U 2009 54

U 09 54

  1. Kammer URTEIL vom 22. September 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Widerruf Aufenthaltsbewilligung
  2. a)... reiste am 15. März 2004 unter falschem Namen, ..., und falschem Geburtsdatum, 10. Januar 1981, ..., in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Gesuch wurde am 18. Mai 2004 abgewiesen und es wurde ihm eine Ausreisefrist bis 13. Juli 2004 gesetzt. Auf Beschwerde bei der Asylrekurskommission hin widerrief das zuständige Bundesamt in der Folge am 14. Dezember 2005 seinen Entscheid. Am 18. Januar 2006 wurde ... vom Bundesamt für Migration (BFM) als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt, obwohl zwischenzeitlich bekannt geworden war, dass sich ... unter dem Namen ..., geboren am 10. Januar 1977, vom Oktober 1983 bis Oktober 1999 in Deutschland als Asylbewerber aufgehalten hatte. Sein Asylgesuch war dort am 16. August 1994 abgelehnt worden, woraufhin er im Oktober 1999 in Deutschland untergetaucht war. Im Jahre 2004 kam er dann von Deutschland herkommend als Asylbewerber in die Schweiz. In Kenntnis seiner Vorgeschichte erklärte das BFM am 26. Januar 2006 seine Verfügung vom 18. Januar 2006 für nichtig, da sie auf die falsche Identität erlassen worden sei und entsprechend keine Rechtswirkungen entfalten könne. Am 23. Februar 2006 trat das BFM auf das von ... eingereichte Asylgesuch nicht ein, weil er die Behörden über seine wahre Identität getäuscht hatte. Auf Beschwerde hin kam das BFM am 3. Mai 2006 auf den Nichteintretensentscheid ohne spezielle Begründung zurück und teilte dem Rechtsvertreter mit, dass der Entscheid vom 23. Februar 2006 keine rechtliche Wirkung entfalte. ... wurde wiederum die Flüchtlingseigenschaft

zuerkannt und Asyl gewährt. Zugleich erhielt er vom Kanton GR eine Jahresaufenthaltsbewilligung, gültig bis 3. Mai 2008. b)Nachdem ... bereits am 21. September 2005 vom Kreispräsidenten ... wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) zu einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt worden war, verurteilte ihn das Kantonsgericht von Graubünden am 13. November 2007 wiederum wegen Widerhandlung gegen das BetmG (schwerer Drogenhandel, Verkauf von mindestens 269.4 Gramm Kokain) zu einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 200.--. Straferhöhend wirkten zahlreiche noch in Deutschland verübte Straftaten, u.a. gegen das Betäubungsmittelgesetz. Aufgrund dieser Verurteilung widerrief das BFM am 4. Juli 2008 das ... gewährte Asyl. Auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde verzichtet. Der Entscheid des BFM erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 12. März 2009 widerrief das kantonale Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden die Jahresaufenthaltsbewilligung von ... und lehnte gleichzeitig dessen Gesuch um Verlängerung der Jahresbewilligung ab. Seine dagegen am 14. April 2009 beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit eingereichte Verwaltungsbeschwerde wurde mit ausführlich begründeter Departementsverfügung vom 9./11. Juni 2009 abgewiesen. 2.Dagegen liess ... am 8. Juli 2009 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Departementsverfügung aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihm sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege mit ... als Rechtvertreter zu gewähren. Abgesehen von den bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Überlegungen berief er sich auf einen neuen Entscheid des Bundesgerichts 2C_710/2008. 3.Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) beantragte unter Verweis auf seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde.

4.Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juli 2009 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt bildet der Beschwerdeentscheid vom 9./11. Juni 2009, mit welchem der von der Fremdenpolizei am 12. März 2009 verfügte Widerruf der (ausländerrechtlichen) Jahresaufenthaltsbewilligung sowie die Ablehnung des Gesuchs um Verlängerung derselben bestätigt worden ist. Der Beschwerdeführer, dem vom BFM am 4. Juli 2008 zwar der Asylstatus rechtskräftig abgesprochen, die Flüchtlingseigenschaft aber belassen worden ist, verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verlängerung der (ausländerrechtlichen) Jahresaufenthaltsbewilligung. 2.Mit dem vom BFM am 4. Juli 2008 verfügten, rechtskräftigen Widerruf des dem Beschwerdeführer gewährten Asyls wurde direkt weder dessen Flüchtlingseigenschaft noch ist die ihm vom Kanton erteilte ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung tangiert worden. Die Beendigung der Aufenthaltsbewilligung bzw. auch der Verzicht auf deren Verlängerung bedarf, wie das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_710/2008 vom 16. Februar 2009 festgehalten hat, vielmehr eines (zusätzlichen) eigenständigen Entscheides der kantonalen Behörden nach Massgabe der ausländerrechtlichen Widerrufs- oder Nichterneuerungsgründe. 3. a)Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze, unter denen ein Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung einer ausländerrechtlichen Jahresaufenthaltsbewilligung (Art. 62 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20) zulässig ist, zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Mit ihr ist davon auszugehen, dass der in der Schweiz wegen schwerem Drogenhandel zu einer Freiheitsstrafe

von 3½ Jahren verurteilte Beschwerdeführer zumindest die in Art. 62 lit. b (längere Freiheitsstrafe) und lit. c AuG (erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) aufgeführten Widerrufs- oder Nichterneuerungsgründe erfüllt. b)Zutreffend hat die Vorinstanz sodann im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen und Grundsätze dargelegt, aufgrund derer die Prüfung einer drohenden Wegweisung im Zusammenhang mit einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbeendigung zu erfolgen hat (Art. 83 und 96 Abs. 1 AuG). Im Rahmen einer umfassenden Prüfung und mit einer sorgfältigen Gewichtung der tangierten Interessen hat sie die Verhältnismässigkeit der drohenden Wegweisung im Einzelfall nicht nur aus ausländerrechtlicher Sicht bejaht, sondern, ganz im Sinne des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils vom 16. Februar 2009 - auch die Fragen der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit sowie - rudimentär - jene der Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung (Art. 83 Abs. 7 AuG) in die Prüfung einfliessen lassen und die Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten ausführlich dargelegt. Dass sie dabei Rechts- oder Ermessensfehler begangen hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt denn im vorliegenden Beschwerdeverfahren dagegen auch nichts wesentlich Anderes vor, als er auch schon in der Verwaltungsbeschwerde vor der Vorinstanz geltend gemacht hat und worauf diese in zutreffender Weise im angefochtenen Entscheid eingegangen ist. Es kann daher vorab anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden, vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Es drängen sich daher nur noch einige kurze Überlegungen auf. c)Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der Wegweisung ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer erst im Jahre 2004, mit 27 Jahren, unter falscher Identität als Asylbewerber in die Schweiz eingereist ist. Davor befand er sich viele Jahre in Deutschland, wo er bereits mehrfach straffällig geworden war. Ab Februar 2005, mithin während des laufenden Asylverfahrens, war er im schweren Drogenhandel tätig, wo er eine grosse kriminelle Energie an den Tag legte. Seit dem 10. Februar 2007 befindet er sich nunmehr im Strafvollzug. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass keine

besonderen Integrationsfaktoren ersichtlich sind. Ganz im Gegenteil. So hat er sich während seiner kurzen Anwesenheit in der Schweiz vor allem in deliktischer Art und Weise betätigt, hingegen war er nicht arbeitstätig. Von einer beruflichen Integration kann entsprechend keine Rede sein. Ebenso wenig ist er, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, persönlich integriert. Nachdem der Beschwerdeführer bereits in Deutschland wegen Drogenhandels verurteilt worden und nunmehr in der Schweiz noch intensiver deliktisch tätig war, durfte die Vorinstanz auch von einer konkreten Wiederholungsgefahr ausgehen. d)Die Wegweisung erweist sich sodann auch als zumutbar; anderslautende, relevante Anhaltspunkte, so z.B. dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen könnte, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer sein Heimatland in jungen Jahren verlassen hat und bereits daher gar nicht mit den dortigen Behörden und Institutionen in Kontakt gekommen sein kann, welche ihm dort nun zu Unheil gereichen könnten. Auf die zutreffenden diesbezüglichen Darlegungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden. Letztendlich wird das BFM bei der (noch ausstehenden) Prüfung der Frage der vorläufigen Aufnahme zu beurteilen haben, ob der konkrete Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zulässig, zumutbar und möglich, oder ob ihm anstelle dieser Massnahme die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist. Weil das BFM aber - anders als im zitierten Urteil des Bundesgerichtes 2C_710/2008 - noch gar nicht über die Frage der vorläufigen Aufnahme entschieden hat, kann der Beschwerdeführer aus dem von ihm mehrfach angerufenen Urteil heute denn auch nichts zu Gunsten seiner Begehren ableiten. - Die Beschwerde erweist sich entsprechend als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer verlangt im vorliegenden Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Seinem Begehren kann, nachdem die in Art. 76 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtspflege (VRG) statuierten Voraussetzungen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren offensichtlich

erfüllt sind, ohne weiteres stattgegeben werden. Entsprechend sind die Gerichtskosten unter dem in Art. 77 VRG aufgeführten Vorbehalt von der Gerichtskasse zu übernehmen. Antragsgemäss steht auch der Bestellung von Rechtsanwalt ... als Rechtsvertreter nichts entgegen. Dessen eingereichte Honorarnote vom 18. August 2009 bedarf jedoch insofern der Korrektur, als darin unzulässigerweise auch gerade noch der Aufwand der Verfahren vor der Fremdenpolizei und der Vorinstanz enthalten ist, was nicht angeht; letzteres umso weniger, als ihm im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist. Sodann kommt in Beschwerdeverfahren wie dem vorliegenden gemäss Art. 5 der kantonalen Honorarverordnung (HV) ein Stundenansatz von Fr. 200.-- (und nicht Fr. 240.--) zum Tragen, was zu korrigieren ist. Ferner fehlt es der Honorarnote an präzisen Angaben hinsichtlich des getätigten Aufwandes und die Beschwerde ist zudem sehr kurz und äusserst rudimentär begründet worden. Dies alles rechtfertigt es, die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) festzulegen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.244.-- zusammenFr.1'244.-- gehen zulasten von ... In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden diese Kosten von der Gerichtskasse übernommen.
  1. a)... wird in der Person von Rechtsanwalt ... ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) entschädigt.

b)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von ... gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er dem Kanton Graubünden das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).

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22.09.2009
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25.03.2026