U 09 67

  1. Kammer URTEIL vom 29. September 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einleitung Disziplinarverfahren 1.Seit Oktober 2000 führte Rechtsanwalt ... im Auftrag der Baugesellschaft ... verschiedene Arbeiten als Notar aus. So wirkte er auch an der Begründung von Stockwerkeigentum der Liegenschaft Nr. 17 in ... mit und beurkundete diese als Notar. Ferner beurkundete er am 21. Februar 2007 einen Kaufvertrag über zwei Parkplätze in der Einstellhalle der Überbauung auf der Parzelle Nr. 17 zwischen der Baugesellschaft ... (Verkäuferin) und der ... SA (Käuferin und Eigentümerin der benachbarten Parzelle Nr. 18). Gleichentags beurkundete er einen weiteren Kaufvertrag, mit welchem die Baugesellschaft ... drei Einstellplätze an ... (Vater der Gründer der ... SA) verkaufte. Im Frühjahr 2008 leitete die Gemeinde ... ein Verfahren ein betreffend die Änderung des Quartierplans .... Dies geschah mit dem Ziel, dass die Erschliessung der Parzelle Nr. 18 (Eigentümerin ... SA) mit einer eigenen Autoeinstellhalle und deren Anschluss an die bestehende Einstellhalle der Parzelle Nr. 17 realisiert werden könne. Dagegen erhoben sowohl die Stockwerkeigentümergemeinschaft ... sowie die Baugesellschaft ... Einsprache. Im Rahmen des weiteren Verfahrens beantragte ... als Vertreter der ... SA die Abweisung dieser Einsprachen. 2.Am 20. November 2008 reichte die Baugesellschaft ... bei der Bündner Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte (AKR) eine Anzeige gegen ... ein. Dieser habe infolge rechtswidriger Interessenvertretung und unzulässiger Kontaktaufnahme mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei die anwaltlichen Berufsregeln verletzt. Da die AKR der Ansicht war, dass Anhaltspunkte für eine Verletzung anwaltlicher Berufsregeln im Sinne des eidgenössischen

Anwaltsgesetzes bestünden, eröffnete sie mit Beschluss vom 16. März 2009 ein Disziplinarverfahren gegen ... Dieser machte in seiner Stellungnahme vom 6. April 2009 geltend, dass er zwei verschiedene Mandanten in zwei voneinander getrennten Rechtsgebieten vertreten habe. In den Jahren 2000 bis 2002 habe er einzelne Notariatsgeschäfte für die Baugesellschaft ... ausgeführt, wobei er aber keinen Einblick in die Geschäftstätigkeit dieser Baugesellschaft gehabt habe. Was die Stellungnahme im Abänderungsverfahren betreffe, habe die durch ihn vertretene ... SA lediglich zu öffentlich-rechtlichen Fragen des Quartierplansverfahrens bzw. des Raumplanungsrechts Stellung bezogen. Es habe in diesem Rahmen keine Veranlassung bestanden, auf Informationen oder vertrauliche Akten aus den Notariatsgeschäften zurückzugreifen. 3.Mit Beschuss vom 15 Mai 2009 stellte die AKR fest, dass ... gegen die anwaltlichen Berufspflichten verstossen habe und ahndete dieses Fehlverhalten disziplinarisch mit einer Verwarnung. ... sei sowohl für die Baugesellschaft ... wie auch für die ... SA als Notar tätig gewesen. Die Bestimmungen über die Berufsregeln im eidgenössischen Anwaltsgesetz beziehen sich nicht nur auf die Beziehungen des Anwalts zum eigenen Klienten, sondern es sei die gesamte Berufstätigkeit des Anwalts davon erfasst, demzufolge also auch dessen sämtlichen beruflichen Handlungen. Mit Verweis auf die Bundesgerichtspraxis hielt die AKR fest, dass ein Notar, der gleichzeitig als Rechtsanwalt praktiziere, in einer streitigen Angelegenheit, die einen von ihm zuvor öffentlich beurkundeten Sachverhalt betreffe, keine der beteiligten Parteien vertreten dürfe. Eine Verletzung des Verbots von Interessenkollisionen sei gegeben, wenn ein sich aus den gesamten Umständen ergebender konkreter Interessenkonflikt vorliege, wie es für den vorliegenden Fall zu bejahen sei. Gegenstand des Abänderungsverfahrens bilde die Gewährung eines Durchfahrtsrechtes durch die Einstellehalle auf der Parzelle Nr. 17 (Baugesellschaft ...) zu Gunsten der Parzelle Nr. 18 (... SA). Die Einsprecher machten geltend, im bestehenden Quartierplan sei die Frage der Pflichtparkplätze zu Gunsten der Parzelle Nr. 18 eindeutig geregelt. Demnach habe der Eigentümer der Parzelle Nr. 17 dem Eigentümer der Parzelle Nr. 18 die notwendige Anzahl Pflichtparkplätze zur Verfügung zu

stellen. Dabei seien die Parteien davon ausgegangen, dass es sich um zwei Pflichtparkplätze handle. In Kenntnis dieser Regelung sowie gestützt auf die Begründungserklärung und das Reglement der Stockwerkeinheit hätten die Käufer der Stockwerkeinheiten der Parzelle Nr. 17 diese dann auch erworben. Neben der Begründung des Stockwerkeigentums sowie der Beurkundung der Kaufverträge über die Parkplätze habe ... als Notar fungiert. Dabei habe er nicht nur die Verträge beurkundet, sondern als Notar habe er auch die Aufgabe gehabt, als neutrale Person deren rechtlichen Konsequenzen zu erläutern. Er habe die Beteiligten gestützt auf das Notariatsgesetz über Inhalt und erkennbare Tragweite des Geschäftes zu belehren gehabt sowie auf die Beseitigung von Widersprüchen oder Unklarheiten hinwirken müssen. Wenn ... in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2008 geltend mache, dass bei einer umfassenden Rechtsgüterabwägung das öffentliche Interesse zur Lösung der Garagierungsfrage im Sinne der von der Gemeinde ... vorgelegten Revision des Quartierplans ... im Verhältnis zu den individuellen Interessen der Stockwerkeigentümer an der Abwehr eines Mehrverkehrs überwiege, so zeige gerade diese Argumentation deutlich das Vorliegen gegensätzlicher Interessenlagen der beiden ehemaligen Vertragsparteien. Es bestehe folglich zwischen den beurkundeten Verträgen und dem Gegenstand des Abänderungsprozesses ein Sachzusammenhang und damit ein konkreter Interessenkonflikt, womit ... gegen die Berufsregeln gemäss eidgenössischem Anwaltsgesetz verstossen habe. Unbegründet sei hingegen der Vorwurf, dass sich Rechtsanwalt ... ohne Einwilligung des Rechtsvertreters mit der Gegenpartei telefonisch in Verbindung gesetzt habe. Ein Gespräch mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei sei nämlich immer dann zulässig, wenn diese den direkten Kontakt suche oder andere triftige Gründe vorlägen. In casu habe sich ... direkt an ... gewandt und dieser habe in der Folge telefonisch Rücksprache genommen, weshalb die Berufsregeln gemäss eidgenössischem Anwaltsgesetz nicht verletzt seien. 4.Gegen diesen Beschluss erhob ... (nachfolgend Beschwerdeführer) am 25. August 2009 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Einstellung des gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens. Die Ansicht der AKR, dass zwischen den von ihm beurkundeten Verträgen (Begründung von

Stockwerkeigentum, Verkauf der Einstellplätze) und dem Gegenstand des Abänderungsprozesses ein Sachzusammenhang bestehe, sei unzutreffend. Die Begründung der AKR sei nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus habe sie sich diesbezüglich nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt, was einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Von Belang sei im vorliegenden Verfahren ausserdem nur der Kaufvertrag über die beiden Parkplätze an die ... SA, und nicht etwa auch jene drei an ... Der Beschwerdeführer bemängelte ferner, dass die AKR auf BGE 134 II 108 verweise, obwohl sich dieses Urteil auf den Fall einer Doppelvertretung beziehe und daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. In casu bestehe kein konkreter Zusammenhang zwischen der Begründung des Stockwerkeigentums und dem Verkauf der zwei Autoabstellplätze einerseits und dem Quartierplanabänderungsverfahren andererseits und somit sei auch ein konkreter Interessenkonflikt zu verneinen. Es handle sich vorliegend um ein Problem des Parteiwechsels. In der Stellungnahme habe er einlässlich dargetan, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt ein Mandat gegen einen früheren Klienten annehmen dürfe. Auch dazu habe die AKR nicht Stellung genommen. Die Weitergabe bzw. Verwendung von geheimen Informationen aus den früheren Notariatsgeschäften im späteren Quartierplanverfahren werde ihm nicht vorgeworfen, weshalb auch keine Verletzung des Berufsgeheimnisses vorliege. Auch ein enger Zusammenhang zwischen den beiden Mandaten sei nicht ersichtlich. Wie erwähnt, sei auch der zeitliche Abstand zwischen den Rechtsfällen zu beachten. In einem Zeitabstand von sechs Jahren habe die frühere Tätigkeit an Aktualität und Erinnerungsvermögen verloren. Auch von „Identität der Streitmaterien“ könne nicht gesprochen werden, zumal es sich beim einen um ein Notariatsgeschäft handle und beim anderen ein Quartierplanverfahren. Betreffend Fortbestand der Treuepflicht gegenüber dem früheren Mandanten bestehe zwischen dem Rechtsanwalt und dem früheren Klienten gemäss übereinstimmender Lehre kein Treueverhältnis schlechthin. Der Beschwerdeführer führte ferner aus, dass die AKR zutreffend festhalte, dass der Notar bei der Beurkundung als neutrale Person die rechtlichen Konsequenzen des Geschäftes erläutern und den Inhalt und deren rechtliche Konsequenzen erklären müsse. Das habe er auch getan. Eine spezielle

Aufklärung in Bezug auf die Ergänzung des Quartierplanverfahrens sei zu jenem Zeitpunkt aber nicht möglich gewesen, da sich damals die Frage der Durchfahrt durch die Autoeinstellhalle noch gar nicht gestellt habe. Erst auf Grund des Baugesuches der ... SA habe die Gemeinde das Abänderungsverfahren eingeleitet. Abschliessend hielt der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der AKR fest, dass diese gestützt auf seine Äusserungen in der Stellungnahme zur Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Lösung der Garagierungsfrage im Quartierplan einerseits und den Anliegen der Stockwerkeigentümer der Liegenschaft ... an der Abwehr von Mehrverkehr auf das Vorliegen gegensätzlicher Interessenlagen geschlossen habe. Diese Ausführungen seien jedoch richtig zu stellen: Eine Interessenkollision habe zweifellos bestanden zwischen den Bedürfnissen der Stockwerkeigentümergemeinschaft an einer Verkehrsberuhigung einerseits und jenen der Öffentlichkeit an der Beschränkung der Ausfahrten in die Kantonsstrasse andererseits. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ... dürfe aber nicht mit der Baugesellschaft ... gleichgesetzt werden, wie dies die AKR getan habe. Zur Stockwerkeigentümergemeinschaft habe er nie in einem Rechtsverhältnis gestanden. 5.In ihrer Vernehmlassung beantragte die AKR die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Sie verwies auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses und verzichtete auf weitere Ausführungen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Verfahren der Beschluss der AKR vom 15. Mai 2009 betreffend Disziplinarverfahren. Gemäss Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Anwaltgesetzes (AnwG; BR 310.100) können Entscheide der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte (AKR) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Ausgenommen sind jene Fälle betreffend Bewertung der Anwaltsprüfung (Art.

7 Abs. 2 AnwG). Ein solcher Ausnahmefall liegt in casu nicht vor, weshalb das Verwaltungsgericht die zuständige Rechtsmittelinstanz ist. 2. a)Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde fest, dass sich die AKR nicht auf seine juristischen Erwägungen betreffend die Problematik des Parteiwechsels (Stellungnahme vom 19. Januar 2009, Ziffer 11 bis 15) eingegangen sei. Dass sie sich zu solch wesentlichen materiell-rechtlichen Fragen des Rechtsfalles nicht geäussert habe, komme einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleich. Es ist deshalb einleitend zu prüfen, ob die AKR das rechtliche Gehör verletzt hat. b)Der Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auf Bundesebene in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geregelt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Vor Erlass einer Verfügung ist den Betroffenen in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Aus dem Recht auf vorgängige Anhörung folgt, dass die Behörde die Äusserungen der Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis nehmen und sich damit in Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen muss (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34 m.w.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2006, Rz. 1672 ff. m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält ferner auch einen Mindestanspruch auf Begründung der Verfügung, der auf kantonaler Ebene ausdrücklich in Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) geregelt ist. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen, wenn die Betroffenen dadurch in der Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (BGE 117 Ib 481 E. 6b, bb; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1705 f.). Ob die Begründung dann auch

rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. c)Entscheidend ist gemäss den obigen Ausführungen, dass die AKR nicht verpflichtet war, sich zu allen Rechtsvorbringen des Beschwerdeführers zu äussern. Sie hat sich in ihrem Entscheid neben allgemeinen prozessualen Ausführungen vor allem zur Verletzung der Berufspflichten nach Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) Stellung genommen. Ferner wurde die Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA sowie das Strafmass und die Festsetzung der Verfahrenskosten behandelt. Der Beschwerdeführer rügt im Speziellen, dass die AKR im Rahmen der Prüfung von Art. 12 lit. c BGFA nicht auf seine detaillierten Ausführungen betreffend die Problematik des Parteiwechsels eingegangen sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann diesbezüglich jedoch nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden. Die AKR hat in ihrem Entscheid nämlich durchaus erläutert, wenn auch etwas kurz, warum der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach die Treuepflicht nach Art. 12 lit. c BGFA verletzt hat. Es war für den Beschwerdeführer somit ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess. Dass die Möglichkeit bestand, diesen Entscheid gestützt auf seine Begründung weiterzuziehen, zeigt auch die eingereichte Beschwerde. Zusammenfassend hat sich die AKR zu den massgebenden Punkten geäussert und ihren Entscheid hinreichend begründet, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers unbegründet ist. Ob der Entscheid als solches richtig ist, ist nachfolgend zu überprüfen. 3. a)Nach Ansicht der AKR lässt es sich unter anderem nicht mit dem Grundsatz des Verbots von Interessenkonflikten vereinbaren, wenn ein Notar, der gleichzeitig als Anwalt praktiziert, in einer streitigen Angelegenheit, die einen von ihm zuvor öffentlich beurkundeten Sachverhalt betrifft, eine der beteiligten Parteien anschliessend anwaltlich vertritt. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass ein Anwalt ein Mandat gegen einen ehemaligen Klienten dann annehmen dürfe, wenn er keine Kenntnisse aus dem früheren Mandat, die er

als Berufsgeheimnis erfahren habe, verwenden müsse. Es ist demnach zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Verletzung der Treuepflicht des Anwalts im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA vorliegt. b)Art. 12 lit. c BGFA regelt das Verbot von Interessenkonflikten und verlangt von Anwälten, jeden Konflikt zwischen den Interessen des Klienten und den Interessen von Personen, mit denen sich geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu vermeiden. Die daraus resultierende Treuepflicht gegenüber dem Klienten ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Sie steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, gemäss welcher die Rechtsanwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, wie auch mit Art. 12 lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet (BGE 134 II 108 E. 3 m.w.H.). Das Gebot zur Vermeidung widerstreitender Interessen ist einer der Grundpfeiler der Berufspflichten des Anwalts. Es ist Ausfluss der Unabhängigkeit, welche dem Anwalt im Rahmen seiner Interessenwahrung die grösstmögliche Freiheit und Sachlichkeit geben soll. Diese Freiheit bedingt, dass der Anwalt nebst der Wahrung der Unabhängigkeit auch die Pflicht hat, von Aufträgen mit Interessenkonfliktspotenzial Abstand zu nehmen (Georg Pfister, Aus der Praxis der Aufsichtskommission über Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich zu Art. 12 BGFA, in: SJZ 105 (2009), S. 291). Neben dem primären Ziel des Verbots, nämlich jenes einer unbeeinflussten Interessenwahrung, kann es auch ein Element des Vertraulichkeitsschutzes aufweisen. Während das Berufsgeheimnis die Weitergabe von Vertraulichem und den Zugang unbefugter Dritter zu Vertraulichem verhindern soll, hat das Verbot von Interessenkonflikten den Schutz vor Verwendung von Vertraulichem durch den Anwalt selber zum Zweck (Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 779 f.). Grundsätzlich besteht ein verbotener Interessenkonflikt immer dann, "wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt." (Fellmann / Zindel (Hrsg.), Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 Rz. 84).

c)Die im BGFA geregelten Berufspflichten beziehen sich nicht nur auf die Beziehung des Anwalts zum eigenen Klienten, sondern auf die gesamte Berufstätigkeit des Rechtsanwalts. Dies hat zur Folge, dass ein Anwalt diese Berufsregeln nicht nur im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit, der berufsmässigen Vertretung von Parteien vor Gericht zu berücksichtigen hat, sondern bei sämtlichen beruflichen Handlungen (BGE 131 I 223 E. 3.4; Fellmann / Zindel, a.a.O., Art. 12 Rz. 6). Notare, die gleichzeitig als Anwälte tätig sind, haben die Unvereinbarkeitsbestimmungen sowohl des Notariatsrechts als auch des Anwaltsrechts zu respektieren (Bundesgerichtsurteil 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008, E. 3.3). Das BGFA spricht sich nicht explizit über eine Treuepflicht des Anwaltes gegenüber Klienten, die er zuerst als Notar betreut hatte, aus. Trotzdem wird in solchen Fällen mit der Mandatsübernahme eine Situation geschaffen, in welcher der Anwalt unter Umständen Kenntnisse gegen die Interessen der einen Partei aus dem früheren Notariatsmandat zur Ausübung des neuen Mandats verwenden könnte (vgl. Entscheid der Anwaltskommission Aargau vom 14. November 2007, E. 3.1.2, AGVE 2007, S. 51). Im zuvor zitierten Urteil (2C_407/2008, E. 3.3) hat das Bundesgericht diesbezüglich festgehalten, dass ein Notar, der gleichzeitig als Anwalt praktiziere, in einer streitigen Angelegenheit, die einen von ihm zuvor öffentlich verurkundeten Sachverhalt betreffe, keine der beteiligten Parteien vertreten dürfe. Diese Konstellation sei vergleichbar mit jener, in welcher ein Anwalt vorgängig der Mandatsübernahme eine richterliche Funktion wahrnehme. Auch hier erlange er als Richter Kenntnis von wesentlichen Tatsachen, welche auch die spätere Gegenpartei beträfen, was einer Übernahme eines Anwaltsmandates entgegen stehe. d)Sowohl die Vorinstanz wie auch der Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass im bundesgerichtlichen Urteil 2C_407/2008 ausdrücklich verlangt werde, dass nicht nur die abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen gegeben sei, sondern dass vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebender konkreter Interessenkonflikt bestehen müsse (vgl. dazu BGE 134 II 108). Während die AKR zum Schluss kommt, dass ein konkreter Interessenkonflikt in casu zu bejahen sei, führt der

Beschwerdeführer aus, dass ein solcher mangels Sachzusammenhang der zur Diskussion stehenden Geschäfte nicht gegeben sei. Das Verwaltungsgericht hat in einem aktuellen ähnlich gelagerten Fall (U 09 46) die vorliegende Konstellation als äusserst heikel beurteilt. Während eine Urkundsperson die Interessen der Beteiligten gleichmässig und objektiv wahren müsse (Art. 24 Abs. 2 des kantonalen Notariatsgesetzes [NotG; BR 210.300]), sei ein Anwalt primär Verfechter von Parteiinteressen und sei als solcher einseitig für seinen Mandanten tätig (BGE 106 Ia 100 E. 6b, S. 106; 131 IV 164 E. 1.3.2, S. 185). Dass diese Konstellation äussert heikel, wenn nicht gar untersagt, sei, dürfte bzw. müsste jedem Notar bekannt sein. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die reine Konstellation einer anwaltlichen Vertretung durch den beurkundenden Notar ausreiche um eine Verletzung der Interessenwahrungspflicht nach Art. 24 Abs. 2 NotG zu bejahen. Die Gefahr eines (bewussten oder unbewussten) Missbrauchs des als Notar erlangten Wissens sei so gross, dass bereits die abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen ausreichen müsse, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen. Darüber hinaus bejahte das Verwaltungsgericht im zitierten Fall auch einen konkreten Interessenkonflikt. Diese Rechtsprechung kann auf das Anwaltsrecht übertragen werden. Trotz dieser Senkung der Schwelle zu einer Bejahung der Verletzung des Gebots der Interessenwahrungspflicht nach Art. 12 lit. c BGFA, ist nicht in jedem Fall, in welchem ein Anwalt bereits zuvor für eine oder mehrere Partei(en) als Notar tätig war, eine Verletzung dieser Pflicht anzunehmen. Es bleibt nämlich nach wie vor erforderlich, dass zwischen dem beurkundeten Geschäft und der folgenden Anwaltstätigkeit ein Sachzusammenhang besteht. Es ist nachfolgend deshalb zu prüfen, ob in casu ein solcher vorliegt. e)Die Argumentation der Vorinstanz zum Vorliegen eines Sachzusammenhangs zwischen den beurkundeten Verträgen und den sich stellenden Fragen im Abänderungsverfahren fällt eher kurz aus. Es wird primär auf eine Bemerkung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2008 hingewiesen, wo er ausführte, dass bei einer umfassenden Rechtsgüterabwägung das öffentliche Interesse zur Lösung der

Garagierungsfrage im Sinne der von der Gemeinde ... vorgelegten Revision des Quartierplans ... im Verhältnis zu den individuellen Interessen der Stockwerkeigentümer an der Abwehr eines Mehrverkehrs überwiege. Nach Auffassung der AKR zeige dies mit aller Deutlichkeit das Vorliegen gegensätzlicher Interessenlagen der beiden ehemaligen Vertragsparteien. Diese Argumentation überzeugt nicht. Zum einen ist zu beachten, dass damals nicht die Stockwerkeigentumsgemeinschaft oder die einzelnen Stockwerkeigentümer Vertragspartei waren, sondern die Baugesellschaft ... sowie die ... SA. Zum anderen ist es für das Gericht nicht ersichtlich, inwiefern diese Argumentation das Vorliegen eines Interessenkonflikts des Rechtsvertreters belegt. Die seinerzeitige Stockwerkeigentumsbegründung (2002) und die beiden Verträge betreffend den Verkauf von Einstellplätzen in der Einstellhalle auf der Parzelle Nr. 18 (21. Februar 2007) stehen in keiner direkten und rechtlich relevanten Verbindung zur Revision den Quartierplans (Einleitung des Abänderungsverfahrens am 3. März 2008). Dem Quartierplan kam im Zusammenhang mit den Notariatsgeschäften keinerlei Bedeutung zu. Erst mit der nachfolgenden Entwicklung stellte sich im Zusammenhang mit der Projektierung der Überbauung der Parzelle Nr. 18 sowohl die Frage nach den Pflichtparkplätzen als auch nach der konkreten Erfüllung der Parkplatzpflicht und es entstand damit die Notwendigkeit einer Abänderung des Quartierplans. f)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die aktuelle Streitigkeit (Quartierplanabänderung) mit den damaligen notariellen Mandaten (beurkundete Verträge) nicht in einem ausreichend engen Sachzusammenhang steht. Es geht um eine Streitigkeit, die weder einen der beurkundeten Verträge noch deren direkten Folgen betrifft (vgl. diesbezüglich auch Entscheid der Anwaltskommission Aargau vom 14. November 2007, E. 3.3.1, AGVE 2007, S. 53). Mangels des erforderlichen Sachzusammenhangs zwischen der Begründung von Stockwerkeigentum und dem Verkauf der Einstellplätze einerseits und dem Quartierplanabänderungsverfahren andererseits ist das Vorliegen eines abstrakten Interessenkonflikts und demnach erst recht eines konkreten Interessenkonflikts zu verneinen. Die durch die AKR im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Verwarnung

entbehrt somit einer sachlichen Grundlage. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 4.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin. Den Parteien steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.800.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.302.-- zusammenFr.1'102.-- gehen zulasten der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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