U 2010 3

U 10 3

  1. Kammer URTEIL vom 23. Februar 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis 1.Am 15. Oktober 2009 stellte Rechtsanwalt Dr. iur. ... bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte Graubünden (AKR) das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber seiner früheren Klientin „... AG“ im Hinblick auf die gerichtliche Durchsetzung einer noch offenen Anwaltsrechnung in Höhe von Fr. 7'587.15. Der alleinige Verwaltungsrat der erwähnten AG, ..., habe eine entsprechende Schuldanerkennung unterzeichnet. Die „... AG“ verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2009 gab die AKR dem Entbindungsgesuch statt mit der Begründung, die aufgrund der Praxis des Bundesgerichts und der Kantone erforderliche Interessenabwägung habe aufgezeigt, dass das Interesse des Gesuchstellers, das ausstehende Honorar mit allen rechtlichen Mitteln durchzusetzen, höher zu gewichten sei als das Geheimhaltungsinteresse der Auftragsgeberin, zumal eine Honorarforderung in beträchtlicher Höhe vorliege, deren Bezahlung diese offenbar verweigere. 2.Dagegen erhob die „... AG“ am 6. Januar 2010 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entbindungsentscheid aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, Rechtsanwalt ... sei zwischen 2005 bis 2008 Verwaltungsrat der „... AG“ gewesen. Wegen Unstimmigkeiten im Rechnungswesen sei er dann abgewählt worden, worauf es dann Unstimmigkeiten wegen der Honorarrechnungen gegeben habe. Es bestehe nun der Verdacht, dass Rechtsanwalt ... auf dem Wege der Öffnung des Anwaltsgeheimnisses Rache

üben wolle. Dieser habe im Übrigen seit 2004 diverse Mandate für die AG, aber auch für den heutigen Verwaltungsrat ... geführt, wobei diese Mandate regelmässig sehr eng miteinander verknüpft gewesen seien. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass ... durch die streitige Entbindung einen Nachteil erleide. 3.Die AKR beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne und verzichtete unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen. 4.Auf Abweisung erkannte auch Rechtsanwalt Dr. iur. ... Die AKR habe im Sinne der langjährigen Praxis des Bundesgerichts und der Kantone entschieden, dass eben im konkreten Falle das Interesse des Anwalts am Inkasso seines Honorars höher zu bewerten sei als das Interesse des Klienten an der Wahrung des Berufsgeheimnisses. Die Beschwerdeführerin mache nichts geltend, was im konkreten Falle die Abweichung von dieser langjährigen Praxis rechtfertigen würde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 2./4. Dezember 2009, mit welchem diese den gesuchstellenden Rechtsanwalt zwecks Durchsetzung noch offener Honorarforderungen vom Anwaltsgeheimnis entbunden hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu Recht erfolgt ist.
  2. a)Zu Handen der Beschwerdeführerin sei vorweg darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Frage geht, ob noch eine Resthonorarnote in der behaupteten Höhe besteht, sondern ob ihr damaliger

Rechtsanwalt im Hinblick auf eine gerichtliche Durchsetzung allfällig noch bestehender Honorarforderungen vom Anwaltsgeheimnis zu befreien ist. b)Es entspricht nun - wie bereits die Vorinstanz unter Darstellung der massgeblichen Praxis der Kantone und des Bundesgerichts im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat - konstanter Praxis, dass die Aufsichtsbehörde einen Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel von seinem Anwaltsgeheimnis befreit. Andernfalls hätte ein solcher nämlich jeweils gar keine Möglichkeit, seinen Honoraranspruch gerichtlich durchzusetzen. Ein solcher Entbindungsentscheid hat keinerlei materielle Rechtswirkungen, sondern ermöglicht es dem gesuchstellenden Anwalt lediglich, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung auf dem Klageweg geltend zu machen. Der spätere Zivilprozess über die Honorarforderung wird durch diesen Entscheid in keiner Weise präjudiziert (BGU 2C_508/2007 vom 27. Mai 2008, E. 2.3). Die Aufsichtsbehörde hat nicht über den Honoraranspruch an sich zu befinden, sondern lediglich zu prüfen, ob im konkreten Fall das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführer höher zu gewichten ist als das Interesse des Anwalts an der Befreiung vom Anwaltsgeheimnis hinsichtlich der Durchsetzung seiner Honoraransprüche. c)Vorliegend hat die Vorinstanz aufgrund der Vorbringen der Parteien die Interessen des Anwalts an der Durchsetzung seines Honoraranspruchs höher gewichtet als das Interesse des Klienten an der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses. Dabei hat sie den Anwalt entsprechend der oben dargestellten Rechtslage nur im Hinblick auf die Durchsetzung der Honorarforderung vom Anwaltsgeheimnis entbunden hat, nicht aber generell. Diese Entbindung ermöglicht es nun dem Anwalt, im Verfahren vor dem Rechtsöffnungsrichter oder vor dem ordentlichen Zivilrichter Darlegungen zu seiner anwaltlichen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin zu machen und die nötigen Beweise vorzulegen. Diese bringt im vorliegenden Verfahren nichts entscheidrelevantes vor, was die vorinstanzliche Interessenabwägung als unzutreffend oder gar willkürlich erscheinen liesse. So macht sie

insbesondere mit keinem Wort geltend, dass und allenfalls weshalb ihr Geheimhaltungsinteresse schwerer wiegen sollte als jenes des gesuchstellenden Anwalts. Sie äussert lediglich in sehr allgemeiner Form die Befürchtung, die Entbindung könnte dem heutigen Verwaltungsrat schaden. Wie dies geschehen könnte, tönt sie hingegen nicht einmal an und ist aufgrund ihrer Vorbringen auch nicht nachvollziehbar. Damit ergibt sich ohne weiteres, dass die angefochtene Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu Recht erfolgt ist. - Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen. 3.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.162.-- zusammenFr.1'662.-- gehen zulasten der ... AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2010 3
Entscheidungsdatum
23.02.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026