U 10 129

  1. Kammer URTEIL vom 22. Februar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einreise zwecks Heiratsvorbereitung
  2. a)..., geb. am ... 1961, heiratete ein erstes Mal im Jahr 1989. Aus dieser Ehe gingen zwei Söhne, ... (11. Juli 1991) und ... (20. September 1994), hervor, die unter ihrer Obhut stehen und mit denen sie gemeinsam in einer 4½-Zimmer- Wohnung in ... lebt. Nach einer räumlichen Trennung von ihrem Ehemann ab dem Jahr 2005 wurde diese Ehe schliesslich am 13. November 2007 geschieden. Im Jahr 2004 lernte sie in der Zwischenzeit anlässlich eines Urlaubs in Antalya ihren heutigen Verlobten ..., geb. am 31. August 1961, kennen. Dieser hatte im Jahr 1987 ein erstes Mal geheiratet und hat ebenfalls zwei Kinder (..., 10. Dezember 1988; ..., 3. August 1995). Seine Ehe wurde am
  3. Oktober 1996 geschieden. b)Am 19. März 2008 reichte ... beim Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden (APZ) ein Gesuch für eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heiratsvorbereitung für ... ein. Das Amt lehnte dieses Gesuch indessen mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 ab, weil wichtige Indizien für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sprechen würden. So wurde angeführt, dass ... trotz Scheidung immer noch mit seiner geschiedenen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zusammen in einer Wohnung lebe. Offenbar handle es sich um eine Imam-Ehe, was in der Türkei nichts Aussergewöhnliches sei. Innerhalb von vier Jahren hätten sich die beiden zudem nur während wenigen Wochen getroffen, was darauf hindeute, dass es sich nicht um die grosse Liebe handle.

c)Dagegen erhob die Gesuchstellerin in der Folge Beschwerde an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG), das die Beschwerde indessen mit Verfügung vom 9. Juli 2009 abwies. ... sei zwar seit dem Jahr 1996 von seiner Ehefrau geschieden, er lebe aber in einer Imam- Ehe mit seiner geschiedenen Frau zusammen, was in der Türkei nichts Aussergewöhnliches sei. Die Abklärungen über die Schweizer Botschaft in der Türkei hätten auch ergeben, dass die Familie ... in der Nachbarschaft als gewöhnliche Familie wahrgenommen werde. Aus diesem Grunde entstünden berechtigte Zweifel daran, dass ... tatsächlich ein ehrliches und aufrichtiges Interesse an einer Ehe mit der Beschwerdeführerin habe. Eher sei anzunehmen, dass er den Zweck der Ehe für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung missbrauche. Ein weiteres Indiz dafür sei die geringe Anzahl von persönlichen Kontakten. Zwar bestehe ein regelmässiger Kontakt per SMS, Telefon und E-Mail, zumindest die SMS des Verlobten hätten aber jeweils immer gleich gelautet. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin in der Türkei stets in einem Hotel gewohnt und sei auch der Schwiegermutter nie vorgestellt worden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. a)Am 17. Mai 2010 reichte ... beim APZ ein neues Gesuch um Einreise zwecks Heiratsvorbereitung für ... ein. Darauf trat das Amt indessen mit Verfügung vom 7. Juli 2010 nicht ein, da keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden seien und sich die Sach- und Rechtslage entsprechend nicht geändert habe. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob sie in der Folge am 9. August 2010 Beschwerde beim DJSG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Tochter von ... habe sich in der Zwischenzeit gesundheitlich erholt, weshalb er es habe verantworten können, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen. Die Wohngemeinschaft mit seiner Ex-Ehefrau sei bereits am 24. Januar 2010 aufgelöst worden und er habe eine eigene Wohnung bezogen, so dass er nunmehr auch räumlich getrennt von seiner Ex-Ehefrau lebe (Mietvertrag vom

  1. März 2010). Zudem seien sie bereits seit sechs Jahren ein Paar und hätten regelmässigen Kontakt per E-Mail, Telefon und SMS. Im Weiteren habe sie ihn vom 24. Juli bis 14. August 2010 letztmals besucht. Zugleich stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 76 VRG im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des APZ vom 7. Juli 2010.

b)Mit Verfügung vom 2. Dezember 2010, die eine unvollständige Verfügung vom 15. November 2010 ersetzte, wies das Departement die Beschwerde ab und verweigerte der Beschwerdeführerin überdies die unentgeltliche Rechtspflege: • Gemäss Art. 24 Abs. 2 VRG sei eine Verwaltungsbehörde nur zur Widererwägung verpflichtet, wenn Gründe für einen Widerruf glaubhaft gemacht würden. Nach Art. 25 Abs. 1 VRG könne die Verwaltungsbehörde einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, wenn sich die Sach- und Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert habe und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin begründe die vermeintlich entscheidende Veränderung des Sachverhalts damit, dass ... nunmehr aus der Familienwohnung ausgezogen sei und entsprechend allein wohne. Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden. Die Wiedererwägung von rechtskräftigen Verwaltungsentscheiden sei nicht beliebig zulässig. Nach bundesgerichtlicher Praxis sei ein Wiedererwägungsgesuch materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt seit Beurteilung des ersten Gesuchs derart wesentlich geändert habe, dass ein anderes Ergebnis in Betracht fallen könnte. • In der in Rechtskraft erwachsenen Departementsverfügung vom 9. Juli 2009 sei festgehalten worden, es lägen genügend Indizien für eine Scheinehe vor. Ein solches Indiz habe darin bestanden, dass ... auch nach der Scheidung von seiner Ex-Ehefrau weiterhin mit dieser und der gemeinsamen Tochter in der Türkei zusammenwohnte (Imam-Ehe). Nun bringe die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Verlobter am 24. Januar 2010 aus der Familienwohnung ausgezogen sei. Sie gebe entsprechend im zweiten Gesuch auch eine neue Adresse an (...), währenddem im ersten Gesuch aus dem Jahr 2008 noch die Adresse ... eingetragen worden sei. Der eingereichte Mietvertrag zeige jedoch, dass die Wohnung erst am 1. März 2010 und lediglich für ein Jahr angemietet worden sei. • Allein der Umstand, dass im neuen Gesuch eine andere Wohnadresse angegeben worden sei, vermöge die rechtskräftig festgestellte Scheinehe nicht zu entkräften. Diese Änderung der Wohnadresse sei erst nach der Departementsverfügung vom 9. Juli 2009 erfolgt. Weitere Indizien hätten sodann im Jahre 2009 zur Annahme einer Scheinehe geführt. Eines dieser Indizien habe die geringen persönlichen Kontakte zwischen den beiden Personen betroffen, und daran habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Weder im Jahr 2007 noch im Jahr 2009 habe die Beschwerdeführerin ihren Verlobten besucht. Zwischen dem vorletzten Besuch an Weihnachten 2008 und ihrem letzten Besuch im Juli/August 2010 lägen mehr als 1 ½ Jahre. Insgesamt hätten sich die beiden nicht mehr als 14 Wochen gesehen und dies nur in den Ferien. Die Zweifel, ob sich die beiden wirklich kennen würden, blieben somit bestehen. Auch der Kontakt per SMS, Telefon oder E-Mail habe sich nicht wesentlich verändert. In der Departementsverfügung vom 9. Juli 2009 sei festgehalten worden,

dass praktisch jedes SMS denselben Inhalt aufweise, so dass sich die beiden aufgrund dieser Kommunikation nicht besser kennen gelernt hätten. Die Beschwerdeführerin habe die Verfügung des Departements in Rechtskraft erwachsen lassen und damit akzeptiert, dass hier der begründete Verdacht auf eine Scheinehe bestehe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine wesentlichen neuen Tatsachen geltend gemacht worden seien, weshalb das APZ auf das erneute Gesuch zu Recht nicht eingetreten sei. • Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 76 VRG werde ebenfalls abgewiesen. Gemäss Steuererklärung vom 30. März 2010 verfüge die Beschwerdeführerin über ein Einkommen von Fr. 55'001.-

