U 10 106 + 123
beim Bezirksgericht ... ergab folgende vom Betreibungsamt ... entrichtete Zahlungen (total Fr. 5'584.35): • 20.08.2009Fr. 100.-- • 27.10.2009Fr. 18.-- • 02.12.2009Fr. 400.-- • 08.12.2009Fr. 13.-- • 08.04.2010Fr. 249.85 • 13.04.2010 Fr. 100.-- • 17.05.2010Fr. 100.-- • 09.06.2010Fr. 70.-- • 04.08.2010 Fr. 15.50 • 11.08.2010Fr. 18.-- • 11.08.2010 Fr. 4'500.-- d)Am 30. August 2010 wurde ... vom Kreisamt aufgefordert, zu den Vorhaltungen Stellung zu nehmen. Am gleichen Tag nahm der Genannte schriftlich Stellung. Er bestätigte dabei die Zahlungen im Detail und erklärte, dass ... seiner Unterhaltspflicht sowie den Pflichten aus einem Darlehen gegenüber ... nicht nachkomme und diese ihn deshalb um seine Hilfe gebeten habe. Daraufhin seien die erwähnten Zahlungen ab dem Konto des Betreibungsamtes geflossen. Gleichentags, also am 30. August 2010, habe ... den Betrag von Fr. 5'584.35 an das Betreibungsamt ... zurückbezahlt. e)Am 3. September 2010 nahm der Kreispräsident eine persönliche, protokollierte Befragung von ... vor. Frau ... bestätigte dabei den schon bekannten Sachverhalt. Die Zahlungen selbst waren durch Frau ... und vereinzelt (bei Abwesenheit von Frau ...) durch Frau ... veranlasst worden. Am 6. September 2010 wurde auch noch Frau ... befragt. Sie bestätigte die bekannten Angaben, machte aber geltend, dass ihr die Tragweite ihrer Handlungen nicht bewusst gewesen sei. f)Am 7. September 2010 erliess der Kreispräsident gegenüber ... eine Verfügung, in welcher er festhielt, dass ein krasser Vertrauensmissbrauch und massive Kompetenzüberschreitungen zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses führen könnten. Im vorliegenden Falle bestehe diesbezüglich ein grosser Verdacht, dass diese Kündigungsgründe vorlägen. Gestützt auf Art. 68 des kantonalen Personalgesetzes (PG) und Art. 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) sowie laut Beschluss des
Kreisrates ... vom 6. September 2010 werde verfügt, dass ..., Betreibungsbeamter beim Betreibungsamt ..., ab sofort von der Arbeit freigestellt werde. Die Lohnzahlung werde ab dem 6. September 2010 vorsorglicherweise eingestellt. In der Folge wurde dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf eine fristlose Kündigung der Anstellung eingeräumt. Am 4. Oktober 2010 liess sich der Betroffene vernehmen. g)Am 19. Oktober 2010 erfolgte die fristlose Kündigung durch den Kreispräsidenten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch sein Verhalten habe ... das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber grundlegend zerstört und dem Ruf des von ihm geleiteten Betreibungs- und Konkursamtes massiv geschadet. Die Argumentation von ..., es sei niemand geschädigt worden und es habe nie die Absicht bestanden, sich oder jemand anders aus der Betreibungskasse zu bereichern, sei unbehelflich. Er habe in einem Zeitraum von über einem Jahr zahlreiche Zahlungen für ... zulasten des Betreibungsamtes ausgerichtet, ohne mit Frau ... eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen und die Rückzahlungsmodalitäten zu vereinbaren. Auch sei weder der Kreisrat noch der Kreispräsident informiert worden. Eine sofortige Rückzahlung sei erst erfolgt, als der Kreispräsident vorstellig geworden sei. ... habe einen krassen Vertrauensmissbrauch und massive Kompetenzüberschreitungen begangen. Diese hätten das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart zerstört, dass eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei und deshalb die wichtigen Gründe für eine fristlose Auflösung des Arbeitsvertrages nach Art. 10 PG vorlägen. h)Am 28. Oktober 2010 verfügte auch die Verwaltungskommission des Bezirksgerichtes ... die fristlose Kündigung gegenüber ... 2. a)Gegen die Freistellung als Betreibungs- und Konkursbeamter und die Einstellung der Lohnzahlung erhob der Betroffene am 14. September 2010 Beschwerde (Verfahren U 10 106) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Nichtigerklärung der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2010; eventuell sei festzustellen, dass die
sofortige Freistellung und die vorsorgliche Einstellung der Lohnzahlung missbräuchlich, ungerechtfertigt und unverhältnismässig seien. Die angefochtene Verfügung sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Der Inhalt der Verfügung stelle offensichtlich eine Amtsentsetzung im Sinne von Art. 14 SchKG dar, für welche die Aufsichtsbehörde zuständig sei, nicht das Kreisamt. Das Kreisamt beanstande offensichtlich die Kassenführung respektive die administrative Tätigkeit des Beschwerdeführers. Die administrative Tätigkeit und insbesondere die Kassenführung des Betreibungsbeamten unterstehe aber der administrativen Aufsicht der kantonalen Aufsichtsbehörde, also dem Kantonsgericht Graubünden. Die Verfügung verstosse aber auch gegen das Willkürverbot und erweise sich als missbräuchlich, ungerechtfertigt und völlig unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe mit Frau ... abgesprochen und vereinbart, dass die vorschüssig für sie aus der Kasse des Betreibungsamtes bezahlten Gebühren und Gerichtskostenvorschüsse von ihr zurückerstattet werden müssten. Am 30. August 2010 sei die Rückzahlung auch erfolgt. Es sei also kein Schaden entstanden und es habe auch nie eine Bereicherungsabsicht bestanden. Der Vorwurf des krassen Vertrauensmissbrauchs und der Kompetenzenüberschreitung sei daher völlig abwegig. Ein strafrechtliches Fehlverhalten liege mit Sicherheit nicht vor. Man könne sich höchstens fragen, ob sein Vorgehen geschickt gewesen sei. Im äussersten Falle wäre eine Rüge angebracht gewesen, aber sicher nicht die faktisch ausgesprochene Amtsenthebung. Das Vorgehen des Kreisamtes zeige, dass das Amt selber nicht überzeugt gewesen sei, dass die angeordnete Massnahme rechtmässig und verhältnismässig sei. Seit dem 30. August 2010 habe das Kreisamt von den Zahlungen gewusst, man habe dann aber 14 Tage für das weitere Vorgehen zugewartet. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im Frühling 2010 eine Revision der Rechnungsführung des Betreibungsamtes ... stattgefunden habe und dass dort keine Beanstandungen gemacht worden seien. Die beanstandete Verhaltensweise des Beschwerdeführers sei sicher kein genügender sachlicher Grund gewesen für eine sofortige Freistellung und eine vorsorgliche Einstellung der Lohnzahlung. Diese Massnahmen seien daher unhaltbar, krass unangemessen und damit willkürlich.
b)In seiner Vernehmlassung beantragte das Kreisamt ... die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gehe es nicht um die Frage der Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung, sondern um die sofortige Freistellung und die damit verbundene vorsorgliche Einstellung der Lohnzahlung gestützt auf Art. 68 PG. Im öffentlichen Recht könnten Kündigungen nicht vollzogen werden, ohne vorgängig dem Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren. Dies ergebe sich aus Art. 16 VRG. Das Personalgesetz (PG) räume der Behörde aber die Möglichkeit ein, einen Personalentscheid vorläufig zu fällen, wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig erscheine (Art. 68 PG). Vorliegend sei dies der Fall gewesen. Das Vorgehen des Kreisamtes sei daher korrekt gewesen. Da zuerst das rechtliche Gehör habe gewahrt werden müssen, sei es nicht möglich gewesen, die fristlose Kündigung direkt auszusprechen. Aus diesem Grunde sei am 7. September 2010 die sofortige Freistellung und vorsorglich die Einstellung der Lohnzahlung verfügt worden. Zu Unrecht bezeichne der Beschwerdeführer diese Massnahmen als willkürlich und unverhältnismässig. Die Argumentation gehe aber fehl. Auch die Tatsache, dass der Revisor die Unrechtmässigkeit der Zahlungen nicht erkannt habe, helfe dem Beschwerdeführer nicht; denn der Verbuchungstext habe eben keinerlei Rückschlüsse auf den Zahlungszweck zugelassen. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber grundlegend zerstört und dem Ruf des von ihm geleiteten Betreibungs- und Konkursamtes massiv geschadet. Eine sofortige Freistellung sei daher mit Blick auf das öffentliche Interesse notwendig gewesen. Das gelte, auch wenn seitens des Beschwerdeführers nie die Absicht bestanden habe, sich langfristig aus der Betreibungskasse zu bereichern. Der Einwand der Unzuständigkeit des Kreisamtes sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei seit 1991 mit schriftlichem Vertrag vom Kreis ... angestellt. Das Kreisamt werde im Vertrag als Arbeitgeber bezeichnet und der Kreispräsident habe den Vertrag als Vertreter des Arbeitgebers unterzeichnet. Seit bald 20 Jahren sei es unbestritten, dass das Kreisamt der Arbeitgeber des Beschwerdeführers sei. Aus diesem Grunde könne auch nur das Kreisamt den Beschwerdeführer wieder entlassen und entsprechend seien
auch die vorsorglichen Massnahmen allein durch den Arbeitgeber auszusprechen. c) Der zweite Schriftenwechsel erbrachte nichts wesentlich Neues. Der Beschwerdeführer macht unter anderem neu geltend, dass er in den vergangenen Jahren vom Kreisrat und vom Kreispräsidenten wegen der personellen Unterdotierung des Amtes und der Arbeitslast nicht Ernst genommen worden sei. Er habe am 30. November 2009 wegen Arbeitsüberlastung einen Zusammenbruch erlitten und er habe ins Kantonsspital eingeliefert werden müssen. Weder der Kreisrat noch der Kreispräsident hätten sich dabei um ihn gekümmert. Der Kreisrat sei auch seinem Antrag auf Stellenprozenterhöhung gleichgültig gegenüber gewesen. Die schikanöse Verhaltensweise des Kreisrates habe schliesslich im Umstand kumuliert, dass sein Anteil am 13. Monatslohn erst verspätet ausbezahlt worden sei. Ein solches Verhalten sei als Mobbing zu qualifizieren und es liege der Schluss nahe, dass für die sofortige Freistellung und die vorsorgliche Einstellung der Lohnzahlung offensichtlich andere Beweggründe als der Vertrauensmissbrauch und die Kompetenzüberschreitung ausschlaggebend gewesen seien. In seiner Duplik bestreitet das Kreisamt diese Vorwürfe. 3. a)Gegen die fristlose Auflösung des Dienstverhältnisses erhob der Beschwerdeführer am 19. November 2010 Beschwerde bzw. Klage (Verfahren U 10 123) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der Verfügungen des Kreisrates ... vom 19. Oktober 2010 sowie der Verwaltungskommission des Bezirksgerichts ... vom 28. Oktober 2010. Eventuell sei festzustellen, dass die fristlosen Kündigungen rechtswidrig seien, da ungerechtfertigt, unverhältnismässig, willkürlich und missbräuchlich. Das Kreisamt sei zu verurteilen: a. Dem Kläger für die Zeit vom 08.09.2010 bis 31.01.2011 Lohn in der Höhe von Fr. 32'298.30 zuzüglich 5% Verzugszins ab 08.09.2010 zu bezahlen. b. Den Kläger für die geleisteten Überstunden mit Fr. 1'293.40 zu entschädigen. c. Dem Kläger gestützt auf Art. 12 PG eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung in der Höhe von 12 Monatslöhnen, also Fr. 118'200.--, eventuell nach richterlichem Ermessen zu bezahlen.
Das Bezirksamt ... sei zu verurteilen: a. Dem Kläger für die Zeit vom 08.09.2010 bis 31.01.2011 Lohn in der Höhe von Fr. 10'766.10 zu bezahlen. b. Dem Kläger für die geleisteten Überstunden Fr. 431.10 zu bezahlen. b) In der ausführlichen Sachverhaltsschilderung wird (wie im Verfahren U 10 106) nicht nur zu den Zahlungen, sondern zur Arbeitslast, zu den Bestrebungen des Beschwerdeführers, die Stellenprozente für das Amt zu erhöhen usw. Stellung genommen. Auf eine weitere Zusammenfassung dieser Ausführungen kann verzichtet werden, da die massgebenden Vorgänge – namentlich dass Zahlungen für Frau ... über das Betreibungsamt ... abgewickelt wurden – grundsätzlich unbestritten sind und die anderen Aspekte für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde/Klage unerheblich sind. Es wird wiederum geltend gemacht, die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei von der falschen Behörde verfügt worden. Es handle sich hier um eine disziplinarische Entlassung und darüber entscheide nicht die Wahlbehörde, sondern die Aufsichtsbehörde, vorliegend also das Kantonsgericht Graubünden. Die beiden Entlassungsverfügungen vom 19. Oktober 2010 und 28. Oktober 2010 seien daher nichtig. Eine fristlose Entlassung setze einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 10 PG voraus, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Partei unzumutbar mache. Vorliegend seien die Zahlungen zu Gunsten von Frau ... über das Gebührenkonto des Betreibungsamtes unbestritten ungeschickt gewesen, ebenso die nicht korrekte Deklaration der Arbeitszeit (Beschwerdeführer hatte die Teilnahme an der Rechtsöffnungsverhandlung für Frau ... als Arbeitszeit deklariert). Weder objektiv noch subjektiv könne darin aber ein wichtiger Grund für die fristlose Entlassung erblickt werden. Die fristlose Kündigung sei die ultima ratio. Sie sei ausgeschlossen, wenn mildere Massnahmen zur Verfügung stünden, um die eingetretene Störung in zumutbarer Weise zu beheben. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich über 18 Jahre als pflichtbewusster und loyaler Arbeitnehmer erwiesen habe und die Verfehlung als einmalig zu gelten habe, hätte eine Verwarnung genügt. Es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer die beanstandeten Zahlungen zulasten des Betreibungsamtes angeregt und autorisiert habe. Allerdings sei mit Frau ... abgesprochen und vereinbart gewesen, dass sie diese Beiträge
zurückerstatten müsse, sobald das Inkassoverfahren gegen ... zu Zahlungen führe. Am 30. August 2010 habe Frau ... dann den ganzen Betrag von Fr. 5'584.35 überwiesen. Das Geld habe sie von ihren Eltern als Darlehen erhalten. Es habe nie die Absicht bestanden, das Betreibungsamt zu schädigen. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer Frau ... an die Rechtsöffnungsverhandlung vom 9. Dezember 2009 begleitet habe und diese Abwesenheit als Arbeitszeit deklariert habe. Allerdings sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer per 6. September 2010 rund 40 Überstunden habe ausweisen können, womit es ihm ein Leichtes gewesen wäre, diese Zeit der Abwesenheit mit den Überstunden zu verrechnen. Was den Lohnanspruch betreffe, so habe der Beschwerdeführer nach Art. 4 PG in Verbindung mit Art. 337c Abs. 1 OR Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt worden wäre. Vorliegend wäre eine ordentliche Kündigung auf den 31. Januar 2011 möglich gewesen (4- monatige Kündigungsfrist). Er beanspruche daher eine Lohnzahlung von 4 x Fr. 8'277.40 sowie einen Anteil am 13. Monatslohn von Fr. 3'608.80, total also Fr. 43'064.40, wovon 75% durch das Kreisamt (Fr. 32'298.30) und 25% durch das Bezirksamt (Fr. 10'766.10) zu tragen seien. Bei den Überstunden seien deren 40 Std. ausgewiesen, welche mit Fr. 1'724.50 zu entschädigen seien, wovon das Kreisamt 75% (Fr. 1'293.40) und das Bezirksamt 25% (Fr. 431.10) zu tragen hätten. Bei der Pönalentschädigung gelte es zu berücksichtigen, dass die fristlose Kündigung nach 18 Jahren unbescholtener Tätigkeit einen massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstelle. Auch die breite Berichterstattung in den Medien habe ihn sowohl persönlich wie beruflich diffamiert. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer vom Kreispräsidenten grundlos und systematisch gemobbt worden sei. In Anbetracht all dessen erscheine eine Pönalentschädigung von 12 Monatslöhnen (= Fr. 118'200.-) als gerechtfertigt. Dieser Betrag gehe voll zu Lasten des Kreisamtes, da das Bezirksamt kein Verschulden an der fristlosen Kündigung treffe. c)In der Vernehmlassung beantragte das Kreisamt ... kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Einwand der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen sei unbegründet. Vorliegend sei eine administrative Entlassung erfolgt, welche zulässig sei, wenn neben den disziplinarisch relevanten
Vorwürfen genügende Gründe vorlägen, die eine administrative Entlassung rechtfertigten. Das sei vorliegend der Fall. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er mit der Verantwortung, welche ihm als Betreibungsbeamter mit Zugriff zu öffentlichen Geldern zukomme, nicht mehr habe umgehen können. Der Beschwerdeführer habe einerseits das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zerstört und andererseits aufgezeigt, dass er nicht mehr in der Lage sei, seine vertraglichen Pflichten (die korrekte Amtsführung und Treuepflichten) zu erfüllen. Es liege demnach nicht eine disziplinarische, sondern eine administrative Entlassung vor. Die fristlose Entlassung sei gestützt auf Art. 10 PG erfolgt. Dafür sei das Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlich, der die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses für die kündigende Partei unzumutbar mache. Das sei etwa dann der Fall, wenn durch den Kündigungsrund das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart zerstört sei, dass ein gedeihliches Zusammenarbeiten nicht mehr zu erwarten sei und daher die sofortige und fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses als einziger Ausweg erscheine. Der Beschwerdeführer räume ein, dass die Zahlungen für Frau ... zulasten des Betreibungsamtes ungeschickt gewesen seien und auch nicht in die Kompetenz und die Befugnisse des Betreibungsbeamten gefallen seien. Er räume auch ein, dass es nie eine schriftliche Vereinbarung über die Rückzahlung gegeben habe. Alles sei nur mündlich verabredet worden. Wäre dem Betreibungsbeamten etwas zugestossen, wäre die Rückzahlung allein von Frau ... abhängig gewesen. Der Beschwerdeführer verharmlose die ganze Sache massiv. Es habe sich keineswegs um eine einmalige Angelegenheit gehandelt; denn innerhalb eines Jahres wären zehnmal Zahlungen vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe es auch unterlassen, das Kreisamt oder die Revisoren zu orientieren. Die Rückzahlung durch Frau ... habe zudem als sehr unsicher gelten müssen, da sie offenbar nicht einmal in der Lage gewesen sei, die anfänglich sehr tiefen Gebühren selbst zu bezahlen. Auch das Argument, die Rückzahlung sei ja erfolgt, so dass für das Betreibungsamt kein Schaden entstanden sei, erweise sich nicht als hilfreich; denn die Rückzahlung sei erst erfolgt, als die ganze Sache aufgedeckt worden sei. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer Frau ... an eine private Gerichtsverhandlung begleitet, diese Zeit aber als
Arbeitszeit deklariert habe. Ausserdem habe er ohne Kenntnis des Kreisrates ... und entgegen dessen Beschluss über den Zusammenschluss der Betreibungsämter ... und ... mit dem Leiter des Betreibungsamtes ... Gespräche über die Zukunft der Ämter geführt und zwar dahingehend, dass einer von ihnen das Betreibungsamt, der andere das Konkursamt leiten würde. Diese Verhaltensweisen seien mit einer korrekten Amtsführung nicht vereinbar und verstiessen gegen die öffentlichen Interessen jedes Amtes. Die Mobbingvorwürfe seien unbegründet und hätten mit der vorliegenden Sache nichts zu tun. (Trotzdem nimmt das Kreisamt zu den einzelnen Vorwürfen Stellung. Auf deren Wiedergabe kann hier aber verzichtet werden.) Weil die fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen sei, bestünden keine weiteren Lohnansprüche mehr und auch kein Anspruch auf eine Pönalentschädigung. Was die Überstunden betreffe, habe das Kreisamt in seiner Abrechnung vom 16. Oktober 2010 entgegenkommenderweise 43.50 Überstunden anerkannt, also sogar mehr als vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Davon habe das Kreisamt aber noch die halbtägige Abwesenheit für die Rechtsöffnungsverhandlung in Abzug gebracht. Selbst wenn das Gericht aber zum Schluss kommen sollte, dass die fristlose Kündigung tatsächlich nicht gerechtfertigt gewesen sei, wäre wegen Mitverschuldens des Arbeitnehmers höchstens eine Pönalentschädigung von drei Monatslöhnen gerechtfertigt. d)Das Bezirksgericht ... verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Bezüglich Ziffer 4 des Rechtsbegehrens (Lohn- und Überstundenentschädigung) sei das Bezirksamt nicht passivlegitimiert. Für all-fällige Kosten habe der Kreis ... aufzukommen. e)Der zweite Schriftenwechsel brachte keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte hervor. Das Gericht zieht in Erwägung:
sowie andererseits die fristlosen Kündigungen vom 19. Oktober 2010 (durch Kreispräsidenten) bzw. vom 28. Oktober 2010 (durch Bezirksgericht ...) betreffend sofortiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers (Klageverfahren U 10 123). Es gilt dabei insbesondere die Vorgehensweise der Vorinstanz (formell) und die Rechtmässigkeit der ausgesprochenen Sanktionsmassnahmen (materiell) zu prüfen und zu klären. b) Zuerst ist im Hinblick auf das durchgeführte Beweisverfahren klarzustellen, dass die Parteien verschiedene Zeugen aufgerufen und zur gerichtlichen Einvernahme anerboten haben. Dies geschah im Zusammenhang mit den diversen Mobbingvorwürfen und bezüglich der beanstandeten Zahlungen aus der Betreibungsamtskasse. Das zuständige Gericht ist nach Prüfung der Aktenlage aber zur Ansicht gelangt, dass eine Einvernahme der offerierten Zeugen nicht angezeigt oder für die Entscheidfindung zielführend gewesen wäre, weshalb darauf verzichtet wurde. Soweit sich die angerufenen Zeugen zu den einzelnen Mobbingvorwürfen hätten äussern bzw. diese in Zweifel hätten ziehen sollen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorwürfe – einer systematischen und auf Dauer angelegten Erniedrigung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner – für die Begründetheit der fristlosen Entlassung ohne Bedeutung sind. Soweit die Zeugen zu gewissen Details der beanstandeten Zahlungen hätten Stellung nehmen sollen, gilt es aktenkundig festzuhalten, dass der wesentliche und somit fallrelevante Sachverhalt allseits unbestritten geblieben ist. Kommt noch hinzu, dass die Aussagen der beiden Beschwerdeführer (vgl. Parallelfall U 10 107 + 122) als Zeugen im jeweils anderen Streitfall zum vornherein nicht geeignet gewesen wären, ein unabhängiges und zuverlässiges Zeugnis der tatsächlichen Geschehnisse abzulegen. Unter diesen Vorzeichen (keine Beweiskraft wegen fehlenden Beweiswerts/mangelhafter Neutralität) durfte daher auf diese Zeugeneinvernahmen verzichtet werden. c)Zum Antrag der Nichtigkeitserklärung der angefochtenen Verfügungen infolge (sachlicher/funktionaler) Unzuständigkeit der Beschwerdegegner gilt es festzuhalten, dass sich dieser Antrag bzw. ein solcher Verfahrenseinwand offensichtlich als unbegründet erweist. Entgegen der Annahme des
Beschwerdeführers handelt es sich hier nicht um eine disziplinarische Entlassung resp. eine aufsichtsrechtliche Sanktionsmassnahme, sondern um eine rein arbeitsrechtliche Streitigkeit, wofür der Arbeitgeber, hier also ausschliesslich der Beschwerdegegner, zuständig und verantwortlich ist. Die angefochtenen Verfügungen stützen sich nicht auf irgendwelche disziplinarischen oder aufsichtsrechtlichen Vorschriften ab, sondern werden mit Art. 10 des kantonalen Personalgesetzes (PG) begründet, der repräsentativ für alle Arten einer administrativen Kündigung bei öffentlichrechtlichen Dienst- bzw. Anstellungsverhältnissen steht. Von einer Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen kann hier infolgedessen keine Rede sein. 2. a)In materieller Hinsicht gilt es speziell auf Art. 68 PG hinzuweisen. Gemäss dieser Sondervorschrift kann ein Entscheid (Verfügung) auch bloss vorläufig gefällt werden, sofern ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist sobald wie möglich nachzuholen. Die Freistellung von der Arbeitsleistung und der Entscheid über die weitere Lohnzahlung sind in Art. 14 PG nur für den Fall der ordentlichen Kündigung (Art. 9 PG) sowie den Fall der vertraglichen Aufhebung im beidseitigen Einverständnis (Art. 13 PG) geregelt. Von einer fristlosen Kündigung ist in Art. 14 PG nicht die Rede. In diesem Fall kommt daher Art. 68 PG zum Tragen. Angesprochen ist damit die Besonderheit des öffentlichen Dienstrechts, bei dem – im Unterschied zum privatrechtlichen Arbeitsrecht – selbst eine fristlose Entlassung nicht endgültig verfügt werden darf, bevor dem Betroffenen nicht das rechtliche Gehör gewährt worden ist. Hier ermöglicht es aber Art. 68 PG, dass ein sofortiger Entscheid zumindest vorläufig getroffen wird. Die Voraussetzung dafür ist gemäss der zitierten Vorschrift, dass für eine solch vorläufige Regelung ein öffentliches Interesse besteht. Im Weiteren wird die vorläufige Freistellung und die vorläufige Lohneinstellung in der Regel aber nur dann haltbar sein, wenn sich die fristlose Entlassung schliesslich auch als begründet und gerechtfertigt erweist. b)Das Kreisamt begründet die Freistellung samt Lohneinstellung sowie auch die spätere fristlose Auflösung damit, dass der Beschwerdeführer mit seinem
Verhalten das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zerstört habe. Nun ist klar, dass ein intaktes Vertrauensverhältnis in jedem Arbeitsverhältnis entscheidende Basis für eine erspriessliche Zusammenarbeit bildet. Das muss umso mehr im Falle eines Betreibungsbeamten gelten, der staatliche Funktionen ausübt und dem im Umgang mit privaten und öffentlichen Geldern höchste Verantwortung und Vertrauenswürdigkeit zukommt. Damit ist davon auszugehen, dass die verfügte Freistellung und die vorläufige Lohneinstellung ohne weiteres im öffentlichen Interesse liegen, sofern die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung als gegeben betrachtet werden. Wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird, sind diese Voraussetzungen im konkreten Fall einwandfrei erfüllt worden, so dass sich auch die Freistellung von der Arbeit und die vorläufige Lohneinstellung als begründet, verhältnismässig und gerechtfertigt erweisen. 3. a)Nach Art. 10 PG kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund jederzeit von beiden Vertragsparteien fristlos aufgelöst werden (Abs.1). Wichtig ist jeder Grund, welcher die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Vertragspartei unzumutbar macht (Abs. 2). Für die erforderliche Begründetheit der fristlosen Kündigungen im Oktober 2010 ist vorliegend unbestritten das zitierte Personalgesetz (PG) massgebend und anwendbar. b)Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschwerdeführer insgesamt 11 Zahlungen für seine Mitarbeiterin und Unterstellte (Frau ...) zu Lasten des Kontos des Betreibungsamtes ... veranlasst hat. Zudem hat er dies ohne den Abschluss einer schriftlichen Rückzahlungsvereinbarung gemacht und ohne vorgängig das Kreisamt, den Kreisrat oder den Revisor zu informieren. Im Weiteren wurden diese illegalen Zahlungen so verbucht, dass die Zweckbestimmung der Zahlungen nicht erkennbar war. Diese Geschäftsabwicklung erscheint umso problematischer, als die unregistrierten Zahlungen über eine längere Zeitspanne (12 Monate) und mit zunehmender Intensität (zuletzt: Fr. 4'500.--) erfolgten, obschon die Empfängerin des Geldes offensichtlich nicht in der Lage gewesen wäre, diese Schulden bei Bedarf (im Notfall) unverzüglich aus eigener Kraft wieder zurückzuerstatten. Für das Gericht besteht daher kein Zweifel, dass ein solches Verhalten des
Beschwerdeführers als Leiter des Betreibungsamtes in höchstem Masse treuwidrig war und sein Fehlverhalten durchaus geeignet war, das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber komplett zu zerstören. Gerade in einem finanziell so sensiblen Amt, bei dem der Umgang mit eigenem, anvertrautem wie auch fremden Geld besonders heikel ist, vertragen sich pekuniäre Unregelmässigkeit nicht mit der Würde und dem Ansehen dieser öffentlichen Amtsstelle. Daran ändert auch nichts, dass seitens des Beschwerdeführers keine Bereicherungsabsicht bestanden hat und dem Kreisamt schlussendlich kein Schaden – einmal abgesehen davon, dass die Rückzahlung am 30. August 2010 zinslos erfolgte - entstanden ist. Zerstört wurde durch dieses treuwidrige Vorgehen des Beschwerdeführers nicht nur das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber, ramponiert wurde dadurch auch generell der Ruf und die Glaubwürdigkeit des Betreibungsamtes in der Bevölkerung. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass für das Kreisamt tatsächlich ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung nach Art. 10 Abs. 2 PG bestand; denn es war dem Kreisamt unter diesen Umständen nicht mehr zumutbar, den Beschwerdeführer trotz der festgestellten Verfehlungen noch einige Monate weiterzubeschäftigen und somit den aufgedeckten Vertrauensbruch länger als absolut nötig zu dulden. 4. a)Zusammengefasst steht damit fest, dass sowohl die Freistellung von der Arbeit samt vorsorglicher Einstellung der Lohnzahlung im September 2010 als auch die fristlosen Kündigungen im Oktober 2010 rechtens waren. Die dagegen erhobenen Beschwerden und Klagen sind daher abzuweisen. b)Bei diesem Ausgang des Verfahren werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vollumfänglich dem Beschwerdeführer bzw. Kläger auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht den Beschwerdegegnern bzw. Beklagten nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegten (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht:
1.Die Beschwerden und Klagen werden abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend