U 11 12 URTEIL vom 18. November 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung)

  1. a)... wurde mit Verfügung des Bezirksgerichts ... vom 15. August 2007 in einem Zivilprozess vor selbigem Bezirksgericht betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss übernahm der Kanton Graubünden hierfür Totalkosten in der Höhe von gesamthaft Fr. 4'463.90. In der genannten Verfügung wurde ... auf eine allfällige Rückerstattungspflicht hingewiesen. b)Mit Schreiben vom 15. März 2010 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Steuerverwaltung) ... auf, einen aktuellen Nachweis über ihre finanzielle Situation zu erbringen, worauf sie der Steuerverwaltung am 12. April 2010 einen Teil der geforderten Unterlagen einreichte. Mit Schreiben vom 20. April 2010 verlangte die Steuerverwaltung von ... die Einreichung der noch fehlenden Unterlagen (Lohnabrechnungen, Lohnausweise, Belege über Unterhalts- und Alimentenzahlungen, Bank- und Postkontoauszüge, Belege Liegenschaftsaufwand 2009, Versicherungsausweise über Krankenkassenprämien, Abrechnung Krankenkassenprämienverbilligung, Kostenvoranschlag Zahnspange Kinder, Beleg über Einzahlung an die Säule 3a im Jahre 2009, Belege über die Rückzahlung des Darlehens für die Monate Januar bis März 2010). Nachdem keine Unterlagen eingereicht wurden, forderte die Steuerverwaltung am 20. Mai 2010 ... erneut zur Einreichung der geforderten Belege auf. Daraufhin reichte ... am 31. Mai 2010 lediglich die Selbstdeklaration der Steuererklärung der Steuerperiode 2009 ein. 2.Mit Verfügung vom 2. Februar 2011 verlangte die Steuerverwaltung den bevorschussten Betrag von insgesamt Fr. 4'463.90 zurück. Gemäss den

ermittelten Faktoren zur Berechnung des für das URP-Verfahren massgeblichen Existenzminimums sowie den weiteren Akten lägen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von ... über dem massgeblichen Existenzminimum. ... verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'769.--. Dem stehe ein massgebliches URP-Existenzminimum von Fr. 5'324.-

  • gegenüber, woraus ein monatlicher Überschuss von Fr. 445.-- resultiere. Des Weiteren habe ... in den Jahren 2008 und 2009 an die Säule 3a Einzahlungen von Fr. 6'000.-- pro Jahr geleistet. Zudem besitze sie Wertschriften und Guthaben von Fr. 42'326.--. Aus diesem Grund sei es gerechtfertigt, die bevorschussten Gelder von insgesamt Fr. 4'463.90 zurückzufordern. 3.Gegen diese Verfügung erhob ... am 10. Februar 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den sinngemässen Anträgen auf Aufhebung der Verfügung der Steuerverwaltung sowie Verzicht auf Rückerstattung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung brachte sie vor, dass ihr Reineinkommen Fr. - 88'000.-- betrage (gemeint wohl: Reinvermögen). Die jährlich in die dritte Säule einbezahlten Fr. 6'000.-- seien, zusammen mit all ihren Wertschriften, an die Hypothek gebunden, also nicht vorhanden. Monatlich habe sie für sich und ihre beiden Kindern lediglich Fr. 3'258.-- zur Verfügung, weshalb es ihr nicht möglich sei, die geforderten Fr. 4'400.-- (recte: Fr. 4'463.90) zu erstatten. 4.Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2011 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass die Frage, ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch gegeben sei, nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen sei, wie wenn die gleiche Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen würde. Demnach seien zur Prüfung des Rückforderungsanspruchs, wie bei der Prüfung eines URP- Gesuchs, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu ermitteln. Im vorliegenden Fall weise die definitive Steuerveranlagung 2009 der Beschwerdeführerin ein Reinvermögen von Fr. - 88'338.-- auf. Die Aktiven würden sich dabei aus einer Privatliegenschaft in ... (Steuerwert Fr. 511'000.-- ) und Wertschriften von Fr. 42'326.-- zusammensetzen. Demgegenüber seien

Privatschulden im Umfang von Fr. 641'749.-- in Abzug gebracht worden. Der Steuerwert einer Liegenschaft entspreche jedoch nicht dem effektiven Wert derselben, weshalb die Angaben aus der definitiven Veranlagungsverfügung 2009 zu relativieren seien. Der Verkehrswert der Liegenschaft betrage gemäss der letzten amtlichen Schätzung vom 30. April 2008 Fr. 737'600.--. Zur Ermittlung des effektiven Reinvermögens sei dieser Wert der Liegenschaft und nicht der Steuerwert zu berücksichtigen. Demnach betrage das Vermögen der Beschwerdeführerin über Fr. 138'000.--, weshalb im heutigen Zeitpunkt ein allfälliges URP-Gesuch ihrerseits offenkundig abgelehnt würde. Überdies habe die Beschwerdeführerin am 26. November 2010 zusammen mit ihrem Lebenspartner die ... GmbH gegründet und dabei 10 Stammanteile à je Fr. 1'000.-- gezeichnet. Unter diesen Umständen erweise sich die Rückforderung der gewährten URP-Kosten als gerechtfertigt. Weiter führte die Steuerverwaltung aus, der Beschwerdeführerin hätte die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Tatsache, dass sie die Liegenschaft per 25. August 2006 erworben habe und unter Berücksichtigung der Vermögensentwicklung selbst im Gesuchszeitpunkt gar nicht gewährt werden dürfen. Obwohl demzufolge die Rückforderung schon des Vermögens wegen gerechtfertigt sei, habe die Steuerverwaltung basierend auf den unvollständigen Angaben der Beschwerdeführerin einerseits sowie den Zahlen der definitiven Steuerveranlagung 2009 andererseits zusätzlich auch eine Notbedarfsberechnung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin lebe in einer kostensenkenden Lebensgemeinschaft, was sie aber unterschlagen habe, der Steuerverwaltung mitzuteilen. Daher sei in der Notbedarfsberechnung weder der Grundbetrag gesenkt, noch der Beitrag des Konkubinatspartners an den Miet- und Heizkosten berücksichtigt worden. Trotzdem resultiere aus erwähnter Berechnung ein monatlicher Überschuss von Fr. 445.--. Unter diesen Umständen würde der Beschwerdeführerin keine unentgeltliche Rechtspflege mehr gewährt werden, weshalb eine Rückforderung der vom Kanton bevorschussten Rechtskosten gerechtfertigt sei. 5.In der verspätet eingereichten Replik vom 24. März 2011 führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Hauskauf nur mit Unterstützung ihrer

Geschwister möglich gewesen sei. Die Wertschriften seien ein Darlehen ihrer Schwester, welches sie zurückbezahlen müsse. Auch ein Verkauf der Liegenschaft würde ihre Situation nicht verbessern, da sie diesfalls die Miete von Fr. 2'270.-- statt an die Bank an einen fremden Vermieter bezahlen müsste. ... könne sie nicht unterstützen, weil er selber lediglich einen Lohn von Fr. 2'000.-- beziehe und für seine Ex-Frau und Kinder Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'450.-- tätigen müsse. 6.Die Steuerverwaltung verzichtete mit Schreiben vom 29. März 2011 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Laut Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Die Rückerstattungsforderung beläuft sich vorliegend auf insgesamt Fr. 4'463.90, womit der Streitwert unter Fr. 5'000.-- liegt. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ist demzufolge gegeben. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung vom 2. Februar 2011 der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. Zu beantworten ist nachfolgend die Frage, ob die Rückforderung der erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 4'463.90 zu Recht erfolgt ist. 3.Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und andererseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem

Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies jedoch keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. S. Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 324 E. 2c). Art. 123 Abs. 2 der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Materielle Voraussetzung der Rückzahlung ist dabei eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, welche es dem einstigen Mittellosen erlaubt, die vom Staat vorläufig übernommenen Kosten zurückzuzahlen, ohne dass sein Lebensunterhalt gefährdet würde. Eine derartige Verbesserung der finanziellen Verhältnisse liegt vor, wenn dem Betreffenden bei den jetzt vorliegenden finanziellen Verhältnissen die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könnte (S. Meichssner, a.a.O., S. 176 f.). Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von ... zum heutigen Zeitpunkt bewilligt werden könnte oder nicht. Dazu sind ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. 4. a)Vorliegend weist die definitive Steuerveranlagung des Jahres 2009 der Beschwerdeführerin ein Reinvermögen von Fr. - 88'338.-- aus. Dabei setzen sich die Aktiven aus einer Liegenschaft (Steuerwert Fr. 511'000.--) und Wertschriften von Fr. 42'326.-- zusammen. Demgegenüber wurden Privatschulden von Fr. 641'749.-- in Abzug gebracht. Dabei ist zu beachten, dass die Liegenschaft in der Steuerveranlagung korrekterweise mit dem Steuerwert deklariert wurde. Zur Ermittlung des effektiven Reinvermögens der Beschwerdeführerin ist indes auf den Verkehrswert der Liegenschaft abzustellen, welcher gemäss Schätzung vom 30. April 2008 bei Fr. 737'600.-

  • liegt (vgl. beschwerdegegnerische Beilage 15). Demzufolge beträgt das Vermögen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer Privatschulden Fr. 138'177.--. Besteht das Vermögen von Gesuchstellerinnen um unentgeltliche Rechtspflege wie vorliegend zum Grossteil aus einer Immobilie ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Liegenschaft - obwohl sie meist einen deutlichen Aktivenüberschuss bewirkt - den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht automatisch entfallen lässt. Denn die in Immobilien gebundenen Mittel können regelmässig nicht kurzfristig zur Prozessfinanzierung verfügbar gemacht werden (vgl. S. Meichssner, a.a.O., S. 87). Im Lichte von Art. 29 Abs. 3 BV darf der Gesuch stellenden Partei jedoch grundsätzlich zugemutet werden, ihr Grundeigentum für die anfallenden Prozesskosten hypothekarisch zu belasten, soweit dies möglich ist (Bundesgerichtsentscheid 9C_84/2011 vom 24. Mai 2011 E. 2.3, 5P.368/2006 vom 30. Oktober 2006 E. 1.1). Die Veräusserung der Liegenschaft ist dagegen nur zumutbar, wenn damit zu rechnen ist, dass mit einem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können, was namentlich vom Verkehrswert und der Belastung der Liegenschaft abhängt. An den Nachweis des Verkehrswertes und der fehlenden Möglichkeit zusätzlicher hypothekarischer Belastung dürfen dabei keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Bleibt die Sachlage bezüglich der ausschlaggebenden Frage, ob sich aus einem Grundstück flüssige Mittel im benötigten Umfang wirklich beschaffen lassen, nach Abnahme der diesbezüglich rasch verfügbaren Beweismittel, d.h. unter Verzicht auf Einholung von Gutachten, zweifelhaft, so ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (vgl. A. Bühler, Die Prozessarmut, in: C. Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 150). b)Wovon die Vorinstanz mit dem Verweis auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin ausgeht, ist nicht ersichtlich. Sofern sie - um an flüssige Mittel zur Rückerstattung der unentgeltlichen Rechtspflege zu gelangen - den Verkauf der Liegenschaft ins Auge fasst, ist dazu zu sagen, dass ein solcher vorliegend nicht verhältnismässig und auch nicht sinnvoll ist. Ein Verkauf der Liegenschaft würde zudem voraussetzen, dass sich dieser innert nützlicher

Frist ohne Wertverlust bewerkstelligen lässt und überdies mit einem die Prozesskosten deckenden Erlös gerechnet werden kann. Sofern die Vorinstanz mit dem Verweis auf die Liegenschaft lediglich eine zusätzliche hypothekarische Belastung, welche, je nach Möglichkeiten der Beschwerdeführerin, zulässig und geboten wäre, meint, stellt sich die Frage des Nachweises der fehlenden weiteren Belastbarkeit der Hypothek. Die Vorinstanz hat jedoch betreffend der Frage, ob die Liegenschaft allenfalls mit einer zusätzlichen Hypothek belastet werden kann, keine Abklärungen vorgenommen, weshalb hierzu keine Unterlagen vorliegen. Wie nachfolgend indes zu zeigen sein wird, muss diese Frage vorliegend auch nicht abschliessend beantwortet werden, da sich die Rückforderung bereits aus anderen Gründen rechtfertigt. c)Wie bereits erwähnt lässt sich der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2009 entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter anderem Wertschriften im Betrag von Fr. 42'326.-- besitzt. Bereits dabei handelt es sich um einen Betrag deutlich über einem allfälligen Freibetrag. Dieser Freibetrag bzw. sogenannte „Notgroschen“, welchem der Charakter einer Notreserve für laufende und künftige Bedürfnisse zukommt, bestimmt sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege nicht anhand einer allgemein gültigen Pauschale, sondern ist unter Würdigung der konkreten Umstände zu bemessen, wobei insbesondere den Faktoren Alter und Gesundheit Rechnung getragen wird. Es wäre unverhältnismässig, vom Gesuchsteller für einen normalen Prozess die Zerstörung seiner wirtschaftlichen Basis zu verlangen und ihn dadurch in die Sozialhilfeabhängigkeit abzudrängen. In der Literatur wird dabei die Auffassung vertreten, dass im Normalfall von einem verfassungsrechtlich gebotenen Freibetrag von gegenwärtig Fr. 15'000.-- für Alleinstehende auszugehen ist, wobei ein Notgroschen von über Fr. 20'000.-

  • nur in besonderen Fällen in Frage kommt (S. Meichssner, a.a.O, S. 86 mit Hinweisen). Schon im Hinblick auf die Wertschriften von Fr. 42'326.-- erweist sich die Rückforderung demzufolge als gerechtfertigt. Ausserdem erbringt die Beschwerdeführerin im Rahmen der indirekten Amortisation ihrer Hypothek jährliche Einzahlungen in die gebundene Selbstvorsorge von Fr. 6'000.--. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den zurückgeforderten Kosten für die

unentgeltliche Rechtspflege um Fr. 4'463.90 handelt, ist es der Beschwerdeführerin zweifelsohne zumutbar, ein Jahr auf die Einzahlung von immerhin Fr. 6'000.-- in die gebundene Vorsorge zu verzichten und stattdessen die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege zurück zu erstatten. 5. a)Obwohl sich die Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege den vorstehenden Ausführungen zufolge bereits aufgrund der Vermögenssituation der Beschwerdeführerin rechtfertigt, sind nachfolgend die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. b)Dazu hat die Vorinstanz eine Notbedarfsberechnung basierend auf den unvollständigen Angaben der Beschwerdeführerin sowie den Zahlen der definitiven Steuerveranlagung 2009 durchgeführt. Bei dieser Berechnung blieb jedoch - da dies die Beschwerdeführerin unterschlagen hat, der Steuerverwaltung mitzuteilen - unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich in einer kostensenkenden Lebensgemeinschaft lebt. Folglich wurde in erwähnter Notbedarfsberechnung weder der Grundbetrag gesenkt, noch der Beitrag des Konkubinatspartners an den Miet- und Heizkosten berücksichtigt. Trotzdem resultierte aus der Berechnung ein monatlicher Überschuss der Beschwerdeführerin von Fr. 445.--. Betrachtet man diesen Überschuss im Verhältnis zu den zurückgeforderten Prozesskosten von Fr. 4'463.90 erhellt, dass die Prozesskosten circa das zehnfache des Überschusses ausmachen. Innerhalb von zehn Monaten hätte die Beschwerdeführerin demnach die Rückforderung erstattet. Vor dem Hintergrund, dass unter Berücksichtigung der kostensenkenden Lebensgemeinschaft der Überschuss noch deutlich höher ausfallen würde, ist es der Beschwerdeführerin allemal zumutbar, die Prozesskosten zurückzuerstatten. Auch aufgrund der Einkommenssituation der Beschwerdeführerin ist die Rückforderung demnach nicht zu beanstanden bzw. erscheint die Rückforderung der vom Kanton übernommenen Rechtskosten durch die Steuerverwaltung als gerechtfertigt.

  1. a)Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass die Steuerverwaltung den Betrag von Fr. 4'463.90 aufgrund der heutigen Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgefordert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten laut Art. 73 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt indes praxisgemäss. Demnach erkennt der Einzelrichter 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.800.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.248.-- zusammenFr.1'048.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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18.11.2011
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25.03.2026