U 09 34 2. Kammer URTEIL vom 1. September 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Opferhilfe/Genugtuung 1.Am 17.09.2007 tötete ..., der Vater von ... (Sohn, geb. 1999) und ... (Tochter, geb. 1995) ..., seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, ... Das Bezirksgericht ... verurteilte den Täter wegen vorsätzlicher Tötung mit Urteil vom 24.10.2008 zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren. Den beiden genannten Kindern (Adhäsionsklägern) sprach das Gericht eine Entschädigung von Fr. 116'886.10 für den Sohn und Fr. 71'848.60 für die Tochter, je nebst 5% Zins seit dem 17.09.2007, sowie eine Genugtuung von je Fr. 35'000.-- zu. Die gegen das Strafmass erhobene Berufung des Verurteilten wies das Kantonsgericht Graubünden ab. Die getötete Ehefrau lebte mit den zwei gemeinsamen Kindern seit 2005 getrennt vom Täter. Nach dem Tod ihrer Mutter konnten die inzwischen bevormundeten Kinder nach einer Übergangsplatzierung definitiv seit dem 01.03.2008 bei einer Pflegefamilie in ... untergebracht werden. 2.Mit Gesuch vom 06.03.2009 liessen die zwei Adhäsionskläger beim Kantonalen Sozialamt Graubünden gestützt auf das eidgenössische Opferhilfegesetz (OHG; SR 312.5) die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 116'886.10 für den Sohn und Fr. 71'848.60 für die Tochter, je nebst 5% Zins seit dem 17.09.2007, sowie eine Genugtuung in der Höhe von jeweils Fr. 80'000.-- (laut Antrag vor dem BG ...), nebst 5% Zins seit dem 17.09.2007 beantragen. 3.Mit Verfügung vom 01.04.2009 wurde den Gesuchstellern eine Genugtuung von je Fr. 20'000.-- zugesprochen, das Gesuch um Entschädigung wurde
jedoch abgewiesen. Bezüglich der Genugtuung sei der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und der Beeinträchtigung der psychischen Integrität unbestritten. Die Genugtuung nach OHG werde nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt, weshalb sie – nach Lehre und Rechtsprechung – in der Regel tiefer sei als die zivilrechtliche Genugtuung. Die Tötung ihrer Mutter sei für die zwei Kinder ein traumatisches Erlebnis gewesen. Die Verarbeitung dieser Straftat sei bis zum Gerichtsurteil ohne fachliche Hilfe erfolgt. Mit der Platzierung der Kinder in der seit 23 Jahren in der Schweiz lebenden Pflegefamilie, welche die gleiche Mentalität, Kultur, Religion und Sprache wie die Kinder habe, sei für diese nach dem tragischen Lebenseinschnitt die bestmögliche Lösung für eine positive Entwicklung gefunden worden. Selbst ihr Vater (Täter) habe sich positiv zu dieser Platzierung geäussert. Auch die Kinder hätten erklärt, definitiv bei den Pflegeeltern leben zu wollen. Positiv zu werten sei überdies, dass die Pflegeeltern, die in ... gut akzeptiert und integriert seien, die leibliche Mutter der beiden Kinder gekannt hätten. Aus all diesen Gründen könne der geforderten Genugtuung von je Fr. 80'000.-- nicht entsprochen werden. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der Rechtsprechung in ähnlichen Fällen sei eine Genugtuung von je Fr. 20'000.-- angemessen. Ein Zins sei nicht geschuldet. 4.Dagegen liessen die Betroffenen am 06.05.2009 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden erheben, mit den kostenfälligen Begehren um teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom April 2009 und Feststellung, dass sie je einen Genugtuungsanspruch in der Höhe von Fr. 35'000.-- hätten. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit Rechtsanwältin ... zu gewähren. Anwendbar sei bisheriges Recht. Das BG ... habe die festgelegte Genugtuung unter Berücksichtigung genugtuungserhöhender und genutuungsreduzierender Elemente mit Fr. 35'000.-- pro Kind beziffert, davon sei auszugehen. Die Vorinstanz habe die Überlegungen des BG ... nicht übernommen und die Genugtuung zu Unrecht um jeweils Fr. 15'000.-- reduziert. Wäre der Täter ein Millionär, hätten die Beschwerdeführer die zugesprochene Genugtuung erhalten. Das OHG
bezwecke die Gleichstellung der Opfer von nicht solventen Tätern. Die Beschwerdeführer, die eine intensive Beziehung zur Mutter gehabt hätten, seien durch die Straftat zu Vollwaisen geworden. Es liege deshalb ein schwerwiegender Fall vor. Die Opfer seien schwer beeinträchtigt und traumatisiert. Der konkrete Fall sei mit dem Attentat von Zug vergleichbar, wo Fr. 40'000.-- für den Verlust der Mutter oder des Vaters, die im gleichen Haushalt lebten, ausgesprochen worden seien. Zum Armenrechtsgesuch gelte es festzuhalten, dass die Beschwerdeführer beide minderjährig seien (heute 10- und 14-jährig) und über kein Vermögen verfügten. 5.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Opferhilfe-Fachstelle habe sich bei der Bemessung bzw. der Abweichung zu der vom BG ... zugesprochenen Genugtuung unter anderem auf Ziff. 5.5 der Empfehlungen zur Anwendung des OHG (2. Auflage, 2002) abgestützt. Die Genugtuung sei immer unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Täters zu bemessen. Es möge zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführer bei guten finanziellen Verhältnissen des Täters die vom Strafgericht gesprochene Genugtuung erhalten hätten; dann aber hätte der Staat keine Leistungen erbracht. Der Leitfaden für die Bemessung der Genugtuung nach dem neuen OHG sei auf den konkreten Fall nicht anwendbar. 6.In ihrer Replik vom 10.06.2009 ergänzten und vertieften die Beschwerdeführer nochmals ihren Standpunkt, wonach eine Genugtuung von jeweils Fr. 35'000.-- (anstatt Fr. 20'000.--) pro Kind angemessen sei. 7.Mit Eingabe vom 16.06.2009 erklärte die Vorinstanz – unter Verweis auf die Anträge und Ausführungen in der Vernehmlassung vom 27.05.2009 - ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Nach der Übergangsbestimmung in Art. 48 lit. a des seit 01.01.2009 neu geltenden Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG; SR 312.5) gilt das bisherige Recht (aOHG, in Kraft bis 31.12.2008) weiterhin für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor dem 01.01.2009 verübt wurden. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass die Straftat am 17.09.2007 begangen wurde und somit vorliegend die Bestimmungen des aOHG zur Anwendung kommen. Aus demselben Grund kann hier auch nicht auf den Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung vom Oktober 2008 abgestellt werden, da sich diese Vorgaben ebenfalls auf das am 01.01.2009 in Kraft gesetzte OHG beziehen und nicht für das bisherige Recht (aOHG) gültig sind. Laut Art. 12 Abs. 2 aOHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Unbestritten ist der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen der schweren Straftat und der Beeinträchtigung der psychischen Integrität der beiden minderjährigen Kinder des Gewaltsopfers infolge Verlustes ihrer eigenen Mutter und wichtigsten Bezugsperson im Gastland Schweiz erfüllt, was dem Geltungsbereich von Art. 2 aOHG entspricht und somit grundsätzlich Rechtsschutz verdient. Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuung zu Recht vom Strafurteil abgewichen ist. Es geht um die Angemessenheit der zugesprochenen Genugtuung, die vom Bezirksgericht ... mit Strafurteil vom 24.10.2008 adhäsionsweise auf je Fr. 35'000.-- pro Kind (auf Kosten des Täters) festgelegt wurde; von der Vorinstanz im Zuge des Gesuches um Opferhilfe jedoch um Fr. 15'000.-- auf jeweils Fr. 20'000.-- pro Kind (auf Kosten des Staates) reduziert wurde. Die Ablehnung einer Entschädigung wurde hingegen nicht angefochten und kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. 2. a)Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht den kantonalen (Sozial- )Behörden bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Gericht nur eingreift, wenn grundlos von den in der Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen abgewichen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Entscheid im Einzelfall
keine Rolle spielen dürfen oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen, oder wenn sich der Entscheid als offensichtlich ungerecht erweist (BGE 132 II 117 E. 2.2.5 S. 121 mit Hinweis). Für die Bemessung der Genugtuung im Falle einer Tötung ist insbesondere die Intensität der Beziehung zwischen der getöteten Person und deren nächsten Angehörigen massgebend; die Höhe der zuzusprechenden Summe hängt zentral vom Ausmass der Beeinträchtigung des tatsächlichen Nähegefühls zwischen der getöteten Person sowie den Anspruchstellern im Zeitpunkt der Tötung ab. Dabei kommt der Tatsache, ob die Ansprecher mit dem Gewaltopfer zusammen gewohnt haben, regelmässig eine grosse Bedeutung zu, weil darin ein wichtiger Anhaltspunkt für die Intensität einer Beziehung liegt (so bereits BGE 89 II 396 E. 2 S. 401; Urteil Bundesgericht vom 24.08.2008 [1C_106/2008] E. 3.2.2). b)Nach Ansicht des Bundesgerichts ist eine Verwaltungsbehörde in reinen Rechtsfragen aber nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde. Die Unabhängigkeit vom Erkenntnis der Strafbehörde ergibt sich auch aus der verschiedenen Zwecksetzung der von der Verwaltungsbehörde anzuwendenden Normen (BGE 103 Ib 101 E. 2c S. 106). Diese Rechtsprechung gilt sinngemäss auch für die Frage der Bindung der Opferhilfeinstanzen an das in der Sache ergangene Strafurteil (BGE-Urteil vom 30.11.2007 [1C_45/2007] E. 4.3). Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Genugtuung handelt es sich um eine Rechtsfrage, weshalb die Opferhilfebehörde an das Erkenntnis des Strafgerichts nicht gebunden ist. Nach konstanter Gerichtspraxis braucht die Opferhilfe-Genugtuung deshalb nicht gleich hoch wie die zivilrechtliche zu sein, sondern darf tiefer angesetzt werden, da sie nicht vom Täter, sondern – im Sinne eines Aktes der Solidarität zugunsten der von Unrecht betroffenen Personen – von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der Tatbegehung) erhöht worden ist (BGE 132 II 117 E. 2.2.4 S. 121 mit Hinweisen; BGE-Urteil vom 01.04.2008 [1C_286/2008] E. 4).
c)Sowohl das hier zur Anwendung kommende Opferhilfegesetz (aOHG) als auch das neue OHG (ab 01.01.2009) enthalten selbst keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Gemäss Rechtsprechung sind die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR; SR 220) sinngemäss heranzuziehen (BGE 129 II 49 E. 4.1 S. 53 mit Hinweisen). Art. 47 OR bestimmt, dass der Richter bei Tötung eines Menschen den Angehörigen der getöteten Person unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 123 III 10 E. 4c/bb S. 15, 306 E. 9b S. 315). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen (BGE 125 III 412 E. 2a S. 417), ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten (BGE 124 III 182 E. 4d S. 186) sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 118 II 410 E. 2a S. 413). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 117 II 50 E. 4a/aa S. 60). d)In der Praxis finden sich Beispiele für die Zusprechung einer opferhilferechtlichen Genugtuung bei Verlust eines Elternteils von Fr. 10'000.-
• IV/10 1998-2000, Nr. 13: je Fr. 25'000.-- an die beiden Kinder. Der Ehegatte tötete vorsätzlich die Ehefrau und Mutter der beiden Kinder. • IV/4 2001-2002, Nr. 8a: Fr. 30'000.-- an das 5-jährige Kind beim Verlust des Vaters. Der Vater – der seit 2 Jahren gerichtlich von der sorgeberechtigten Ehefrau (Kindsmutter) getrennt lebte – wurde ermordet. • IV/5 2001-2002, Nr. 10: Fr. 40'000.-- an Kinder bei Verlust Mutter. Der Täter hatte seine Gattin umgebracht. • IV/3 2003-2005, Nr. 5: Fr. 20'000.-- an Sohn und Tochter beim Verlust des Vaters, der vorsätzlich getötet wurde. 3. a)Die Strafbehörde (BG ...) erachtete mit Urteil vom 24.10.2008 eine Genugtuung von Fr. 35'000.-- pro Kind als der Art und Schwere der erlittenen Unbill sowie der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die hinterbliebenen Kinder als angemessen. Ausgehend von einer Basisgenugtuung von Fr. 25'000.-- bei Verlust eines Elternteils wurden als genugtuungserhöhende Elemente noch das äusserst schwere Verschulden und die brutale Vorgehensweise des Täters (rein täterbezogene Kriterien) sowie das sehr gute Verhältnis der Kinder zur getöteten Mutter, die ihre hauptsächliche Bezugsperson war und mit ihnen zum Tatzeitpunkt (17.09.2007) zusammen im gleichen Haushalt lebte, berücksichtigt. Das Verhältnis zum Vater und späteren Täter war demgegenüber nicht das Beste (vgl. Videobefragung Untersuchungsrichteramt Chur v. 19.11.2007, woraus hervorgeht, dass der Täter nicht nur die Ehefrau/Mutter, sondern auch die eigenen Kinder geschlagen hatte und wiederholt durch sein unbeherrschtes und gewalttätiges Verhalten auffiel). Zudem wurde von der Strafbehörde noch berücksichtigt, dass die beiden Kinder auf einen Schlag nicht nur ihre Mutter durch ein Gewaltverbrechen, sondern auch ihren Vater (Freiheitsstrafe 13 Jahre) verloren hatten. Genugtuungsreduzierende Elemente lagen nach Ansicht der Strafbehörde indessen nicht vor. b)Die Vorinstanz hat demgegenüber eine tiefere Genugtuung von jeweils Fr. 20'000.-- pro Kind als angemessen taxiert. Wie bereits einleitend (Erw. 2a) dargetan, kommt den kantonalen Behörden bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuungssumme ein weites Ermessen zu. Ihr Billigkeitsentscheid hängt von der Würdigung der massgeblichen Kriterien ab, was innerhalb gewisser Grenzen mehrere Lösungen zulässt. Im konkreten Fall lehnte sich die
Vorinstanz an die Ausführungen im Strafurteil an, sie gewichtete aber zusätzlich – als stark genugtuungsreduzierendes Element -, dass heute für die beiden Geschwister im Alter von 10 (Sohn) und 14 Jahren (Tochter) eine optimale Fremdplatzierung bei einer sehr geeigneten, aus demselben Kultur- , Mentalitäts- und Religionskreis stammenden Pflegefamilie und damit die bestmögliche Lösung für eine möglichst positive Zukunft und erfolgreiche Entwicklung der Kinder in der bisherigen Wohnregion gefunden werden konnte. Eine Herabsetzung der durch das Strafgericht (zulasten des Täters) bezifferten, zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigt sich im Weiteren auch noch wegen des Wegfalls der rein subjektiven, täterbezogenen Merkmale (wie z.B. besonders skrupelloses Tatvorgehen), weil bei der staatlichen Opferhilfe nicht das Verschulden des Täters oder das Selbstverschulden der getöteten Person, sondern die Hilfe und Unterstützung der davon unmittelbar Betroffenen durch die Allgemeinheit (Kostenübernahme durch Staat) im Vordergrund steht. Angesichts dieser Umstände und Überlegungen erscheint dem Gericht die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung aus OHG in der Höhe von Fr. 20'000.-- pro Kind (total Fr. 40'000.--) als vertretbar und angemessen. 4. a)Die angefochtene Verfügung vom 01.04.2009 ist demnach rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b)Da das Verfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung aus OHG (einschliesslich Rechtsmittelverfahren) von Bundesrechts wegen kostenlos ist (Art. 16 Abs. 1 aOHG; BGE 125 II 265 E. 3b mit Hinweisen), sind keine Gerichtskosten zu erheben. c)Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständigung (Armenrecht) in der Person von Rechtsanwältin ... wird entsprochen, da die Voraussetzungen gemäss Art. 76 des Gesetzes über die kantonale Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) als erfüllt angesehen werden können und der Gewährung dieser Rechtswohltat deshalb nichts im Wege steht. Bezüglich der Höhe der vom Staat (zu Lasten der Gerichtskasse) zu übernehmenden bzw. vorzuschiessenden Parteientschädigung (zugunsten der Beschwerdeführer)
kann unverändert die Honorarnote der bezeichneten Anwältin vom 10.09.2009 übernommen werden, worin die Genannte einen Arbeitsaufwand von 5 Std. à Fr. 180.-- pro Std. (reduzierter Satz im Sinne von Art. 76 Abs. 3 VRG), zzgl. Auslagen von Fr. 29.-- plus 7.6% Mehrwertsteuer von Fr. 70.60 (insgesamt also Fr. 999.60) geltend machte. Die erlassenen Kosten sind nach Art. 77 VRG aber an den Staat zu erstatten, falls die Beschwerdeführer dereinst dazu finanziell (eigenes Einkommen/Vermögen) in der Lage sein sollten. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3. a)... und ... wird in der Person von Rechtsanwältin ... eine Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Sie wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 999.60 (inkl. MWST) entschädigt. b)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von ... gebessert haben und sie hierzu in der Lage sind, haben sie das Erlassene (Kosten Rechtsbeistand) zu erstatten (Art. 77 VRG).