  • und ein Wertschriftenvermögen von Fr. 43'613.--. Vom geschiedenen Ehemann erhalte sie für sich und die Kinder monatlich Fr. 3'886.10. Selber verdiene sie monatlich Fr. 1'283.10 und bekomme Fr. 58.-- Arbeitslosenentschädigung. Zwar reiche ihr Gesamteinkommen nicht aus, um das betreibungsrechtliche Minimum zu decken (Fehlbetrag Fr. 393.70). Indessen verfüge sie über genügend Vermögenswerte, um die Verfahrenskosten zu decken. Insoweit sei eine Bedürftigkeit zu verneinen. Abgesehen davon erweise sich das vorliegende Verfahren als aussichtslos. 3.Dagegen erhob ... am 16. Dezember 2010 Beschwerde ans Verwaltungsgericht Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügungen des DJSG und der diesen zugrundeliegenden Nichteintretensverfügung des APZ. Auf ihr Gesuch vom 15. Mai 2010 sei einzutreten und dieses sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung zurückzuweisen, das Gesuch entgegenzunehmen und es materiell zu behandeln. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Vorinstanz sei gutzuheissen: • Sie lebe in geordneten Verhältnissen in einer 4½-Zimmer-Wohnung in ..., zusammen mit ihren beiden Söhnen. Die Söhne wüssten von der Heiratsabsicht und stünden dem positiv gegenüber. Der Verlobte lebe in Antalya und arbeite dort als Verkäufer in einem Juwelier-Geschäft. Er sei gut ausgebildet und beruflich erfolgreich. Er habe vor einigen Jahren ein Jahr in den USA und 20 Monate in Südamerika gearbeitet, zudem sei er auch ein halbes Jahr in Russland tätig gewesen. Seine Familie gehöre dem Mittelstand an und er sei nicht arm und darum auch nicht auf eine Ehe mit einer Schweizerin angewiesen, um seine wirtschaftliche Situation zu verbessern. Seit ihrem Kennenlernen im Jahr 2004 hätten sie sich mehrmals getroffen und seien sie in ständiger Verbindung gewesen. • Die Vorinstanz behaupte, dass eine Aufenthaltsehe vorliege, weil sie die erste Verfügung des Departements nicht angefochten habe. Die Anfechtung jener Verfügung sei indessen nur unterblieben, weil ihr zum

damaligen Zeitpunkt die finanziellen Mittel gefehlt hätten. Seit seiner Scheidung im Jahre 1996 habe ... in einer unabhängigen Wohngemeinschaft mit seiner geschiedenen Frau gelebt, damit er besser für seine kranke Tochter habe sorgen können. Mittlerweile sei die Tochter genesen. Die geschiedene Frau sei in der Folge am 23. Januar 2010 aus der bis dahin gemeinsamen Wohnung ausgezogen und in eine eigene Wohnung umgezogen, die über 4 km entfernt in einem anderen Stadtviertel liege. Seit dem 23. Januar 2010 lebe ihr Verlobter also allein, wobei der Abschluss eines befristeten Mietvertrages in der Türkei üblich sei. Die räumliche Trennung von der geschiedenen Frau sei entsprechend nicht im Hinblick auf das vorliegende Verfahren erfolgt, sondern sei mit der Genesung der Tochter zu begründen. • Durch die Verweigerung der Einreise in die Schweiz sei es dem Paar gar nicht möglich gewesen, über eine längere Zeit in einer Gemeinschaft zu leben. Der Verlobte habe so auch keine Möglichkeit gehabt, eine Beziehung zur Schweiz aufzubauen. Sie hingegen verfüge nur über ein kleines Einkommen, so dass es ihr nicht möglich gewesen sei, ihren Verlobten jährlich zu besuchen. Zudem habe auch ihre Arbeitstätigkeit weitere Besuche verunmöglicht. Der Kontakt per E-Mail, Telefon und tägliche SMS habe sich nicht verändert, sondern sei gleich intensiv geblieben wie in den ersten Jahren ihrer Beziehung. So habe sie ihren Verlobten in der Zeit vom 19. Juni bis 18. Juli 2010 insgesamt 19 mal angerufen (7.5 Stunden), vom 19. August bis 18. September 9 mal. Vom 19. September bis 18. Oktober 2010 hätten die telefonischen Gespräche 3 Stunden und 45 Minuten gedauert. Für 3 Monate habe die Telefonrechnung Fr. 422.68 betragen. Auch der Verlobte habe in gleichem Rahmen angerufen. Die Vorinstanz habe es sodann unterlassen, den Verlobten, seine Mutter oder seinen Sohn in der Türkei befragen zu lassen, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. • Die Annahme einer Scheinehe sei damit unbegründet. Durch den Auszug aus der Familienwohnung hätten sich die Verhältnisse massgebend verändert. Es lägen neue Tatsachen vor, die eine erneute materielle Beurteilung rechtfertigten. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege seien erfüllt gewesen. Das Verfahren sei nicht aussichtslos gewesen. Durch den Nichteintretensentscheid habe das APZ den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sei in Willkür verfallen. Zugleich habe es damit auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstossen. 4.Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2010 beantragte das DJSG die Abweisung der Beschwerde, indem grundsätzlich auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen wurde. Hier gehe es um die Frage, ob die im beschwerdeführerischen Gesuch vom 17. Mai 2010 angegebene neue Adresse eine wesentliche neue Tatsache darstelle, welche eine Neuüberprüfung des Gesuchs rechtfertigen würde. Indessen habe sich seit der rechtskräftigen Verfügung des Departements vom 9. Juli 2009 weder der

persönliche Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ... noch ihr Kontakt per SMS, Telefon oder E-Mail wesentlich verändert. Allein die Tatsache des Adresswechsels vermöge die rechtskräftig festgestellte Scheinehe nicht zu entkräften. Es könnten somit keine wesentlichen neuen Tatsachen geltend gemacht werden, weshalb eine andere Beurteilung nicht in Betracht komme. 5.In ihrer freigestellten Stellungnahme vom 2. Februar 2011 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde vorgebrachten Anträgen fest. Das Zusammenleben von ... und seiner geschiedenen Ex-Ehefrau ab dem Jahr 1996 sei auf die Krankheit seiner Tochter zurückzuführen gewesen, eine Imam- Ehe habe nie vorgelegen. Nunmehr lebten die beiden Ex-Ehegatten getrennt in verschiedenen Stadtteilen in Antalya, so dass vorliegend eine neue Sachlage zu beurteilen sei. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung des DJSG vom
  2. Dezember 2010, welche jene vom 15. November 2010 vollumfänglich ersetzt hat, bzw. die ihr zugrunde liegende Verfügung des APZ vom 7. Juli 2010. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Vorinstanz das vom APZ verfügte Nichteintreten auf das beschwerdeführerische Gesuch vom 17. Mai 2010 bezüglich Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heiratsvorbereitung für ... zu Recht geschützt hat. b)Soweit die Beschwerdeführerin die Gutheissung ihres Gesuchs um Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heiratsvorbereitung für ... beantragt und dazu materiell argumentiert, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Gegenstand des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens vor dem DJSG war die Frage, ob das APZ auf das beschwerdeführerische Gesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Die materielle

Beurteilung des Gesuchs wurde dagegen nicht thematisiert und war somit auch nicht Gegenstand des Vorverfahrens. Damit kann die materielle Beurteilung des Gesuchs auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht Verfahrensgegenstand bilden. Das Verfahren beschränkt sich auf die Überprüfung der Nichteintretensverfügung des APZ vom 7. Juli 2010 und dessen Bestätigung durch die Departementsverfügung vom 2. Dezember 2010. Wird die Nichteintretensverfügung und damit auch die Verfügung des DJSG geschützt, erübrigt sich eine materielle Prüfung des beschwerdeführerischen Gesuchs ohnehin. Andernfalls ist die Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Angelegenheit an das APZ als zuständige Verwaltungsbehörde zurückzuweisen, damit dieses das Gesuch zunächst materiell beurteilt. Auch im Falle einer Gutheissung des beschwerdeführerischen Hauptantrags ist es demnach ausgeschlossen, dass das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz als erstes materiell zum beschwerdeführerischen Gesuch Stellung nimmt. 2. a)Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich eine kantonale Behörde mit einem erneut eingereichten Gesuch bzw. einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn unmittelbar aus der Bundesverfassung fliessende Grundsätze dies gebieten (BG-Urteil 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2, mit Hinweisen; BG-Urteil 2P.280/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1). Im Kanton Graubünden ist eine Verwaltungsbehörde nach Art. 24 Abs. 2 VRG zur Wiedererwägung ihres Entscheids verpflichtet, wenn Gründe für einen Widerruf glaubhaft gemacht werden. In Art. 25 VRG heisst es zum Widerruf, dass die Verwaltungsbehörde einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben könne, wenn sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert habe und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstünden. Dadurch soll die Verwaltung davor geschützt werden, dass sie in gleicher Sache immer wieder mit dem gleichen Ansinnen konfrontiert wird, ohne dass sich die Entscheidungsgrundlage geändert hat. Diese

kantonale Regelung entspricht im Wesentlichen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, nach welcher eine Verwaltungsbehörde bundesverfassungsrechtlich (Art. 29 BV) verpflichtet ist, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist jedoch nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 181 E. 2.1, mit Hinweisen). b)Ob das von der Beschwerdeführerin eingereichte zweite Gesuch um eine Kurzaufenthaltsbewilligung für ihren Verlobten zum Zwecke der Heiratsvorbereitung vom 17. Mai 2010 (Wiedererwägungsgesuch) in vorliegend zu beurteilender Konstellation materiell zu behandeln ist, hängt entsprechend davon ab, ob sich der dem Gesuch zugrunde liegende Sachverhalt in einer Art geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (BGE 136 II 181 E. 2.2.1, mit Hinweisen auf BG-Urteile 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2 und 2A.476/2005 vom 9. Mai 2006 E. 2; BG-Urteil 2C_154/2010 vom 8. November 2010 E. 2.2). Das DJSG hat mit Verfügung vom 9. Juli 2009 das erste beschwerdeführerische Gesuch um Kurzaufenthalt für den Verlobten zum Zwecke der Heiratsvorbereitung vom 19. März 2008 rechtskräftig abgelehnt. Dem aktuellen Beschwerdeverfahren liegt ein zweites beschwerdeführerisches Gesuch vom 17. Mai 2010 zugrunde, auf welches das APZ mit Verfügung vom 7. Juli 2010 nicht eingetreten ist, was wiederum vom DJSG mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 bestätigt wurde. Zu prüfen ist infolgedessen, ob die beiden Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen sind, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich der massgebende Sachverhalt seit dem ersten Entscheid entscheidend verändert hätte.

  1. a)Im Zentrum der Begründung der rechtskräftigen Departementsverfügung vom
  2. Juli 2009 über das erste beschwerdeführerische Gesuch um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heiratsvorbereitung stand klar der Umstand, dass der Verlobte damals trotz der Scheidung im Jahr 1996 noch die ganze Zeit mit seiner Ex-Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern in der gleichen Wohnung gelebt hatte. Zudem hatten Abklärungen über die Schweizer Botschaft ergeben, dass die Familie in der Nachbarschaft als gewöhnliche Familie wahrgenommen wurde, was zum Schluss führte, dass es sich um eine in der Türkei übliche Imam-Ehe handelte, welche trotz staatlicher Scheidung weitergeführt worden sei: „Trotz der Scheidung von der türkischen Ehefrau lebt Herr [...] in der Türkei weiterhin mit seiner geschiedenen und jetzt Imam- Ehefrau sowie den beiden gemeinsamen Kindern zusammen“ (vgl. Verfügung APZ vom 1. Oktober 2008 E. 6). Daraus wurde der Schluss gezogen, bei der geplanten Ehe mit der Beschwerdeführerin sei von einer Schein- oder Aufenthaltsehe auszugehen. Zwar wurden auch die relativ geringen persönlichen Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten sowie dessen fehlender Bezug zur Schweiz als weitere Indizien für eine beabsichtigte Aufenthaltsehe aufgeführt, doch nicht mit dem gleichen Gewicht wie die erwähnte Tatsache der gemeinsamen Wohnung. Zumindest das Departement wertete denn auch den regen SMS-, Telefon- und E-Mail-Verkehr zwischen den beiden Verlobten durchaus positiv, kam aber zum Ergebnis: „Angesichts der schwerwiegenden Gründe, welche für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, insbesondere aufgrund der Imam-Ehe und dem fehlenden Bezug zur Schweiz, vermag dieses Argument die Zweifel an einer Scheinehe jedoch nicht zu entkräften“ (vgl. Verfügung DJSG vom 9. Juli 2009 E. 5). b)Mit neuem Gesuch vom 17. Mai 2010 macht die Beschwerdeführerin nun geltend, dass ihr Verlobter und dessen Ex-Ehefrau inzwischen nicht mehr in einer gemeinsamen Wohnung leben würden und auch keine Imam-Ehe bestehe, was sie mit der Vorlage von Kopien und Übersetzungen von Mietverträgen belegt. Ob es dadurch als erwiesen betrachtet werden kann, dass der Verlobte in keiner Weise mehr mit seiner Ex-Ehefrau liiert ist, ist in vorliegendem Zusammenhang unerheblich und nicht weiter auszuführen. Für

einen Anspruch auf Wiedererwägung nach Art. 24 Abs. 2 VRG ist es ausreichend, wenn Gründe für einen Widerruf nach Art. 25 VRG glaubhaft gemacht werden. Diese Voraussetzung ist hier zweifellos erfüllt: Mit dem neuen Gesuch macht die Beschwerdeführerin nichts anderes geltend, als dass die sachverhaltlichen Grundlagen der Hauptargumentation der Vorinstanz im ersten Entscheid - das Zusammenleben mit der Ex-Ehefrau und den Kindern sowie das Bestehen einer Imam-Ehe - heute nicht mehr existent seien. Infolge des Bezugs von getrennten Wohnungen habe sich der Sachverhalt seit dem letzten Entscheid derart massgebend geändert, dass ein neuer Entscheid in der Sache in Betracht fallen könnte. Indem sie ihre Behauptung über den entscheidend geänderten Sachverhalt mit Kopien und Übersetzungen von türkischen Mietverträgen belegt, hat die Beschwerdeführerin Gründe für einen Widerruf nach Art. 25 VRG glaubhaft gemacht. Damit besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung nach Art. 24 Abs. 2 VRG und das APZ wäre verpflichtet gewesen, auf das neuerliche Gesuch einzutreten und es materiell zu behandeln. Über den Ausgang dieses zweiten Verfahrens ist damit allerdings noch nichts gesagt. Das Amt wird prüfen müssen, ob die eingereichten Unterlagen einer näheren Überprüfung standhalten, und ob unter den gegebenen Umständen bei einer Gesamtbetrachtung der Verdacht auf eine beabsichtigte Scheinehe noch aufrechterhalten werden kann. 4. a)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Gesuch vom 17. Mai 2010 i.S.v. Art. 24 VRG glaubhaft gemacht hat, dass sich der massgebliche Sachverhalt seit dem ersten Verfahren aus dem Jahr 2008 derart verändert hat, dass auch ein anderes Ergebnis in Betracht fallen könnte. Daher wäre das APZ zur Wiedererwägung seines Entscheids bzw. zur materiellen Beurteilung des beschwerdeführerischen Gesuchs verpflichtet gewesen. Die betreffende Nichteintretensverfügung des APZ vom 7. Juli 2010 und die bestätigende Verfügung des DJSG vom 2. Dezember 2010 sind daher aufzuheben und die Sache ist an das APZ zurückzuweisen. Dieses hat - soweit für die materielle Beurteilung des Gesuchs erforderlich - weitere den Sachverhalt ergänzende Abklärungen vorzunehmen und notwendige Informationen einzuholen. Hiernach hat das APZ das beschwerdeführerische Gesuch materiell zu beurteilen und neu zu verfügen. Zudem ist die Sache zur

Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das DJSG unter Berücksichtigung des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens zurückzuweisen. b)Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdegegners, welcher der Beschwerdeführerin als obsiegender Partei überdies nach Art. 78 Abs. 1 VRG die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen hat. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarvereinbarung nach Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV) eingereicht. Infolgedessen ist das Verwaltungsgericht nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 HV befugt, die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen. Zu berücksichtigen ist der für die Prozessführung grundsätzlich erforderliche, angemessene anwaltliche Aufwand (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Vorliegend erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) als angemessen. Damit erweist sich zugleich das beschwerdeführerische Gesuch nach Art. 76 VRG um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren vom 16. Dezember 2010 als gegenstandslos. Demnach erkennt das Gericht: 1.Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde gutgeheissen, die angefochtene Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 2. Dezember 2010 und die Nichteintretensverfügung des kantonalen Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht vom 7. Juli 2010 werden aufgehoben und die Angelegenheit wird an das erwähnte Amt zurückgewiesen, damit es, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2010 neu verfüge. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.364.--

zusammenFr.1'864.-- gehen zulasten des Kantons Graubünden (DJSG) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Der Kanton Graubünden (DJSG) hat ... aussergerichtlich mit Fr. 3’000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden zurückgewiesen.

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22.02.2011
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