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allein auf die monetären Interessen des Gesuchstellers Rücksicht genommen. Sie hätten alle vorausgegangenen Honorarrechnungen oder Kostenvorschüsse bezahlt. Sie verweigerten auch die aktuelle Zahlung nicht, sondern lediglich die Anerkennung der ganzen Forderung. Der Gesuchsteller sei nicht gesprächsbereit. Sie hätten ein hoch zu gewichtendes Interesse an der Geheimhaltung. Die Vorinstanz hätte auch den Beschluss fassen können, dass sich die Parteien zunächst um eine friedliche Lösung bemühen müssten, bevor der Gesuchsteller von der Geheimhaltungspflicht entbunden würde. 3.In der Vernehmlassung vom 27.09.2010 beantragte die Vorinstanz (AKR) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss wurde auf Gegenbemerkungen verzichtet. 4.Mit Vernehmlassung vom 29.09.2010 beantragte der bezeichnete Anwalt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses. Zur Begründung brachte er vor, dass von Seiten der Beschwerdeführer kein einziger Grund genannt worden sei, weshalb ihr Geheimhaltungsinteresse vorliegend seinen Anspruch auf Entschädigung überwiegen sollte. Die Vorinstanz (AKR) habe keine Befugnis gehabt, die Parteien anzuweisen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Das Gericht zieht in Erwägung:
b)Die Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 BGFA; vgl. ferner Art. 321 StGB bzw. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, zu Art. 321 Nt. 34, S. 1335-36). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten. Deshalb setzt die klageweise Einforderung eines Honorars praxisgemäss eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht voraus. Verweigert der Mandant die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich der Rechtsanwalt, der sein Honorar auf dem Rechtsweg einzutreiben sucht, mit einem Gesuch an die Aufsichtskommission der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (AKR) wenden. Die Entbindung vom Berufsgeheimnis ist zwar nicht im Anwaltsgesetz geregelt; es entspricht indessen der Praxis der Kantone, solche Gesuche zu bewilligen, um dem Anwalt die Durchsetzung seiner Honorarforderung gegen seinen Klienten zu ermöglichen. Zu verweigern ist eine verlangte Entbindung nur dann, wenn die Klientschaft ihrerseits ein höherrangiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Anwaltsgeheimnisses hat (vgl. BG-Urteile vom 08.03.2000 [2P.313/1999] E. 2d, vom 17.07.2008 [2C_327/2008] E. 3 sowie 28.04.2010 [2C_42/2010] E. 3.1; Fellmann/Zindel, Kommentar zum BGFA, Zürich 2005, zu Art. 13 Rz. 65/66 S. 224 [Güterabwägung beim Honorarinkasso] und Rz. 70 S. 225). c)Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss vom 15.08.2010 (AKR 10 17) erkannt, dass das Interesse des betreffenden Anwalts an der gerichtlichen Eintreibung seiner Honorarforderung (über total Fr. 5'240.20) jenes der Beschwerdeführer an der umfassenden und unangetasteten Wahrung des Anwaltsgeheimnisses überwiege, weshalb die Befreiung von der beruflichen Schweigepflicht zu erteilen sei. Dieser Auffassung vermag sich das Verwaltungsgericht anzuschliessen, zumal die Beschwerdeführer mit keinem Wort darzutun vermochten, weshalb ihr privates Schutzinteresse an der strikten Aufrechterhaltung des Berufsgeheimnisses höher zu gewichten wäre als der Anspruch des von ihr davor zur Wahrung ihrer Rechte betrauten
Anwalts auf Entschädigung seiner Arbeitsbemühungen (vgl. Anwaltsvollmacht vom 27.01.2009 und Art. 16/16a AnwG/GR). Ob die bezifferte Honorarforderung tatsächlich und im Besonderen auch in ihrer Höhe gerechtfertigt ist, ist eine Frage des materiellen Rechts, wofür allein der ordentliche Richter (Zivilrichter) aus Privatrecht (Art. 394 ff. OR) zuständig und spruchbefugt ist. Mit ihren Einwänden bezüglich unsorgfältiger Mandatsführung (Auftragserfüllung) können die Beschwerdeführer folglich einzig vor dem dafür allein zuständigen Zivilgericht gehört werden bzw. klagen. Der vom genannten Anwalt nachgesuchte Entbindungsentscheid entfaltet hingegen keine materiellen Rechtswirkungen; er ermöglicht diesem lediglich, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses seine behauptete Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen. Über den effektiven Bestand und die genaue Höhe der Geldforderung (Rechtmässigkeit) wird aber weder im Verfahren vor der AKR noch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht rechtsverbindlich und demnach hoheitlich durchsetzbar entschieden; dies ist allein Sache des Privatrechts und damit Aufgabe des Zivilrichters. d)Aus demselben Grund waren auch weder die Vorinstanz (AKR) noch das Verwaltungsgericht (Beschwerdebehörde) berechtigt oder gar verpflichtet, den Parteien zunächst eine materiell gütliche Lösung vorzuschlagen, ehe das hier allein strittige Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis aus rein prozessrechtlichen Überlegungen gestellt werden konnte. Die Befreiung vom Berufsgeheimnis ist somit nicht mehr - aber auch nicht weniger - als eine notwendige „Prozessvoraussetzung“, um als Geheimnisträger auf dem Zivilweg seine Forderung begründen und beweisen zu können. e)Der angefochtene Beschluss der Vorinstanz erweist sich demzufolge in jeder Beziehung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 7 Abs. 1 AnwG/GR in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VRG) vollumfänglich den Beschwerdeführern auferlegt. Der Vorinstanz (AKR) steht indessen laut Art. 78 Abs. 2 VRG keine
aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend