BGE 135 I 153, 2A.382/2001, 2A.788/2006, 2C_130/2010, 2C_218/2010, + 4 weitere
U 10 83
Kammer URTEIL vom 11. Oktober 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Familiennachzug
a)..., geboren 1981, ist serbische Staatsangehörige. Sie heiratete im Januar 1998 in ihrem Heimatland Serbien einen im Kanton St. Gallen lebenden Landsmann, worauf ihr im Rahmen des Familiennachzuges am 18. Februar 1998 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton St. Gallen erteilt wurde. Am
Januar 1999 gebar sie ihre Tochter ... Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen entzog ihr die Jahresaufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 25. März 2003 und forderte sie auf, bis zum 31. März 2003 auszureisen. Die 1998 geschlossene Ehe wurde im Jahr 2004 geschieden und die Tochter ... zugesprochen. b)Am 10. Februar 2005 heiratete ... den in der Schweiz niedergelassenen ..., worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Graubünden bis zum
Dezember 2006 erteilt wurde. Die Ehe wurde am 25. Juni 2007 geschieden und die daraus stammende Tochter ... (geb. 6. Juli 2006) ... zugesprochen. In der Folge lehnte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für ... ab und verlangte die Ausreise bis zum 31. März 2007. ... sei zu dieser Zeit in stationärer fachärztlicher Behandlung in der Klinik ... gewesen und habe gemäss Schreiben der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 19. März 2007 nicht ausreisen können. Die Ausreisefrist wurde hierauf bis zum 30. April 2007 erstreckt. Da sich die Ausreise wiederum verzögerte, erfolgte am 22. Mai 2007 ein persönliches Ausreisegespräch, anlässlich dessen ... erklärte, dass sie bis zum 10. Juli 2007 ausreisen werde. Allerdings erwarte sie von ... ein Kind und gedenke, ihn zu heiraten.
a)... reiste zusammen mit ihrem beiden Töchtern am 5. Juli 2007 nach Belgrad aus, reiste aber mit einem Visum der zuständigen Schweizer Auslandsvertretung im Herbst 2007 wieder in die Schweiz ein und gebar am
November 2007 im Kantonsspital ... die Tochter ... Am 8. Februar 2008 führte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht wiederum ein Ausreisegespräch mit ... Sie gab an, bei der Schweizer Vertretung eine mittlerweile ungültige Niederlassungsbewilligung ihrer Tochter ..., welche bei der letzten Kontrollfristverlängerung im Jahre 2006 bis zum 16. März 2010 ausgestellt worden sei, vorgewiesen und erklärt zu haben, sie müsse ihre Tochter zu einer ärztlichen Behandlung in die Schweiz begleiten. Da die Heirat mit ... in der Zwischenzeit noch nicht stattgefunden hatte, wurde ... aufgefordert, die Schweiz nach Ablauf des ihr ausgestellten Visums mit ihrer Tochter ... wieder zu verlassen. Die Ausreise erfolgte am 11. Februar 2008. Am 25. März 2008 heirateten ... und ... in Serbien. b)Nachdem ... am 23. Dezember 2008 wieder in die Schweiz eingereist war, reichte ... am 17. Februar 2009 ein Gesuch um Familiennachzug für sie und ihre beiden Kinder ... und ... ein. Noch während der Prüfung des Gesuches setzte ... am 1. April 2009 das Wohnzimmer der Mietwohnung in ... in Brand. Es entstand hoher Sachschaden am Gebäude und ... wurde noch gleichentags wegen Drittgefährdung im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in die Psychiatrische Klinik ... eingewiesen. ... wohnt seither mit seiner Tochter ... bei seiner Mutter in ... ... wurde am 13. Oktober 2009 vom Bezirksgericht ... der Brandstiftung schuldig gesprochen und dafür mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre Massnahme angeordnet. c)Die weiteren Abklärungen durch das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht ergaben, dass ... bei der Gemeinde ... Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 40'744.25 zurückzubezahlen hat. Ferner sind Unterhaltsschulden von November 2007 bis Juli 2008 in der Höhe von Fr. 16'566.-- ausstehend. Da ... keine Unterhaltszahlungen leistete, bestand eine Lohnpfändung der
Gemeinde ... seit Juli 2008 bis Januar 2010 in der Höhe von monatlich Fr. 2'801.-- zur Weiterleitung an die geschiedene Ehefrau und die gemeinsamen Kinder. Die Lohnpfändung beläuft sich seit Februar 2010 monatlich auf Fr. 2’786.--. Im Weiteren wurde festgestellt, dass ... in der Zeit von 1996 bis anfangs 2010 insgesamt 199 Betreibungen in der Höhe von Fr. 437'283.20 sowie 95 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 189'111.95 hatte. ... hatte in der Zeit vom 3. Oktober 2006 bis 26. März 2008 ebenfalls Fürsorgeleistungen der Gemeinde ... in der Höhe von Fr. 18'575.35 bezogen. 3. a)Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 wies das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden das Gesuch von ... um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges an ... sowie für deren Kinder ... und ... ab. Nach Beendigung der stationären Massnahme werde ... aus der Schweiz ausgewiesen. Aufgrund der vorliegenden Umstände sowohl bei ... als auch bei ... bestehe ein erhebliches Fürsorgerisiko. Zudem stelle ... eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, da sie vorsätzlich einen Brand gelegt habe und ein hohes Rückfallrisiko aufweise. Eine Ausreise nach Serbien sei problemlos möglich und eine Trennung von ihrer Tochter ... bedeute keine übermässige Härte, zumal sich ... bereits bei ihrer letzten Ausreise freiwillig von ihr getrennt habe. b)Gegen diese Verfügung erhoben ... am 5. März 2010 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) mit dem Begehren die Verfügung vom 3. Februar 2010 sei aufzuheben und ... sowie für deren beide Kinder ... und ... sei der Familiennachzug zu bewilligen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Vorliegen von gesetzlichen Widerrufsgründen, die einen Familiennachzug ausschliessen würden, bestritten werde. c)Das DJSG wies die Beschwerde vom 5. März 2010 mit Departementsverfügung vom 8. Juni 2010 ab. Die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass eine erhebliche Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern fürsorgeabhängig werde, womit ein gesetzlicher Widerrufsgrund gemäss Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG; SR 142.20) bestehe. Diese Beurteilung erweise sich als richtig. Die Beschwerdeführerin verfüge zurzeit über kein Einkommen. Das Einkommen des Beschwerdeführers – Fr. 5'892.80 – bilde daher die einzige Einkommensquelle der Familie. Unter Bezugnahme auf die Verordnung über den Finanzbedarf bei Familiennachzügen von Personen aus Drittstaaten (BR 618.120) entspreche der monatliche Finanzbedarf der Beschwerdeführer und den drei Kindern Fr. 8'249.05, woraus ein Fehlbetrag von Fr. 2'356.25 resultiere. Auch wenn keiner der Beschwerdeführer Fürsorgebeiträge beziehen würde, so könne unter Berücksichtigung der dargelegten finanziellen Situation der Beschwerdeführer das Bestehen der konkreten Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit zweifelsfrei als ausgewiesen erachtet werden. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG sei somit erfüllt. Die mit der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung verbundene Wegweisung sei denn auch nicht unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin habe sich von 1998 bis April 2003 und vom August 2005 bis Juli 2007 während 7 Jahren in der Schweiz aufgehalten. Seit ihrer letzten Einreise im Dezember 2008 lebe sie nunmehr seit ca. 17 Monaten in der Schweiz, ohne eine gültige Aufenthaltsbewilligung zu besitzen. Den grössten Teil ihres Lebens habe sie somit im Ausland verbracht, in einem Land, dessen Sprache sie spreche und mit dessen Kultur und Mentalität der Leute sie vertraut sei. Ihre beiden Töchter ... und ... lebten ebenfalls in Serbien. Ihre Integration in der Schweiz sei nicht so weit fortgeschritten, dass eine Ausreise nach Serbien nicht mehr zumutbar wäre. Die Beschwerdeführerin habe auch keine familiären Beziehungen zu anderen Personen in der Schweiz. Hinzu komme, dass sie wegen Brandstiftung vom Bezirksgericht ... mit Urteil vom 13. Oktober 2009 schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt worden sei. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. ... von der Psychiatrischen Klinik ... sei in seinem Gutachten vom 12. Juni 2009 zum Schluss gekommen, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Tat eine paranoide Schizophrenie sowie ein langjähriger Diabetes mellitus vorgelegen habe. Die Rückfallgefahr müsse trotz eingetretener Verbesserung des psychischen Zustandes nach wie vor als erhöht angesehen werden, zumal sich die Beziehung zum Ehemann als instabil erweise und auch das Verhältnis zur Schwiegermutter, bei der die Tochter ... zurzeit lebe, teilweise
belastet sei. Diese Faktoren könnten eine destabilisierende Wirkung auf die Beschwerdeführerin haben und bei einer erneuten psychischen Dekompensation eine weitere Deliktsbegehung begünstigen. Mit ihrem Verhalten habe die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geschaffen und gemäss Gutachten könnten ähnliche Taten nicht ausgeschlossen werden. In Anbetracht dieser Umstände könne keine Rücksicht auf die familiären Interessen genommen werden. Obwohl die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG gesetzt habe, könne sie sich auf Art. 8 der europäischen Menschrechts-Konvention (EMRK; SR 0.101) berufen, da davon auszugehen sei, dass die eheliche Beziehung trotz Klinikaufenthalt gelebt werde. Die Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung habe zur Konsequenz, dass die Familienmitglieder voneinander getrennt würden. Ob dieser Eingriff in das Familienleben gemäss Art. 8 EMRK verhältnismässig sei, beurteile sich nicht nur aus der Sicht derjenigen Person, die das Land verlassen müsse, sondern auch aus Sicht der Familienangehörigen. Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens könne nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führe. Ein staatlicher Eingriff liege dann nicht vor, wenn den Familienangehörigen zugemutet werden könne, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen. Erscheine die Ausreise für die Familienangehörigen nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar, sei immer eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalles Rechung trage. Die Beschwerdeführer haben im Ausland geheiratet und der Beschwerdeführer habe sich einige Zeit in Serbien aufgehalten. Ihm sei es somit nicht zum vornherein unzumutbar, die familiäre Gemeinschaft nach der Entlassung der Beschwerdeführerin aus der stationären Massnahme im Ausland zu führen. Selbst wenn ihm aber eine Ausreise nach Serbien nicht zumutbar wäre, erwiese sich vorliegend der Eingriff in das Familienleben als gerechtfertigt. Das Bundesgericht erachte einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens als statthaft, wenn er eine Massnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der
Rechte und Pflichten anderer notwendig sei. In Anbetracht der hohen Rückfallgefahr bei der Beschwerdeführerin komme der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und vor allem dem Schutz der körperlichen Integrität der Bevölkerung der Vorrang zu und müsse eindeutig höher gewertet werden als das private Interesse der Beschwerdeführer am weiteren Zusammenleben. Als Konsequenz habe grundsätzlich auch die sich noch im Kleinkindalter befindende gemeinsame Tochter ... das Lebensschicksal der Sorge- bzw. Obhutberechtigten zu teilen und diesen gegebenenfalls ins Ausland zu folgen. Aus den Bestimmungen der Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) und der Bundesverfassung (BV) ergebe sich kein unmittelbarer Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, doch seien die entsprechenden Vorgaben bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin bedeute nicht, dass die gemeinsame Tochter ebenfalls gezwungen werde, auszureisen. Sie könne weiterhin bei ihrem Vater in der Schweiz leben und aufwachsen, womit der KRK genüge getan werde. Weder die KRK noch die BV wären tangiert, wenn der Vater mit der Tochter nach Serbien ausreisen würde. Doch selbst wenn die Tochter die Schweiz gezwungenermassen verlassen müsste, wäre dies auch unter Berücksichtigung von BGE 135 I 153 zumutbar und würde vor der Konvention standhalten, da die Beschwerdeführerin aus sicherheitspolizeilichen Gründen weggewiesen werde und die Tochter im Alter von zweieinhalb Jahren noch keine sozialen Bindungen über den familiären Kreis hinaus habe begründen können. Die Beschwerdeführer können somit aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.Am 2. August 2010 liessen ... Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden erheben mit den Rechtsbegehren die Verfügung des DJSG vom 8. Juni 2010 sei aufzuheben und es sei ... und deren Kinder ... und ... der Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen des Familiennachzuges zu bewilligen und ihnen eine Jahresaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und ... sei der vorläufige Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. Das Vorliegen von Widerrufsgründen, welche die Verweigerung des Familiennachzuges rechtfertigen würden,
werde bestritten. Die von der Vorinstanz erwähnte Fürsorgeabhängigkeit sei nicht gegeben. Die Kosten, welche die Gemeinde ... zu tragen hatte, seien nur deshalb entstanden, weil das Gesuch um Familiennachzug über lange Zeit nicht behandelt wurde, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht bei einer Krankenkasse anmelden konnte. Von einem schuldhaften Verhalten könne keine Rede sein. Von einer anhaltenden Sozialhilfe könne ebenfalls nicht ausgegangen werden, denn der Beschwerdeführer verfüge über ein gutes Einkommen und die Beschwerdeführerin werde, sobald sie aus dem Massnahmenvollzug entlassen werde, eine Arbeitsstelle suchen. Ausserdem lebten die Väter der beiden ersten Töchter in der Schweiz, so dass die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge eingetrieben werden könnten. Die Verordnung über den Finanzbedarf bei Familiennachzügen von Personen aus Drittstaaten (BR 618.20) könne vorliegend nicht zur Anwendung gelangen, weil sie zu einer rechtsungleichen Behandlung führen würde. Eine rechtsungleiche Behandlung zwischen Schweizern und EU-Bürgern sei unzulässig, zumal sich diese nicht auf ein Bundesgesetz, sondern lediglich auf eine kantonale Verordnung abstütze. Die Sozialhilfekosten seien nicht sehr hoch und vor allem aufgrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin entstanden. Von einem dauerhaften und erheblichen schuldhaften Verhalten der Beschwerdeführerin könne keine Rede sein, so dass der Widerrufsgrund entfalle. Somit bestehe ein Anspruch auf Familiennachzug. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Wegweisung sei das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefährdung Grundvoraussetzung für den Erlass fremdenpolizeilicher Massnahmen. Eine solche liege aber gerade nicht vor. Das von der Vorinstanz erwähnte Rückfallrisiko beruhe auf reiner Spekulation. Ebenso könne das im Rahmen des Strafverfahrens erstellte Gutachten nicht Grundlage für eine Prognose bilden, da sich die Beschwerdeführerin nun seit mehr als einem Jahr in Behandlung befinde. Nach ihrer Entlassung stelle sie keine ernst zu nehmende Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr dar. Ein Verschulden sei im vorliegenden Fall gemäss Gutachten der Klinik ... gerade nicht gegeben, da der Gutachter ihr eine Verminderung der Schuldfähigkeit schweren Grades diagnostizierte. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz von einem unbestrittenermassen getrübten Verhältnis zwischen den Ehegatten ausgehen könne. Zur unsicheren familiären Lage habe eher
die lange Verfahrensdauer beigetragen. Es sei zudem sowohl ... als auch seiner Tochter nicht zumutbar, das Familienleben in Serbien zu führen. Die Tochter habe ein offenkundiges Interesse daran, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und den allgemeinen Lebensbedingungen zu profitieren. Die Sicherheitslage Serbiens könne durchaus mit der Lage Kolumbiens verglichen werden, wo das Bundesgericht entschieden habe, die Ausweisung liege nicht im öffentlichen Interesse, da bei späterer Rückkehr vermehrt mit Integrationsschwierigkeiten gerechnet werden müsse. Völlig ausser Acht gelassen sei die Tatsache, dass der Wegzug nach Serbien die Familie der Exfrau des Beschwerdeführers in finanzielle Schwierigkeiten stürzen würde. Seine übrigen Schulden könnte er ebenfalls nicht abbauen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Beschwerdeführerin lebe seit anfangs 2009 in Graubünden. Es wäre unverhältnismässig, sie während der laufenden Verfahrensdauer von ihrem Ehemann zu trennen. Das private Interesse überwiege das öffentliche bei Weitem. 5.Das DJSG nahm mit Schreiben vom 11. August 2010 Stellung zur Beschwerde. Bezüglich der rechtlichen Ausführungen könne grundsätzlich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hob die Beschwerdegegnerin hervor, dass dem Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht kaum vorgeworfen werden könne, erst nach Abschluss des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin, d.h. ca. 1 Jahr nach Gesuchseinreichung, fremdenpolizeiliche Massnahmen verfügt zu haben. Auch wenn der Beschwerdeführer momentan keine Fürsorgeleistungen beziehe, so sei erstellt, dass er in der Zeit vom 1. Februar 2007 bis 1. Februar 2008 von der Gemeinde ... Fürsorgeleistungen in der Höhe von Fr. 40'744.-- bezogen habe. Bezüglich der möglichen Unterhaltsbeiträge der beiden Väter der Töchter ... und ... sei festzuhalten, dass eine bloss hypothetische Möglichkeit eines allfälligen Unterhaltsbeitrages nicht genüge, um einen Betrag in die Berechnung der genügenden finanziellen Mittel miteinzubeziehen. Aufgrund der finanziellen Situation bestehe bei den Beschwerdeführern die konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit. Es sei des
Weiteren nicht ersichtlich, inwiefern die Verordnung über den Finanzbedarf bei Familiennachzügen von Personen aus Drittstaaten im vorliegenden Fall nicht beigezogen werden dürfe. Die Beschwerdeführerin selbst habe in der Zeit vom 3. Oktober 2006 bis zum 26. März 2008 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 18'575.35 bezogen und dies bereits vor ihrem Klinikaufenthalt. Bei der Beschwerdeführerin bestehe zudem ein nicht hinnehmbares Rückfallrisiko, was aus der Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 6. August 2010 hervorgehe, in welcher die bedingte Entlassung verweigert wurde, da nach wie vor die Gefahr einer erneuten Brandlegung bestehe. Damit der Gefahr weiterer Verbrechen und Vergehen begegnet werden könne, müsse die stationäre Massnahme fortgeführt werden. In der Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 6. August 2010 werde ausserdem klar festgehalten, dass sich in der Beziehung zum Ehemann grosse Schwierigkeiten und Konflikte zeigen würden. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichts sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin bedeute nicht, dass die gemeinsame Tochter ebenfalls gezwungen sein werde, nach Serbien auszureisen, könne sie doch weiterhin mit ihrem Vater in der Schweiz zusammen wohnen. Gestützt auf diese Ausführungen, unter Verweis auf die Erwägungen der angefochtenen Departementsverfügung und die Vorakten beantrage das DJSG die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen. 6.Mit Schreiben vom 28. September 2010 reichten die Beschwerdeführer den Lohnausweis für das Jahr 2009 sowie die Lohnabrechnungen für das Jahr 2010 des Beschwerdeführers sowie eine Einstellungs-Bestätigung als Zimmermädchen für die Beschwerdeführerin ein. Das Gericht zieht in Erwägung:
den Familiennachzug für die Beschwerdeführerin und deren zwei Töchter zu verweigern. b)Gemäss Art. 53 Abs. 1 VRG hat die Beschwerde vor Verwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Im Einzelfall kann der Beschwerde von Amtes wegen oder auf Antrag aufschiebende Wirkung erteilt werden (Art. 53 Abs. 2 VRG). Da jedoch bereits das DJSG mit Schreiben vom 8. März 2010 das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht anwies, bis zu einem gegenteiligen Entscheid auf Vollzugsvorkehrungen zu verzichten, kann vorliegend auf eine materielle Beurteilung des Gesuches verzichtet werden. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. 2.Die Vorinstanz hat die für einen Familiennachzug massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf kann im Einzelnen verwiesen werden. Bei der Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten ist sie zu Recht zum Schluss gelangt, dass die von Art. 42 Abs. 1 AuG verlangten Voraussetzungen für einen Familiennachzug des Beschwerdeführers erfüllt sind. Den Familiennachzug hat sie ihm trotzdem verweigert, weil der Widerrufsgrund einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit gemäss Art 63 Abs. 1 lit. c AuG vorliegen würde, was die Beschwerdeführer in Abrede stellen. 3. a)Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Wie das Bundesgericht ausführte, ist von den aktuellen finanziellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Die Sozialhilfeabhängigkeit ist zu bejahen, wenn im Zeitpunkt des Entscheides nicht mit einer Verbesserung der Situation gerechnet werden kann und das Fürsorgerisiko aller Voraussicht nach – auch unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Familienmitglieder – bestehen bleibt. Entscheidend ist, ob die Fürsorgeabhängigkeit zurückblickend einige Zeit andauerte, und ob die
Befürchtung berechtigt ist, dass auch für die weitere Zukunft Unterstützung geleistet werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2010, 2C_130/2010 E. 3.1). Es muss eine konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen, blosse Bedenken genügen nicht (BGE 125 II 641 E. 3c). Unbedeutend sind die Ursachen der Fürsorgeabhängigkeit; diese kann verschuldet oder unverschuldet eingetreten sein (Rahel Martin-Küttel, Zweckbindung der Aufenthaltsbewilligung erwerbstätiger Drittstaatsangehöriger, 2006, §13 S. 189). Die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen müssen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGE 122 II 8/9 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 13 Februar 2009, 2C_452/2008 E. 2). Im Weiteren wirkt sich eine hohe Verschuldung negativ auf die Zukunftsprognose aus (Urteile des Bundesgerichts vom 5. Februar 2007, 2A.788/2006 E. 2.3.1. und vom 30. November 2001, 2A.382/2001 E. 2e/cc). b)Aufgrund ihres stationären Aufenthalts erzielt die Beschwerdeführerin zurzeit kein Einkommen und wäre deshalb bei ihrer Entlassung aus dem Massnahmenvollzug auf die Unterstützung durch ihren Ehemann angewiesen. Aufgrund dieser Abhängigkeit ist vorliegend nicht allein auf die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin abzustellen, sondern auch auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers, obschon dieser Schweizer Staatsbürger ist. Ob bei der Beschwerdeführerin eine Gefahr für eine fortgesetzte und dauerhafte Fürsorgeabhängigkeit besteht, beurteilt sich somit grundsätzlich anhand der finanziellen Situation beider Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführerin hat bisher Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 18'575.35 bezogen. Der Beschwerdeführer dagegen schuldet der Gemeinde Fr. 72'310.-
Wie die Beschwerdeführer betonen, handelt es sich bei diesem Einkommen von Fr. 6'500.-- brutto um einen guten Lohn für eine Familie. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, in casu einer Lohnpfändung in der Höhe von monatlich Fr. 2'786.-- zur Weiterleitung an die geschiedene Ehefrau und die gemeinsamen Kinder, unterliegt und damit keine Möglichkeit hat ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Es besteht somit die Gefahr, dass weitere Betreibungen hinzukommen, sollte das Einkommen für die Familie nicht ausreichen. Die von den Beschwerdeführern angeführten Unterhaltszahlungen, welche der Beschwerdeführerin für ihre Kinder aus vorangegangenen Ehen zustünden, können vorliegend nicht berücksichtigt werden, da bisher keinerlei Angaben über deren Auszahlung bestehen. c)Für die Beurteilung des zukünftigen Finanzbedarfs der Beschwerdeführer stützte sich die Vorinstanz zu Recht auf die Verordnung über den Finanzbedarf bei Familiennachzügen von Personen aus Drittstaaten. Gemäss Art. 1 der Verordnung kommt diese bei der Bemessung der ausreichenden finanziellen Mittel im Rahmen des Familiennachzuges gestützt auf das AuG zur Anwendung. Da es sich vorliegend bei der Beschwerdeführerin nicht um eine EU-Bürgerin handelt, sondern um eine Bürgerin eines Drittstaates, ist die Verordnung für die Beurteilung des Finanzbedarfs der Beschwerdeführer massgebend. Es ist diesbezüglich keine Ungleichbehandlung gegenüber EU- Bürgern gegeben, da die Verordnung lediglich die Bemessung der ausreichenden finanziellen Mittel regelt und keine Regelung des Familiennachzuges an sich enthält. Zur Berechnung des für den Unterhalt einer Familie erforderlichen Lebensbedarfs werden die Kosten für den Grund- sowie den Ergänzungsbedarf für den Lebensunterhalt berücksichtigt, welcher bei einer fünfköpfigen Familie Fr. 3'323.