U 10 25 2. Kammer URTEIL vom 28. Oktober 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Leistungen nach OHG

  1. a)Der heute 48-jährige ... (geb. ... 1962) wurde am 17.09.2005 Opfer einer Straftat. Er wurde während einer Auseinandersetzung von hinten mit einem Messer niedergestochen. Mit Urteil des Bezirksgerichts ... vom 29.04.2008 wurde der damalige Täter wegen schwerer Körperverletzung, Raufhandels, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Das Strafverfahren gegen das erwähnte Opfer wegen Raufhandels wurde eingestellt, was alsdann mit rechtskräftigem Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 11.07.2007 noch bestätigt wurde. b)Mit Verfügung vom 15.04.2008 sprach der Unfallversicherer (SUVA) und mit Verfügung vom 24.07.2008 die Invalidenversicherung (IV) dem Opfer und Versicherten jeweils eine Rente aufgrund einer 100%-igen Invalidität zu. Die SUVA anerkannte zudem eine Integritätsentschädigung (IE) von 15% und richtete eine entsprechende (einmalige) IE von Fr. 16'020.-- aus. c)Bereits am 13.10.2005 hatte der Versicherte ein Gesuch beim kantonalen Sozialamt Graubünden, Opferhilfe-Fachstelle, gestellt, worin er um die Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 541'800.-- und einer Genugtuung von Fr. 20'000.-- ersuchte. d)Mit Verfügung vom 27.01.2010 gewährte das kantonale Sozialamt eine Genugtuung von Fr. 15'000.--, verneinte jedoch, unter Anrechung der von der SUVA bezahlten Integritätsentschädigung, deren Auszahlung. Ferner wurde eine Entschädigung im Umfang von Fr. 62'831.70 gutgeheissen, wobei –

abzüglich anrechenbarer Leistungen Dritter – noch eine Entschädigung von Fr. 48'204.20 zugesprochen wurde. Im Wesentlichen wurde damit der direkte Erwerbsausfall entschädigt, nicht anerkannt wurde der Haushaltsschaden in der Höhe von Fr. 415'423.--, denn der Gesuchsteller sei in seiner Familie nicht die haushaltsführende Person gewesen und deswegen nicht berechtigt, einen Haushaltsschaden geltend zu machen. 2.Dagegen erhob der Versicherte am 19.02.2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Verpflichtung des kantonalen Sozialamtes Graubünden, eine Entschädigung von Fr. 100'000.-- zu bezahlen; eventuell um Festlegung einer Entschädigung laut Art. 13 des Opferhilfegesetzes (OHG) nach richterlichem Ermessen; subeventuell um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Festsetzung der Entschädigung im Sinne der Erwägungen. Strittig sei nur der Haushaltsschaden, die übrigen Positionen seien anerkannt worden. Anwendbar sei hier das alte, bis zum 31.12.2008 geltende Gesetz (aOHG). Der Schadensbegriff nach Art. 13 OHG entspreche Art. 46 des Obligationenrechts (OR) und der hierzu entwickelten Lehre und Praxis. Es sei somit weiterhin die normative Ermittlung des Haushaltsschadens massgebend (BGE 131 II 656 ff.). Danach sei jede Person anspruchsberechtigt, welche verletzt und in der Haushaltsführung beeinträchtigt worden sei; also nicht bloss die Hausfrau, sondern auch der Hausmann, Ehepartner usw. (BG-Urteil 1A.252/2000). Im konkreten Fall bestünde Uneinigkeit über die Auslegung des Begriffs „Haushaltsführung“. Dazu sei auf die Schweizerischen Arbeitskräfteerhebungen 2007 des Bundesamts für Statistik (SAKE-BfS) abzustellen. Ausgangspunkt sei die Frage, wie sich die medizinisch festgestellte Invalidität auf die Haushaltsführung auswirke. Allenfalls sei ein medizinisches Gutachten anzuordnen, sofern die vorhandenen medizinischen Akten nicht ausreichten. Laut SUVA und IV sei er zu 100% arbeitsunfähig. Er habe vor dem Unfall (Messerstich) im Haushalt mitgeholfen. Hierzu sei er aufgrund der körperlichen und psychischen Leiden nicht mehr fähig, was sich anhand von Zeugenaussagen beweisen lasse. Laut psychiatrischem Bericht von Dr. ...

