U 10 105
Waffenerwerbsschein notwendig sei. Seine Jagdwaffe unterstehe aber nicht der Waffenerwerbsscheinpflicht. d)Am 25.03.2010 verfügte die Kapo/GR, dass der Betroffene alle Waffen, Waffenzubehör und Munition bei der Kapo abzugeben habe. Diese Waffen würden – gegen Gebühr – bei der Kapo gelagert und aufbewahrt bis der Betroffene den Beweis erbringen könne, dass gegen ihn keine Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG mehr gegeben seien. e)Gegen diese Verfügung erhob der Betroffene am 26.04.2010 Beschwerde beim DJSG. Die Kapo habe ihre Verfügung auf Art. 8 Abs. 2 WG abgestützt und dabei übersehen, dass diese Vorschrift hier gar nicht zur Anwendung gelange. Für den Erwerb eines Jagdgewehrs bedürfe es keines Waffenerwerbsscheins (Art. 10 Abs. 1 lit. a WG). Für die Ziffer 3 der Verfügung, wonach jeglicher Besitz und demzufolge auch der Erwerb von Waffen untersagt werde, fehle im konkreten Fall eine gesetzliche Grundlage. Die angeordnete Massnahme sei auch unverhältnismässig. f)Mit Verfügung vom 07.07.2010 wies das DJSG die Beschwerde ab. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b WG könne die zuständige Behörde Waffen usw. aus dem Besitz von Personen beschlagnahmen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG bestehe oder die nicht zum Erwerb oder Besitz berechtigt seien. Die gesetzlich vorgesehene Beschlagnahmung von Waffen beschränke sich auf den Waffenbesitz und erfasse nicht das Waffeneigentum im privatrechtlichen Sinne. Werde ein Waffenbesitzer wegen eines Deliktes verurteilt, das zu einem Strafregisterauszug nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG führe, so werde ihm fortan der Waffenbesitz indirekt über das Beschlagnahmegebot in Art. 31 WG untersagt, nicht aber das Waffeneigentum. Je nach Fall und Situation könne dieser nachträglich eingetretene Hinderungsgrund wieder wegfallen (die Vorstrafe werde gelöscht). Der Beschwerdeführer sei dreimal wegen eines Vergehens im Strafregister verzeichnet. Zwei Einträge beträfen das Fahren in angetrunkenem Zustand bzw. in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration). Der dritte Eintrag betreffe ein Vergehen gegen das ANAG und eine Übertretung gegen das
Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllten zwei Verurteilungen wegen eines Vergehens den Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG, solange die entsprechenden Strafregistereinträge nicht gelöscht seien. Auch die Jagdwaffen seien zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahmung nach Art. 31 Abs. 1 lit. b WG erfasse nämlich sämtliche Waffen und zwar unabhängig davon, ob zu deren Erwerb ein Waffenerwerbsschein nötig wäre. Der Einwand, für das Verbot des Erwerbs und des Besitzes von Waffen etc. fehle eine gesetzliche Grundlage, erweise sich als unbegründet. Wer eine Waffe erwerben wolle, benötige gemäss Art. 8 Abs. 1 WG einen Waffenerwerbsschein. Aufgrund des vorhandenen Hinderungsgrundes von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG und der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichtes sei es dem Beschwerdeführer nicht erlaubt, Waffen und Waffenbestandteile zu erwerben. Das gelte aber auch für die Jagdgewehre, für deren Erwerb an sich kein Waffenerwerbsschein benötigt werde. Auch eine Jagdwaffe dürfe nur übertragen respektive erworben werden, wenn kein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliege (vgl. Art. 10a Abs. 2 WG, wonach die Waffe oder der wesentliche Waffenbestandteil nur übertragen werden dürfe, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen dürfe, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG entgegenstehe). Art. 8 und Art. 15 WG stellten daher eine hinreichende gesetzliche Grundlage dar. 2.Dagegen erhob der Betroffene am 13.09.2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Departementsverfügung. Der Beschwerdeführer sei schon seit 35 Jahren im Besitz des Jagdpatents und eines Jagdgewehrs. Er habe sich auf der Jagd nie etwas zu Schulden kommen lassen und er gelte als pflichtbewusster Jäger. Bei den im Strafregister verzeichneten Straftaten handle es sich nicht um solche im Zusammenhang mit dem Waffenbesitz. Die Auslegung der Vorinstanz, Art. 31 Abs. 1 lit. b WG erfasse alle Waffen, unabhängig davon, ob für deren Erwerb ein Waffenschein nötig sei oder nicht, sei nicht haltbar. Art. 8 WG normiere unmissverständlich die Waffenerwerbsscheinpflicht und besage, dass Personen, welche Strafregistereinträge aufwiesen wegen wiederholt
begangener Verbrechen oder Vergehen keinen Waffenerwerbsschein erhielten. Für den Erwerb eines Jagdgewehrs brauche es aber keinen Waffenerwerbsschein, sodass der Verweis von Art. 31 Abs. 1 lit. b WG hier nicht gelte. Es fehle aber nicht nur eine gesetzliche Grundlage, sondern auch ein öffentliches Interesse. Es könne nicht sein, dass die Anwendung des Waffengesetzes zu einer Doppelbestrafung führe. Er verfüge über einen unbescholtenen Jagdleumund. Die Beschlagnahmung der Jagdwaffe würde ihn unverhältnismässig hart treffen und wäre nicht mehr schuldangemessen. 3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz (DJSG) kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Anknüpfend an die Begründung in der angefochtenen Verfügung betonte sie darin noch, dass sowohl der unbescholtene Jagdleumund als auch die Tatsache, dass er für die begangenen Vergehen gemeinnützige Arbeit geleistet habe, nichts an ihrer Beurteilung ändere. Es liege ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG vor, was eben zur Beschlagnahmung aller Waffen führe, auch der Jagdwaffen. Laut Art. 7 Abs. 1 lit. f des kantonalen Jagdgesetzes (KJG) sei die Abgabe des Jagdpatents während der Dauer des Hinderungsgrundes ohnehin ausgeschlossen. Das Gericht zieht in Erwägung:
WG). Nach Art. 8 Abs. 2 WG erhalten Personen keinen Waffenerwerbsschein, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. a); die entmündigt sind (lit. b); die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit. c); oder die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d). Laut Art. 10a Abs. 2 WG darf die Waffe oder der wesentliche Waffenbestandteil nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG entgegensteht. Zur Beschlagnahme und Einziehung wird schliesslich in Art. 31 Abs. 1 lit. b WG noch bestimmt: Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzugehör, Munition oder Munitionsbestandteile aus dem Besitz einer Person, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. - Auf kantonaler Ebene wird im Bündner Jagdgesetz (KJG; BR 740.000) in Art. 7 Abs. 1 lit. f KJG als Verweigerungsgrund für die Abgabe des Jagdpatentes festgehalten: Abgabe nicht an Personen, welche aufgrund eines nach Waffengesetzgebung ergangenen richterlichen oder behördlichen Entscheides keine Waffen besitzen, erwerben oder tragen dürfen oder deren Waffen beschlagnahmt worden sind. b)Im Lichte der soeben zitierten Gesetzesbestimmungen und unter Kenntnisnahme der dazu ergangenen Rechtsprechung gilt es den vorliegenden Streitfall zu entscheiden. Wie das Bundesgericht erst kürzlich zur Interpretation von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG festhielt, enthält diese Bestimmung zwei klar voneinander zu unterscheidende Hinderungsgründe (vgl. BG-Urteile vom 04.08.2009 [2C_125/2009] E. 3.3, vom 30.04.2009 [2C_797/2008] E. 3.2.2 und vom 03.09.2007 [2C_93/2007] E. 5.1). So einerseits die Eintragung im Strafregister wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet (Teil 1 lit. d) sowie andererseits die Eintragung im Strafregister wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen (Teil 2 lit. d). Dabei ist bei der zweiten Variante (Teil 2) der Hinderungsgrund schon durch die wiederholte Begehung von
Verbrechen oder Vergehen erfüllt, ohne dass es noch notwendig ist zu prüfen, ob diese Taten eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbaren. Die ursächlichen Beweggründe oder die sich daraus ergebende persönliche Grundhaltung des Täters müssen also bei dieser zweiten Variante (Teil 2 lit. d) nicht näher erforscht werden (vgl. bereits erwähntes BG-Urteil 2C_93/2007 E. 5.1). Es besteht für das angerufene Verwaltungsgericht kein Grund auf die in jenem Urteil dargelegte Gesetzesauslegung zurückzukommen. Entscheidend ist somit, dass es sich beim Wortlaut „wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen“ nicht um Delikte handeln muss, die einen Zusammenhang zu Gewalt oder Waffen aufweisen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass unter „einschlägig vorbestraft“ gemäss bundesrätlicher Botschaft zum Waffengesetz (vgl. BBl 1996 I 1072) einzig die erste Variante (Teil 1) von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG gemeint war; indes gerade nicht die hier allein interessierende zweite Variante (Teil 2 lit. d). c)Mit Blick auf die besondere Gefährlichkeit der vom Waffengesetz erfassten Gegenstände (vgl. Aufzählung in Art. 4 WG) erscheint es ausserdem sachgerecht zu verlangen, dass Personen, die derartige Geräte und Gegenstände besitzen wollen, sich als besonders zuverlässig erweisen (vgl. Art. 52 Abs. 1 lit. d der Waffenverordnung [WV; SR 514.541]; guter Leumund als Bewilligungsvoraussetzung). Dass diese Zuverlässigkeit Personen abgesprochen wird, die wiederholt Vergehen oder Verbrechen begangen haben, ist vertretbar, selbst wenn insoweit kein Bezug zu Gewalt oder Waffen bestand. Immerhin offenbart eine Person, die derart strafrechtlich aufgefallen ist, unwiderlegbar eine Tendenz, es mit der Wahrung der Rechtsordnung nicht besonders ernst zu nehmen und dabei nicht nur (leichtere) Übertretungen zu begehen. Eine einschränkende Interpretation von Art. 8 Abs. 2 lit. d (Teil 2) – wonach eine Kausalität zu einem Gewaltverbrechen verlangt würde - wäre demnach auch von daher klar verfehlt. d)Nachdem vorliegend aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bereits mit drei Einträgen (2002, 2005 und 2006) im Strafregister verzeichnet ist, und diese Urteile frühestens am 21.08.2012 (2002) bzw. am 23.05.2013 (2005/06) nicht mehr im Auszug des Strafregisters für Privatpersonen erscheinen
werden, ist für das Gericht bereits hinreichend belegt, dass die fraglichen Strafdelikte zum Zeitpunkt der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung vom 25.03.2010 durch die Kapo/GR noch nicht gelöscht waren, womit Art. 8 Abs. 2 lit. d WG (Teil 2) offensichtlich als erfüllt anzusehen ist. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass für den Erwerb einer Jagdwaffe kein Waffenerwerbsschein nötig sei, so dass der Verweis in Art. 31 Abs. 1 lit. b WG auf Art. 8 Abs. 2 WG nur für erwerbsscheinpflichtige Waffen gelte und nicht für Jagdwaffen, so dass eine gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahmung einer Jagdwaffe fehle. Es mag zwar sein, dass der Verweis in Art. 31 Abs. 1 lit. b WG auf den ersten Blick etwas unklar erscheinen mag. Bei näherer Betrachtung ist aber klar, dass der massgebende Art. 31 Abs. 1 WG keine Differenzierung vornimmt zwischen erwerbsscheinpflichtigen und frei käuflichen Waffen. Es ist dort ganz allgemein von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition sowie Munitionsbestandteilen die Rede. Ebenso nimmt der Hinweis (in lit. b) auf Art. 8 Abs. 2 WG nicht auf die Waffenerwerbsscheinpflicht, sondern allein auf die dort aufgezählten Hinderungsgründe Bezug. Der Wortlaut des Gesetzes ist damit eindeutig. Wenn Hinderungsgründe laut Art. 8 Abs. 2 WG vorliegen, sind alle Waffen und funktionsnotwendigen Bestandteile zu beschlagnahmen. Es würde von der Zweckbestimmung (Art. 31 Abs. 1 WG) auch keinen Sinn machen, wenn zwischen erwerbsscheinpflichtigen Waffen und anderen Schuss-, Hieb- oder Stichwaffen unterschieden würde. In diesem Sinne enthält auch Art. 4 WG klare Definitionen bezüglich Waffen und Waffenzubehör, ohne dabei jeweils eine Unterscheidung zwischen frei käuflichen und anderen Waffen zu treffen. Überdies ist es auch nicht so, das Jagdwaffen ohne Einschränkungen frei handelbar sind. In Art. 10a Abs. 2 WG wird vielmehr gerade bestimmt, dass eine Waffe ohne Waffenerwerbsschein nur übertragen werden dürfe, sofern die übertragende Person nach den Umständen annehmen dürfe, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG entgegenstehe. Damit ist für das Gericht erstellt, dass Art. 31 Abs. 1 lit. b WG sehr wohl eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beschlagnahmung einer Jagdwaffe darstellt. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, es finde hier eine unzulässige doppelte Bestrafung statt, indem ihm neben dem Strafurteil mit der Beschlagnahmung der Jagdwaffe faktisch so auch noch ein Jagdverbot
auferlegt werde. Diese Einschätzung ist nicht richtig, da sie die unterschiedlichen Ziele eines Strafurteils und bloss administrativer Massnahmen verkennt. Während beim Strafurteil das persönliche Verschulden des Täters und die mit der Bestrafung bezweckte General- und Spezialprävention im Vordergrund stehen, zielt die Beschlagnahmung von Waffen und Munition als Administrationsnebeneffekt ausschliesslich auf den Schutz der Öffentlichkeit vor erneuter Delinquenz des Fehlbaren ab. Im konkreten Fall dauert diese zeitlich befristete Sicherheitsmassnahme solange an, bis die im Auszug des Strafregisters vermerkten Vergehen gelöscht werden können. e)Im Übrigen sei lediglich noch erwähnt, dass auch in Art. 7 Abs. 1 lit. f KJG die Verweigerung der Abgabe des Jagdpatents an Personen vorgeschrieben ist, welche auf Grund eines nach Waffengesetzgebung ergangenen richterlichen oder behördlichen Entscheides keine Waffen besitzen, erwerben oder tragen dürfen oder deren Waffen – wie hier - beschlagnahmt worden sind. Diese Vorschrift bestätigt nochmals die Richtigkeit der Auslegung von Art. 31 Abs. 1 lit. b WG, wonach sich die Beschlagnahmung eben auch auf die Jagdwaffen des Beschwerdeführers erstrecken muss. 2. a)Die angefochtene Verfügung des DJPS vom 07.07.2010 - samt der dieser zugrunde liegenden Verfügung der Kapo/GR vom 25.03.2010 - erweist sich demnach in jeder Beziehung als rechtmässig und vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde vom 13.09.2010 führt. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) indessen laut Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend