U 10 94 3. Kammer URTEIL vom 9. Dezember 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe (Rückforderung) 1.Mit Vorempfangsvertrag vom 29. November 2001, eingetragen im Grundbuch der Gemeinde ... am 7. Februar 2002, traten ... auf Anrechnung künftiger Erbschaft ihren fünf Kindern Vermögenswerte über rund Fr. 400'000.-- ab, wobei für die Eltern u.a. eine Rückstellung von Fr. 100'000.-- gebildet wurde. Im März 2002 wechselten die Eheleute ... in eine Seniorenwohnung nach ... Nach dem Tod des Ehemannes im Juli 2002 verblieb die Ehefrau weiterhin in jener Wohnung, bevor sie dann gesundheitshalber im Spätherbst 2007 ins Alters- und Pflegeheim ... eintrat. Zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes im Heim steht ihr seither eine Altersrente sowie eine AHV- Hilflosenentschädigung zur Verfügung. Gesuche um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen wurden von der Gemeinde ... abgewiesen (letztmals 30. Juli 2010). Bereits im November 2008 hatte die Gemeinde ... zudem das von der Pro Senectute im Namen von ... eingereichte Gesuch betreffend öffentliche Unterstützung abgewiesen. Ende März 2009 errichtete die zuständige Vormundschaftsbehörde für sie eine Beistandschaft. Nachdem im Herbst 2009 kein Vermögen mehr zum Verzehr zur Verfügung stand, übernahm die Gemeinde ... seit dem 1. Dezember 2009 den monatlichen Fehlbetrag an die Aufwendungen ihres Aufenthaltes im Alters- und Pflegeheim ... (Fr. 24'925.50 im Zeitraum 1. Dezember 2009 - 30. März 2010). Am 30. April 2010 sandte die Gemeindeverwaltung ... den im Rubrum aufgeführten Beschwerdeführern (sowie einer weiteren Tochter) gleichlautende Rechnungen, wonach sie der Gemeinde den Betrag von Fr. 24'925.50 zu ersetzen hätten.

Nachdem innert Frist keine Zahlungen erfolgten, sandte die Gemeinde am 29. Juli 2010 allen Kindern je eine „Abrechnungs-Verfügung“, welche die vorausgegangene Rechnung ersetzen und die Kinder zur Zahlung von nunmehr Fr. 28'371.50 (Fr. 5'674.30 pro Kind) verpflichten sollte. In die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen „Verfügungen“ wurden noch die Ausstände für die Monate April 2010 und Mai 2010 sowie die Rückzahlungen des Beistands an die Gemeinde aufgenommen. 2.Dagegen reichten die im Rubrum aufgeführten vier Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht am 30. August 2010 Beschwerde ein mit den Anträgen um Aufhebung der vier sie betreffenden Rechnungsverfügungen. Streitig sei einzig die Frage, ob die Gemeinde Zahlungen, welche sie aus öffentlicher Sozialhilfe an die betagte Mutter der Beschwerdeführer geleistet habe, von ihnen zurückverlangen könne oder nicht. Die Frage sei gestützt auf Art. 328 f. ZGB zu beantworten, falle also ins Privatrecht und müsse entsprechend mittels einer Klage im Rahmen eines Zivilprozesses und nicht mittels Verfügung geltend gemacht werden. 3.Die Gemeinde beantragte Nichteintreten auf die Beschwerde. Es treffe zu, dass die Frage der Verwandtenunterstützung bzw. der streitigen Rückforderung privatrechtlicher Natur sei. Die Bezeichnung der Rechnungen als Verfügung vermöge daran ebenso wenig etwas zu ändern wie die darin enthaltene unzutreffende Rechtsmittelbelehrung. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hätten diesen Mangel erkennen müssen. Die in der Form einer Rechnung zugestellte Mitteilung entfalte keine weitergehenden Rechtswirkungen, weshalb die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens nicht gerechtfertigt gewesen sei. Die Beschwerdeführer seien durch die Zahlungsaufforderung weder unmittelbar betroffen, noch bestünde mangels Wirksamkeit der Rechnungsstellung ein Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeergreifung. 4.In ihrer Replik stellten sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Gemeinde mit ihrer Haltung, dass der Rückforderungsanspruch privatrechtlicher Natur sei, entsprechend mittels Forderungsklage im

Zivilprozess geltend gemacht werden müsse und nicht Gegenstand einer öffentlich-rechtlichen Verfügung bilden könne, den von ihnen vertretenen Rechtsstandpunkt übernommen und damit wohl auch die vier Rechnungsverfügungen zurückgenommen habe. 5.Die Gemeinde hielt an der von ihr vertretenen Auffassung, wonach die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Nichtigkeit der Verfügungen unschwer erkennen hätten können, fest. Eine Beschwerdeerhebung sei bereits daher unnötig gewesen. Entsprechend hätte ihr Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit lauten müssen. Da sie einen solchen aber nicht gestellt hätten, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Fraglich ist zunächst, ob die vorliegend angefochtenen gemeindlichen Rechnungen, mit welchen die Beschwerdeführer zur Zahlung von jeweils Fr. Fr. 5'674.30 (Zeitraum 1. Dezember 2009 - 31. Mai 2010) an die Heimkosten der sich im Alters- und Pflegeheim ... aufhaltenden Mutter verpflichtet werden sollen, überhaupt ein prozessrechtlich gefordertes Anfechtungsobjekt bilden. 2. a)Wie seitens der Parteien im vorliegenden Beschwerdeverfahren zutreffend erkannt worden ist, stützen sich diese Rechnungen nicht auf öffentliches Recht, sondern auf die Bestimmungen des ZGB betreffend die Pflicht zur Verwandtenunterstützung (Art. 328 f. ZGB). Für diesen Fall wiederum sieht bereits das ZGB vor, dass das Gemeinwesen in die Ansprüche der unterstützungsbedürftigen Person eintritt, soweit es entsprechende Leistungen erbracht hat (Art. 329 Abs. 3 ZGB). Die auf das Gemeinwesen übergegangenen Ansprüche wiederum haben ihre Grundlage allerdings nicht im öffentlichen Recht, sondern stützen sich vielmehr auf die zitierten Bestimmungen des Bundeszivilrechts. Gestützt auf Art. 2 der kantonalen

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleistungen i.V. mit Art. 11 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (BR 546.250) sind derartige Ansprüche auf Rückerstattung von Verwandtenunterstützung (BR 546.320) durch die Gemeinden geltend zu machen, wobei solches nach den Bestimmungen des Bundeszivilrechts sowie des Bundeszivilprozessrechts zu erfolgen hat. b)Im Lichte des Dargelegten ergibt sich, dass die Gemeinde im vorliegenden Fall gar nicht befugt gewesen ist, die von ihr an den Heimaufenthalt der Mutter der Beschwerdeführer erbrachten Sozialhilfebeiträge bei den Beschwerdeführern auf dem Verfügungsweg einzufordern. Die auf Bundeszivilrecht gestützte Forderung wird vielmehr auf dem Klageweg beim örtlich zuständigen Zivilgericht geltend zu machen sein. Damit ist von einer offensichtlichen sachlichen Unzuständigkeit der verfügenden Behörde auszugehen, was mit der Nichtigkeitsfolge der gegen die Beschwerdeführer ergangenen Rechnungen verknüpft ist. Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Sie können deshalb auch nicht Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt namentlich die sachliche und funktionelle Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 21 E. 3.1 S. 27 ; 130 III 430 E. 3.3 S. 434 ; 127 II 32 E. 3g S. 47 f.; 118 Ia 336 E. 2a S. 340; 104 Ia 172 E. 2c S. 176 f., mit Hinweisen). Da kein Anfechtungsobjekt vorliegt, kann somit auf die Beschwerde, unter gleichzeitiger Feststellung der Nichtigkeit der gegen die Beschwerdeführer ergangenen Rechnungsverfügungen, nicht eingetreten werden (vgl. BGE 132 II 342 E.2 und Urteil 1C_438/2009 vom 16. Juni 2010, jeweils mit Hinweisen). Die Nichtigkeit ist im Dispositiv festzustellen (Feststellungsentscheid).

3.Hält man sich vor Augen, dass beide Parteien trotz erkannter Nichtigkeit der Rechnungsverfügungen am vorliegenden Verfahren festgehalten und einen Feststellungsentscheid provoziert haben, rechtfertigt es sich bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten den Parteien je hälftig zu überbinden (Art. 73 VRG). Aus denselben Überlegungen kann auch von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer abgesehen werden. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es wird die Nichtigkeit der Rechnungsverfügungen vom 29. Juli 2010 festgestellt. 3.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.158.-- zusammenFr.658.-- gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde ... und unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4.Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet.

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GR_VG_001
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GR_VG_001, U 2010 94
Entscheidungsdatum
09.12.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026