U 10 98

  1. Kammer URTEIL vom 2. November 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Aufenthaltsbewilligung
  2. a)Der heute 21-jährige ... (geb. ... 1989) ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. Er wurde in Kosovo geboren. Im Alter von ungefähr 5 Jahren zog er mit seiner Mutter und seinen Schwestern zu seinem Vater in die Schweiz, wo er im November 1995 eine Jahresaufenthaltsbewilligung erhielt. b)Der Genannte besuchte zuerst in ... den Kindergarten und die Primarschule, und danach in ... die Realschule. Nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit absolvierte er verschiedene Schnupperlehren, ohne aber eine feste Lehrstelle anzutreten. Stattdessen erledigte er immer wieder Gelegenheitsjobs. c)In der Zeit ab Oktober 2004 wurde der damals 15-jährige Ausländer immer wieder straffällig. Er wurde deswegen von der Jugendanwaltschaft Graubünden einmal verwarnt und zweimal zu Arbeitsleistungen verurteilt und zwar wegen Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis (Mofa), Fahrens mit einem nicht betriebssicheren Mofa und wegen Verstössen gegen die Verkehrsregelverordnung (VRV) und die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG). d)Mit Strafmandat des Kreispräsidiums ... vom 23.01.2008 wurde gegen ihn eine bedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- und eine Busse von Fr. 1'200.-- wegen fahrlässiger Körperverletzung, Entwendung zum Gebrauch, grober Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens ohne Führerausweis sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand ausgesprochen.

e)Mit Urteil des Bezirksgerichts ... vom 10.06.2009 wurde derselbe zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.-- wegen mehrfachen Raubes, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Diebstahlversuches, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Betruges, Urkundenfälschung, Hehlerei, mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzuges, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Der Verurteilte befindet sich zurzeit noch im Strafvollzug, wird aber Mitte November 2010 entlassen. f)Mit Verfügung vom 13.04.2010 verweigerte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ) Graubünden dem inzwischen 21-jährigen Ausländer die Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung. Er habe die Schweiz zudem nach Beendigung des Strafvollzugs zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Betreffende habe die Widerrufstatbestände von Art. 62 und Art. 63 des Ausländergesetzes (AuG) gesetzt. Weder er selbst noch seine Eltern könnten sich auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berufen. Trotz seines 13-jährigen Aufenthalts in der Schweiz könne nicht von einer Integration gesprochen werden. Eine Wegweisung sei gerechtfertigt, weil er mit seiner vorhandenen kriminellen Energie und seiner Gewaltbereitschaft eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. g)Am 14.05.2010 erhob der Betroffene dagegen Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) Graubünden. h)Mit Verfügung vom 04.08.2010 wies das DJSG diese Beschwerde ab. Mit der vom Bezirksgericht ... ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren habe der Beschwerdeführer den Widerrufstatbestand von Art. 62 lit. b AuG erfüllt, weshalb er keinen Anspruch auf Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung habe. Er könne auch nichts aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) für sich ableiten. Laut geltender Rechtsprechung (BGE 130 II 281) könne man sich nur dann auf den Schutz des Privat- und

Familienlebens berufen, wenn der sich hier aufhaltende Angehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (d.h. Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) verfüge. Der Beschwerdeführer wie auch seine Eltern und seine Schwestern ... verfügten aber lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung, demzufolge über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Anders sei es bei den Schwestern ..., welche im Besitze einer Niederlassungsbewilligung seien. Es sei aber nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine effektive Beziehung zu diesen beiden Schwestern pflege respektive dass speziell enge und regelmässige Kontakte zu ihnen bestünden oder sie den Beschwerdeführer finanziell unterstützten. Die beiden Schwestern wohnten in anderen Wohnungen und nichts deute auf das Bestehen eines geschützten Familienlebens hin. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung sei durchaus verhältnismässig. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Der Behörde komme daher bei ihrer Beurteilung freies, aber pflichtgemässes Ermessen nach Art. 96 Abs. 1 AuG zu. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Schweiz geboren. Er sei erst im Alter von ca. 6 Jahren eingereist, zusammen mit der Mutter und den Geschwistern. Beruflich und sozial sei er nicht integriert. Bereits mit 18 Jahren sei er wegen zahlreicher Delikte bestraft worden. Dies sei der Beginn einer langen Reihe weiterer Verbrechen und Vergehen gewesen. Die obligatorische Schulzeit habe er im Jahre 2006 abgeschlossen, eine Berufsausbildung habe er dann aber nicht gemacht. Er habe zwar verschiedene Schnupperlehren absolviert, es sei aber nie zum Abschluss eines Lehrvertrags gekommen. Grund dafür sei nicht die Schulschwäche gewesen, sondern die Tatsache, dass er häufig unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben und nicht zuverlässig und nicht ehrlich gewesen sei. Es sei klar, dass eine Wegweisung den Beschwerdeführer und seine Familie hart treffe, doch habe er dies durch sein Verhalten selber zu verantworten. Auf Grund seines Alters sei es ihm möglich, in Serbien neu Fuss zu fassen und eine Arbeit zu finden. Auch wenn der Beschwerdeführer die albanische Sprache nicht fliessend spreche, könne er sich in seinem Heimatland verständigen und ein Beziehungsnetz aufbauen. Die Mutter wolle im Falle einer Ausweisung mit ihrem Sohn ausreisen. Aber auch wenn man eine Ausreise des Beschwerdeführers als unzumutbar erachten würde, wäre

die Wegweisung auf Grund der wiederholten und zum Teil schweren Straftaten gerechtfertigt. Sein Verschulden wiege schwer. Innert weniger Monate habe er eine Vielzahl von strafbaren Handlungen begangen. Hinzu komme, dass er nur rund 2 Wochen nach dem Strafmandat des Kreispräsidiums ... vom 23.01.2008 und selbst nach mehrmaliger Polizeihaft sein strafbares Handeln fortgesetzt habe. Durch seine Delinquenz habe er eine ausgeprägte Geringschätzung der Rechtsordnung demonstriert, was ein Verbleiben in der Schweiz grundsätzlich ausschliesse. Selbst die Verurteilung durch das Bezirksgericht ... vom 13.07.2009 habe ihn nicht vom weiteren Delinquieren abgehalten. So sei er mit Strafmandat des Kreispräsidiums ... vom 12.01.2010 bereits wieder wegen geringfügiger Hehlerei zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt worden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde abgewiesen. Der Beschwerdeführer sei zwar bedürftig, das Beschwerdeverfahren habe aber als aussichtslos bezeichnet werden müssen. 2.Dagegen erhob der Betroffene am 31.08.2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Departementsverfügung und Verlängerung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung. Ferner sei ihm für das Verfahren vor beiden Instanzen (Verwaltungsgericht; DJSG) die unentgeltliche Prozessführung in der Person von Rechtsanwalt ... zu gewähren. Entgegen der Annahme der Vorinstanz (DJSG) bestehe zwischen ihm und den zwei Schwestern ... (Inhaberinnen einer C-Bewilligung) ein enges Verhältnis. Es sei deshalb zwischen diesen drei Personen von einer engen Familienbande auszugehen, woraus ein Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK abzuleiten sei. Zu berücksichtigen sei bei der Interessenabwägung auch, dass der Beschwerdeführer bereits als 5-jähriger in die Schweiz umgezogen und hier aufgewachsen und auch sozialisiert sei. Er spreche Bündnerdialekt. Die Straftaten dürften zwar nicht bagatellisiert werden. Der Beschwerdeführer sei aber noch im jugendlichen Alter gewesen. Das Strafgericht habe eine teilbedingte Strafe ausgesprochen, da eine begründete Aussicht auf Besserung bestehe. Diese positive Prognose müsse auch im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden. Er bemühe sich

darum, nach der Entlassung aus dem Strafvollzug eine Arbeitsstelle anzutreten. Aber auch wenn das Gericht zum Schluss komme, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne, sei im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung von der Nichtverlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung abzusehen. Zu Unrecht gehe die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht integriert sei. Er sei schon mit 5 Jahren in die Schweiz eingereist und er habe hier alle Schulen absolviert. Die Schulschwäche könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden und diese Schwäche habe ihm auch die Lehrstellensuche erschwert. Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Verschulden oder aus Nachlässigkeit keine Lehrstelle gefunden habe. Er spreche Deutsch und Romanisch. Des Albanischen sei er nur unzulänglich mächtig. Den Eltern sei es auch nicht zumutbar, mit ihrem Sohn in den Kosovo zurückzukehren. Der Gefängnisaufenthalt habe beim Beschwerdeführer zu einer Läuterung geführt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer mit ziemlicher Sicherheit in Zukunft wieder Delikte begehen werde. Es wäre angebracht gewesen, den Beschwerdeführer vorerst zu verwarnen, wie dies auch in anderen Fällen üblich sei. Die Vorinstanz erwähne zwar eine Verwarnung vom Januar 2010. In den Akten finde sich dazu allerdings nichts. Weil der Beschwerdeführer schon so lange in der Schweiz sei und die Delikte mehrheitlich innerhalb eines engen Zeitrahmens begangen worden seien, sei das öffentliche Interesse an einer sofortigen Wegweisung weniger hoch zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Letzterer sei sich bewusst, dass er sich bei einer Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht das Geringste in strafrechtlicher Hinsicht leisten könne und es sich hierbei um eine letzte Chance handeln dürfte. 3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz (DJSG) kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Bei den Eingaben der Schwestern handle es sich höchstwahrscheinlich um Gefälligkeitsschreiben; denn bis anhin sei nicht von engen und regelmässigen Kontakten berichtet worden. Aber selbst wenn eine enge persönliche Beziehung zu den beiden Schwestern bestünde, könnte der Beschwerdeführer nichts für sich daraus ableiten. Der Eingriff

erweise sich auch im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK als rechtmässig. Soweit sich der Beschwerdeführer heute auf sein korrektes Verhalten im Strafvollzug berufe, sei festzuhalten, dass korrektes Verhalten im Strafvollzug und damit den Führungsberichten der Haftanstalten in fremdenpolizeilicher Hinsicht bloss untergeordnete Bedeutung zukomme (Urteil Bundesgericht 2C_425/2010 vom 17.08.2010). Zwar beziehe das Bundesgericht die Prognose über künftiges Wohlverhalten und den Resozialisierungsgedanken in die Interessenabwägung mit ein, die Prognose über künftiges Wohlverhalten gebe aber nicht den Ausschlag (Urteil Bundesgericht 2C_712/2009 vom 12.04.2010). Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner erneuten Delinquenz nicht einmal sieben Monate nach dem Urteil des Bezirksgerichts ... könne sehr wohl von einer ungünstigen Prognose gesprochen werden. Ganz offensichtlich sei der Beschwerdeführer nicht gewillt, sich in die hiesige Rechtsordnung einzufügen. Das zeige auch die Tatsache, dass er noch während laufendem Verfahren vor dem Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht abermals delinquiert habe (Strafmandat des Kreispräsidiums ... vom 23.06.2010 wegen mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzugs). Und dies, obwohl er am 20.01.2010 noch ausdrücklich beteuert habe, zukünftig keine weiteren Straftaten mehr zu begehen. 4.Mit Stellungnahme vom 07.10.2010 äusserte sich der Beschwerdeführer noch dahingehend, dass er sich früher in einem schlechten Kollegenkreis bewegt habe. Er habe sich nun aber von diesem distanziert. Für die Zeit nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug (Mitte November 2010) habe er eine Arbeitsstelle bei der Garage ... in ... in Aussicht, wo er bereits im Herbst 2009 gearbeitet habe. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Laut Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) gilt dieses Gesetz, soweit keine anderen Bestimmungen auf nationaler oder internationaler Ebene (Völkerrecht/bilaterale Staatsverträge)

zur Anwendung kommen. Nach Art. 33 AuG wird eine Aufenthaltsbewilligung für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Abs. 1). Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Abs. 2). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 vorliegen (Abs. 3). Nach Art. 62 Abs. 1 AuG kann die zuständige Behörde eine (Aufenthalts-) Bewilligung oder andere Verfügungen widerrufen, falls ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde (lit. b); oder wenn er erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat oder diese bzw. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet hat (lit. c). Als „längerfristige Freiheitsstrafe“ im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet das Bundesgericht ein Freiheitsentzug von über einem Jahr; und dies jeweils unabhängig davon, ob die über 12- monatige Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (so BG-Urteile vom 12.04.2010 [2C_712/2009] E. 3 und vom 23.02.2010 [2C_578/2009] E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). b)Im konkreten Fall ist dazu aktenkundig, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts ... vom 10.06.2009 zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt wurde und somit die Grenze einer längerfristigen Freiheitsstrafe laut Bundesgericht von über einem Jahr Freiheitsentzug bei weiten überschritten wurde. Der Widerrufstatbestand im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG wurde deshalb durch den Beschwerdeführer eindeutig erfüllt, weshalb er keinen Anspruch auf die Verlängerung seiner Jahresaufenthaltsbewilligung hatte und die Vorinstanz korrekt vorging. 2. a)Zu prüfen und zu klären bleibt damit aber stets noch, ob der Beschwerdeführer allenfalls direkt gestützt auf Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV (Achtung des Privat- und Familienrechts; Geltung „übergeordneten Rechts“) einen Anspruch auf die Verlängerung der beantragten Jahresaufenthaltsbewilligung gehabt hätte. Diese Konventions- und Verfassungsbestimmungen wollen garantieren, dass einem Ausländer, dessen nahe Familienangehörige in der Schweiz leben, die

Anwesenheit hierorts nicht grundlos untersagt und folglich das Zusammenleben mit Blutsverwandten, Ehepartnern und eigenen Kindern nicht vereitelt wird (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Wie die Vorinstanz mit Fug ausführte, wird aber lediglich ein effektiv gelebtes, de facto existierendes Familienleben vom Schutzbereich dieser Bestimmungen miterfasst (BGE 126 II 425 E. 4c/aa). Um einen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV herleiten zu können, wird also das Bestehen einer engen und tatsächlich gelebten familiären Bande vorausgesetzt und zwar mit Personen oder Blutsverwandten, welche in der Schweiz bereits über ein gesichertes Anwesenheitsrecht verfügen, worunter entweder das Schweizer Bürgerrecht oder zumindest der Besitz einer Niederlassungsbewilligung zu verstehen ist. b)Im konkreten Fall verfügen weder der Beschwerdeführer, noch seine Eltern, noch seine Schwestern ... über ein derart gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, womit anhand dieser Personen zum vornherein kein Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Verbleib bei der Kernfamilie in der Schweiz hergeleitet werden kann. Anders verhält es sich in Bezug auf die beiden anderen Schwestern ..., die beide Inhaberinnen einer Niederlassungsbewilligung sind und somit über ein gesichertes Aufenthaltsrecht im Gastland Schweiz verfügen. Bei dieser Konstellation stellt sich noch die Frage, ob der Beschwerdeführer bisher tatsächlich ein solch enges und intensives Verhältnis mit den Schwestern ... pflegte, um daraus unmittelbar auf einen Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV schliessen zu können. Dies trifft nach Ansicht des Gerichts nicht zu. Der Beschwerdeführer behauptet zwar eine enge Beziehung zu diesen beiden Blutsverwandten, er vermag aber einen solch intensiven Kontakt gegenüber den beiden auswärts wohnenden Schwestern nicht wirklich zu belegen. Richtig ist einzig, dass die zwei Schwestern jeweils handschriftliche Bestätigungen abgefasst und eingereicht haben, woraus hervorgeht, das sie ihren Bruder sehr gerne haben und ihm nochmals die Chance auf einen Neustart in der Schweiz erteilt werden sollte. Diese Schreiben stellen jedoch eher „Bittschriften“ als aussagekräftige „Bescheinigungen“ für ein aktives und inniges Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer in jüngster