-- beträgt (Art. 3 und 4 der genannten Verordnung; Fr. 2'450.-- + 873.--). Dazu kommen die Mietkosten, die Versicherungen wie Krankenkasse und Unfallversicherung, finanzielle Verpflichtungen gegenüber Dritten, Lohngestehungskosten sowie Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder (Art. 2 der genannten Verordnung). Nachdem die Beschwerdeführer die Berechnung des monatlichen Bedarfs nicht
bestritten haben, kann vorliegend vollumfänglich auf die weiteren Angaben des Beschwerdegegners verwiesen werden. Somit ist bei den Mietkosten vom ehemaligen Mietzins für die Wohnung in ... auszugehen (Fr. 1'245.--), hinzu kommen die Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 645.05 und die weiteren finanziellen Verpflichtungen in der Höhe von Fr. 2'786.--. Unter Berücksichtigung der Lohngestehungskosten (Art. 8 der genannten Verordnung) ergibt sich ein monatlicher Bedarf von Fr. 8'249.05. Im Vergleich zu seinem Nettolohn von Fr. 5'892.80 ergibt sich ein monatlicher Fehlbetrag in der Höhe von Fr. 2'356.25. Die Einkommenssituation der Beschwerdeführer muss unter diesen Umständen als instabil bezeichnet werden, vor allem im Hinblick auf die finanziellen Verpflichtungen des Beschwerdeführers gegenüber seinen Kindern aus erster Ehe und gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau. d)Obwohl seitens des Beschwerdeführers von einem recht hohen Einkommen ausgegangen werden kann, ergibt sich anhand der oben durchgeführten Bedarfsberechnung bei einem Familiennachzug ein erheblicher monatlicher Fehlbetrag. Auch wenn der Beschwerdeführer sein Einkommen steigern könnte, hätte er weiterhin seine beträchtlichen Schulden abzubezahlen und könnte aufgrund der betreibungsrechtlichen Verfahren das Einkommen für die Familie nicht ausreichend steigern. Sollte die Beschwerdeführerin einer Arbeit nachgehen, würde ihr Einkommen die finanzielle Situation zwar verändern. Die vorgelegte Einstellungs-Bestätigung als Zimmermädchen legt jedoch nahe, dass sie durch ihr Einkommen die finanzielle Situation nicht derart verbessern könnte, dass nicht mehr von einem Fehlbetrag auszugehen wäre. Aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel ergibt sich somit die konkrete Gefahr einer zukünftigen und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführer, auch wenn sie von der Beschwerdeführerin selbst nicht verschuldet wurde. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführer momentan ohne Unterstützung auskommen können, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von untergeordneter Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2010, 2C_130/2010 E. 3.2).
e)Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG als rechtmässig. Der Entscheid darüber stand daher im Ermessen des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht (Art. 96 AuG). 4. a)Ein Widerruf bzw. die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung gemäss Art. 96 AuG die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration eines Ausländers zu berücksichtigen. Bei Ausländern, welche sich nicht auf das FZA berufen können, darf im Rahmen der Interessenabwägung abgesehen von der aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die von der betroffenen Einzelperson ausgeht, namentlich auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2009, 2C_36/2009 E. 2.4). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen. Zudem sind die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte relevant, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen. Von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (Urteile des Bundesgerichts vom 27. März 2009, 2C_ 793/2008 E. 2.2; vom 23. Juni 2006, 2.A 65/2006 E. 2).
b)Die 29-jährige Beschwerdeführerin hat sich mit mehrfachen Unterbrüchen lediglich sieben Jahre in der Schweiz aufgehalten und verbrachte somit den grössten Teil ihres Lebens im Ausland. Seit Dezember 2008 weilt sie nun ununterbrochen in der Schweiz, wobei ihre Töchter ... und ... noch in Serbien leben. Sie ist mit dem Beschwerdeführer seit dem 25. März 2008 verheiratet, verbrachte jedoch den grössten Teil der Ehe in fürsorgerischer Freiheitsentziehung, in welche sie per 1. April 2009 eingewiesen wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichts ... vom 13. Oktober 2009 wurde sie wegen Brandstiftung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Bereits im Frühjahr 2003 musste die Beschwerdeführerin im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges in eine psychiatrische Klinik eingeliefert werden. Es ist durchaus richtig, dass die Beschwerdeführerin erst in einem mehrheitlich stabilen Zustand entlassen werden kann. Wie die Beschwerdegegnerin jedoch entsprechend ausführte, sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen (Urteile des Bundesgerichts vom 27. Juli 2010, 2C_218/2010 E. 3.3.1 und vom 20. Oktober 2009, 2C_36/2009 E. 2.4). Anlässlich der Überprüfung einer möglichen bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug, hielt das Amt für Justizvollzug in ihrer Verfügung vom 6. August 2010 fest, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss Führungs- und Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 16. Juli 2010 weiterhin ein mittelhohes Rückfallrisiko bestehe, da wenig Krankheitseinsicht und Einsicht in die konflikthafte Beziehungsgestaltung gegeben sei. In der Beziehung zum Ehemann würden sich grosse Schwierigkeiten und Konflikte zeigen, welche die nötige Stabilität im ausserstationären Rahmen nicht gewährleisten könnten. Wie aus dem Bericht ebenfalls hervorging, entfachte die Beschwerdeführerin zur Durchsetzung ihrer Wünsche erneut ein kleines Feuer. Das Amt für Justizvollzug verweigerte in der Folge eine bedingte Entlassung. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der bereits erfolgten fürsorgerischen Freiheitsentziehung kommt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und vor allem dem Schutz der Bevölkerung Vorrang zu. Diese Interessen müssen höher gewertet werden, als das private
Interesse am weiteren Zusammenleben, was eine Wegweisung durchaus rechtfertigt. c)Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Entscheid ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da es sich dabei um einen umgekehrten Familiennachzug handelte und das Kind lediglich noch einen ausländischen Elternteil besass. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin bedeutet vorliegend dagegen nicht, dass der Beschwerdeführer oder seine Tochter die Schweiz verlassen muss. Sollten sich die Beschwerdeführer entschliessen, gemeinsam in Serbien zu leben, stellt dies ein freiwilliger Entscheid dar. Im Gegensatz zum erwähnten Entscheid sind die Lebensverhältnisse in Serbien in sozialer und kultureller, aber auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht derart verschieden von denjenigen, wie sie in der Schweiz bestehen, dass ein Leben in diesem Land für einen Schweizer zum vorneherein als unzumutbar bezeichnet werden müsste, besonders wenn bedacht wird, dass die Zumutbarkeit der Ausreise für die hier ansässigen Familienangehörigen eines Ausländers nach der Rechtsprechung um so eher zu bejahen ist, als das Verhalten des Ausländers seinen Aufenthalt in der Schweiz als unerwünscht erscheinen lässt (BGE 120 Ib 15 E. 4c). Das Interesse der Beschwerdeführer, ihre Ehe in der Schweiz leben zu können, erscheint aufgrund der Kinder wohl gewichtig, wird aber relativiert durch die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse in Serbien für den Beschwerdeführer nicht gerade unzumutbar sind und sie im übrigen während der Eheschliessung bereits einige Zeit gemeinsam in Serbien verbrachten. Das öffentliche Interesse daran, der Beschwerdeführerin trotz Heirat mit einem Schweizer Bürger keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist angesichts der Rückfallgefahr von grösserem Gewicht. Unter diesen Umständen erweist sich die Wegweisung auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK als verhältnismässig. 5. a)Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der konkreten Gefahr einer fortgesetzten und andauernden Fürsorgeabhängigkeit den Widerrufstatbestand von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt hat und der Entscheid, keine Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Familiennachzuges
auszustellen, sowohl in Bezug auf Art. 96 AuG als auch in Bezug auf Art. 8 EMRK verhältnismässig ist. Die erhobenen Einwände erweisen sich damit als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten gemäss Art. 72 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdeführer. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend