U 09 11 5. Kammer URTEIL vom 27. August 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Elementarschaden 1.Die Miteigentümergemeinschaft ... ist Eigentümerin des Appartementhauses ..., Parzelle 1857, ... in ... Am 18. September 2008 ging bei der Feuerwehr ... wegen eines Wasserleitungslecks und einem dadurch ausgelösten Erdrutsch beim Haus ... ein Alarm ein. Oberhalb der Liegenschaft ... rutschte der Steilhang auf einer Breite von ca. 12 Meter und einer Tiefe von ca. 1.5 Meter auf der ganze Hanglänge ab und es wurde Schlamm und Geröll gegen das Haus ... geschwemmt. Gemäss Schadensaufnahme durch Ing. Erik Bernhard vom 19. September 2008 drang die Rutschmasse ins Gebäudeinnere ein und beschädigte die Fassade, das Erdgeschoss, das erste und zweite Untergeschoss sowie die Tiefgarage und den Umschwung. Er schätzte den Schaden mit einer Genauigkeit von +/- 30% auf Fr. 400'000.--. 2.Mit Schadensmeldung vom 23. September 2008 meldeten die Miteigentümer den Schaden der Gebäudeversicherung Graubünden (GVA). Am 10. Oktober 2008 lehnte diese das Eintreten auf den Schadensfall ab, weil der Schaden nicht auf ein gedecktes Elementarereignis im Sinne des Gebäudeversicherungsgesetzes zurückzuführen sei, sondern auf einen Leitungsbruch und sei somit nicht gedeckt. 3.Dagegen erhob die Verwaltung des Hauses ... am 14. Oktober 2008 Einsprache, mit dem Argument, dass der technische Bericht der beigezogenen Spezialistin noch ausstehend sei. Falls der Leitungsbruch aufgrund eines Hangrutsches erfolgt sei, handle es sich um einen gedeckten Elementarschaden.
4.Der technische Bericht vom 16. Dezember 2008 von ..., Ingenieure und Planer, kam zum Schluss, dass aus geologischer Sicht längst bekannt sei, dass in ... grossräumige Gebiete mit Rutschprozessen vorhanden seien, da ein Grossteil der Gemeinde auf einem Kriechhang liege. Diese Kriechproblematik begünstige immer wieder die Entstehung entsprechender Schädigungen an Leitungen. Der Gemeinde könne bezüglich Kontrolle, Wartung und Unterhalt des Leitungsnetzes kein Versäumnis vorgeworfen werden. Es bestehe keine Kausalität zwischen den Gegebenheiten beim Haus ... und dem jetzt aufgetretenen Leitungsleck. Vor dem Ereignis hätten keine aussergewöhnlichen Witterungsverhältnisse geherrscht. 5.Am 22. Januar 2009 wies die GVA die Einsprache der Miteigentümergemeinschaft ... ab. Sie argumentierte, dass im technischen Bericht festgehalten worden sei, dass der Erdrutsch infolge eines Wasserleitungslecks entstanden sei. Am 1. November 2007 sei bei der gleichen Ringleitung am Fuss des Steinhangs bereits einmal ein Leitungsleck aufgetreten und der Wasserleitungszustand werde gemäss Protokoll der Gemeindewerke als mittel bis schlecht beurteilt. Zwei Tage vor dem Ereignis sei kein Regen und am 18. September 2008 nur in sehr geringer Menge gefallen. Es hätten vor Eintritt des Schadens keine aussergewöhnlichen Witterungsverhältnisse geherrscht. Zwar gebe es in ... grossräumige Gebiete mit Rutschprozessen, Schäden aus permanenter Rutschungen seien jedoch bei der GVA von der Deckung ausgeschlossen. Damit sei der Schaden nicht auf ein gedecktes Elementarereignis im Sinne des Gesetzes über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (GVG; BR 830.100) zurückzuführen. Darunter sei ein Naturereignis zu verstehen, das plötzlich und mit ausserordentlicher Heftigkeit auf die versicherte Sache einwirke. Es könne somit nur von einem Elementarschaden gesprochen werden, wenn dieser ausschliesslich oder vorwiegend auf plötzlich eintretende meteorologische oder klimatische Ereignisse zurückgehe, wenn gewachsenes Erdreich somit auf natürliche Art und Weise unaufhaltbar ins Rutschen geriete, wie z. B. nach heftigen Niederschlägen. Zudem sei in Art. 45 der Ausführungsbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz
(AVzGVG; BR 830.120) präzisierend festgehalten, dass Leitungsbrüche nicht gedeckt seien. 6.Am 24. Februar 2009 liessen die Miteigentümer (nachfolgend Beschwerdeführer) des Hauses ... dagegen Beschwerde erheben und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober 2008 und des Einspracheentscheides vom 22. Januar 2009 sowie die Rückweisung der Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz. Die GVA habe nicht bewiesen, dass der Erdrutsch durch einen Wasserleitungsbruch entstanden sei. Es sei gerade so gut möglich, dass der in Bewegung geratene Hang die Wasserleitung beschädigt und schliesslich zerrissen habe. Dafür spreche, dass der Hang mit einer Kriechproblematik behaftet sei und dass im Bericht von September 2007 der Firma ... Wassermesstechnik einen sehr guten Zustand des gesamten Wasserleitungsnetzes in ... attestierte. Die Leitung weise keine Bruchstelle auf und es sei lediglich bei den Verbindungsmuffen zu einem Auseinanderrutschen zweier Leitungsstücke gekommen. Dies belege, dass eine schleichende Hangrutschung zur Auseinanderdriftung zweier Leitungsröhren geführt habe. Der Ausschluss von Leitungsbrüchen von der Versicherungsdeckung durch die GVA habe nur zum Ziel, dass der vom Dritten zu verantwortende Schaden - insbesondere bei Bauarbeiten - von diesem bzw. von dessen Haftpflichtversicherung gedeckt werde und nicht als Elementarereignis Versicherungsschutz geniesse. Wenn keine Dritteinwirkung vorliege, sei der Ausschluss sachlich nicht gerechtfertigt. Weil aber im vorliegenden Fall die Wasserleitung nicht aufgrund einer Dritteinwirkung bzw. eines menschlichen Eingriffes mit Verantwortlichkeitsfolge undicht geworden sei, sondern wegen eines Erdrutsches, liege ein im Sinne vom Gesetz versichertes Ereignis vor. Im Gegensatz zu den übrigen Elementarereignissen fehle dem Erdrutsch oft die Plötzlichkeit. Es bestehe Deckung, wenn dem Schadensereignis eine langsame Erdbewegung im Kriechhang vorausgehe. Es sei nicht so, dass Schäden aus permanenten Rutschungen nicht gedeckt seien. Andernfalls könnten Gebäude auf einem Kriechhang grundsätzlich nie Versicherungsschutz beanspruchen, wenn Erdbewegungen Schäden verursachten. Die GVA habe keine Auflagen verfügt, welche im
Verletzungsfall Versicherungsdeckung ganz oder teilweise ausschlössen. Auch wenn das Ereignis auf einen Wasserleitungsbruch zurückzuführen wäre, bestünde eine Versicherungsdeckung. Art. 25 AVzGVG sei gesetzwidrig, weil ein Ausschluss insbesondere des Leitungsbruchs im GVG geregelt sein müsste. Art. 26 Abs. 1 lit. e GVG führe diesen aber nicht auf. Die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen müssten in einem Gesetz im formellen Sinn umschrieben sein. Die Auslegung des Begriffs „gedecktes Elementarereignis Erdrutsch“ lasse es nicht zu, den durch Leitungsbruch verursachten Erdrutsch davon auszunehmen. Dies müsste explizit im GVG erwähnt worden sein. In Art. 26 Abs. 1 und 2 GVG seien mehrere Ausschlüsse statuiert, jedoch nicht der Leitungsbruch. Zudem stehe Art. 25 AVzGVG unter dem Marginale „nicht gedeckte Elementarschäden“. Gemäss Verordnung handle es sich also beim Erdrutsch unbesehen der Ursache um ein Elementarereignis, doch der Verordnungsgeber formuliere einen Deckungsausschluss und schränke damit den im Gesetz vorgesehenen Versicherungsschutz in Überschreitung seiner Kompetenz ein. 7.Mit Vernehmlassung vom 21. April 2009 liess die GVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde beantragen. Sie brachte vor, dass ein Elementarereignis das plötzlich auftretende, durch geologische, physikalische oder meteorologische Ereignisse ausgelöste Naturereignis von ausserordentlicher Heftigkeit sei. Die in Art. 26 Abs. 2 GVG aufgeführten Ausschlüsse seien nicht gedeckt, weil ihre Ursache kein Naturereignis von Elementargewalt darstelle oder zwar auf Elementarereignisse zurückgingen, aber nicht deren adäquat kausale Folge seien. Art. 25 AVzGVG präzisiere nur Art. 26 Abs. 2 GVG. Im technischen Bericht vom 16. Dezember 2008 sei enthalten, dass die Rutschung durch das Wasserleitungsleck ausgelöst worden sei und nicht dass der Erdrutsch zu einem Wasserleitungsleck geführt habe. Gemäss diesem Bericht sei der Wasserverbrauch am 18. September 2008 beschrieben. Die Expertin habe diese Daten so interpretiert, dass sich die Muffen auseinandergezogen hätten, was sich in den vorangehenden fünf Stunden durch den zunehmenden Wasserverbrauch undeutlich vorangekündigt habe. Diese Wassermenge sei daher ohne weiteres geeignet gewesen, die Rutschung auszulösen. An
keinem anderen Ort in der Nähe des Wasseraustritts sei ein Abrutschen von Erdreich festgestellt worden. Gemäss dem Bericht sei die Leitung im Bereich der ... nicht mehr im besten Zustand gewesen. Hätte sich ein Erdrutsch ereignet, wären andere Anzeichen wahrnehmbar gewesen, als allein eine undichte Wasserleitung wie z.B. Rissschäden am Haus oder an Gebäudeteilen im Bereich des Sitzplatzes des Hauses ..., Terrainveränderungen oberhalb der Abbruchstelle oder im Bereich der Strasse. Lasse sich für eine Tatsache keinen Beweis erbringen, welche für den Versicherten günstig sei, trage er analog Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) die Folge der Beweislosigkeit. Die Beschwerdeführer hätten ihre Version nicht bewiesen. Es liege kein Indiz auf einen Erdrutsch vor, welches das Leitungsleck verursacht haben könnte. 8.In ihrer Replik vom 25. Mai 2009 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Art. 26 GVG kenne keinen Überbegriff „Elementarereignis“ und Art. 25 AVzGVG „präzisiere“ nicht, sondern schliesse den Versicherungsschutz aus. Die Privatversicherer, die mit der Feuerversicherung die Elementarschadensversicherungen anböten, kennten den von der GVA eingewendeten Ausschlussgrund nicht. Trage man dem Bild der in sich kohärenten Gesamtassekuranz Rechnung, so müsse auch die Auslegung des hier relevanten Erdrutschbegriffes dazu führen, dass der vorliegende Schaden durch die GVA gedeckt werde. Im Bericht vom 18. Dezember 2008 scheine es um die Klärung der Ursache des Erdrutsches zu gehen. Die Ursache des Leitungslecks sei aber nicht geklärt. Dem Bericht sei aber zu entnehmen, dass ohne Mehrbelastung solche Leitungen üblicherweise eine Lebenserwartung von gut 100 Jahren aufwiesen. Das Auseinanderziehen der Muffen sei die wahrscheinliche Ursache des Leitungslecks; Leckstellen im Strassenbereich würden durch wechselnde Verkehrsbelastung immer auftreten; bei der vorliegenden Leckstelle sei keine Verkehrsbelastung vorhanden; hier bestünden keine Zusammenhänge mit dem im November 2007 aufgetretenen Leck im Strassenbereich (...); die in ... vorherrschende Kriechproblematik begünstige Leitungsschäden wie den vorliegenden; das Leck sei nicht auf mangelnde Kontrolle, Wartung und Unterhalt zurückzuführen und die Ursache des Lecks gehe auch nicht auf die
Gegebenheiten beim Haus ... zurück und auch nicht auf aussergewöhnliche Witterungsverhältnisse. Somit sei offensichtlich, dass das Auseinanderziehen der Muffen durch eine Hang-/Erdbewegung erfolgte. Dass die Gemeinde über ein Alarmsystem bei gesteigertem Wasserverbrauch verfüge, unterstreiche, dass die Kriechproblematik vorhanden sei. Die Erdbewegungen, welche zum Leitungsbruch geführt hätten, liessen sich durch nachträgliche unwiderrufliche Veränderungen heute nicht mehr beweisen. Der Beweis, dass die Ursache des Lecks eine vorausgehende Erdbewegung gewesen sei, ergebe sich nach dem Ausschlussverfahren. Es gebe keine andere vernünftige Erklärung, was sonst zum Leitungsbruch bzw. zum Auseinanderziehen der Muffen geführt haben könnte. Es scheine nur die Aufgabe des Berichts gewesen zu sein, die unmittelbare Ursache des Erdrutsches zu klären, nicht aber dessen mittelbare Ursache. Immerhin lasse sich aus dem Bericht ableiten, dass das Leitungsleck ohne Dritteinwirkung allein durch natürliche Erdbewegungen verursacht worden sei. 9.Am 22. Juni 2009 liess die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik an ihrem Antrag festhalten. Sie machte geltend, dass es offensichtlich sei, dass ein Leitungsleck oder ein Ausschlaufen der Muffen keinen Erdrutsch im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e GVG darstelle. Diesbezüglich sei keine Verordnungsbestimmung nötig. Auch in der Privatversicherung werde Erdrutsch als Ereignis verstanden, dass mit unberechenbarer Naturgewalt und mit unwiderstehlicher plötzlicher Macht hereinbreche, bei dem Teile der Erdoberfläche von ihrer Unterlage abrutschten, wobei sich diese Rutschbewegung langsamer oder schneller vollziehen könne. Wenn nun ein Leitungsbruch oder ein Ausschlaufen von Muffen das Austreten einer grossen Wassermenge zur Folge habe, liege kein Erdrutsch vor. Ein Leitungsbruch sei weder unabwendbar noch auf eine natürliche Ursache zurückzuführen. Der Ausschluss gemäss Art. 25 lit. c der AVzGVG entspreche nur der allgemeinen Definition der Elementarschadengefahren und stelle keine Verletzung des Legalitätsprinzips dar. Der Bericht habe zu prüfen gehabt, ob die Ursache des Leitungsbruchs auf einen Sachverhalt zurückzuführen sei, welcher eine Haftung begründet hätte, welche bei der Haftpflichtversicherung gedeckt gewesen wäre. Der Bericht habe eine haftungsbegründende Ursache des
Leitungsbruchs ausgeschlossen. Der Bericht habe nicht alle möglichen Ursachen für dieses Ausschlaufen der Muffen geprüft, insbesondere nicht, ob die Muffen beispielsweise infolge Alter oder Korrosion hätten auseinander gleiten können, was auch möglich wäre. Es sei unwahrscheinlich, dass ein Erdrutsch zum Ausschlaufens der Muffen geführt habe, ansonsten in der Umgebung ebenfalls Erdbewegungen wahrzunehmen gewesen wären. Es hätte in Wirklichkeit aber nur von der Stelle des Wasseraustritts an abwärts durch die grosse Wassermenge weggespültes Erdreich in Bewegung gesetzt und den Schaden am unter der lecken Leitungsstelle liegenden Gebäude der Beschwerdeführer verursacht. Für den Eintritt des Schadens trage der Versicherte die Beweislast, wenn sich der positive Beweis für den Eintritt und die Ursache des Schadens nicht erbringen lasse. Die Beschwerdeführer behaupteten, dass ein Elementarschaden die Ursache des Leitungslecks gewesen sei, was aber weder bewiesen noch indiziert sei. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Beschwerdethema bildet im vorliegenden Fall die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den von den Beschwerdeführern gemeldeten Schadensfall nicht eingetreten ist. Nachfolgend gilt auch zu prüfen, ob das Gesetzmässigkeitsprinzip eingehalten worden ist. 2. a)Wer die Beweislast trägt, bestimmt sich in verfahrensrechtlichen Fragen nach dem allgemeinen, auch in Art. 8 ZGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsatz, wonach sich die Beweislosigkeit einer Tatsache zu Ungunsten desjenigen ausschlägt, der aus ihrem Vorhandensein ein Recht ableitet. Das Bundesgericht hat ausdrücklich in einem Entscheid festgehalten, dass der Geschädigte den Beweis zu erbringen hat, dass der geltend gemachte Schaden durch ein Elementarereignis entstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_419/2008 vom 30. März 2009 E. 2.4; Urteil des Verwaltungsgericht Zürich, ZBl 95 (1994) S. 188 ff.).
b)Im vorliegenden Fall stützten die Beschwerdeführer ihre Argumentation bloss auf reine Vermutungen. Sie beantragen auch keine zusätzlichen Abklärungen durch das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Beschwerdegegnerin keinen Beweis dafür aufführt, dass der Erdrutsch tatsächlich durch einen Wasserleitungsbruch entstanden ist. Sie sind der Auffassung, dass es gerade so gut möglich wäre, dass der Erdrutsch die Wasserleitung beschädigt habe. Sie argumentierten, dass der Bericht der Firma ... Wassermesstechnik einen sehr guten Zustand des gesamten Wasserleitungsnetzes in ... attestierte. Die Beschwerdeführer bringen im Weiteren vor, dass der schleichende Hangrutsch und nicht ein Wasserleitungsbruch kausal für das Ereignis war. Diese Vorbringen der Beschwerdeführer sind blosse Behauptungen, die sich überhaupt nicht auf Beweise oder blosse Indizien stützen. Das Leck befindet sich direkt unter dem Sitzplatz des Hauses ... und wenn sich tatsächlich die Erde dort vor dem Wasseraustritt bewegt hätte - so wie die Beschwerdeführer behaupten - wären dort mit hoher Wahrscheinlichkeit Risse an Bauteilen oder Geländeveränderungen oberhalb der Abbruchstelle sichtbar gewesen. Diese Konstellation ist aber nicht dokumentiert und auch gemäss den Aufnahmen im technischen Bericht sind keine solchen Risse oder Terrainveränderungen erkennbar. Auch sonst wurden in der nahen und weiten Umgebung keine Erdbewegungen festgestellt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist es daher höchst unwahrscheinlich, dass ein Erdrutsch den Leitungsbruch verursacht hat. Im Übrigen sind die Tauglichkeit und der Zustand des gesamten Wasserleitungsnetzes von ... nicht bestritten und im vorliegenden Fall auch nicht relevant. Tatsache ist, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid aufgrund des technischen Berichtes von ... vom 16. Dezember 2008 gefällt hat. Es gibt faktisch keine anderen Beweise oder Indizien, welche die Argumentation der Beschwerdeführer bekräftigen könnten. Die Beschwerdeführer sind (gemäss ihrer Replik Ziff. 11) ausserdem selber der Ansicht, dass die von ihnen behaupteten Schadensursache – die Erdbewegungen – wegen des Hangrutsches nicht mehr eruierbar ist. Die Geschädigten hätten dem Verwaltungsgericht für ihre Argumentation den Beweis oder mindestens einen expliziten dahingehenden Beweisantrag liefern müssen. Weil die Beschwerdeführer dies unterlassen haben, tragen sie
die Folge der Beweislosigkeit. Weil die von ihnen behauptete Schadensursache nicht mehr eruierbar ist und im technischen Bericht kein Hinweis auf einen Erdrutsch enthalten ist, ist davon auszugehen, dass auf weitere Untersuchungen verzichtet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_419/2008 vom 30. März 2009 E. 2.4). Somit kann für die Beurteilung des Schadensfalls auf dem technischen Bericht vom 16. Dezember 2008 abgestellt werden. 3. a)Auszugehen ist von Art. 26 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (GVG; BR 830.100). Danach erbringt die Gebäudeversicherung u.a. Leistungen, wenn Gebäudeschäden durch Elementarschäden entstanden sind, wie z.B. durch Erdrutsch (Abs. 1 lit. e). Ausgeschlossen sind nach Art. 26 Abs. 2 lit. a GVG Schäden, die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen oder die auf ein abwendbares Einwirken zurückzuführen sind. Nicht gedeckte Elementarschäden im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e GVG sind gemäss Art. 25 lit. c AVzGVG insbesondere Schäden, die infolge Leitungsbruch, Wasserinfiltration durch Dächer und Umfassungswände, Grundwasser, Rückschwallwasser, Frostschäden sowie Eisbildung auf Dächern entstanden sind. Nach der Lehre kann von einem Elementarereignis nur gesprochen werden, wenn es auf ein Naturereignis zurückgeht. Ein Erdrutsch im versicherungstechnischen Sinn liegt vor, wenn gewachsenes Erdreich auf natürliche Art und Weise unaufhaltbar ins Rutschen gerät. Ein Erdrutsch wird meistens durch heftige Niederschläge und das dadurch bedingte Eindringen von Wasser zwischen vorher gebundenen Bodenschichten ausgelöst. Das Naturereignis muss anderseits mit elementarer Gewalt und in einem Zuge eintreten, weshalb Rutschungen, die sich über einen längeren Zeitraum hinziehen oder mit zumutbaren baulichen Massnahmen verhindert werden konnten, nicht als Elementarereignis zu qualifizieren sind (Dieter Gerspach, in: Glaus/Honsell, Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, Basel 2009, 2. Kapitel, N 126 ff.). Auch die Materialien kommen zum gleichen Schluss: In der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 8. Juli 1969 steht zum damaligen Art. 28
(heutige Art. 26 GVG) des Entwurfs: „Als Elementarereignis gilt ein plötzlicher Vorgang der unbelebten Natur, der sich durch eine gewisse Mächtigkeit (höhere Gewalt) auszeichnet“. Diese Definition wurde auch in der anschliessenden Beratung im Grossen Rat im Herbst 1969 (GRP 1969/1970, S. 226-273) nicht in Frage gestellt. b)Der technische Bericht vom 16. Dezember 2008 hat klar festgehalten, dass der Erdrutsch infolge eines Wasserleitungslecks entstanden ist. Als Folge des grossen Wasseraustritts wurde der Hang stark durchnässt, weshalb die durchnässten Erdmassen auf der ganzen Hanglänge abrutschten. Der Wasserverbrauch in dieser Zone erhöhte sich ab ca. 16.00 Uhr laufend und im Zeitraum von 21.00 bis 22.00 Uhr stieg er schlagartig auf mehr als den doppelten Wert gegenüber der vorangehenden Stunden an. Wichtig ist auch, dass vor dem Eintritt des Schadens keine aussergewöhnlichen Witterungsverhältnisse geherrscht haben und dass zwei Tage vor dem Ereignis kein Regen und am 18. September 2008 nur eine sehr geringe Menge fiel. Zusätzlich ist im Bericht enthalten, dass gemäss dem Reparaturprotokoll der Gemeindewerke der Zustand der betreffenden Leitung als „mittel-schlecht“ bezeichnet wurde. Es wird aber präzisiert, dass ein Zusammenhang zwischen dem Leitungsbruch in der Elsa-Strasse vom November 2007 und dem Leck vom 18. September 2008, das vermutlich durch ein Ausschlaufen der Muffen entstanden ist, nicht besteht. In der Schlussfolgerung wird ausgeführt, dass aus geologischer Sicht längst bekannt sei, dass in ... grossräumige Gebiete mit Rutschprozessen vorhanden seien, da ein Grossteil der Gemeinde auf einem Kriechhang liege. Diese Kriechproblematik begünstige natürlich auch immer wieder die Entstehung von entsprechenden Schäden an Leitungen. Im vorliegenden Fall ist erwiesen, dass die Schadensursache auf einen Leitungsbruch zurückzuführen ist. Auch dem Gutachten ist kein einziger Hinweis zu entnehmen, dass ein Erdrutsch das Leitungsleck verursacht haben könnte. Der Leitungsbruch ist in Art. 25 lit. c AVzGVG ausdrücklich als nicht gedeckter Elementarschaden genannt. Im Übrigen ist dieser Schaden nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückzuführen
und ist daher nach Art. 26 Abs. 2 lit. a GVG explizit von der Versicherung ausgeschlossen. c)Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass die Ursache des Leitungslecks im technischen Bericht nicht geklärt wurde. Sie zitieren aus dem technischen Bericht, dass „ohne Mehrbelastung solche Leitungen üblicherweise eine Lebenserwartung von gut 100 Jahren aufweisen und das Auseinanderziehen der Muffen die wahrscheinliche Ursache des Leitungslecks ist“. Es wurde auch festgehalten, dass „Leckstellen, d.h. Leitungsbrüche im Strassenbereich durch wechselnde Verkehrsbelastung immer auftreten werden und beim hier vorliegenden „Ausschlaufen der Muffen“ kein Zusammenhang mit dem Leck im Strassenbereich besteht“. Zusätzlich bringen sie vor, dass „es in ... grossräumige Gebiete mit Rutschprozessen gibt und dass Leitungsschäden durch diese Kriechproblematik in ... begünstigt werden“. Schliesslich führen sie an, dass die „Ursache nicht auf mangelnde Kontrolle, Wartung und Unterhalt durch die Gemeinde ... zurückgeht, die Ursache nicht auf die Gegebenheiten beim Haus ... zurückgeht und als Ursache auch das Vorliegen aussergewöhnlichen Witterungsverhältnisse ausgeschlossen wird“. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass aus diesem Bericht ersichtlich sei, dass die Ursache des Leitungslecks – mangels anderer Ursachen – allein auf das Auseinanderziehen der Muffen durch eine Hang-/Erdbewegung zugeführt werden könne. ... hat in ihrem Bericht vom 16. Dezember 2008 untersucht, ob eine haftungsbegründende Ursache des Leitungsbruchs vorliegt. Sie ist zum Schluss gekommen, dass ein Leitungsbruch oder das „Ausschlaufen der Muffen“ zum Schaden geführt hat und daher kein gedeckter Schaden vorlag. Sie hat festgestellt, dass kein Erdrutsch den Leitungsbruch bewirkte. Sie hat keine weiteren Abklärungen vorgenommen und sie hat insbesondere nicht geprüft, ob die Muffen infolge Alter oder Korrosion den Leitungsbruch verursacht hatten. Die Expertin hat präzisiert, dass solche Leitungen üblicherweise eine Lebenserwartung von gut 100 Jahren aufweisen und dass die defekte Leitung ca. 50 bis 60-jährig war. Sie führte auch aus, dass sich der Wasserverbrauch schleichend erhöhte und plötzlich schlagartig auf den mehr als doppelten Wert gegenüber der vorangehenden Stunde anstieg. Aus
diesen Daten war für sie erkenntlich, dass es sich um ein plötzlich eingetretenes Ereignis (vermutlich Auseinanderziehen der Muffen) handelte. Im Übrigen bestätigte sie in ihrem Bericht, dass im November 2007 ein Leitungsleck in der ... auftrat. Sie stellte fest, dass Leckstellen, d.h. Leitungsbrüche im Strassenbereich bedingt durch die dort auftretenden wechselnden Verkehrsbelastungen immer auftreten können, dass aber kein Zusammenhang zwischen dem Leitungsbruch vom November 2007 und dem Leck am 18. September 2008 (das vermutlich durch ein Ausschlaufen der Muffen entstanden sei) besteht. Sie stellte fest, dass die Kriechproblematik in ... Leitungsschäden begünstigen könnte. Es muss hier verdeutlicht werden, dass Schäden, die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen oder voraussehbar waren (Art. 26 Abs. 2 lit. a und b GVG) von der Gebäudeversicherung ausgeschlossen werden. Auch die Tatsache, dass der Gemeinde ... bezüglich Kontrolle, Wartung und Unterhalt kein Versäumnis vorgeworfen werden kann, ist im vorliegenden Verfahren nicht relevant. Die Expertin betont schliesslich, dass vor dem Ereignis keine aussergewöhnlichen Witterungsverhältnisse geherrscht haben. Wenn der Schaden aufgrund eines Elementarereignisses entstanden wäre, hätte die GVA Versicherungsleistungen erbringen müssen. Dies insbesondere, wenn gewachsenes Erdreich auf natürliche Art und Weise (wie z.B. durch heftige Niederschlägen) unaufhaltbar ins Rutschen geraten wäre. Die Expertin schliesst in ihrem Bericht das Vorliegen eines Naturereignisses und einer natürlichen Ursache ausdrücklich aus. Dementsprechend ist bewiesen, dass kein Elementarereignis und daher auch kein gedeckter Schaden vorlag. Die Einwände der Beschwerdeführer sind somit haltlos. 4. a)Die Beschwerdeführer rügen ausserdem die Verletzung des Legalitätsprinzips. Sie machen geltend, dass selbst wenn das Ereignis nicht auf einen Erdrutsch sondern ganz oder teilweise auf einen Wasserleitungsbruch zurückzuführen sein sollte, trotzdem eine Versicherungsdeckung bestehen würde. Sie sind der Auffassung, dass Art. 26 Abs. 1 und 2 GVG bereits mehrere Ausschlüsse statuiert und es sich daher bei Art. 25 lit. c AVzGVG es keineswegs um eine blosse Präzisierung handeln
kann. Aus diesem Grund könne die GVA den Ausschluss von Leitungsbrüchen aus der Versicherungsdeckung nicht entgegenhalten. b)In der bundesgerichtlichen Rechtssprechung (BGE 128 I 113 E. 3c S. 122 m.w.H.) sind die Voraussetzungen für eine Gesetzesdelegation enthalten. Diese ist nur zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, die Delegationsnorm in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, die Delegation sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie in einem Gesetz im formellen Sinne umschrieben sind. Die ersten drei Voraussetzungen sind auch nach der Auffassung der Beschwerdeführer klar erfüllt. Was die vierte Voraussetzung anbelangt, muss folgendes festgehalten werden: die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen sind im vorliegenden Fall tatsächlich im Gesetz im formellen Sinn enthalten, weil in Art. 26 Abs. 1 GVG die Versicherungsleistungen mit den entsprechenden Elementarschaden aufgeführt sind. Auch die Ausschlüsse sind in Art. 26 Abs. 2 GVG und teilweise in Art. 26 Abs. 1 (z.B. lit. a und lit. c) explizit enthalten. Diese Bestimmungen sind wichtig, weil sie den Elementarschaden definieren. In der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 8. Juli 1969 wurde zum damaligen Art. 28 (heutige Art. 26 GVG) des Entwurfs festgehalten, dass als Elementarereignis ein plötzlicher Vorgang der unbelebten Natur gilt, der sich durch eine gewisse Mächtigkeit (höhere Gewalt) auszeichnet. Diese Definition wurde auch in der anschliessenden Beratung im Grossen Rat im Herbst 1969 (GRP 1969/1970, S. 226-273) nicht in Frage gestellt. Auch der Art. 28 des Entwurfs enthielt im Übrigen keinen Hinweis auf die Notwendigkeit der natürlichen Ursache resp. keine Einschränkung betreffend Leitungsbrüche. Somit ist erstellt, dass mit Art. 26 Abs. 1 lit. e GVG nur Ereignisse gemeint sein können, die auf natürliche Art und Weise ausgelöst werden. Wie bereits ausgeführt, wird auch in der Lehre nur von einem Elementarereignis gesprochen, wenn es auf ein Naturereignis zurückgeht. Ein Erdrutsch liegt dann vor, wenn gewachsenes Erdreich auf natürliche Art und Weise unaufhaltbar ins Rutschen gerät (Dieter Gerspach, in: Glaus/Honsell, a.a.O. N 126 ff.). Der Leitungsbruch ist hingegen nicht auf eine natürliche Ursache zurückzuführen und er ist auch nicht unaufhaltbar. Es ist ersichtlich, dass dem
Leitungsbruch der allgemeinen Definition der Elementarschaden gemäss Art. 26 Abs. 1 GVG nicht entspricht, sondern die Voraussetzungen des Ausschlusses nach Art. 26 Abs. 2 GVG klar erfüllt. Art. 25 lit. a AVzGVG stellt somit nur eine Präzisierung dar, weil die Grundzüge im Art. 26 GVG enthalten sind. Das Legalitätsprinzip ist demzufolge nicht verletzt und der Einwand der Beschwerdeführer ist unbegründet. 5.Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführer. Gemäss Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwatungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) wird mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Die Beschwerdegegnerin hat daher keinen Anspruch auf aussergerichtliche Entschädigung. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend