U 11 12 URTEIL vom 18. November 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung)
ermittelten Faktoren zur Berechnung des für das URP-Verfahren massgeblichen Existenzminimums sowie den weiteren Akten lägen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von ... über dem massgeblichen Existenzminimum. ... verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'769.--. Dem stehe ein massgebliches URP-Existenzminimum von Fr. 5'324.-
Privatschulden im Umfang von Fr. 641'749.-- in Abzug gebracht worden. Der Steuerwert einer Liegenschaft entspreche jedoch nicht dem effektiven Wert derselben, weshalb die Angaben aus der definitiven Veranlagungsverfügung 2009 zu relativieren seien. Der Verkehrswert der Liegenschaft betrage gemäss der letzten amtlichen Schätzung vom 30. April 2008 Fr. 737'600.--. Zur Ermittlung des effektiven Reinvermögens sei dieser Wert der Liegenschaft und nicht der Steuerwert zu berücksichtigen. Demnach betrage das Vermögen der Beschwerdeführerin über Fr. 138'000.--, weshalb im heutigen Zeitpunkt ein allfälliges URP-Gesuch ihrerseits offenkundig abgelehnt würde. Überdies habe die Beschwerdeführerin am 26. November 2010 zusammen mit ihrem Lebenspartner die ... GmbH gegründet und dabei 10 Stammanteile à je Fr. 1'000.-- gezeichnet. Unter diesen Umständen erweise sich die Rückforderung der gewährten URP-Kosten als gerechtfertigt. Weiter führte die Steuerverwaltung aus, der Beschwerdeführerin hätte die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Tatsache, dass sie die Liegenschaft per 25. August 2006 erworben habe und unter Berücksichtigung der Vermögensentwicklung selbst im Gesuchszeitpunkt gar nicht gewährt werden dürfen. Obwohl demzufolge die Rückforderung schon des Vermögens wegen gerechtfertigt sei, habe die Steuerverwaltung basierend auf den unvollständigen Angaben der Beschwerdeführerin einerseits sowie den Zahlen der definitiven Steuerveranlagung 2009 andererseits zusätzlich auch eine Notbedarfsberechnung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin lebe in einer kostensenkenden Lebensgemeinschaft, was sie aber unterschlagen habe, der Steuerverwaltung mitzuteilen. Daher sei in der Notbedarfsberechnung weder der Grundbetrag gesenkt, noch der Beitrag des Konkubinatspartners an den Miet- und Heizkosten berücksichtigt worden. Trotzdem resultiere aus erwähnter Berechnung ein monatlicher Überschuss von Fr. 445.--. Unter diesen Umständen würde der Beschwerdeführerin keine unentgeltliche Rechtspflege mehr gewährt werden, weshalb eine Rückforderung der vom Kanton bevorschussten Rechtskosten gerechtfertigt sei. 5.In der verspätet eingereichten Replik vom 24. März 2011 führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Hauskauf nur mit Unterstützung ihrer
Geschwister möglich gewesen sei. Die Wertschriften seien ein Darlehen ihrer Schwester, welches sie zurückbezahlen müsse. Auch ein Verkauf der Liegenschaft würde ihre Situation nicht verbessern, da sie diesfalls die Miete von Fr. 2'270.-- statt an die Bank an einen fremden Vermieter bezahlen müsste. ... könne sie nicht unterstützen, weil er selber lediglich einen Lohn von Fr. 2'000.-- beziehe und für seine Ex-Frau und Kinder Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'450.-- tätigen müsse. 6.Die Steuerverwaltung verzichtete mit Schreiben vom 29. März 2011 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Laut Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Die Rückerstattungsforderung beläuft sich vorliegend auf insgesamt Fr. 4'463.90, womit der Streitwert unter Fr. 5'000.-- liegt. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ist demzufolge gegeben. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung vom 2. Februar 2011 der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. Zu beantworten ist nachfolgend die Frage, ob die Rückforderung der erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 4'463.90 zu Recht erfolgt ist. 3.Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und andererseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem
Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies jedoch keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. S. Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 324 E. 2c). Art. 123 Abs. 2 der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Materielle Voraussetzung der Rückzahlung ist dabei eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, welche es dem einstigen Mittellosen erlaubt, die vom Staat vorläufig übernommenen Kosten zurückzuzahlen, ohne dass sein Lebensunterhalt gefährdet würde. Eine derartige Verbesserung der finanziellen Verhältnisse liegt vor, wenn dem Betreffenden bei den jetzt vorliegenden finanziellen Verhältnissen die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könnte (S. Meichssner, a.a.O., S. 176 f.). Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von ... zum heutigen Zeitpunkt bewilligt werden könnte oder nicht. Dazu sind ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. 4. a)Vorliegend weist die definitive Steuerveranlagung des Jahres 2009 der Beschwerdeführerin ein Reinvermögen von Fr. - 88'338.-- aus. Dabei setzen sich die Aktiven aus einer Liegenschaft (Steuerwert Fr. 511'000.--) und Wertschriften von Fr. 42'326.-- zusammen. Demgegenüber wurden Privatschulden von Fr. 641'749.-- in Abzug gebracht. Dabei ist zu beachten, dass die Liegenschaft in der Steuerveranlagung korrekterweise mit dem Steuerwert deklariert wurde. Zur Ermittlung des effektiven Reinvermögens der Beschwerdeführerin ist indes auf den Verkehrswert der Liegenschaft abzustellen, welcher gemäss Schätzung vom 30. April 2008 bei Fr. 737'600.-
Frist ohne Wertverlust bewerkstelligen lässt und überdies mit einem die Prozesskosten deckenden Erlös gerechnet werden kann. Sofern die Vorinstanz mit dem Verweis auf die Liegenschaft lediglich eine zusätzliche hypothekarische Belastung, welche, je nach Möglichkeiten der Beschwerdeführerin, zulässig und geboten wäre, meint, stellt sich die Frage des Nachweises der fehlenden weiteren Belastbarkeit der Hypothek. Die Vorinstanz hat jedoch betreffend der Frage, ob die Liegenschaft allenfalls mit einer zusätzlichen Hypothek belastet werden kann, keine Abklärungen vorgenommen, weshalb hierzu keine Unterlagen vorliegen. Wie nachfolgend indes zu zeigen sein wird, muss diese Frage vorliegend auch nicht abschliessend beantwortet werden, da sich die Rückforderung bereits aus anderen Gründen rechtfertigt. c)Wie bereits erwähnt lässt sich der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2009 entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter anderem Wertschriften im Betrag von Fr. 42'326.-- besitzt. Bereits dabei handelt es sich um einen Betrag deutlich über einem allfälligen Freibetrag. Dieser Freibetrag bzw. sogenannte „Notgroschen“, welchem der Charakter einer Notreserve für laufende und künftige Bedürfnisse zukommt, bestimmt sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege nicht anhand einer allgemein gültigen Pauschale, sondern ist unter Würdigung der konkreten Umstände zu bemessen, wobei insbesondere den Faktoren Alter und Gesundheit Rechnung getragen wird. Es wäre unverhältnismässig, vom Gesuchsteller für einen normalen Prozess die Zerstörung seiner wirtschaftlichen Basis zu verlangen und ihn dadurch in die Sozialhilfeabhängigkeit abzudrängen. In der Literatur wird dabei die Auffassung vertreten, dass im Normalfall von einem verfassungsrechtlich gebotenen Freibetrag von gegenwärtig Fr. 15'000.-- für Alleinstehende auszugehen ist, wobei ein Notgroschen von über Fr. 20'000.-
unentgeltliche Rechtspflege um Fr. 4'463.90 handelt, ist es der Beschwerdeführerin zweifelsohne zumutbar, ein Jahr auf die Einzahlung von immerhin Fr. 6'000.-- in die gebundene Vorsorge zu verzichten und stattdessen die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege zurück zu erstatten. 5. a)Obwohl sich die Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege den vorstehenden Ausführungen zufolge bereits aufgrund der Vermögenssituation der Beschwerdeführerin rechtfertigt, sind nachfolgend die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. b)Dazu hat die Vorinstanz eine Notbedarfsberechnung basierend auf den unvollständigen Angaben der Beschwerdeführerin sowie den Zahlen der definitiven Steuerveranlagung 2009 durchgeführt. Bei dieser Berechnung blieb jedoch - da dies die Beschwerdeführerin unterschlagen hat, der Steuerverwaltung mitzuteilen - unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich in einer kostensenkenden Lebensgemeinschaft lebt. Folglich wurde in erwähnter Notbedarfsberechnung weder der Grundbetrag gesenkt, noch der Beitrag des Konkubinatspartners an den Miet- und Heizkosten berücksichtigt. Trotzdem resultierte aus der Berechnung ein monatlicher Überschuss der Beschwerdeführerin von Fr. 445.--. Betrachtet man diesen Überschuss im Verhältnis zu den zurückgeforderten Prozesskosten von Fr. 4'463.90 erhellt, dass die Prozesskosten circa das zehnfache des Überschusses ausmachen. Innerhalb von zehn Monaten hätte die Beschwerdeführerin demnach die Rückforderung erstattet. Vor dem Hintergrund, dass unter Berücksichtigung der kostensenkenden Lebensgemeinschaft der Überschuss noch deutlich höher ausfallen würde, ist es der Beschwerdeführerin allemal zumutbar, die Prozesskosten zurückzuerstatten. Auch aufgrund der Einkommenssituation der Beschwerdeführerin ist die Rückforderung demnach nicht zu beanstanden bzw. erscheint die Rückforderung der vom Kanton übernommenen Rechtskosten durch die Steuerverwaltung als gerechtfertigt.