vom 22.03.2007 könne er lediglich noch im geschützten Rahmen in der Tagesklinik im Werkatelier eingesetzt werden, 5 Mal wöchentlich während 3- 4 Stunden. Laut psychiatrischem Gutachten von Dr. ... vom 06.07.2009 sei er aus psychischer Sicht derzeit nicht arbeitsfähig. Laut kreisärztlichem Abklärungsbericht vom 10.04.2007 wirke in somatischer Hinsicht das anhaltende Schulterbeweglichkeitsdefizit und die eingeschränkte Belastungs- und Funktionsfähigkeit des linken Armes leistungsmindernd. Obwohl er aus psychischen Gründen dem ehelichen Haushalt möglichst fernbleiben und sich deshalb an geschützter Stelle in einer Tagesklinik aufhalten sollte, sei in der Schadensberechnung nicht von einer vollständigen Einschränkung im Haushalt ausgegangen worden, sondern bloss von einer solchen über 50 bzw. 75% (abgesehen von Zeiten der stationären Klinikaufenthalte). Ferner sei ein Stundenlohn von Fr. 27.-- statt Fr. 30.-- angenommen worden. Beim Haushaltsschaden werde ab dem Rechnungstag (hier Datum der angefochtenen Verfügung vom 27.01.2010) ein künftiger Schaden bis zum Pensionierungsalter mit 1% per anno reallohnindexiert (BGE 132 III 321). Das ergebe gesamthaft Fr. 424'025.--, zuzüglich des von der Vorinstanz ermittelten Erwerbsschadens von Fr. 92'585.--, was somit einen Nettoschaden von Fr. 516'610.-- ergebe. In Anwendung von Art. 13 aOHG und unter Abzug der von dritter Seite erbrachten Leistungen resultiere daraus eine Entschädigung von Fr. 335'966.50, was die maximale Entschädigung von Fr. 100'000.-- (aArt. 4 OHV) übersteige. Er habe daher Anspruch auf die maximale Entschädigung von Fr. 100'000.--. Falls für das Gericht die medizinischen Grundlagen für die Beurteilung der Einschränkung in der Haushaltsführung ungenügend seien, sei die Sache an die Vorinstanz zur medizinischen und allenfalls hauswirtschaftlichen Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. 3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Es sei unbestritten, dass laut aOHG grundsätzlich ein normativer Haushaltsschaden entschädigungsberechtigt sei und der Beschwerdeführer möglicherweise in gewissem Umfang Haushaltsarbeiten übernommen habe. Bestritten werde hingegen, dass er als haushaltsführende Person zu qualifizieren sei und neben dem

Erwerbsschaden noch den normativen Haushaltsschaden geltend machen könne. Der Beschwerdeführer sei bis zur Straftat zu 100% erwerbstätig gewesen, während die Ehefrau mindestens bis zu diesem Zeitpunkt zu 100% Hausfrau und Mutter gewesen sei. Es habe eine klare Rollenverteilung bestanden, entsprechend der traditionellen und vorherrschenden Struktur albanischer Familien (Hinweis auf Aufsatz Pergolis/Dürr/Brunner, Ungereimtheiten im Haushaltsschaden in: HAVE 3/2005, S. 202 ff.). Nur wer auch ohne Unfall eine Haushaltstätigkeit ausgeübt hätte, könne somit Ersatz für einen Haushaltsschaden verlangen (BG-Urteil 4C.166/2006). Nicht jeder zivilrechtlich anerkannte Schaden sei zugleich auch nach OHG relevant. Die Rechtsprechung zum Haushaltsschaden beschränke sich meist auf die Frage, ob ein normativer Haushaltsschaden geltend gemacht werden könne und nicht darauf, ob das Opfer eine haushaltsführende Person gewesen sei. Ein Vergleich mit den gesetzlichen Bestimmungen aus der Invaliden- und Unfallversicherung rechtfertige, den Beschwerdeführer konkret als nicht haushaltsführende Person zu qualifizieren. Die SUVA habe nämlich eine Herabsetzung des Taggelds verfügt (Überentschädigung) und die IV habe keine Haushaltsabklärungen durchgeführt. Ein 100% Erwerbstätiger könne einzig diesen Schaden geltend machen (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV). Gemäss telefonischer Auskunft der Sozialversicherungsanstalt Graubünden vom 24.02.2010 wäre bei Anerkennung der strittigen Haushaltsführung die gemischte Methode angewendet worden. Selbst wenn aber der Haushaltsschaden berücksichtigt würde, würde die angegebene Stundenzahl der Hausarbeit nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Die Ehefrau habe zu 100% Haus- und Familienarbeit geleistet. Bei den Opferhilfe-Fachstellen in anderen Kantonen werde immer wieder von den SAKE-Tabellen abgewichen. Dafür würden auch die Autoren Pergolis/Dürr/Brunner plädieren. Auch realistische Überschneidungen von Haus- und Familienarbeit würden die SAKE-Tabellen vollständig ausblenden. Der Beschwerdeführer halte sich selbst als zu 75% in der Haushaltsführung eingeschränkt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese Selbsteinschätzung nur auf theoretischen Annahmen beruhe. Eine konkrete Einschränkung in der Haushaltsfähigkeit sei vorliegend weder begründet noch näher ausgeführt worden. Die medizinischen Unterlagen

seien für die Klärung der Haushaltsfähigkeit nicht sinnvoll, da weder die SUVA noch die IV die Haushaltsfähigkeit beurteilt hätten. Diese könne jedoch keinesfalls ohne eigenständige Prüfung und Untersuchung abgeklärt werden. Die Haushaltsunfähigkeit dürfe insbesondere auch nicht einfach mit der Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt werden. 4. In der Replik hielt der Beschwerdeführer noch fest, dass die Vorinstanz offenkundig den Begriff „haushaltsführende Person“ falsch verstehe. Sie lehne sich dabei an den neuen Art. 19 Abs. 4 OHG an, welcher aber hier noch nicht anwendbar sei. Massgebend sei allein Art. 13 aOHG. Die SAKE-Werte lieferten für diverse Haushaltstypen die statistischen Grundlagen. Vorliegend seien die Werte für einen 100% erwerbstätigen Mann im Paarhaushalt mit Kindern angewandt worden, wobei je nach Alter des jüngsten Kindes über die Zeit differenziert worden sei. Der Beschwerdeführer stamme aus dem ..., lebe aber seit Jahren in der Schweiz und habe von 1988-2005 stets als Gipser bei der Firma ... gearbeitet. Die Ehefrau sei zu 50% als Hilfskrankenschwester tätig gewesen. Es sei daher mehr als wahrscheinlich, dass er sich im üblichen Ausmass an den Haushaltsarbeiten und der Kinderbetreuung beteiligt habe. Das Bundesgericht habe zwischenzeitlich nicht ausschliesslich auf die SAKE- Werte abgestellt und sich damit auch nicht mehr auf die rein normative Ermittlung des Haushaltsschadens beschränkt. Vielmehr habe der Verunfallte nachweisen müssen, dass er auch ohne Unfall die Haushaltstätigkeit ausgeübt habe. Im Bundesgerichtsurteil 4C.166/2006 vom 25.08.2006 sei es um einen 5-Personenhaushalt gegangen, für den damals keine passende Statistik verfügbar gewesen sei. Hier handle es sich um einen 2- Personenhaushalt mit zwei Kindern, welcher durch die SAKE 2007 abgedeckt sei. Im Bundesgerichtsurteil 4A_98/2008 vom 08.05.2008 sei die höchstrichterliche Rechtsprechung wieder zur ursprünglichen Praxis der normativen Haushaltsschadenberechnung zurückgekehrt (Erw. 3.2). Für die Opferhilfe relevant seien hier der Personenschaden, also der Erwerbs- und der normativ ermittelte Haushaltsschaden (BGE 131 II 656 f.). Der Querverweis auf das Sozialversicherungsrecht (IV/UVG) sei nicht stichhaltig. Die Haushaltstätigkeit der Ehefrau sei in der SAKE-Tabelle 07 berücksichtigt. Der Hinweis auf die Praxis anderer Opferhilfestellen sei weder belegt noch

relevant. Mit der Beschränkung der Entschädigung in Art. 4 OHV (auf maximal Fr. 100'000.--) und mit Anerkennung einer Entschädigung von Fr. 48'204.20 durch den Beschwerdeführer, gehe es beim Haushaltsschaden nur noch um Fr. 51'796.--. Dieser Betrag würde selbst bei einer äusserst geringen Einschränkung in der Haushaltsführung längst überschritten, weshalb es unsinnig sei, noch ein kostenintensives medizinisches und hauswirtschaftliches Gutachten einzuholen. 5.In der Duplik führte die Vorinstanz noch aus, dass die Anerkennung eines normativen Schadens nicht in Frage gestellt sei. Fraglich sei aber, ob der Beschwerdeführer trotz der vorliegenden Familien- und Erwerbssituation als haushaltsführende Person anzuerkennen sei. Dies sei zu verneinen. Die Vorinstanz stütze sich dabei auf das Integrationsbild des Kantons Zürich ab, die als Quelle angegeben werde. Die Ehefrau sei heute zu 50% als Hilfskrankenschwester tätig; bis zum 17.09.2005 sei sie aber zu 100% als Hausfrau und Mutter engagiert gewesen. Erwerbstätig sei sie also erst ab 2006. Im Übrigen sei unbestritten, dass für die Beurteilung der konkreten Einschränkung in der Haushaltsführung auf die medizinischen Experten abzustellen sei. Die Abklärungen der SUVA und der IV hätten sich jedoch auf die Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit konzentriert. Der zitierte BGE 131 II 656 sei vorliegend nicht relevant, da ein anderer Sachverhalt vorgelegen habe (alleinstehender Mann, Ehefrau mit Kindern ins Ausland gereist, deshalb musste er den Haushalt besorgen). Die SAKE-Tabellen wiesen einige Ungenauigkeiten auf. Erfahrungsgemäss sei für die Aufteilung der Haushaltsarbeiten die konkrete Aufgabenteilung unter den Ehepartnern massgebend. Die Praxis anderer Kantone sei wichtig, zumal die Schweizerische Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG) explizit eine einheitliche Anwendung dieses Gesetzes befürworte und unterstütze. 6.Auf Verlangen der zuständigen Instruktionsrichterin wurden dem Gericht sodann noch der Individuelle Kontoauszug (IK-Auszug) der Ehefrau (AHV- Ausgleichskasse Graubünden) und die Invalidenversicherungs- und SUVA- Akten über den Beschwerdeführer zugestellt. Aus dem edierten IK-Auszug

war ersichtlich, dass die Ehefrau schon vor der Straftat an ihrem Ehemann im September 2005 zu rund 50% erwerbstätig war. 7.Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers zum IK-Auszug wurde ebenso vermerkt, dass die Ehefrau – entgegen der Annahme der Vorinstanz - bereits vor dem Ereignis am 17.09.2005 (Messerstich) mindestens zu 50% gearbeitet habe (Erwerbseinkommen bis Fr. 30'000.--). Das betreffende Ehepaar habe die Erwerbs- und die Haushalts-/Familienarbeit untereinander aufgeteilt. Es bestehe deshalb kein Grund, bei der Ermittlung des Haushaltsschadens von den SAKE-Daten abzuweichen und eine lediglich kulturell begründete Ausnahme zu postulieren. 8.Danach äusserte sich auch die Vorinstanz noch zu allen edierten Akten. Laut IK-Auszug sei die Ehefrau seit 2002 erwerbstätig (max. 120 Std. pro Monat). Ab 2006 habe sie als Hilfskrankenschwester gearbeitet. Trotzdem könne ihr Ehemann nicht als haushaltsführende Person bezeichnet werden. Laut den IV-Akten sei dessen Arbeitsfähigkeit ausschliesslich auf die Erwerbsfähigkeit geprüft worden; eine Haushaltsabklärung sei nie erfolgt. Aus dem Gutachten von Dr. ... gehe zudem hervor, dass die Ehefrau den Haushalt erledige und der Ehemann da nicht mithelfen könne. Es bestünden keine Hinweise, dass diese Rollenverteilung vor dem Unfall anders gewesen sein sollte. 9.Der Beschwerdeführer entgegnete darauf noch, dass der IV-Grad bei einer 100%-igen Erwerbstätigkeit stets nach der Einkommensvergleichsmethode ermittelt werde, unabhängig davon, ob daneben noch im Haushalt gearbeitet würde. Die Einschränkung in der Haushaltsführung sei bislang medizinisch nie festgelegt worden. Die umfangreichen Medizinalakten, die eine völlig fehlende Erwerbsfähigkeit begründen und beschreiben würden, liessen Rückschlüsse auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit im Haushalt zu. Seine Haushaltstätigkeit vor dem Unfall im September 2005 lasse sich auch durch Zeugen beweisen. Diese Schlüsselfrage dürfe nicht durch Mutmassungen beantwortet werden. Im Zuge der normativen abstrakten Ermittlung des Haushaltsschadens müsse die Validenleistung jedoch nicht

detailliert nachgewiesen werden; es genüge vielmehr ein Abstellen auf die SAKE-Daten. 10.Die Vorinstanz verzichtet in der Folge auf eine weitere Stellungnahme. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Nach der Übergangsbestimmung in Art. 48 lit. a des seit 01.01.2009 neu geltenden Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG; SR 312.5) gilt das bisherige Recht (aOHG in Kraft bis 31.12.2008) weiterhin für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor dem 01.01.2009 begangen wurden. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass die Straftat am 17.09.2005 verübt wurde und somit vorliegend die Bestimmungen des bisherigen Rechts (aOHG) zur Anwendung kommen. Die Anerkennung als Gewaltopfer („Opferqualität“) ist vorliegend unbestritten. Eine schwere Betroffenheit des Beschwerdeführers zur Straftat ist für das Gericht angesichts der ganzen Umstände (vgl. Ärztliche Abschlussuntersuchung 02.04.2008 [Schnittwunden Schulterbereich; Mittelgesichtsfraktur; Handschaftfraktur; Arztbericht Dr. ... vom 09.11.2005; Polizeirapport samt Beilage vom 02./05.12.2005; Strafurteil des Bezirksgerichts ... vom 29.04.2008, worin der Täter wegen schwerer Körperverletzung, Raufhandels sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt wurde) bzw. der erlittenen Körperverletzungen erstellt, was auch dem Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 1 aOHG entspricht und daher Rechtsschutz verdient. Gemäss Art. 4 Abs. 1 aOHG beträgt die Entschädigung höchstens Fr. 100'000.-- (Maximalgrenze). Der Beschwerdeführer anerkennt die zugesprochene Genugtuung (Dispositiv Ziff. 1; Verfügung vom 27.01.2010; Fr. 15'000.--, abzüglich der von der SUVA zugesprochenen Integritätsentschädigung), den von der Vorinstanz ermittelten Nettoerwerbsschaden von Fr. 92'585.-- (Verfügung Erw. 7 d) sowie die Nichtberücksichtigung der unfallbedingten Spesen als reiner Vermögensschaden (Erw. 7 c). Nicht beanstandet wird auch

die Methode der Entschädigungsberechnung gemäss Art. 13 aOHG (Erw. 7 a/b). b)Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig der Haushaltsschaden. Bei der Bestimmung dieses Schadens sind grundsätzlich die Regeln des Privatrechts analog anzuwenden. Im privaten Haftpflichtrecht ist der sog. Haushaltsschaden, das heisst der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entsteht, als ersatzfähiger Schaden anerkannt. Seine Besonderheit liegt darin, dass er auch zu ersetzen ist, wenn er sich nicht in zusätzlichen Aufwendungen niederschlägt: Der wirtschaftliche Wertverlust ist unabhängig davon auszugleichen, ob er zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der teilinvaliden Person, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt. Ein entsprechender Schadenersatzanspruch steht nicht nur den haushaltsführenden Ehefrauen zu, sondern jeder Person, die in der Führung eines Haushalts beeinträchtigt wird (Bundesgerichtsurteil 1A.252/2000 vom 08.12.2000 Erw. 2; BGE 131 II 656 Erw. 6.1, 6.4 und 6.5 S. 664 ff.; Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz vom 27.08.2004 [1020/04] S. 15). In diesem Sinne hat das Bundesgericht einen Haushaltsschaden auch in einem Fall eines vor dem Unfall voll erwerbstätigen Ehemanns bejaht, der nach dem Unfall nicht mehr in der Lage war, sich an den Haushaltsarbeiten und der Betreuung eines Kleinkindes zu beteiligen und dessen Zeitanteil an den Haushaltsarbeiten nach dem Unfall komplett von der Ehefrau übernommen wurde (vgl. Bundesgerichtsurteil 4C.194/2002 vom 19.12.2002 = Pra 2003 Nr. 69). Im Weiteren hat das Bundesgericht erwogen, dass auch der Haushaltsschaden soweit möglich konkret zu bemessen sei. Es sei darauf abzustellen, inwieweit die medizinisch festgestellte Invalidität sich auf die Haushaltsführung auswirkt (BGE 129 III 135 Erw. 4.2.1 S. 153; Bundesgerichtsurteil 4C.166/2006 vom 25.08.2006 Erw. 5.1). Ersatz für Haushaltsschaden kann daher nur verlangen, wer ohne Unfall überhaupt eine Haushaltstätigkeit ausgeübt hätte. Zur Substanziierung des Haushaltsschadens sind deshalb konkrete Vorbringen zum Haushalt, in dem der Geschädigte lebt, und zu den Aufgaben, die ihm darin ohne den Unfall zugefallen wären, unerlässlich. Erst wenn feststeht, inwiefern der Ansprecher

durch den Unfall bei diesen Leistungen für den Haushalt tatsächlich beeinträchtigt ist, stellt sich die Frage nach der Quantifizierung, bei der auf statistische Werte abzustellen ist. Während das Bundesgericht im 2006 (mangels damals vorhandenen Haushaltstyps) konkrete Angaben verlangte, kehrte es später (2008) indes wieder zur Praxis der repräsentativen statischen Tabellen-Werte zurück, sofern sich der zutreffende Haushaltstyp finden lasse (Schweizerische Arbeitskräfteerhebung, sog. „SAKE-HSG-Tabellen“; vgl. HAVE 2008 S. 242 - Besprechung Bundesgerichtsurteile 4A.19/2008 vom 01.04.2008 und 4A.98/2008 vom 08.05.2008; ferner HAVE 2002 S. 52 zur abstrakten [„normativen“] Berechungsmethode, HAVE 2003 S. 50 Ziff. 3, SAKE für Haushaltsschaden, HAVE 2007 Personen-Schaden-Forum, S. 93 ff. SAKE-Interpretationen, S. 15 ff. Grundsätze Schadensberechnung bei Haushaltsschaden, S. 77 ff., Erste Erfahrungen mit neuen SAKE-Tabellen 2004). Die durchzuführenden Erhebungen im Haushalt lassen folglich statistische Rückschlüsse auf die aktuelle Lebenssituation des Geschädigten zu und sind rechnerisch umzusetzen. c)Zur Frage, welches der mutmassliche Aufwand wäre, sofern das schädigende Ereignis nicht geschehen wäre (Validenleistung), hat das Bundesgericht in BGE 131 II 12 festgehalten, dass auf repräsentative statistische Werte abgestellt werden kann, da die beweisbelasteten Geschädigten typischerweise keine Möglichkeit hätten, den ohne das Unfallereignis geleisteten Arbeitsaufwand im Haushalt nachzuweisen. Mit den repräsentativen SAKE-Tabellen soll deshalb ausgeschlossen werden, dass bloss auf Behauptungen der Geschädigten abgestellt werden muss. Laut BGE 131 III 360 hat das Gericht die Möglichkeit, nicht nur von der Statistik auszugehen und unter Beizug der individuellen Verhältnisse den Stundenaufwand festzulegen, sondern sich sogar alleine auf die jeweils einschlägige Statistik abzustützen, ohne über die konkreten Verhältnisse im Einzelfall weitere Beweise abzunehmen. Im Bundesgerichtsurteil 4A.19/2008 vom 01.04.2008 wurde bestätigt, dass das Gericht den Haushaltsaufwand ohne Unfall alleine aufgrund der SAKE-Werte festlegen kann (HAVE 2008 S. 241 ff.).

d)Hier ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vorfalles vom 17.09.2005 mit der Ehefrau und den zwei Kindern (geb. 1997/1999; heute 13-/11-jährig) im gleichen Haushalt lebte. Dieser Haushaltstypus (Ehepaar mit 2 Kindern) wird von den SAKE-Werten erfasst. Entgegen der anfänglichen Behauptung der Vorinstanz war die Ehefrau indessen nicht erst seit 2006 (50% Hilfskrankenschwester) arbeitstätig, sondern sie ging schon ab 2002 einer Teilzeitarbeitstätigkeit (Reinigungskraft im Stundenlohn laut Ausführungen der Vorinstanz im Schreiben vom 26.05.2010) nach, womit sie offensichtlich nicht ausschliesslich und zu 100% Hausfrau und Mutter war. Laut IK-Auszug vom 28.04.2010 erzielte sie dabei ein Jahreseinkommen zwischen Fr. 26'531.-- (2004) und Fr. 30'236.-- (2003), was einem Arbeitspensum von ungefähr 50% entsprechen dürfte. Selbst die Vorinstanz räumte im Zuge der Akteneditionen ein, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit 2002 max. 120 Stunden pro Monat erwerbstätig gewesen sei. Für das Gericht ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz trotzdem weiterhin daran festhält, der Beschwerdeführer sei vor dem Zwischenfall im Herbst 2005 nicht haushaltsführende Person gewesen. Wenn beide Ehegatten (teil-) erwerbstätig sind, liegt es vielmehr auf der Hand, dass auch beide Haushaltsarbeiten verrichtet und die zwei Kinder betreut haben. Damit kann hier jedoch auch nicht von einer klaren und traditionellen Rollenverteilung gesprochen werden. Irrelevant ist sodann auch, dass die Invalidenversicherung bisher eine Einschränkung im Haushalt nicht abgeklärt hat, da bei voll Erwerbstätigen der IV-Grad stets nach der Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) ermittelt wird. Zudem ist im Unfallversicherungsrecht einzig der Erwerbsausfall, nicht aber auch der hier allein interessierende Haushaltsschaden versichert. Die rechtliche Qualifikation als „haushaltsführende Person“ wurde dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz folglich zu Unrecht abgesprochen. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Vorinstanz vermögen jedenfalls allesamt nicht zu überzeugen. e)Ein Abstellen auf die SAKE-Tabellen 2007 für die Berechnung des Haushaltsschadens ist daher an sich nicht zu beanstanden. Für die Frage, ob im konkreten Fall tatsächlich ein Haushaltsschaden vorliegt, ist aber

zusätzlich massgebend, ob die erlittenen Gesundheitsschäden den Beschwerdeführer in der Haushaltsführung (samt Kinderbetreuung) beeinträchtigen und in welchem Grad dies der Fall ist. Nach Ansicht des Gerichts kann hier die medizinisch festgestellte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht ungeprüft mit der Einschränkung im Haushalt gleichgesetzt werden. Eine eigenständige, fachspezifische Beurteilung der Einschränkungen in der Haushaltsführung liegt jedoch nicht bei den Akten. 2. a)Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich dazu immerhin folgendes: Seit 1988 war der Beschwerdeführer bei der ... als Hilfsgipser angestellt. Bis zum Ereignis am 17.09.2005 war er uneingeschränkt arbeitsfähig. Ein Arbeitsversuch im Frühjahr 2006 scheiterte. Laut kreisärztlichem Abschlussbericht vom 10.04.2007 erlitt er anlässlich des Vorfalls vom Herbst 2005 eine erhebliche Schnitt-/Weichteilverletzung im Bereich der linken Schulter mit Verletzungen der A. circumflexa scapulae sowie einer Durchtrennung des Musculus Infraspinatus und des Musculus teres minor. Vom Unfallversicherer (SUVA) wurde dem Beschwerdeführer seit 01.06.2008 wegen der organischen und psychischen Unfallfolgen eine Rente auf der Basis einer 100%-igen Erwerbsunfähigkeit ausgerichtet. Die Invalidenversicherung gewährte ihm sodann ab 01.08.2006 eine ganze Rente anhand eines IV-Grads von 100%. Gemäss erwähntem Abschlussbericht des Kreisarztes vom April 2007 bestand somatisch ein anhaltendes Schulterbeweglichkeitsdefizit sowie eine eingeschränkte Belastungs- und Funktionsfähigkeit des linken Armes. Als zumutbar wurden ihm bloss noch leichte Arbeitseinsätze mit entsprechenden Gewichts- und Hebelimiten (5-10 kg links) attestiert, was mit kreisärztlichem Zusatzbericht vom 02.04.2008 (inkl. Beurteilung Integritätsentschädigung) erneut bestätigt wurde. Aus psychiatrischer Sicht wurde ferner eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (F45.1) diagnostiziert. Diese Befunde sind dem Facharztbericht von Dr. ... vom 22.03.2007 zu entnehmen. Aus dem zusätzlichen Gutachten von Dr. ... vom 06.07.2009 geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine chronifizierte, schwere ängstlich gefärbte depressive Episode mit akustischen Halluzinationen aufwies, bei Verdacht auf anamnestisch beschriebene

paranoide Schizophrenie und mit Beziehungsproblemen in der Ehe. Dr. ... stufte dabei den Beschwerdeführer sowohl in der früheren Tätigkeit als Hilfsgipser als auch in jeder anderen Tätigkeit als zu 100% arbeitsunfähig ein. Der Patient könne lediglich noch im geschützten Rahmen in einer Tagesklinik im Werkatelier eingesetzt werden, und zwar fünf Mal pro Woche während 3-4 Stunden. Das würde auch das familiäre System entlasten, andernfalls gar noch die Ehefrau psychische Probleme bekommen könnte, was nicht zuletzt auch für die Kinder schlecht wäre. b)Aktenkundig ist die Hospitalisation des Beschwerdeführers ab dem Ereignis vom 17.09.2005 bis 27.09.2005; sodann der stationäre Aufenthalt vom 12.07.2006 bis 26.09.2006 in der Rehaklinik ... sowie anschliessend in der Klinik Waldhaus bzw. vom 05.02.2008 bis 11.04.2008 erneut in der Klinik Waldhaus zwecks stationärer Behandlung. Für das Gericht ist damit erstellt, dass in diesen Zeiträumen von einer 100%-igen Einschränkung in der Haushaltsführung auszugehen ist. Ob den vom Beschwerdeführer für die übrige Zeit getroffenen Annahmen einer 50%-igen oder gar 75%-igen Einschränkung gefolgt werden kann, erscheint hingegen fraglich, zumal ein überwiegender Teil der Haushaltsarbeiten auch ohne häufigen Einsatz des linken Armes ausgeübt werden kann. Unklar ist umgekehrt, ob allenfalls aus psychiatrischer Sicht Einschränkungen in der Haushaltsführung bestanden und/oder heute noch bestehen. c)Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde, gestützt auf die Leonardo- Berechnung und die Tabellenwerte der SAKE 2007, rechnerisch nachvollziehbar aufgezeigt, dass mit den von ihm angenommenen Einschränkungen und ausgehend von einem Haushaltslohn für einen Mann von Fr. 27.-- pro Stunde ein Haushaltsschaden von total Fr. 424'025.-- resultiert. Inklusive Erwerbsschaden und unter Berücksichtigung eines Abzugs der von dritter Seite erbrachten Leistungen wurde daraus noch eine Entschädigung von total Fr. 335'966.50 ermittelt, was weit über der in Art. 4 Abs. 1 aOHG klar festgelegten Höchstgrenze für Entschädigungen von Fr. 100'000.-- liegt. Diese überzeugenden Berechnungen (S. 8, Beschwerde vom 19.02.2010) zeigen auf, dass ein noch abzugeltender Haushaltsschaden

besteht. Die Berechnungen weisen jedoch den Mangel auf, dass sie auf einer Arbeitsunfähigkeit bzw. Einschränkung des Beschwerdeführers von 50%- 75% im Haushalt basieren. Diese Annahme kann sich aber weder auf ärztliche Einschätzungen noch auf eine hauswirtschaftliche Abklärung abstützen, weshalb sie noch genauerer Prüfung bedarf. 3. a)Im Lichte dieser Ausführungen ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im konkreten Fall nicht lediglich auf Annahmen und Mutmassungen bezüglich der Einschränkung in der Haushaltsführung abgestellt werden kann. Die Beurteilung, ob die Straftat vom 17.09.2005 (Messerstiche) im vorliegenden Fall zu einem Haushaltsschaden geführt hat, ist gestützt auf die vorhandenen Akten nicht möglich. Die Auswirkungen der rein körperlichen Beeinträchtigungen sowie der im Verlaufe des 2006 diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen auf die Fähigkeit, Haushaltsarbeiten auszuführen, können bloss durch ein medizinisches (inkl. psychiatrisches) oder durch ein hauswirtschaftliches Gutachten aufgezeigt werden. Die Festlegung einer Entschädigung nach richterlichem Ermessen erscheint aus diesem Grunde aufgrund der bestehenden Berichte/Gutachten nicht möglich. Die vorhandenen Akten lassen eine seriöse Beurteilung der Auswirkungen der seit Herbst 2005 festgestellten Einschränkungen (physisch und psychisch) auf die derzeitige und künftige Haushaltsführung nicht zu, die aber nachweislich zumindest partiell auch bereits seit 2001/02 durch den Beschwerdeführer (inklusive Kinderbetreuung) verrichtet wurde. Die tatsächliche und hier fallrelevante Einschränkung im Haushalt wird durch die Vorinstanz daher noch mittels neuem medizinischen oder hauswirtschaftlichen Gutachten abzuklären und zu bestimmen sein. b)Die Beschwerde vom 19.02.2010 wird damit gutgeheissen, Ziffer 2 (S. 12) im Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 27.01.2010 aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz (Kantonales Sozialamt) zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung und Festsetzung (Höhe) der Entschädigung zurückgewiesen.

  1. a)Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung aus OHG (samt Rechtsmittelverfahren) von Bundesrechts wegen kostenlos ist (Art. 16 Abs. 1 aOHG; BGE 125 II 265 E. 3b mit Hinweisen). b)Dem anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer steht jedoch noch eine angemessene Parteientschädigung gemäss Art. 78 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VRG; BR 370.100) zu. Was die Höhe dieser Entschädigung betrifft, so kann für den Ersatz der aufgelaufenen Parteikosten auf die anwaltliche Honorarnote vom 20.04.2010 verwiesen und diese unverändert in der Höhe von Fr. 5'218.65 (entspricht 19.62 Std. à Fr. 240.-- /Std.; plus Kleinspesenpauschale 3% [Fr. 141.25] und 7.6% MWST Fr. 368.60]) übernommen werden (vgl. dazu: Bundesgerichtsurteile U 49/05 vom 30.06.2005 Erw. 5 und U 250/05 vom 16.01.2006; sowie BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer demnach infolge Obsiegens und Rückweisung der Sache aussergerichtlich noch in vollem Umfange zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziffer 2 im Dispositiv der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit an das Kantonale Sozialamt zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung und Festsetzung der Entschädigung zurückgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Das Kantonale Sozialamt hat ... aussergerichtlich mit Fr. 5'218.65 (inkl. MWST) zu entschädigen.

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GR_VG_001
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GR_VG_001, U 2010 25
Entscheidungsdatum
28.10.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026