Vergangenheit dar. Auch über ihr heutiges Verhältnis zu ihrem Bruder sagen diese Äusserungen nichts Stichhaltiges aus (keine Beweiskraft für regelmässige Treffen; für tägliches oder häufiges Telefonieren; für finanzielle Unterstützungshilfe oder dgl.). Aber selbst wenn das Bestehen einer echten Familienbande zu den in der Schweiz niederlassungsberechtigten Schwestern zu bejahen wäre, dürfte das vom Beschwerdeführer angerufene Recht auf Achtung und Respektierung des Familienlebens gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK eingeschränkt werden, falls dies überwiegend öffentliche Interessen rechtfertigen würden. Dass eine hohe öffentliche Interessenz besteht, uneinsichtige und immer wieder von Neuem gegen die hiesige Strafrechts- und Werteordnung verstossene Ausländer möglichst rasch und egalitär des jeweiligen Gastlandes zu verweisen, versteht sich dabei von selbst und bedarf keiner weiteren Erörterungen. Ein Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV wurde deshalb von der Vorinstanz zu Recht verneint. 3. a)Nach Art. 66 AuG werden Ausländer von den zuständigen Behörden aus der Schweiz ausgewiesen, wenn ihre Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird (Abs. 1). Mit der Wegweisung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen (Abs. 2). In Art. 96 Abs. 1 AuG wird sodann noch festgelegt, dass die zuständige Behörde bei ihrer Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des Ausländers zu berücksichtigen hat (Prinzip der Verhältnismässigkeit). b)Die mit der Nichtverlängerung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung zwangsläufig verbundene Wegweisung nach Art. 66 bs. 1 AuG erscheint dem Gericht unter den gegebenen Umständen auch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer lebt mittlerweile zwar bereits seit fast 16 Jahren in der Schweiz. Allerdings ist ihm die berufliche Integration auf keinen Fall gelungen. Anstatt zu arbeiten ist der Beschwerdeführer nach dem Schulabschluss ab Herbst 2004 kontinuierlich und sehr häufig straffällig geworden. Besonders schwer fällt ins Gewicht, dass es sich dabei nicht nur um Bagatelldelikte handelte, sondern darunter auch eine Vielzahl von Vergehen und Verbrechen

zur Anklage gelangten und in der Folge zu mehreren Schuldsprüchen führten (wegen mehrfachen Raubes, mehrfachen Diebstahles, mehrfachen Diebstahlversuches, mehrfacher Sachbeschädigung, Betrug usw.). Die enorme Breite und Dichte der begangenen Delikte und die hohe Bereitschaft zur Gewaltanwendung über eine derart lange Zeitspanne von rund 6 Jahren (2004-2010) sind zweifellos schockierend und werfen ein sehr schlechtes Licht auf die Gesinnung des Beschwerdeführers. Er zeigte praktisch überhaupt keine Reue gegenüber seinen Opfern und die Einsicht in den Unrechtsgehalt seiner Taten blieb ihm offensichtlich bis zuletzt beinahe gänzlich verborgen. In diesem Sinne darf gar von einer echten Belastung für die übrigen, sich in der Schweiz einwandfrei verhaltenden Familienmitglieder ausgegangen werden. Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer die Straftaten vorwiegend innerhalb weniger Monate begangen habe, so stimmt dies einerseits offensichtlich nicht mit den Gerichtsakten überein, und anderseits ist auch unverständlich, wieso ein solcher Sachverhalt für den Beschwerdeführer positiv gewertet werden sollte. Vielmehr bestätigt die ungeheure Intensität der Delinquenz während nur ein paar Monaten doch gerade noch die zügellose kriminelle Energie des Beschwerdeführers und seine charakterliche Unfähigkeit sich in unser Rechtssystem einzuordnen. Eine sorgfältige und umfassende Abwägung der hier gegenseitig auf dem Spiele stehenden Interessen ergibt letztlich klar, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz deutlich schwerer wiegt als dessen persönliches Interesse am Verbleib hierzulande. Das Selbstverschulden des Beschwerdeführers an der geschilderten Gesamtsituation muss denn auch als gross bezeichnet werden, da er über einen langen Zeitraum bei seinen Taten bedenken- und äusserst rücksichtslos vorgegangen ist. Er hat sich im Besonderen auch durch frühere Verurteilungen nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen. Sogar nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren im Sommer 2009 delinquierte er unbekümmert weiter, was zu erneuten Strafentscheiden im Januar 2010 und Juni 2010 führte. Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer keine günstige Zukunftsprognose mehr gestellt werden könne, vermag sich das Gericht angesichts der Schwere der Delikte und deren erschreckenden Tathäufigkeit ohne Probleme anzuschliessen. Die

Tatsache, dass er sich jetzt plötzlich im Hinblick auf die Wegweisung einsichtig und reumütig zeigt, ist für das Gericht bei einer derart langen „Kriminalkarriere“ ohne nennenswerte Bedeutung bzw. unglaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer bereits im Januar 2010 ähnliche Beteuerungen und Versprechen abgab, schon im Juni 2010 jedoch wieder wegen neuer Delikte hierorts bestraft werden musste. Daran ändern auch der Brief des Gefängnisseelsorgers vom 28.08.2010 und die nachgereichte Bestätigung eines potentiellen Arbeitgebers vom 07.10.2010 im Hinblick auf die bevorstehende Haftentlassung (Mitte November 2010) nichts, da sie das massive Fehlverhalten des Beschwerdeführers weder zu erklären noch zu entschuldigen vermögen. Das Risiko einer Rückfälligkeit ist beim Beschwerdeführer einfach viel zu hoch, als dass ihm nochmals ein weiterer Verbleib in der Schweiz zugebilligt werden könnte. Selbst die beachtliche Anwesenheitsdauer von immerhin fast 16 Jahren in der Schweiz vermag sein hohes Gewaltpotential gegenüber der Allgemeinheit und der öffentlichen Sicherheit nicht zu überwiegen, da er zumindest mündlich der Muttersprache (Albanisch) mächtig sein dürfte und seine Mutter überdies gewillt ist, mit ihm gemeinsam zurück in ihr Heimat- und Herkunftsland zu kehren. Ein Neubeginn im Geburtsland des heute 21-jährigen Beschwerdeführers erscheint dem Gericht daher weder als unzumutbar noch unverhältnismässig, weshalb es an der Wegweisung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 66 AuG nichts auszusetzen gibt. c)Die angefochtene Departementsverfügung vom 04.08.2010 ist deshalb in der Sache (materiell) rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4. a)Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - kann indes entsprochen werden, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich ist (kein Beruf erlernt/arbeitslos, zurzeit im Strafvollzug) und selbst von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wurde. Die Beschwerde kann zudem nach Ansicht des Gerichts auch nicht zum vornherein schon als völlig aussichtslos oder offensichtlich mutwillig gewertet werden (Art. 76 Abs. 1 VRG). Dem ist umso mehr zuzustimmen, als es für den Beschwerdeführer um eine sehr wichtige und weitreichende Entscheidung für

sein künftiges Leben und wirtschaftliches Fortkommen geht. Der Benennung von Rechtsanwalt ... zum professionellen Rechtsbeistand laut Art. 76 Abs. 3 VRG steht damit nichts im Wege, wobei die erlassenen Kosten nach Art. 77 VRG vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten sind, falls er dazu dereinst finanziell imstande sein sollte (bessere Einkommens-/Vermögenssituation). b)Hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Rechtswohltat (URP) kann unverändert die nachgereichte Honorarnote vom 07.10.2010 über insgesamt Fr. 2'877.75 (inkl. MWST) für das Verfahren vor Verwaltungsgericht übernommen werden, da sie dem getätigten Arbeitsaufwand entspricht. c)Für das Verfahren vor der Vorinstanz (DJSG) wird noch eine eigenständige Rechnung des Anwalts über die unentgeltliche Rechtspflege zu stellen und durch die Vorinstanz – nach Prüfung derselben – zu bezahlen sein. d)Die Beschwerde (Antrag Ziff. 3) wird bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) vor Verwaltungsgericht gutgeheissen. Für das vorinstanzliche Verfahren ist sie noch durch das DJSG zu gewähren. 5.Die aufgelaufenen Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden auf die Gerichts- bzw. Staatskasse genommen, wobei eine spätere Rückzahlung des Beschwerdeführers laut Art. 77 VRG auch hier vorbehalten bleibt. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege teilweise gutgeheissen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- zulasten von ... von der Gerichtskasse übernommen.

  1. a)... wird in der Person von Rechtsanwalt ... für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staats bestellt. Er wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 2'877.75 (inkl. MWST) entschädigt. b)Die Vorinstanz wird angewiesen, nach Rechnungsstellung (RA), noch die Entschädigung (URP) für das vorinstanzliche Verfahren zu bezahlen. c)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von ... gebessert haben und er hierzu dereinst in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).

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