U 10 125

  1. Kammer URTEIL vom 17. März 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Wirtschaftsförderungsbeiträge 1.Mit Eingabe vom 3. Dezember 2010 erhoben die im Rubrum aufgeführten Firmen Beschwerden, Verfassungsbeschwerden und Klagen beim das Verwaltungsgericht. Der folgende Schriftenwechsel wurde vom Instruktionsrichter vorerst auf die Eintretensfrage beschränkt. Die gestellten Rechtsbegehren lauten wie folgt: Verwaltungsgerichtsbeschwerde/Verfassungsbeschwerde:
  2. Hauptanträge A. Materiell „1. Es seien die Beschlüsse des Regierungsrates, welche Beiträge an die Beschwerdegegnerin 2 beinhalten, aufzuheben; eventualiter sei deren Vollzug zu untersagen; soweit die Beschlüsse schon vollzogen sind, seien die eingetretenen widerrechtlichen Folgen zu beseitigen und der Regierungsrat anzuweisen, bereits ausbezahlte Beiträge zurückzufordern und zwar wie folgt: a) Der Beschluss des Regierungsrates, auf die Rückzahlung des im Jahr 2005 gewährten Darlehens von CHF 9,6 Mio. zu verzichten, sei aufzuheben; soweit der Beschluss bereits vollzogen ist, sei die Vollzugshandlung aufzuheben und es sei der Regierungsrat anzuweisen, bei der Beschwerdegegnerin 2 das Darlehen von CHF 9,6 Mio. unverzüglich zu kündigen und zurückzufordern. b) Der Beschluss des Regierungsrates, den Bau eines Pelletwerks durch die Beschwerdegegnerin 2 mit einem à fonds perdu-Betrag von CHF 6,75 Mio. zu unterstützen, sei aufzuheben; soweit der Regierungsrat bereits Geldzahlungen geleistet hat, seien diese Vollzugshandlungen aufzuheben und der Regierungsrat sei anzuweisen, die bereits geleisteten Beiträge von der Beschwerdegegnerin 2 unverzüglich zurückzufordern. c) Der Beschluss des Regierungsrates über das Holzlieferungsprogramm, welches der Beschwerdegegnerin 2 über einen Nachtragskredit zum Budget 2010 sofort CHF 2 Mio., sowie für die Abnahme von Nadelrundholz aus dem Kanton Graubünden weitere CHF 12 Mio. für die nächsten drei Jahre, in

Tranchen von CHF 7 Mio. im Jahr 2011, von CHF 3 Mio. im Jahr 2012 und von CHF 2 Mio. im Jahr 2013 zuspricht, sei aufzuheben; soweit der Regierungsrat bereits Geldzahlungen geleistet hat, seien diese Vollzugshandlungen aufzuheben und der Regierungsrat sei anzuweisen, die bereits geleisteten Beiträge bei der Beschwerdegegnerin 2 unverzüglich zurückzufordern. d) Der Beschluss des Regierungsrates, einen Beitrag zur Investition zur Weiterverarbeitung von Schnittholz zu Brettsperrholz von CHF 8.75 Mio. zu leisten, sei aufzuheben; soweit der Regierungsrat bereits Geldzahlungen geleistet hat, seien diese Vollzugshandlungen aufzuheben und der Regierungsrat sei anzuweisen, bereits geleisteten Beiträge bei der Beschwerdegegnerin 2 unverzüglich zurückzufordern. 2. Eventualiter, falls das Verwaltungsgericht den unter 1. gestellten Anträgen auf Aufhebung der Beschlüsse und auf Aufhebung der Vollzugshandlungen sowie auf die Folgebeseitigung nicht Folge leistet, sei festzustellen, dass sämtliche im Antrag 1 genannten Beschlüsse und Vollzugshandlungen widerrechtlich sind. B. Formell 3. Eventualiter sei die vorliegend als Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Eingabe als Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmen und der Beschluss der GPK vom 13. Oktober 2010 über die Bewilligung eines Nachtragskredits zum Budget 2010 für die Zahlung von CHF 2 Mio. an die Beschwerdegegnerin 2 als mitangefochten zu betrachten. (4., 5.,6.) sowie Verwaltungsrechtliche Klage:

  1. Hauptanträge A. Materiell
  2. Es sei festzustellen, dass die Verträge zwischen den Beklagten 1 und 2 (und/oder allfällig bestehende Absichtvereinbarungen) über a) die im Jahr 2006 vereinbarte Abgabe eines lnvestitionsbeitrages von CHF 7,5 Mio. durch den Kanton Graubünden an die Beklagte 2 sowie die Gewährung eines zinsvergünstigten Darlehens von CHF 10 Mio. vom Kanton Graubünden an die Beklagte 2, b) den Verzicht auf die Rückzahlung des im Jahr 2006 gewährten Darlehens von CHF 10 Mio., im Umfang von CHF 9,6 Mio., c) den Beitrag von CHF 6,75 Mio. für den Bau eines Pellet-Werks, d) den Beitrag für die Abnahme von Nadelrundholz aus dem Kanton Graubünden von insgesamt CHF 14 Mio. (inkl., über den sofort zur Zahlung fällig werdenden Betrag von CHF 2 Mio.), e) den Beitrag zur Erstellung eines Werkes zur Weiterverarbeitung von Schnittholz zu Brettsperrholz von CHF 8.75 Mio.

nichtig sind. 2. Eventualiter seien die genannten Verträge zwischen den Beklagten 1 und 2 für ungültig zu erklären und unverzüglich mit Wirkung aufzuheben. Zur Frage der Legitimation wird in der Eingabe auf S. 10 ff. im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den angefochtenen Beschlüssen und Handlungen um Realakte handle, welche in die Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerinnen eingriffen, da sie direkte Konkurrenten der MMST seien, da sie in der gleichen Branche tätig seien und sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richteten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen. Das treffe sowohl für die einzige aus dem Kanton Graubünden stammende Beschwerdeführerin zu, der ..., wie auf die 19 ausserkantonalen Beschwerdeführerinnen. Durch die verschiedenen Unterstützungs- und Fördermassnahmen werde die MMST gegenüber den Beschwerdeführerinnen im Wettbewerb vielfältig bevorzugt, was sich auf die Beschwerdeführerinnen als direkte Konkurrenten erheblich auswirke. 2.Die Regierung beantragte in ihrer Vernehmlassung, auf die verschiedenen Rechtsbegehren nicht einzutreten. Der Kredit in Höhe von Fr. 6.75 Mio. für den Bau des Pelletwerks sei vom Grossen Rat mit 59 zu 57 Stimmen abgelehnt worden. Der Beschluss der Regierung sei damit gegenstandslos geworden. Mangels Anfechtungsobjekt sei insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Kredit in Höhe von Fr. 8.75 Mio. für den Bau des Brettsperrholzwerks sei vom Grossen Rat noch nicht bewilligt, da noch kein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Mangels Anfechtungsobjekts sei insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten. Den Forderungsverzicht habe die Regierung kompetenzgemäss am 12. November 2010 definitiv erklärt. Da es sich um einen endgültigen Entscheid gehandelt habe, könne mangels tauglichen Anfechtungsobjekts auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden. Was die Verfassungsbeschwerde betreffe, so gebreche es den Beschwerdeführerinnen an der erforderlichen Legitimation. In Bezug auf die Förderung von Langfristverträgen zwischen den Bündner Waldeigentümern und den kantonalen Sägereien sei zu differenzieren. Den Kredit für die erste Tranche des Holzmobilisierungsprogramms habe die GPK

am 13. Oktober 2010 verbindlich bewilligt. Da die Rechtsgrundlage für diesen Betrag bereits dann geschaffen worden und unangefochten geblieben sei, könne nunmehr nicht mehr darauf zurückgekommen werden. Die Beschwerde sei verspätet, so dass darauf nicht eingetreten werden könne. Den Kredit in Höhe von Fr. 7.5 Mio. für die zweite Tranche des Programms habe der Grosse Rat in der Dezembersession bewilligt. Damit liege erst ein Grundsatzbeschluss vor, der mit einem konkreten Auszahlungsbeschluss der Regierung noch präzisiert werden müsse. Das gelte hier insbesondere, weil die Regierung anlässlich der Session Präzisierungen in der Sache (Beiträge an andere einheimische Sägereinen) habe machen müssen. Die Beschwerde sei infolgedessen verfrüht, so dass mangels eines tauglichen Anfechtungsobjektes darauf nicht eingetreten werden könne. Hinsichtlich der dritten Tranche des Programms habe der Grosse Rat noch keinen Kredit bewilligt, da noch kein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Auch hier sei die Beschwerde verfrüht, so dass ebenfalls nicht einzutreten sei. Im Weiteren mangle es den Beschwerdeführerinnen an der erforderlichen Legitimation, so dass auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden könne. Den Beschwerdeführerinnen Nr. 2 bis 20 fehle die notwendige spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache, da sie nicht derselben gesetzlichen Ordnung unterstünden wie die MMST. Die Beschwerdeführerin Nr. 1 sei nicht als direkte Konkurrentin der MMST zu qualifizieren. Sie biete im Vergleich zur MMST kein mehr oder minder identisches Gesamtangebot an. Sie verarbeite in einem ersten Schritt jährlich zwischen 3'500 und 4'000 Festmeter Rundholz in der eigenen Sägerei. In weiteren Schritten fertige sie daraus verschiedene Produkte wie Wohnbauten aus Holz, Nutzbauten, Küchen und Möbel. Im Gegensatz dazu betreibe die MMST vor allem eine Grosssägerei, die das eingeschnittene Holz auf in- und ausländischen Märkten weiterveräussere. In Zukunft sollten zusätzlich weitere Basis- Holzprodukte in Form von Pellets und Brettsperrholz verkauft werden. Die MMST biete aber keine weiterverarbeiteten Holzprodukte wie Wohnbauten, Nutzbauten, Küchen oder Möbel an. Die beiden Unternehmungen gehörten daher nicht der gleichen Branche an. Auf die verwaltungsrechtliche Klage sei ebenfalls in erster Linie infolge mangelnder tauglicher Anfechtungsobjekte nicht einzutreten. Die Anträge betreffend die Beiträge an den Bau des Pellet-

und des Brettsperrholzwerkes seien gegenstandslos, da die erforderliche Kreditbewilligung durch den Grossen Rat entweder verneint worden sei oder noch nicht vorliege. Beim Darlehensvertrag und beim Forderungsverzicht handle es sich um privatrechtliche Verträge, zu deren Beurteilung das Verwaltungsgericht nicht zuständig sei. Auf die entsprechenden Anträge könne daher mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden. Die kantonalen Beiträge zur Förderung von Langfristverträgen erfolgten mittels verwaltungsrechtlicher Verträge mit der SELVA. Solche Verträge lägen noch nicht vor, weshalb den Klägerinnen wiederum ein taugliches Anfechtungsobjekt fehle. Im Übrigen würde den Klägerinnen auch die notwendige Legitimation zu den verwaltungsgerichtlichen Klagen fehlen. Wo es sich um öffentlichrechtliche Verträge handle, seien die Klägerinnen zur verwaltungsrechtlichen Klage nach Art. 63 ff VRG nicht legitimiert, da sie nicht Vertragsparteien seien. Wenn sich die Klagelegitimation nach den Bestimmungen von Art. 50 VRG richten würde, wären sie zu den Klagen ebenfalls nicht legitimiert. 3.Die MMST beantragte ebenfalls, auf die gestellten Rechtsbegehren nicht einzutreten. Zur Begründung argumentierte sie im Wesentlichen ähnlich wie die Regierung. 4.Über die ... AG wurde am 15. Dezember 2010 der Konkurs eröffnet. 4.In der Replik wurde geltend gemacht, auf die Beschwerden und die Klage sei gleichwohl einzutreten, weil trotz Wegfalls des Anfechtungsobjektes ein überwiegendes Interesse an der Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen bestehe. Der Wegfall des Rechtsschutzinteresses schade demgemäss nicht. In Bezug auf den Beschluss der Regierung, für die Erstellung eines Brettsperrholzwerkes einen Investitionsbeitrag von Fr. 8.75 Mio. zu sprechen, bestehe ein ausreichendes Anfechtungsobjekt. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Regierungsbeschluss und dem Eingriff in die Rechtsposition der Beschwerdeführerinnen sei erstellt. Das genüge, damit die Anfechtung des Realaktes gegeben sei. Man müsse nicht allfällige Genehmigungsbeschlüsse oder Vollzugsbeschlüsse abwarten. Art. 20a GWE

widerspreche der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV. Ermessenssubventionen könnten nicht von der gerichtlichen Beurteilung ausgenommen werden. In Bezug auf die Langfristverträge könne den Beschwerdeführerinnen nicht entgegen gehalten werden, dass sie die erste Tranche von Fr. 2 Mio. nicht angefochten hätten, denn davon hätten sie erst nach dem 4. November 2010 erfahren. Anfechtbar sei nach Auffassung der Beschwerdegegnerinnen ohnehin erst die Zahlungsbewilligung und diese sei erst mit Regierungsbeschluss vom 16. November 2010 erfolgt, so dass die Anfechtung auch bezüglich dieses Beschlusses rechtzeitig erfolgt sei. Die dritte Tranche könne auch ohne Genehmigungsentscheid des Grossen Rates angefochten werden. Die Voraussetzungen für die Legitimation seien ebenfalls erfüllt. Die Beschwerdeführerin 1 unterstehe unbestrittenermassen derselben wirtschaftsrechtlichen Ordnung wie die MMST, so dass auf jeden Fall auf die Beschwerde und die Klage einzutreten sei. Zudem würden die Beschwerdeführerinnen 2 bis 20 durch die Massnahmen in ihrer Wettbewerbsstellung unmittelbar diskriminiert, was bereits genüge, um die Legitimation zu bejahen. Die Beschwerdegegnerinnen hätten den Nachweis nicht erbracht, welche Verträge sie im Einzelnen untereinander abgeschlossen hätten. Offenbar bestünden auch Verträge über die Investitionsbeiträge für das Pellet- und das Brettsperrholzwerk. Solche Verträge oder Abreden seien aber stets öffentlichrechtlicher Natur, weil das Gemeinwesen damit immer öffentliche Interessen verfolge. Es sei gerade das Wesensmerkmal des Realaktes, dass dieser nicht auf die Regelung von Rechten und Pflichten ausgerichtet sei. Er sei vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass sich ein tatsächliches Handeln auf die Rechte und Pflichten Dritter auswirke. Es könne daher nicht verlangt werden, dass erst der Vollzugsakt (hier: Zahlungsbewilligung) angefochten werden könne. Ein ausreichendes Anfechtungsobjekt in Bezug auf das Rundholzmobilisierungsprogramm sei jedenfalls auch gemäss der von den Beschwerdegegnerinnen vertretenen Rechtsauffassung vorhanden, da die Regierung in der ersten Tranche bereits 2 Mio. Franken verbindlich und unter Genehmigung der GPK zugesichert und auch ausbezahlt habe. Die Kreditbewilligung in Bezug auf das Pelletwerk entfalle zwar und damit auch das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der

Beschwerdeführerinnen. Gleichwohl sei auch diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten, weil ein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Beurteilung des vorliegenden Falles bestehe. Es werde behauptet, dass die Regierung das Rundholzmobilisierungsprogramm anpassen wolle. Ein Beweis dafür fehle. Der Forderungsverzicht der Regierung sei nicht kompetenzgemäss erfolgt. Es hätte dafür der Genehmigung durch den Grossen Rat bedurft. Die Legitimation zur Konkurrenzbeschwerde sei vorliegend gegeben; denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne die spezifische Beziehungsnähe dadurch nachgewiesen werden, dass die Konkurrenten entweder derselben wirtschaftsrechtlichen Ordnung unterstellt seien oder aber dadurch, dass eine Ungleichbehandlung der Konkurrenten stattfinde (BGE 125 I 7 E. 3e, 123 I 279 E. 3d). Die Beschwerdeführerinnen hätten sich nirgends auf die reine Konkurrentenstellung berufen und allein daraus die Legitimation abgeleitet. Zu Unrecht beriefen sich die Beschwerdegegnerinnen auf die kantonale Souveränität. Sie würden verkennen , dass es im Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2010 vom 19. Juli 2010 nicht um die Ungleichbehandlung zwischen ortsansässigen und nicht ortsansässigen Unternehmen gegangen sei, sondern darum, dass die Kantone auf ihrem Territorium je unterschiedliche Lösungen treffen dürften. Vorliegend gehe es aber darum, dass die Regierung ein einziges Unternehmen eines spezifischen Industriezweiges gegenüber allen anderen Konkurrenten massiv privilegiert habe. Die Beschwerdegegnerinnen würden zudem verkennen, dass die Wirtschaftsfreiheit als Grundrecht der BV die kantonale Kompetenz beschränke. Die Beschwerdegegnerinnen würden anerkennen, dass die ... denselben rechtlichen Normen unterstellt sei wie die Beschwerdegegnerin 2. Schon deshalb sei ihre Legitimation zu bejahen. Es werde daran festgehalten, dass die Beschwerdeführerinnen nicht nur in ihrer wettbewerbsrechtlichen Stellung betroffen würden, sondern als direkte Konkurrentinnen. Die Beschwerdegegnerinnen definierten das direkte Konkurrenzverhältnis zu eng. Die bundesgerichtliche Praxis verlange zur Begründung eines Konkurrenzverhältnisses nicht ein mehr oder weniger identisches Gesamtangebot. Vielmehr genüge es, dass zumindest ein Teil des Angebotes denselben Markt betreffe. Es werde auf das Konkurrenzverhältnis zwischen

Arzt und Apotheker verwiesen (Urteil BGer 2P.287/2002, E. 2.3; BGE 131 I 205 E.2.3.1.). Ein weiteres Beispiel bilde die Bäckerei mit und ohne angeschlossenem Café (BGE 120 Ia 236). Vorliegend sei es daher gerechtfertigt, in erster Linie auf den Nachfragemarkt für Rundholz abzustellen, weshalb es nicht von Bedeutung sei, dass die Beschwerdeführerin 1 das von ihr eingeschnittene Rundholz teilweise selbst weiterverarbeite und überwiegend in der Schweiz und im angrenzenden Ausland anbiete. 5.Die Regierung hielt in der Duplik an ihren Anträgen fest, ohne wesentliche neue Argumente aufzuzeigen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Zur Anfechtung einer Verfügung ist nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) befugt, wer durch sie berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Erforderlich ist dabei ein besonderes Interesse, das sich aus einer nahen und beachtenswerten Beziehung des Beschwerdeführers zum Streitgegenstand ergibt. Der Beschwerdeführer muss durch die unrichtige Rechtsanwendung somit in höherem Masse betroffen sein als jedermann. Eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechtsstellung ist nicht vorausgesetzt. Jedes eigene, aktuelle Rechtsschutzinteresse vermag die Legitimation zu begründen. Das Rechtsschutzinteresse besteht danach im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, oder, anders gesagt, in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteiles, den die angefochtene Anordnung für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Das Interesse des Beschwerdeführers kann also auch bloss tatsächlicher Natur sein, doch muss es auf jeden Fall schutzwürdig sein, d.h. im Beschwerdeverfahren berücksichtigt zu werden

verdienen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Mit diesen Anforderungen soll die "Popularbeschwerde" ausgeschlossen werden (vgl. VGU 09 40). Das Nämliche gilt mit Bezug auf das Klageverfahren. b)Im Zusammenhang mit der Frage des schutzwürdigen Interesses steht das Erfordernis der Aktualität des Interesses. Nach herrschender Rechtsauffassung ist nämlich ein schutzwürdiges Interesse nur dann gegeben, wenn es sich um ein aktuelles Interesse handelt. Es wird somit vorausgesetzt, dass der mit der angefochtenen Verfügung bewirkte Nachteil durch die Gutheissung der Beschwerde beseitigt werden kann (vgl. z.B. BGE 118 Ia 53), d.h. dass der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Gericht noch bestehen muss (vgl. BGE 116 Ia 363). c)Ausnahmsweise verzichtet die Praxis auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses und entscheidet trotz dessen Wegfall in der Sache, wenn sich eine gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. Allerdings wird eine Überprüfung nur vorgenommen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen auch in Zukunft unter gleichen oder ähnlichen Umständen ohne weiteres wieder stellen können und wenn an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht. In diesen Fällen genügt ausnahmsweise sogar ein virtuelles Anfechtungsinteresse (vgl. BGE 131 II 670; 128 II 34; 118 Ia 493; 111 Ib 59). 2.Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall massgebend verändert. In der Dezembersession 2010 hat der Grosse Rat nämlich den erforderlichen Kredit von 6.75 Mio. Franken für den Bau des Pelletwerks abgelehnt, so dass der betreffende Beschluss der Regierung gegenstandslos geworden ist. Der Kredit in Höhe von 8.75 Mio. Franken für den Bau des Brettsperrholzwerks ist gar nie dem Grossen Rat unterbreitet worden und wird schon wegen der Ablehnung des erstgenannten Kredits auch

nicht unterbreitet werden. Nicht zuletzt in Folge des ablehnenden Beschlusses des Grossen Rates ist die ... AG am 15. Dezember 2010 in Konkurs gefallen. Die Gesellschaft besteht somit nur noch mit dem Ziel ihrer eigenen Beendigung; es ist "jeder werbende Zweck hinfällig geworden“, und die „ganze fernere Tätigkeit der Gesellschaft kann lediglich noch auf die gehörige Abwicklung ihrer Verhältnisse gerichtet sein“ (Forstmoser/Meier- Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, § 55 N 153). Zweck einer jeden Liquidation ist „die Versilberung des Vermögens der Gesellschaft und die Verteilung des nach der Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen verbleibenden Nettovermögens an die Aktionäre“ (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 56 N 3). Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist dies von ausschlaggebender Bedeutung. Damit sind im Prinzip alle Beschlüsse der Regierung im Zusammenhang mit der beabsichtigten Sanierung dieser Gesellschaft gegenstandslos geworden. Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen überhaupt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung ihrer Beschwerde/Klage geltend machen können. 3.In Bezug auf den Kredit für den Bau des Pelletwerks ist der Beschluss der Regierung auf Grund der Kreditverweigerung durch den Grossen Rat, wie die Beschwerdeführerinnen selber einräumen, hinfällig resp. gegenstandslos geworden. Damit war indessen das gesamte Sanierungs- und Unterstützungspaket der Regierung in Frage gestellt und ausgehebelt worden. Tatsächlich führte dieser ablehnende Kreditbeschluss des Grossen Rates dazu, dass sich die MMST gezwungen sah, wenige Tage später den Konkurs anzumelden. Mit dem Konkurs sind nun aber alle Beschlüsse der Regierung in dieser Angelegenheit gegenstandslos geworden. Das betrifft einmal die Kreditzusagen für das Pelletwerk und das Brettsperrholzwerk, aber auch das Programm zur Rundholzmobilisierung, da der entsprechende Kredit, soweit er bereits gesprochen worden ist, ausdrücklich nur für den Fall zugesagt wurde, dass die MMST die Grosssägerei weiter betreiben würde. Mit dem Konkurs der MMST ist aber auch rechtserhebliches Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Anfechtung der Beschlüsse der Regierung betreffend den Forderungsverzicht (Abschreibung des Darlehens über Fr. 9.6 Mio. Franken) und die bereits an die SELVA ausbezahlten 2 Mio. Franken

dahingefallen, da diese Beschlüsse heute keinen Einfluss mehr auf die Position der Beschwerdeführerinnen haben können. Es ist mit anderen Worten nicht ersichtlich, welche Nachteile den Beschwerdeführerinnen durch die erwähnten Vorgänge heute noch erwachsen könnten, bzw. welchen praktischen Nutzen ihnen eine Gutheissung der Beschwerden/Klagen bringen könnte. Durch den Konkurs der MMST ist dieses Unternehmen insbesondere auch als Konkurrentin der Beschwerdeführerinnen weggefallen, sodass auch insoweit nicht auf die Begehren eingetreten werden kann. Es kann daher letztlich offen bleiben, ob die Beschlüsse der Regierung überhaupt anfechtbar waren und ob die Beschwerdeführerinnen tatsächlich legitimiert waren. 4.Die Beschwerdeführerinnen berufen sich indessen auf ein virtuelles Interesse an der gerichtlichen Überprüfung, welches gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes unter bestimmten Umständen für das Eintreten auf eine Beschwerde genüge. Vorliegend seien diese Voraussetzungen erfüllt. Die Beschwerdeführerinnen legen allerdings nicht dar, welche speziellen Gründe für ein Eintreten sprechen. Bei näherer Betrachtung scheint klar zu sein, dass die vom Bundesgericht genannten Voraussetzungen für die Annahme eines massgebenden virtuellen Interesses nicht gegeben sind. In BGE 131 II 670 sind die Voraussetzungen genannt, welche das Eintreten auf eine Beschwerde trotz fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses rechtfertigen. Verlangt wird, dass mit der Beschwerde grundsätzliche Fragen aufgeworfen werden, die sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können. Zudem muss an der Beantwortung der rechtlichen Fragen wegen deren grundsätzlicher Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse bestehen und schliesslich ist erforderlich, dass eine rechtzeitige bundesgerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich ist. Diese Voraussetzungen hat das Bundesgericht in den Fällen der WEF- Demonstrationsbewilligungen bejaht, da sich die Situation mit den Demonstrationen jährlich wiederholte, die Anfechtung des Demonstrationsverbotes vor Bundesgericht aber nicht innert Frist möglich war, jedoch ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beantwortung der Frage bestand, ob die Einschränklungen des Demonstrationsrechts zulässig sei oder nicht. Vorliegend gibt es aber keine solchen zwingenden Gründe.

Zum einen ist in keiner Weise abzusehen, dass sich die gleichen oder ähnliche Rechtsfragen in absehbarer Zeit unter den gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen werden. Zudem lässt sich auch nicht sagen, dass in einem zukünftigen Fall eine rechtzeitige bundesgerichtliche Prüfung nicht möglich sei. Damit ist klar, dass auf die Beschwerden/Klage auch unter diesem Aspekt nicht einzutreten ist. 5.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführerinnen haben die Konkursmasse der MMST aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 5'000.-- aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerden und die Klage wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.10'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.352.-- zusammenFr.10'352.-- gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführerinnen und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Beschwerdeführerinnen entrichten der Konkursmasse der MMST unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.--.

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25.03.2026