U 09 44 4. Kammer URTEIL vom 14. Juli 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Rechnung Feuerwehreinsatz 1.Am 25. Februar 2009 wanderte ... (... 1960), gelernter Forstwart und heute im Aussendienst tätig, mit seiner Frau zum Piz ... in Richtung „...“. Als er zu seinem Hochsitz kam, stellte er fest, dass die nahe Lichtung mit zahlreichen Ästen belegt war. Beim Aufräumen dieser Äste entfachte sich ein Brand, der mit dem Einsatz der Feuerwehr und zwei Helikoptern erst am Mittag des nächstfolgenden Tages als gelöscht betrachtet werden konnte. Es wurde insgesamt rund eine Hektare Waldboden abgebrannt. Die polizeiliche Einvernahme ergab, dass ... beim Aufräumen der Äste einen Stumpen im Mund hatte, von dem er wohl etwas Glut verlor. Mit Strafmandat vom 17. Juni 2008 befand ihn der Kreispräsident von ... für schuldig der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Er verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von sieben Tagessätzen à je Fr. 90.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. 2.Mit Verfügung vom 23. April 2009 verpflichtete die Gemeinde ... ... zur Bezahlung von Fr. 15'665.-- für die Löschung des durch ihn verursachten Brandes. Dieser Betrag setze sich zusammen aus den effektiven Löschkosten in Höhe von Fr. 23'754.25 abzüglich Fr. 7'038.20, die gemäss Verfügung vom 22. Oktober 2008 vom Kanton übernommen wurden. 3.Gegen diese Verfügung liess ... am 2. Juni 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden erheben und verlangte deren Aufhebung. Einleitend hielt er fest, dass sich der angefochtene Entscheid im Wesentlichen
auf einen rechtswidrigen Erlass stütze. Wenn nötig sei die vorliegende Anfechtung als Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmen. Ferner führte er aus, dass er eigentlich Nichtraucher sei, den Stumpen bei der Räumung der besagten Lichtung wohl im Mund gehabt habe, weil er sich dies als Imker bei der Kontrolle seiner Bienenstöcke so gewohnt sei. Als er realisiert habe, dass es zwischen seinen Schuhen brannte, habe er erst versucht, das Feuer mit in der Nähe liegendem Schnee zu löschen. Da ihm dies nicht gelungen sei, habe er dann unverzüglich die Feuerwehr alarmiert, die den Brand habe löschen können. Durch den Brand sei kaum ein materieller Schaden entstanden, jedoch seien sehr hohe Löschkosten angefallen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer an, dass sich die Gemeinde bei der Auferlegung der Kosten auf Art. 45 der kantonalen Feuerpolizeiverordnung (FPV; BR 838.100) stütze. Diese Norm widerspreche jedoch dem übergeordneten Recht und sei demnach rechtswidrig. Mit der entsprechenden Bestimmung habe der Gesetzgeber eine Norm des Haftpflichtrechts erlassen, womit er gegen die exklusive Bundeskompetenz im haftpflichtrechtlichen Bereich verstossen habe. Eine Ausnahme gemäss Art. 6 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) und Art. 61 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) liege nicht vor, da danach Bund und Kantone nur bezüglich Verantwortlichkeit öffentlicher Beamter und Angestellter abweichende Haftungsnormen erlassen könnten. Auch aus der Polizeigeneralklausel lasse sich keine Ersatzpflicht zur Überwälzung von Feuerwehrkosten ableiten. Des Weiteren seien diese Einsatzkosten der Feuerwehr reine Vermögensschäden, für die keine Haftung bestehe, so beispielsweise analog der Regelung in Art. 58 Abs. 1 des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01). Der Schutz der entsprechenden Polizeigüter gehöre zum Aufgabenkreis des Gemeinwesens und der Vermögensaufwand, der für die Erfüllung jener Aufgaben notwendig sei, müsse der Staat oder eben die Gemeinde durch Steuergelder finanzieren. Auch eine Überwälzung der Löschkosten gestützt auf Art. 41 OR sei durch das Bundesgericht in BGE 104 II 95 mangels unmittelbaren Schadens klar verneint worden. Ferner sei zu beachten, dass es sich bei Art. 45 FPV um eine „Kann-Vorschrift“ handle, die eine angemessen abgestufte Regressmöglichkeit vorsehe. Wenn die Gemeinde nun alle Kosten
überwälzen möchte, so verfalle sie offensichtlich in Willkür. Des Weiteren seien im vorliegenden Fall auch die einzelnen Regressvoraussetzungen nicht erfüllt. So müsse berücksichtigt werden, dass der relevante Zeitpunkt in die volle Winter-Hochsaison falle. Auf einer Höhe von ca. 1'700 m ü. M. habe noch Schnee gelegen, was auch dadurch bestätigt werde, dass die Strasse aufgrund des Schnees ja nicht befahrbar gewesen sei. Im Übrigen habe weder ein Verbot noch zumindest eine Warnung bestanden, in dieser Region im Freien ein Feuer zu entfachen. Der Beschwerdeführer habe demnach gegen keinerlei Feuerungs- oder Rauchverbot verstossen. Entgegen der Ansicht der Gemeinde sei somit auch Art. 7 FPV nicht verletzt worden. Auf jeden Fall hätte unter diesen Umständen kein vernünftiger Mensch damit rechnen müssen, dass durch einen Stumpen ein Brand entstehen würde. Auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit müsse objektiviert werden. Parallelen zum Urteil U 07 73 des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 11. Januar 2008 gäbe es kaum, zumal dort während einer Trockenperiode an einem prekären Ort im trockenen Gras ein Feuer entfacht worden sei. Entgegen diesem Fall könne dem Beschwerdeführer in casu auch kein Verstoss gegen Art. 23 des neuen kantonalen Waldgesetzes (KWaG; BR 920.100) angelastet werden. Die Tatsache, dass der Kreispräsident von ... den Beschwerdeführer mit Strafmandat vom 17. Juni 2008 wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst nach Art. 222 Abs. 1 StGB verurteilt habe, könne für das vorliegende Verfahren keine Rolle spielen. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Gesamtkonzept des Feuerwehreinsatzes völlig unverhältnismässig gewesen sei. Es sei äusserst fraglich, ob aufgrund des Schnees tatsächlich die Gefahr eines Sachschadens bestanden habe. Ferner sei das Feuer bereits vor Eintreffen des Helikopters einigermassen eingedämmt gewesen und sei erst wieder aufgeflammt, als sich der Helikopter genähert habe, um den Wassersack zu leeren. Im Übrigen habe es auf der Rechnung eine handschriftliche Notiz gehabt mit dem Hinweis, dass die Räumungskosten der schneebedeckten Strasse zur Hälfte zu Lasten des dortigen Holzschlags gingen. 4.In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2009 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde
sei Art. 45 FPV eine klare Bestimmung, die keinerlei Interpretation bedürfe. Die Abwälzung aller Kosten eines Feuerwehreinsatzes sei möglich, wenn ein schuldhaftes Verhalten vorliege. Ein solches sei in casu klar zu bejahen, zumal ein ausgebildeter Forstwart mit brennender Raucherware in einem Wald mit dürrem und trockenem Grasbewuchs Arbeiten verrichtet habe. Dieses Verhalten könne sogar als grobfahrlässig betrachtet werden. Zum Argument des Verstosses von Art. 45 FPV gegen übergeordnetes Bundesrecht wird ausgeführt, dass lediglich eine Ersatzforderung der Gemeinde als Waldeigentümerin für den Schaden am Wald als zivilrechtlich einzustufen und demnach über Art. 41 OR vorzugehen wäre. Die Gemeinde mache jedoch gerade nur den Ersatz ihrer Kosten für die Brandbekämpfung geltend. Diese würden eben gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 104 II 95 nicht durch Art. 41 ff. OR geregelt, sondern könnten nur über eine öffentlich-rechtliche Vorschrift abgewälzt werden. Das Gleiche geschehe übrigens auch für andere Auslagen des Staates, so beispielsweise bei Polizeieinsätzen. Betreffend den Fahrlässigkeitsmassstab sei auf das abzustellen, was von einem Menschen in vergleichbarer Lage, mit vergleichbarer Ausbildung und mit vergleichbarem sozialen Hintergrund erwartet werden könne. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass jeder durchschnittliche Forstwart anders gehandelt hätte und grössere Vorsicht hätte walten lassen. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nach Art. 7 FPV seien demnach nicht erfüllt, weshalb sein Handeln als fahrlässig zu qualifizieren sei. Abschliessend führt die Gemeinde aus, dass die Brandfläche eine Hektare betragen habe und der Brand 24 Stunden gedauert habe. Der Einsatz der Feuerwehr inklusive zwei Helikoptern sei nötig, angebracht und verhältnismässig gewesen. Insbesondere auch weil es sich um einen Schutzwald oberhalb des Eingangs des ...tunnels gehandelt habe. Auch der ein Jahr zuvor ausgeführte Holzschlag ändere nichts daran, zumal dies die regelmässige Pflege für einen Schutzwald sei. Die Argumentation des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Gemeinde vom 23. April 2009, mit welcher der Beschwerdeführer für die Löschung des durch ihn verursachten Brandes zur Zahlung von Fr. 15'665.-- verpflichtet wurde. Gemäss Art. 44 FPV sind Hilfeleistungen der Feuerwehr im Rahmen der allgemeinen Schadenwehr unentgeltlich. Gemäss Art. 45 FPV kann aber für alle Auslagen des Einsatzes auf jene Personen zurückgegriffen werden, die den Einsatz der Feuerwehr durch schuldhaftes Verhalten verursacht haben. 2.Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die eingereichte verwaltungsgerichtliche Beschwerde als Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmen, so hat dies vorliegend keine selbständige Bedeutung. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 57 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) subsidiär zu den übrigen kantonalen Rechtsmitteln. Demnach ist die Verfassungsmässigkeit von Art. 45 FPV in casu ohnehin im Rahmen der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zu prüfen. 3. a)Der Beschwerdeführer macht primär geltend, dass sich die Gemeinde zur Überbindung der Löschkosten auf eine verfassungswidrige Bestimmung berufe. Art. 45 FPV widerspreche übergeordnetem Recht und sei deshalb rechtswidrig. Diese Ausführungen werden von Seite der Gemeinde bestritten. In einem ersten Schritt ist vorliegend deshalb zu prüfen, ob Art. 45 FPV eine rechtmässige gesetzliche Grundlage zur Überbindung von Löschkosten darstellt. b)In dem von beiden Parteien zitierten Entscheid (BGE 104 II 95) hielt das Bundesgericht fest, dass bei einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe die Kosten nur dann auf den Verursacher überwälzt werden können, wenn eine entsprechende gesetzliche Norm dies ausdrücklich vorsehe. Da dem Gemeinwesen dadurch nämlich kein direkter Schaden entstehe, komme eine Haftung nach Art. 41 OR nicht in Frage. Unbestritten ist, dass es sich bei Löscharbeiten der Feuerwehr um eine solche öffentlich-rechtliche Aufgabe handelt. Demnach muss sich auch die Forderung auf Ersatz solcher durch einen Feuerwehreinsatz entstandenen Kosten auf das öffentliche Recht
stützen. Indem das Bundesgericht im BGE 104 II 95, S. 97 ausführte, dass das kantonale Recht dem Gemeinwesen in solchen Fällen eine Art Regressrecht einräumen könne, anerkennt es diesbezüglich eine kantonale Gesetzgebungskompetenz. Demnach regeln solche Bestimmungen gerade einen anderen Bereich als das Haftpflichtrecht nach Art. 41 ff. OR und widersprechen deshalb nicht etwa übergeordnetem Bundesrecht. Schliesslich ist zu beachten, dass betreffend diesen Kostenersatz auch sonst zahlreiche öffentlich-rechtliche Bundes-, kantonale und kommunale Bestimmungen bestehen, so beispielsweise im Polizei-, Umwelt- und Abfallrecht. c)Art. 47 des kantonalen Gesetzes über die Gebäudeversicherung (GebVG; BR 830.100) hält fest, dass der Grosse Rat Bestimmungen über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen erlassen kann, was dieser mit der in casu zur Diskussion stehenden Feuerpolizeiverordnung auch getan hat. Es besteht mit Art. 45 FPV damit also eine rechtmässige gesetzliche Grundlage zur Überbindung von Löschkosten, zumal eine solche Norm entsprechend den obigen Ausführungen auch nicht dem übergeordneten Bundesrecht widerspricht. Ob die einzelnen gesetzlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall auch tatsächlich erfüllt sind, ist nachfolgend zu prüfen. 4. a)Art. 45 FPV statuiert ein Rückgriffsrecht auf jene Personen, die den Einsatz der Feuerwehr schuldhaft veranlasst haben. Es ist vorliegend somit zu überprüfen, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Brandverursachung und somit am Feuerwehreinsatz trifft. b)Neben Art. 45 FPV, der für einen allfälligen Rückgriff ein schuldhaftes Handeln verlangt, statuiert auch Art. 7 Abs. 1 FPV eine Sorgfaltspflicht im Umgang mit Feuer. Neben dem vorsätzlichen und grobfahrlässigen Verursachen eines Brandes genügt heute – im Gegensatz zu der bis Ende 2000 geltenden Regelung, bei der Voraussetzung für einen Rückgriff die vorsätzliche oder grobfahrlässige Begehungsweise war – auch leichte Fahrlässigkeit. Unter Fahrlässigkeit wird das Ausserachtlassen der gebotenen Sorgfalt verstanden. Das Verschulden ist darin zu erkennen, dass es der Pflichtige unterlässt, den Willen zur Vermeidung der Rechtsgutsverletzung aufzubringen und die
entsprechenden vermeidenden Massnahmen zu ergreifen (Andreas Furrer / Rainer Wey, in: Marc Amstutz et. al. (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 1. Aufl. 2007, Ziff. 18 zu Art. 99 OR). Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde zu Recht aus, dass im Haftungsrecht grundsätzlich ein objektivierter Sorgfaltsmassstab gelte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der anzulegende Massstab ein absolut starrer und für jede Situation gleicher ist. Es ist vielmehr von dem auszugehen, was unter den gegebenen Umständen an Sorgfalt erwartet werden kann und muss. So werden als subjektive Umstände beispielsweise das Alter, der Beruf oder die Erfahrung des Schädigers berücksichtigt (Anton K. Schnyder, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1–529 OR, 3. Aufl. 2003, Rz. 48 zu Art. 41; Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl. 2003, Rz. 847). c)Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gelernten Forstwart, der sich eigenen Aussagen zufolge viel in der Natur aufhält und die nötige Sensibilität für die Natur besitzt (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 29. Februar 2008). Er hätte insbesondere in seiner Position als naturverbundener gelernter Forstwart die Gefahren seines Handelns erkennen müssen. Es erfordert im Übrigen nicht einmal ein grosses Spezialwissen um realisieren zu können, dass es beim Aufräumen von Ästen einfach passieren kann, dass mit einem Ast an den glühenden Stumpen geschlagen wird oder dass dessen Asche beim Vornüberbeugen auf den Boden fallen und dadurch einen Brand verursachen könnte. Auch aus der erwiesenen Tatsache, dass im relevanten Zeitpunkt in der Nähe der Brandstelle noch Schnee gelegen ist, durfte nicht geschlossen werden, dass auch das übrige Gebiet noch feucht war, so dass ein Brand praktisch ausgeschlossen werden konnte. Ferner dürfte der Beschwerdeführer beim Aufräumen der Äste ziemlich schnell realisiert haben, wie trocken die Wiese am späteren Brandherd war. Ein vorsichtigeres Verhalten würde gar von einer nicht in diesem Bereich ausgebildeten und nicht überdurchschnittlich naturverbundenen Person verlangt werden. Daran ändern natürlich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts, dass er normalerweise Nichtraucher sei und nur ausnahmsweise geraucht habe. Zusammenfassend ist es aus Sicht des Gerichts also offensichtlich, dass der Beschwerdeführer, gerade als ausgebildeter Forstwart, unter den gegebenen
