U 10 27 URTEIL vom 26. Mai 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Verkehrsbusse 1.... ist Fahrzeughalterin des Personenwagens mit dem Kennzeichen GR ... Am 26. Juli 2009, 14.50 Uhr, stellte der Gemeindepolizist von ... fest, dass an ihrem Fahrzeug, welches auf dem gebührenpflichtigen Parkplatz „...“ abgestellt war, kein Parkschein angebracht war. In der Folge brachte er am Personenwagen eine Ordnungsbusse (Nr. 93348) von Fr. 40.-- wegen Nichtingangsetzens der Parkuhr an. Der Fahrzeughalterin wurde eine Bedenkfrist von 30 Tagen zur Bezahlung der Busse eingeräumt. 2.Nachdem innert der Bedenkfrist keine Zahlung eingegangen war, teilte die Gemeinde ... der Fahrzeughalterin mit Schreiben vom 4. November 2009 mit, dass sie die Ordnungsbusse innert 10 Tagen ab Datum des Poststempels zu bezahlen habe, andernfalls das ordentliche Strafverfahren eingeleitet werde. Ausserdem wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass für den Fall, dass eine andere Person die Übertretung begangen habe, deren Personalien anzugeben seien. Am 10. November 2009 teilten die Fahrzeughalterin und ihr Ehemann mit, sie bestritten nicht, ihren Personenwagen zur fraglichen Zeit auf dem betreffenden Parkplatz abgestellt zu haben. Jedoch sei es für sie nicht mehr nachvollziehbar, wer damals den Wagen gelenkt respektive parkiert habe. Mit Schreiben vom 16. November 2009 setzte die Gemeinde ... die Fahrzeughalterin darüber in Kenntnis, dass gemäss Angaben der Kantonspolizei Graubünden die Ordnungsbusse immer noch nicht bezahlt worden sei, weshalb das ordentliche Strafverfahren einzuleiten sei. Ferner wurde ihr eine Vernehmlassungsfrist bis am 15. Dezember 2009 eingeräumt, um weitere rechtliche Einwendungen vorzubringen. Da innert Frist keine Stellungnahme einging, wurde die Fahrzeughalterin am 18. Januar 2010
erneut aufgefordert, bis am 31. Januar 2010 bekannt zu geben, wer ihren Personenwagen am 26. Juli 2009 auf dem Parkplatz „...“ abgestellt habe. Am 15. Februar 2010 erliess die Gemeinde ... die Strafverfügung und bestrafte die Fahrzeughalterin mit einer Busse von Fr. 40.--. Zusätzlich wurden ihr eine Gemeindegebühr von Fr. 100.-- sowie eine Ausfertigungs- und Mitteilungsgebühr von Fr. 50.-- auferlegt. 3.Dagegen erhob ... am 25. Februar 2010 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die kostenfällige Aufhebung der Strafverfügung. Sie und ihr Ehemann bestritten grundsätzlich nicht, dass ihr Personenwagen zur fraglichen Zeit auf dem betreffenden Parkplatz abgestellt gewesen sei. Indes sei es für sie nicht mehr nachvollziehbar, wer den Wagen damals gelenkt respektive parkiert habe. Mithin wechsle sie sich beim Fahren immer wieder und beliebig mit ihrem Ehemann ab. Die Identifizierung des Fahrzeuglenkers sei für die Durchführung eines Strafverfahrens und für die Verhängung einer Busse jedoch unerlässlich. 4.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde ... die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete ihr Begehren im Wesentlichen damit, dass gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VGU U 08 24) eine Verurteilung des Fahrzeughalters dann möglich sei, wenn dieser keine Angaben darüber mache, wer an seiner Stelle gefahren sei. Vorliegend komme hinzu, dass nicht eine dem Lenker anzulastende Fahrweise den inkriminierenden Tatbestand darstelle, sondern das Stehenlassen eines nicht in Betrieb stehenden Fahrzeuges. Gebe der Halter nicht entsprechend Auskunft darüber, wer das Auto ohne Entrichtung der Gebühr parkiert habe, werde er für das rechtswidrige Abstellen des Fahrzeugs zur Rechenschaft gezogen. Im Weiteren erscheine das Argument, wonach sich die Beschwerdeführer nicht mehr daran erinnern könnten, wer den Wagen geparkt habe, als Schutzbehauptung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist. Vorliegend wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Busse von Fr. 40.--sowie sinngemäss gegen die Gemeinde-, Ausfertigungs- und Mitteilungsgebühr von insgesamt Fr. 150.- -. Damit liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 5'000.--, sodass die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist, da auch keine rechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Strafverfügung vom 15. Februar 2010, welche die Ordnungsbusse von Fr. 40.- vom 26. Juli 2009 bestätigt. Zu beurteilen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Ordnungsbusse wegen Nichtingangsetzens einer Parkuhr gemäss Ziff. 203.3 der eidgenössischen Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031) in Verbindung mit Art. 48 Abs. 6 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) in ihrer Bussenverfügung bestätigt hat. 3. a)Gemäss Art. 3 Abs. 2 des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu machen. Sie können diese Befugnis, unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde, den Gemeinden übertragen. Der Kanton Graubünden hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100) bestimmt dazu, dass der örtliche Verkehr auf den Gemeindestrassen durch die Gemeinde geregelt wird. In BGE 111 IV 87 ff. erklärte das Bundesgericht die Errichtung gebührenpflichtiger Parkplätze durch die Kantone als zulässig. Unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EGzSVG festgehaltenen Gesetzesdelegation hat die Gemeinde ... beim Parkplatz „...“ somit in ihrem
Kompetenzbereich gehandelt und gebührenpflichtige Parkplätze gemäss Art. 48 Abs. 6 SSV errichtet. b)Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 741.03) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden. Eine Eintragung in das Schweizerische Strafregister erfolgt dabei nicht. Gemäss Art. 3 OBG hat der Bundesrat im Anhang 1 der OBV die Liste der Übertretungen aufgestellt, die mit Ordnungsbussen geahndet werden und dabei die entsprechenden Bussbeträge aufgeführt (Bussenliste). Bei Widerhandlungen gegen genehmigte örtliche Verkehrsregelungen erlässt die Gemeinde die Bussenverfügung, sofern nicht gleichzeitig eine Übertretung weiterer eidgenössischer oder kantonaler Verkehrsvorschriften vorliegt, deren Beurteilung in die Kompetenz des Strafrichters oder der kantonalen Verwaltungsbehörde fällt (Art. 17 Abs. 1 EGzSVG). 4. a)Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das auf die Beschwerdeführerin zugelassene Motorfahrzeug am 26. Juli 2009, 14.50 Uhr, ohne Parkschein auf dem gebührenpflichtigen Parkplatz „...“ abgestellt wurde. Zwischen den Parteien ist hingegen streitig, ob die Busse der Beschwerdeführerin und Fahrzeughalterin überbunden werden kann, obwohl nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass sie das Motorfahrzeug geführt und auf dem besagten Parkplatz abgestellt hat. b)Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass sie als Halterin nicht gebüsst werden könne, wenn der Lenker (parkierende Person) nicht feststellbar sei. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Massgebend ist vorliegend nicht die Person des Fahrzeuglenkers, sondern vielmehr, ob sich die Beschwerdeführerin als Halterin des Personenwagens am 26. Juli 2009 in ... befand. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, dass ihr Personenwagen zur fraglichen Zeit auf dem besagten Parkplatz abgestellt war. Es sei für sie hingegen nicht mehr nachvollziehbar, wer damals den Wagen gelenkt habe, weil sie sich beim Fahren oft mit ihrem Ehemann abwechseln würde. Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen,
dass die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2009 zumindest mitgefahren ist und beim Stehenlassen ihres Fahrzeuges auf dem gebührenpflichtigen Parkplatz „...“ zugegen war, was sie im Übrigen auch nicht bestreitet. Ob die Beschwerdeführerin oder ihr Ehemann den Wagen in den Parkplatz gelenkt hat, ist unter diesen Umständen aber irrelevant. Selbst dann, wenn ihr Ehemann das Auto auf den Parkplatz „...“ gelenkt hat, wäre die gleichzeitig anwesende Beschwerdeführerin als Halterin des Fahrzeuges zur Ingangsetzung der Parkuhr und zur Hinterlegung eines Parkscheins verpflichtet gewesen. Entsprechend war die Beschwerdegegnerin berechtigt, die Beschwerdeführerin als Halterin des Motorfahrzeuges zu büssen. Aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet. c)Indem die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Strafverfügung vom 15. Februar 2010 verlangt, wendet sie sich sinngemäss auch gegen die Gemeinde-, Ausfertigungs- und Mitteilungsgebühr von insgesamt Fr. 150.--. Gemäss Art. 177 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) sind im Strafverfahren vor den Verwaltungsbehörden die Bestimmungen über die Verfahrenskosten (Art. 154 – 161 StPO) sinngemäss anwendbar. Nach Art. 154 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Untersuchungs- und den Gerichtskosten zusammen. In Anbetracht, dass der Gemeindevorstand sich zu einer beratenden Sitzung zusammenfinden und eine Strafverfügung redigieren musste, erscheinen die festgesetzten Gebühren von insgesamt Fr. 150.-- als angemessen. Diese werden von der Beschwerdeführerin denn auch weder in ihrem Grundsatz noch in ihrer Höhe irgendwie substantiiert, beanstandet und rechtsgenüglich gerügt. Auch diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist somit abzuweisen. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der obsiegenden Gemeinde, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig wurde, steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt der Einzelrichter
1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend