sei eine wirksame Therapie nicht passend gewesen, weshalb er eine solche (Alkohol-) Entziehungskur erst nach der Strafverbüssung durchführen werde, erscheint dies doch eher fadenscheinig. Zudem erscheint es nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer seine mehrjährige Alkoholsucht bereits aus eigener Kraft mit Erfolg bekämpft bzw. gar überwunden hat, da er dafür nunmehr offensichtlich auf professionelle Hilfe angewiesen ist. Im Übrigen ist es auch nicht so, dass der Beschwerdeführer alle seine Taten dem Alkohol zuschreiben kann. Immerhin war die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers anlässlich der Vergewaltigung nach Feststellung des Strafrichters nicht eingeschränkt (vgl. Urteil S. 16 unten: Der Angeklagte litt zum Tatzeitpunkt weder an einer Persönlichkeitsstörung noch an einer verminderten Zurechungsfähigkeit; nur leichter bis mittelschwerer Rausch bei 1.3 Promille [durchschnittliche Blutalkoholkonzentration]). Gestützt auf diese Vorgaben bejahte die Vorinstanz somit aber zu Recht auch ein gewisses Rückfallrisiko, was sie dann bei ihrer Verhältnismässigkeitsprüfung natürlich ebenfalls mitberücksichtigen durfte. d)Für die von der Vorinstanz (DJSG) getroffene Güterabwägung zugunsten der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung des Beschwerdeführers nach dessen Haftentlassung aus öffentlichen Interessen (hohes Rückfallrisiko für Sexualdelikte wegen unbehandelter Alkoholprobleme) spricht auch, dass der Beschwerdeführer vor der Verbüssung seiner Freiheitsstrafe keiner festen und geregelten Erwerbstätigkeit nachging, keine im Inland wohnhaften Kinder hat (mit welchen er intensive Beziehungen pflegen würde und für deren Unterhalt er sorgen müsste) und die über 30 Jahre ältere Ehefrau weder gesundheitlich
nicht finanziell in irgendeiner Weise auf seine Anwesenheit in der Schweiz angewiesen ist. e)Was die Zumutbarkeit einer allfälligen Ausreise für die Ehefrau nach dem politisch derzeit sehr instabilen Tunesien angeht, so kann diese schwierige Frage hier letztlich offen gelassen werden, weil sich das Bundesgericht mittels der sog. „Reneja-Praxis“ (BGE 135 II 377 Erw. 4.4 S. 382) bereits eindeutig zu ähnlich gelagerten Fällen unter dem erweiterten Blickwinkel von Art. 8 Abs. 2 EMRK (Schutz: Einheit der Familie) geäussert hat. Es hielt darin in ständiger, auch unter dem neuen Ausländerrecht (AuG) fortgeltenden Praxis fest, dass dem Ausländer im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen sei, wenn der Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten sei. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erfolgte in jenem Fall, obwohl sich der damalige Beschwerdeführer bereits seit fast neun Jahren (Hier: Beschwerdeführer „erst“ seit 5½ Jahren) in der Schweiz aufgehalten hatte. Auch in jenem „Präzedenzfall“ hatte sich der Beschwerdeführer weder beruflich noch sprachlich im Gastland der Ehefrau besonders integrieren können; zudem verbrachte auch er den grössten Teil seines Lebens im Herkunftsland/Kosovo (Hier: Beschwerdeführer immerhin bis zum 25. Lebensjahr in Tunesien gelebt und beruflich wie sozial integriert). Mithin ist die Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers also zu relativieren, zumal er schon 2008 erstmals straffällig wurde und seither nicht die nötigen Lehren aus der damaligen Verurteilung zog. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist folglich nicht absolut. Daraus ergibt sich weder ein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf die Wahl des für das Familienleben am besten erscheinenden Orts (BGE 130 II 281 Erw. 3.1 S. 285). Angesichts der Schwere der begangenen Straftaten und der fortbestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit durfte die Vorinstanz daher sehr wohl zur Auffassung gelangen, selbst die geografische Trennung der betreffenden Eheleute wäre unter diesen Umständen hinzunehmen bzw. im Gesamtkontext noch als „verhältnismässig“ und mit Art. 8 Abs. 2 EMRK vereinbar einzustufen. Die Wegweisung des Beschwerdeführers ist folglich gerechtfertigt, da sie eine Massnahme darstellt, welche gemäss jener Vorschrift zur Verhinderung von
strafbaren Handlungen dient und zum Schutze der Gesellschaft und der Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist (vgl. dazu nochmals BG-Urteil 2C_693/2008 vom 2. Februar 2009 Erw. 2.1). f)Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (mit Rechtsanwalt ... als Rechtsvertreter auf Kosten des Staats) wird infolge fehlender finanzieller Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) abgelehnt. Zur Begründung kann dabei unverändert auf die unwidersprochen gebliebenen Ausführungen samt detailliertem Zahlenmaterial (relativ gute Einkommens- /Vermögensverhältnisse der Ehefrau unter Miteinbezug der gesetzlichen Beistandspflichten unter Eheleuten; vgl. dazu auch BG-Urteil 2C_568/2010 vom 27. September 2010) in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Erw. 7 a-c, S. 14-17) abgestellt werden, worauf hier – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - vollständig verwiesen werden darf. 3. a)Die angefochtene DJSG-Verfügung vom 09.03.2011 (samt der ihr zugrunde liegenden Verfügung des APZ/GR vom 12.10.2010) erweist sich demnach in jeder Beziehung als rechtens und verhältnismässig, was im Resultat zur Abweisung der Beschwerde vom 07.04.2011 führt. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) hingegen nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, weil sie bloss in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgelehnt.
3.Die Gerichtskosten, bestehend