trockenen Verhältnissen nicht die gebotene und durch Art. 7 FPV auch vorgeschriebene Sorgfaltspflicht hat walten lassen. Dafür ist auch ein örtliches oder generelles Feuerverbot nicht notwendig. Zumindest die einfache Fahrlässigkeit, die gemäss den obigen Ausführungen für das schuldhafte Verursachen eines Brandes ausreicht, ist in casu sicherlich zu bejahen. Sie ist denn ferner im vorliegenden Fall, wenn auch unpräjudiziell, strafrechtlich klar bestätigt und geahndet worden. Dementsprechend war also der Rückgriff seitens der Gemeinde grundsätzlich gerechtfertigt. 5. a)Abschliessend rügt der Beschwerdeführer das Gesamtkonzept des Feuerwehreinsatzes als unverhältnismässig und die angefallenen Kosten als deutlich zu hoch. Es bleibt demnach zu prüfen, ob der durchgeführte Einsatz verhältnismässig und die geltend gemachten Kosten gerechtfertigt waren. b)Die Höhe der rückgriffsberechtigten Kosten ist gesetzlich nicht absolut beschränkt. Es geht jedoch aus dem Wortlaut von Art. 45 FPV hervor, dass sie maximal den tatsächlichen Ausgaben entsprechen darf. Es sollen somit höchstens jene Kosten ersetzt werden, die dem Gemeinwesen auch tatsächlich angefallen sind, was durchaus zulässig ist (BGE 135 I 130). Bestimmte Ansätze im Voraus gesetzlich festzulegen ist nicht möglich, weil der Aufwand die Bemessung bestimmt und dieser richtet sich nach dem konkreten Einzelfall. Es gibt demnach keine fixen Anhaltspunkte. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich jedoch die Dringlichkeit einer genauen Zusammenstellung der Kosten. Es muss seitens der Feuerwehr detailliert aufgelistet werden, welche Instrumente und wie viele Einsatzleute gebraucht wurden und wie viel für was verrechnet wurde. Diese Zahlen richten sich in der Regel nach einem internen Reglement. c)Vom Ausmass her waren die durch die kompetenten Feuerwehrorgane angeordneten Massnahmen wohl im Interesse des durch das Feuer bedrohten Schutzwaldes gerechtfertigt. Dies gilt bezüglich der Fläche, zumal schlussendlich rund eine Hektare Wald verbrannt wurde, als auch bezüglich der Dauer des entfachten Feuers, zumal solche Schwelbrände lange und unbemerkt andauern können und äusserst unberechenbar sind. Die
Abrechnung ist vorliegend gestützt auf die detaillierten Einsatzrapporte der einzelnen Löschpersonen und –mittel mit den entsprechenden üblichen Einsatzansätzen erstellt worden. Fehlerhafte Aspekte sind diesbezüglich weder nachgewiesen noch ersichtlich. Es drängen sich demnach auch keine Detailkorrekturen auf. Die Kosten für den Feuerwehreinsatz wurden in casu somit übersichtlich zusammengestellt, sind nachvollziehbar und erscheinen gerechtfertigt. Wenn die Gemeinde nun alle Kosten abzüglich des Beitrages des Kantons auf den Beschwerdeführer überträgt, so ist dies gestützt auf Art. 45 FPV zulässig. Es kann entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde damit „offensichtlich und eigentlich ohne weiteres in Willkür“ verfallen ist. Betreffend das Vorbringen, dass gemäss handschriftlicher Notiz ein Teil der Kosten für die Schneeräumung zu Lasten des Holzschlags gingen, wurden keine Beweise vorgebracht, weshalb nicht vertieft darauf einzugehen ist. Zusammenfassend erscheint die Überbindung der entsprechenden Kosten weder als ungerechtfertigt noch als unbillig. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Parteientschädigungen sind gestützt auf Art. 78 Abs. 2 VRG keine zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend