U 09 106

  1. Kammer URTEIL vom 4. Mai 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Widerruf Niederlassungsbewilligung 1.... reiste anfangs der 70er Jahre als Saisonier zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein und arbeitete über viele Jahre hinweg mit befristeten Saisonbewilligungen. Im Dezember 1994 wurde ihm eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt. Am 11. März 2005 erhielt er die Niederlassungsbewilligung, welche eine Kontrollfrist bis zum 10. März 2008 aufwies. Am 2. März 1996 reisten seine Ehefrau und seine drei Söhne mit den Jahrgängen 1979, 1983 und 1985 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Seine Ehefrau und sein 1979 geborener Sohn sind mittlerweile im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Die beiden anderen Söhne besitzen die Jahresaufenthaltsbewilligung. Mit Strafmandat des Kreispräsidiums ... vom 31. März 2000 wurde ... der einfachen Körperverletzung für schuldig befunden und zu 10 Tagen Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. In der Folge wurde er am 8. Mai 2000 fremdenpolizeilich verwarnt. Mit Urteil des Bezirksgerichts ... vom 29. April 2008 wurde er wegen schwerer Körperverletzung, Raufhandels und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt und mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bestraft. Die dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2008 ab. ... befindet sich in der Strafanstalt Sennhof. Das ordentliche Strafende fällt auf den 20. März 2014. Mit Verfügung vom 28. April 2009 widerrief das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden die Niederlassungsbewilligung von ... Er werde aus der

Schweiz weggewiesen und habe diese nach Beendigung des Strafvollzuges zu verlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden mit Entscheid vom 9., mitgeteilt am 11. November 2009 ab. 2.Dagegen erhob ... Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung wieder zu erteilen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung für beide Instanzen zu bewilligen. Das Strafurteil sei rechtskräftig und es gehe hier nicht darum, die Straftat zu bagatellisieren. Indessen versuche die Vorinstanz, den Beschwerdeführer zu diskreditieren und das Bild eines unbelehrbaren gewalttätigen Albaners zu zeichnen. Dabei habe sich der Beschwerdeführer früher ausser dem Strafmandat vom 31.3.2000 nichts zu Schulden kommen lassen. Seit über 30 Jahren arbeite er im selben Baugeschäft ... AG. Man beantrage die Einholung eines Führungsberichtes bei der ... AG. Der Beschwerdeführer werde dabei als einfacher, überall einsetzbarer und fleissiger Arbeiter beschrieben, der ohne Murren jede dreckige und beschwerliche Arbeit auf dem Bau verrichte. Es sei bereits zweifelhaft, ob die gesetzliche Grundlage für einen Widerruf erfüllt sei; denn das Gesetz spreche in Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes (AuG) von einer „längerfristigen Freiheitsstrafe“, ohne die Dauer zu definieren. Die Vorinstanz sei nun nicht befugt, apodiktisch eine Grenze für längerfristige Freiheitsstrafen festzulegen. Zudem habe sie nicht beachtet, dass zwei Jahre auf Bewährung ausgesprochen worden seien. Die Vorinstanz bezeichne den Widerruf und die Ausweisung als verhältnismässig. Sie habe aber nicht geprüft, ob eine andere leichtere Massnahme in Frage gekommen wäre. Bei der Anordnung der strengsten aller Massnahmen müsse insbesondere das Vorleben des Betroffenen betrachtet werden. Vorliegend habe die Vorinstanz einen Vorfall aus dem Jahre 2000 herangezogen und diesem zusammen mit der Straftat von 2007 ein unverhältnismässiges Gewicht gegeben. Der Beschwerdeführer werde nun als unverbesserlicher Verbrecher dargestellt, der mit aller Härte ausgewiesen werden müsse. Es werde dabei ausgeblendet, dass dieser Mann über 30 Jahre lang sich klaglos in Brot und Dienst unserer Gesellschaft gestellt habe. Der Beschwerdeführer könne nicht

als gefährlich bezeichnet werden; dazu brauche es mehr als ein einziges schweres Vorkommen. Gefährlich sei jemand, dessen Reaktionen unberechenbar seien, also eine Person, die in allen erdenklichen Situationen sofort und ohne Vorwarnung zuschlagen könne. Das treffe beim Beschwerdeführer nicht zu, wie das Vorleben zeige. Im psychiatrischen Gutachten sei ausgeführt worden, dass ein Rückfallrisiko nicht auszuschliessen sei. Auf jeden Fall habe der Psychiater dieses Risiko nicht dermassen gross eingeschätzt, dass eine Verwahrung in Frage käme. Also könne der Beschwerdeführer als nicht gefährlich eingestuft werden. 3.Das DJSG beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Auf die Einholung eines Führungsberichtes der ... AG könne verzichtet werden, da selbst ein positiver Bericht zu keiner anderen Beurteilung führen würde. Der Beschwerdeführer rüge das Fehlen einer Definition der längerfristigen Freiheitsstrafe. Im Urteil 2C_295/2009 vom 25. September 2009 habe das Bundesgericht die Grenze bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gezogen. Das Fehlen einer Rückfallgefahr sei nicht von entscheidender Bedeutung; selbst ein geringes Restrisiko könne nicht hingenommen werden. 4.In einer Stellungnahme zur Vernehmlassung hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest, ohne neue Gesichtspunkte aufzuzeigen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Beschwerdethema bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Entscheid des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht geschützt hat, die Niederlassungsbewilligung für den Beschwerdeführer zu widerrufen. Die Vorinstanz hat die dafür massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt und

korrekt angewendet. Darauf kann im Einzelnen verwiesen werden. Dabei hat sie in umfassenden und sorgfältigen Erörterungen die massgebenden Gesichtspunkte dargelegt und gewichtet. Die Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat sie ausführlich dargelegt. Dass die Vorinstanz dabei Rechts- oder Ermessensfehler begangen hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt dagegen nichts wesentlich anderes vor, als er auch schon in der Beschwerde bei der Vorinstanz geltend gemacht hat und worauf diese in zutreffender Weise im angefochtenen Entscheid eingegangen ist. Es kann daher vorab anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es drängen sich daher nur noch einige kurze Überlegungen auf. 2. a)Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung u.a. dann widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Von einer solchen ist nach der Rechtsprechung auszugehen bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 2C_295/2009 vom 25. September 2009, E. 4.2 und 4.5), und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, - wie vorliegend - teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010, E. 2.1). Die gesetzliche Voraussetzung eines Widerrufs ist folglich hier klar erfüllt, ist doch der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung, Raufhandels und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Allerdings rechtfertigt sich der Widerruf der Bewilligung nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (vgl. Art. 96 AuG; BGE 2C_295/2009 vom 25. September 2009, E. 4.3). b)Der Widerruf der Bewilligung und die Ausweisung aus der Schweiz erweist sich im vorliegenden Falle ohne weiteres als verhältnismässig. Dem Strafurteil kann entnommen werden, dass es sich hier um ein schweres Verschulden handelt. Der Beschwerdeführer hat dem Opfer das Messer von hinten mit grosser Wucht bis zum Schaft in die linke Schulter gerammt und es anschliessend mehr als 10 cm nach unten gerissen. Das Opfer war wehrlos

und wurde von hinten überrascht. Das Kantonsgericht spricht hier sogar von einer gewissen Heimtücke. Der Beschwerdeführer handelte auch in keiner Weise in Notwehr; sondern vielmehr überlegt und geplant. Nur mit Glück endete der Körperangriff für das Opfer nicht tödlich. Das begangene Verbrechen wiegt somit sehr schwer, womit auch ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, den Beschwerdeführer von der Schweiz fernzuhalten. Auf der anderen Seite kann der Beschwerdeführer keine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz geltend machen, die dieses öffentliche Interesse an der Fernhaltung überwiegen würden. Er ist in Serbien aufgewachsen und lebte dort bis zur Aufnahme der Saisonniertätigkeit in der Schweiz (anfangs der 70er Jahre). Auch während der Saisonniertätigkeit (ca. 1970 – 1994) lebte er ausserhalb der Saison noch in Serbien, so dass ihm eine Rückkehr nach dorthin, wo er aufgewachsen ist, die Schulen besucht hat und wo er mit Sprache und Kultur vertraut ist, ohne weiteres zuzumuten ist. Auch seiner Ehefrau ist eine Rückkehr nach Serbien ohne weiteres zumutbar, da sie ebenfalls dort aufgewachsen und dort die Schulen besucht hat und wo sie auch nach der Verheiratung mit dem Beschwerdeführer im Jahre 1972 noch bis zum März 1996 zusammen mit den 3 gemeinsamen Kindern gelebt hat. Den inzwischen erwachsenen Söhnen wäre es, sofern sie dies wollten, ohne weiteres zumutbar, ihren Vater resp. ihre Eltern nach Serbien zu begleiten. Umgekehrt wäre es ohne weiteres möglich, die familiären Kontakte auch weiterzupflegen, wenn die Söhne oder die Ehefrau in der Schweiz blieben. Art. 8 EMRK ist daher ebenfalls nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und aussichtslos, weshalb auch die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden kann. 3.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Demnach erkennt das Gericht:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.200.-- zusammenFr.1'200.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 27. September 2010 nicht eingetreten (2C_568/2010).

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2009 106
Entscheidungsdatum
04.05.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026