U 09 53
nicht klar von jemandem distanziere, der offensichtlich selbst nie einbürgerungsfähig wäre und nachweislich einen starken Einfluss auf die Familie ausübe. Lediglich wenn die Gesuchstellerin von ihrem Ehemann geschieden wäre, müsste das Gesuch anders beurteilt werden. 2.Gegen den negativen Einbürgerungsbeschluss liess ... am 6. Juli 2009 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei dieser aufzuheben und die Bürgergemeinde anzuweisen, ihr die Zusicherung zur Einbürgerung zu erteilen. Ein Einbürgerungsgesuch könne von den Stimmberechtigten nur abgelehnt werden, wenn vor der Abstimmung ein Antrag auf Ablehnung gestellt und dieser Antrag begründet worden sei. Aus dem Protokoll der Bürgergemeindeversammlung lasse sich diesbezüglich nichts entnehmen, was auf einen entsprechenden Antrag schliessen liesse. Vielmehr habe der Bürgerrat gar einen befürwortenden Antrag gestellt. Bei den Einbürgerungsakten habe sich sodann ein Leumundsbericht eines Kantonspolizisten befunden, in welchem auf die Straffälligkeit des Ehemannes, auf dessen Ausschaffung, auf die Einreisesperre und auf dessen angeblichen starken Einfluss hingewiesen worden sei. Solches sei nun aber für die Einbürgerung der Beschwerdeführerin absolut irrelevant. Allen Ernstes wolle die Bürgergemeinde nun als Einbürgerungsvoraussetzung verlangen, dass sich die Beschwerdeführerin wieder von ihrem Ehemann scheiden lasse und danach erneut ein Gesuch stelle. Mit dieser Forderung verstosse die Bürgergemeinde gegen Art. 8 EMRK. Es werde bestritten, dass der Ehemann in einer negativen Art und Weise starken Einfluss auf die Familie ausübe. Es sei auch nicht so, dass die Gesuchstellerin damals die kriminellen Taten ihres Ehemannes gebilligt oder diese gar entschuldigt hätte. Im Gegenteil, sie habe sich damals ja von ihm scheiden lassen. Zwei Jahre später habe sie sich im Interesse der Kinder und wohl auch aus Liebe wieder mit ihm verheiratet. Die Bürgergemeinde habe somit unsachlich und krass willkürlich entschieden. 3.Die Bürgergemeinde ... liess Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Protokollführerin sei Bäuerin und keine Schriftgelehrte. Das Protokoll genüge. Der Antrag auf Ablehnung sei von einem Stimmberechtigten an der
Versammlung gestellt worden. Der Beizug eines Anwalts aufgrund der Komplexität der sich stellenden Fragen sei geboten. Der Vorwurf der Verletzung der Privatsphäre treffe nicht zu. Es gehöre dazu, dass die persönlichen Verhältnisse bei der Einbürgerung zu prüfen und offen zu legen seien. Die Ehe mit einem Mann gehöre nicht zur geschützten Intimsphäre, sondern sei als öffentlicher Sachverhalt zu werten. Eine Verletzung des Rechts auf Ehe und Familie liege nicht vor, da es im Belieben der Gesuchstellerin stehe, verheiratet zu bleiben; dieses Faktum laufe aber der Einbürgerung zuwider. In der Beschwerde werde kein Wort über das jetzige Verhalten des Ehemannes verloren und dies obwohl einer der Kernpunkte bei jeder Einbürgerung die Beachtung der Rechtsordnung sei. Hiefür müsse jeweils auch ein spezielles Formular ausgefüllt werden. Ein Ehegatte sei nicht nur irgendein Kollege, sondern in einer echten Partnerschaft die nächste Person, näher noch als die Eltern. Entsprechend müsse auch deren Verhalten und Ansehen miteinbezogen werden in die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen. Selbst in der Beschwerdeschrift habe sich die Gesuchstellerin nicht darüber ausgelassen, weshalb sie sich damals wieder verheiratet und sich so wenig vom Ehemann distanziert habe. Ebenso wenig habe sie ausgeführt, weshalb sie von der Invalidenversicherung eine Teilrente beziehe. 4.In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin fest, dass ihr bis anhin das Argument des Bezuges einer IV-Rente nie entgegen gehalten worden sei. Aus dem Protokoll ergebe sich nicht, dass ein Stimmberechtigter einen ablehnenden Antrag gestellt habe. Ebenso wenig ergebe sich aus den Akten, dass der Ehemann ungebührlichen Druck auf die Familie ausgeübt hätte. Zwischenzeitlich habe er sich in Österreich einbürgern lassen. Er sei auch nie mehr straffällig geworden und die 10-jährige Landesverweisung sei zudem längst abgelaufen. 5.Die Bürgergemeinde sah von der Einreichung einer Duplik ab. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Graubünden (KBüG) können ablehnende Entscheide der Bürgergemeinden mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Art. 51 des demnach anwendbaren Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beschränkt die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch sowie auf die Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Das Bürgerrechtsgesetz seinerseits vermittelt den Gesuchstellern keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung des Gemeindebürgerechtes. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der angefochtene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechts- und Verfassungsgrundsätze verstösst (PVG 2008 Nr. 3). 2. a)Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen ablehnende Einbürgerungsentscheide der Begründungspflicht (BGE 131 I 20 E. 3 mit Hinweisen). Es besteht keine feste Praxis, wie der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht im Einzelnen nachzukommen ist, und es ergeben sich hierfür verschiedene Möglichkeiten (BGE 131 I 20 E. 3.1, 134 I 58). Bestätigt eine Bürgerversammlung einen ablehnenden Antrag des Bürgerrates, kann in der Regel und vorbehältlich abweichender Voten davon ausgegangen werden, dass die Bürgerversammlung dem Antrag und seiner Begründung zustimmt (BGE 131 I 18 E. 3.1 S. 20; Urteil 1P.516/2005 vom 19. Januar 2006). Verweigert die Bürgerversammlung entgegen dem Antrag des Bürgerrates eine Einbürgerung, wird sich die Begründung hierfür in erster Linie aus den Wortmeldungen ergeben müssen. Findet indes keinerlei Diskussion statt, so fehlt es - ähnlich wie bei Urnenabstimmungen (BGE 129 I 241 E. 3.5 ff., BGE 129 I 230 E. 3) - an einer Begründung, und es kann eine solche in aller Regel auch im Nachhinein nicht erstellt werden (BGE 129 I 241
E. 3.5). Dies hat zur Folge, dass den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV insoweit nicht Genüge getan wird und der Beschluss der Bürgerversammlung bereits aus diesem Grunde aufzuheben wäre. b)Vorliegend macht die Beschwerdeführerin mit nachvollziehbarer Argumentation geltend, dass an der Bürgerversammlung gar kein Ablehnungsantrag, sondern vom Bürgerrat gar ein positiver Antrag gestellt worden sei, und dass der für sie negative Beschluss denn auch nicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu Art. 29 abs. 2 BV begründet worden sei. Erwiese sich ihr Einwand als zutreffend, hätte dies zur Konsequenz, dass die Angelegenheit bereits aus formellen Gründen an die Bürgergemeinde zur korrekten Durchführung der Versammlung und zum korrekten Neubeschluss mit Antrag und Begründung zurückzuweisen wäre. Wie es sich vorliegend verhält, kann offen gelassen werden, weil der Ablehnungsentscheid - wie nachstehend aufzuzeigen ist - auch materiell-rechtlich einer näheren Prüfung nicht stand hält, da er offensichtlich willkürlich und verfassungswidrig ist, und entsprechend auch daher keinen Rechtsschutz verdient. 3. a)Gemäss Art. 3 Abs. 1 KBüG setzt die Aufnahme ins Bürgerrecht voraus, dass die Gesuchstellerin nach Prüfung der persönlichen Verhältnisse als geeignet erscheint. Dies erfordert nach Abs. 2 dieser Vorschrift insbesondere, dass sie in die kantonale und kommunale Gemeinschaft integriert ist (lit. a), mit den kantonalen und kommunalen Lebensgewohnheiten und Verhältnissen sowie einer Kantonssprache vertraut ist (lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c), die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d) und über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt (lit. e). b)Die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Überlegungen, mit welcher sie die Abweisung des Einbürgerungsgesuches nachträglich zu rechtfertigen versucht, nehmen nicht einmal im Ansatz Bezug auf eine der im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen und müssen entsprechend als reine Schutzbehauptungen bezeichnet werden. Angesichts der aktenkundigen Abklärungen der Bürgergemeinde und des entsprechenden Antrags des Bürgerrats an die Bürgerversammlung darf ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die vom KBüG verlangten, gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt. Dass dies so ist, bestätigt letztlich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren selbst, wenn sie ausführen lässt, dass das Einbürgerungsgesuch positiv beurteilt werden könnte, wenn die Gesuchstellerin nicht mehr mit ihrem - vor Jahren straffällig gewordenen und aus der Schweiz ausgewiesenen – Ehemann verheiratet wäre. Als neue, gesetzwidrige Voraussetzung verlangt die Beschwerdegegnerin faktisch, dass die Gesuchstellerin sich wieder von ihrem Ehemann scheiden lassen müsse, um das Bürgerrecht zu erhalten. Solches erscheint nun schlichtweg gesetz- und verfassungswidrig. c)Die Überlegungen (Aufrechterhaltung der Ehe mit ihrem in Österreich lebenden Mann), von welchen sich die Beschwerdegegnerin bei der Begründung ihres ablehnenden Einbürgerungsentscheides leiten liess, sind zudem in grobem Masse willkürlich. Dies bereits deshalb, weil damit - wie ausgeführt - keinerlei Bezug auf eine der in Art. 3 KBüG aufgeführten gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen genommen, sondern ihr ein legitimes, persönliches Verhalten, die Aufrechterhaltung der Ehe mit dem in Wien lebenden Vater ihrer vier gemeinsamen Kinder, vorgehalten wird, um ihre Eignung verneinen und das Einbürgerungsgesuch ablehnen zu können. Die gemeindliche Argumentation erscheint mehr als gesucht und ist aufgrund der Aktenlage und der Vorbringen der Parteien denn auch nicht nachvollziehbar, zumal auch nichts ersichtlich ist, was im Zusammenhang mit der ihr entgegen gehaltenen Ehe zu einem negativen Ergebnis der Prüfung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin führen und das bisherige (positive) Ergebnis in Frage stellen würde. Der im vorliegenden Verfahren erstmals vorgebrachte Einwand des Bezuges einer IV-Teilrente vermag den angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht zu rechtfertigen. d)Im Lichte des Dargelegten zeigt es sich, dass der negative Beschluss der Beschwerdegegnerin keinen Rechtsschutz verdient. Unter Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Beschluss daher aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Zusicherung zur Einbürgerung zu erteilen.
4.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 73 VRG), welcher zudem verpflichtet wird, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der vom Rechtsvertreter mit Kostennote vom 23. September 2009 geltend gemachte Betrag von Fr. 3'692.85 erscheint als angemessen und ist entsprechend von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Bürgergemeinde ... angewiesen, ... die Zusicherung für das Bürgerrecht der Gemeinde ... zu erteilen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend