U 09 102 2. Kammer URTEIL vom 16. März 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Opferhilfe
Adhäsionsklage aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geprüft, weshalb die Vorinstanz in der Beurteilung der Genugtuungsforderung frei sei. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der Rechtsprechung in ähnlichen Fällen sei die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.-- angemessen. 2.Dagegen liess die Gesuchstellerin am 30.11.2009 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben, mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 30'000.--. Überdies sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von ... zu gewähren. Zur Begründung wurde angeführt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Verurteilung des Täters im Juni 2009 verschlechtert habe. Im Auftrag der Invalidenversicherung werde sie deshalb medizinisch abgeklärt. Laut Abklärungsbericht vom 29.10.2009 (Dr. ...) sei der geklagte Drehschwindel zweifelsfrei nachvollziehbar. Der verurteilte Täter habe nur Schulden, jedoch kein Vermögen. Seit der Verurteilung befinde er sich im regulären Strafvollzug; es bestehe daher keine Möglichkeit, sein Einkommen zu pfänden. Der Täter habe die Genugtuungsforderung lediglich im Umfange von Fr. 15'000.-- anerkannt, weshalb das BG ... habe prüfen müssen, welche Entschädigung angemessen sei. Anlässlich der mündlichen Urteilsverkündung sei erläutert worden, dass das Gericht bei der Beurteilung der Adhäsionsklage der Begründung im Plädoyer gefolgt sei. Die Genugtuung von Fr. 20'000.-- seitens der Vorinstanz sei daher nicht akzeptabel. Die Beschwerdeführerin leide seit über 15 Monaten an den Folgen der Straftat, was auch die Ursache für die Gesundheitsverschlechterung sei. Sie habe ein MRI des Kopfes machen lassen, dessen Befund noch ausstehe. Durch die Spätfolgen der Kopfverletzung werde sie täglich wieder an die schreckliche Nacht vom 16./17.08.2008 erinnert. Von der Polizei und dem Untersuchungsrichteramt sei bestätigt worden, dass derart schwere Vergewaltigungen und Körperverletzungen im Kanton GR glücklicherweise nur alle paar Jahre vorkämen. Daher könne die bisherige Rechtsprechung in ähnlichen Fällen nur beschränkt herangezogen werden. Die Folgen der Straftat seien - unabhängig von den täterbezogenen Merkmalen - dramatisch.
Vor der Gewalttat sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, für sich selbst und ihre zwei erwachsenen Kinder zu sorgen. Sie habe ein Restaurant in Chur geführt. Seit der Straftat seien ihr ganzes Leben und die Existenz ins Wanken geraten. Sie könne den Beruf nicht mehr im normalen Umfang ausüben. Ihr Einkommen werde gepfändet und sie sei körperlich angeschlagen, weshalb sie täglich auch Medikamente einnehmen müsse. Bei jedem Gefängnisausbruch gerate sie in Panik. Die Vorinstanz dürfe nur dann von der Höhe der zivilrechtlich zugesprochenen Genugtuung abweichen, wenn es selbst aufgrund eigener Nachforschungen und Abklärungen zu erheblich anderen Erkenntnissen als der Strafrichter gelange (PVG 1999 Nr. 31). In der angefochtenen Verfügung seien keine Hinweise auf eigene Abklärungen der Vorinstanz ersichtlich, trotzdem sei die Genugtuung ohne konkrete Gründe um 1/3 bzw. Fr. 10'000.-- gekürzt worden. Angesichts der heute noch vorhandenen körperlichen/seelischen Folgeerscheinungen und der zu befürchtenden bleibenden Invalidität seien aber keine Umstände erkennbar, welche die vorgenommene Kürzung rechtfertigen würden. 3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden der Beschwerdeführerin hielt sie entgegen, dass der Hinweis auf die Plädoyernotizen im Strafprozess kein Nachweis sei, dass das Bezirksgericht ... die Adhäsionsklage selber in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft habe. Das Ereignis in der Nacht vom 16./17.08.2008 werde nicht bagatellisiert. An Sofort- und längerfristiger Hilfe seien bisher deshalb auch bereits mind. Fr. 21'513.70 zugunsten des Opfers geleistet worden, womit deren Wohlbefinden habe gesteigert werden können. Eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- sei im oberen Bereich anzusiedeln, was die im Urteil SF 06 14 des Kantonsgerichts Graubünden aufgeführte Übersicht über die Rechtsprechung eindrücklich beweise. Auch wenn dort eine Vergewaltigung einer Prostituierten aufgeführt sei, könne die dazu entwickelte Praxis herangezogen werden, da Prostituierte nicht schlechter als andere Frauen behandelt würden. Weiter könne auch eine Genugtuung von mehr als Fr. 20'000.-- einen Gefängnisausbruch des inhaftierten Täters nicht verhindern. Entscheidend und für die Beschwerdeführerin entlastend sei dagegen, dass der Täter eine längere
Freiheitsstrafe (5 Jahre u. 2 Monate) absitzen müsse. Für die Beurteilung der Höhe der Genugtuung seien – ausser dem Gesuchsantrag und den Beilagen der Beschwerdeführerin – noch weitere wichtige Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestanden; namentlich auch die Strafakten seien dazu noch konsultiert und berücksichtigt worden. Ziel sei überdies stets der Erlass einer adressatengerechten Verfügung, weshalb bewusst auf umfangreiche Ausführungen bezüglich der allgemeinen Reduktionsgründe verzichtet worden sei (bloss sinngemässer Beizug der zivilrechtlichen Grundsätze sowie der staatlichen Hilfeleistungen). Im konkreten Fall sei nicht grundlos vom zustehenden Ermessensspielraum abgewichen worden und die in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Prinzipien seien beachtet und eingehalten worden, weshalb es an der vorgenommenen Kürzung (statt Fr. 30'000.-- „bloss“ Fr. 20'000.--) nichts auszusetzen gebe. 4.Am 14.01.2010 liess die Beschwerdeführerin Verzicht auf die Einreichung einer Replik erklären, was der Vorinstanz tags darauf vom Verwaltungsgericht mitgeteilt wurde. 5.Mit Verfügung vom 11.02.2010 zog die zuständige Instruktionsrichterin des Verwaltungsgerichts noch die Strafakten der Staatsanwaltschaft Graubünden in dieser Angelegenheit bei, wobei insbesondere die Einvernahmen des Opfers und des Täters durch das Untersuchungsrichteramt, das rechtsmedizinische Gutachten vom 23.09.2008 samt Fotodokumentation sowie die Adhäsionsklage (Schadenersatz/Genugtuung) vom 26.01.2009 noch sachdienlich und durchaus informativ bzw. hilfreich waren. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach der Übergangsbestimmung in Art. 48 lit. a des seit 01.01.2009 neu geltenden Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG; SR 312.5) gilt das bisherige Recht (aOHG in Kraft bis 31.12.2008) weiterhin für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor dem 01.01.2009 begangen wurden. Im konkreten Fall
ist dazu erstellt, dass die Straftat in der Nacht vom 16./17.08.2008 verübt wurde und somit vorliegend die Bestimmungen des bisherigen Rechts (aOHG) zur Anwendung kommen. Laut Art. 12 Abs. 2 aOHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Eine schwere Betroffenheit der Beschwerdeführerin zur Straftat erscheint dem Gericht angesichts der gesamten Umstände (vgl. Einvernahmeprotokolle Untersuchungsrichteramt Chur vom 22.08.2008 und 26.11.2008) bzw. der erlittenen körperlichen, sexuellen und psychischen Integritätsverletzungen des weiblichen Opfers (rechtsmedizinisches Gutachten vom 23.09.2008 samt Fotodokumentation vom 17.08.2008) als nachgewiesen, was auch dem Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 1 aOHG entspricht und deshalb klarerweise Rechtsschutz verdient. Strittig und zu prüfen ist einzig noch, ob die Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuung zu Recht vom Strafurteil abgewichen ist. Es geht also ausschliesslich noch um die Angemessenheit der zugesprochenen Genugtuung, die vom Bezirksgericht ... mit Strafurteil vom 23.06.2009 adhäsionsweise auf Fr. 30'000.-- (auf Kosten des Täters) festgelegt wurde; von der Vorinstanz im Zuge des Gesuches um Opferhilfe (auf Kosten des Staats) jedoch (um Fr. 10'000.--) auf Fr. 20'000.-- reduziert wurde (Ziff. 1). 2. a)Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht den kantonalen (Sozial)Behörden bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Gericht nur eingreift, wenn grundlos von den in der Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen abgewichen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen, oder wenn sich der Entscheid als offensichtlich ungerecht erweist (BGE 132 II 117 E. 2.2.5 S. 121 mit Hinweis). Sowohl der Entscheid, ob eine Genugtuung geschuldet ist, als auch deren Bemessung sind Billigkeitsentscheide, die von der Würdigung der massgeblichen Kriterien abhängen (BGE 123 II 210 E. 3a und b/cc). Innerhalb gewisser Grenzen sind mehrere Lösungen möglich, weshalb bei der Überprüfung der Höhe der Genugtuung durch die kantonalen
Beschwerdeinstanzen eine gewisse Zurückhaltung geboten ist (PVG 1999 Nr. 32; VGU 99 85). Bezüglich der Verwaltungsbehörden hält das Bundesgericht weiter fest, dass sie nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafgerichte abweichen sollen. Dies sei nur dann angezeigt, wenn die Verwaltungsbehörde anhand eigener Beweiserhebungen Tatsachen festgestellt habe, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hatte; ferner wenn neue Fakten vorlägen, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führten oder falls die Beweiswürdigung des Strafrichters den feststehenden Tatsachen klar widersprechen oder von diesem noch nicht alle Rechtsfragen abgeklärt worden wären. Dagegen sei die Verwaltungsbehörde (Vorinstanz) in reinen Rechtsfragen nicht an die Beurteilung des Strafgerichts gebunden. Die Prüfung der Angemessenheit der Genugtuung sei aber gerade eine reine Rechtsfrage, weshalb keine Bindung der Verwaltungsbehörden an die Strafurteile bestünde (BGE 124 II 8 E. 3d/aa und bb). Nach konstanter Gerichtspraxis braucht die Opferhilfe- Genugtuung daher nicht gleich hoch wie die zivilrechtliche zu sein, sondern darf tiefer angesetzt werden, da sie nicht vom Täter, sondern – im Sinne eines Aktes der Solidarität zugunsten der von Unrecht betroffenen Person – von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist (BGE 132 II 117 E. 2.2.4 S. 121; BG-Urteil vom 01.04.2008 [1C_286/2008] E. 4 mit Hinweisen). b)Sowohl das hier zur Anwendung kommende Opferhilfegesetz (aOHG) als auch das neue OHG (ab 01.01.2009) enthalten selbst keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Gemäss Rechtsprechung sind die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR; SR 220) sinngemäss heranzuziehen (BGE 129 II 49 E. 4.1 S. 53 mit Hinweisen). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 123 III 10 E. 4c/bb S. 15, 306 E. 9b S. 315). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die
Persönlichkeit der Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen (BGE 125 III 412 E. 2a S. 417), ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten (BGE 124 III 182 E. 4d S. 186) sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 118 II 410 E. 2a S. 413). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 117 II 50 E. 4a/aa S. 60). c)In der Praxis wurden bei „Vergewaltigungsopfern“ bisher opferhilferechtliche Genugtuungen zwischen Fr. 15'000.-- und Fr. 30'000.-- gewährt (vgl. Gomm/Zehnter, Kommentar OHG, 2005, Art. 12 N 14). Für vergleichbare Fälle wie der vorliegend zu beurteilenden Streitsache sind einer tabellarischen Übersicht über Gerichtsentscheide aus den Jahren 1990 bis 2005 (Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. Auflage, Stand August 2005) bei Sexualdelikten folgende Entschädigungszahlungen zu entnehmen: • X/30 1988-2000 Nr. 22: Fr. 15'000.-- an 56--jährige Ex-Freundin, welche vom Ex-Freund entführt und im Wald vergewaltigt wurde. Besondere Berücksichtigung bei der Genugtuungshöhe: Todesangst während der Entführung und lange Dauer der Peinigung (4 Stunden). • X/30, 1988-2000 Nr. 25b: Fr. 20'000.-- an fremde Frau, welche auf der Strasse angesprochen und danach bis in ihre Wohnung verfolgt wurde, wo sie während 10 Stunden vom Senegalesen vergewaltigt wurde. Besondere Berücksichtigung bei der Genugtuungshöhe: Späterer Suizidversuch des Opfers; Angst vor Aids-Infektion; Arbeitsunfähigkeit über längere Zeit; hoher Verlust an Lebensqualität. • X/22, 2003-2005 Nr. 62: Fr. 25'000.-- an schwarze Gelegenheitsprostituierte, welche in der Wohnung des Freiers zu Sexpraktiken gezwungen wurde, welche sie nicht wollte. Der Freier reagierte darauf gewalttätig (Würgen, Fesseln, Vergewaltigen), worauf das Opfer mit lebensgefährlicher Verletzung (hoher Blutverlust) ins Spital eingeliefert werden musste. • X/22, 2003-2005 Nr. 63: Fr. 25'000.-- an Prostituierte, welche entgegen der Abmachung mit ihrem Freier (bloss „Fesselspiele“) mit Sado- /Masopraktiken (Stromstösse; Klammern Brustwarzen; heisser Wachs auf Brüste ausgegossen; Strangulation) traktiert wurde. • X/30, 1988-2000 Nr. 25: Fr. 30'000.-- an Drogenprostituierte, welche von drei Männern im Auto mitgenommen und danach im Wald von allen drei Tätern vergewaltigt wurde.
einschlägigen Literatur zu überprüfen. Richtig ist indes, dass das Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 28.08.2006 (SF 06 14) dem Opfer
eine falladäquate Reduktion vom rein Täter bezogenen Strafurteil bei der Festsetzung der Genugtuung durch die Verwaltungsbehörde zuzulassen. d)Angesichts dieser Fakten und Überlegungen erscheint dem Gericht eine Genugtuung aus OHG in der Höhe von Fr. 25'000.-- (nach Ausscheidung der strafrechtlich relevanten, rein täterbezogenen Elemente) als gerechtfertigt und angemessen. Dieser Betrag entspricht der Hälfte (1/2) der beantragten Genugtuungssumme von Fr. 30'000.-- im Vergleich zur bereits unbestritten zugesprochenen Genugtuung von Fr. 20'000.-- 4. a)Die angefochtene Verfügung vom 28.10.2009 ist demnach nicht vollends rechtens, was zu ihrer Aufhebung und zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde im Umfang einer Genugtuung von total Fr. 25'000.-- führt. b)Da das Verfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung aus OHG (einschliesslich Rechtsmittelverfahren) von Bundesrechts wegen kostenlos ist (Art. 16 Abs. 1 aOHG; BGE 125 II 265 E. 3b mit Hinweisen), sind keine Gerichtskosten zu erheben. 5. a)Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der anwaltlich vertretenen, teils obsiegenden Beschwerdeführerin nach Art. 78 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) noch eine angemessene Parteientschädigung zu. Bezüglich der Höhe der Entschädigung für den Ersatz der aufgelaufenen Parteikosten kann dabei (im Umfang des Obsiegens, also zu 1/2) auf die Honorarnote vom 01.03.2010 der Anwältin (RA ...) der Antragsstellerin abgestellt werden, worin die Genannte einen Arbeitsaufwand von 6.5 Std. à Fr. 240.-- pro Std. (üblicher Ansatz gemäss Art. 3 der Honorarverordnung; HV; BR 310.250), zzgl. Kleinspesen 3% Fr. 46.80, plus 7.6% Mehrwertsteuer Fr. 122.10 [Total Fr. 1'728.90] geltend machte. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin damit aussergerichtlich noch insgesamt mit Fr. 864.45 (nämlich 1/2 von Fr. 1'728.90) zu entschädigen.
b)Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Armenrecht) wird entsprochen, da die Voraussetzungen gemäss Art. 76 des Gesetzes über die kantonale Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) als erfüllt angesehen werden können und die Gewährung dieser Rechtswohltat daher nichts im Wege steht. Bezüglich der Höhe der vom Staat (zu Lasten der Gerichtskasse) zu übernehmenden Restkosten (1/2) gilt es klarzustellen, dass dabei laut Art. 5 der Honorarordnung von einem reduzierten Ansatz von Fr. 200.-- pro Std. auszugehen ist. Im Armenrecht hätte die Parteientschädigung im Falle der Abweisung der Beschwerde Fr. 1'440.75 betragen (6.5 Std. à Fr. 200.--/Std. = Fr. 1’300.--, zzgl. Kleinspesen 3% [v. Fr. 1'300.--] = Fr. 39.--, plus 7.6% Mehrwertsteuer [v. 1'339.--] = Fr. 101.75 [Total Fr. 1'440.75]). Die Restkosten belaufen sich demnach noch auf Fr. 576.30 (Differenz Fr. 1'440.75 minus Fr. 864.45), die im Armenrecht zu Lasten der Gerichtskasse gehen. In diesem Umfang (Fr. 576.30) gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach das Erlassene zu erstatten ist, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin dereinst verbessern und sie dazu finanziell in der Lage ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Die Vorinstanz wird verpflichtet, ... eine Entschädigung (Genugtuung) von Fr. 25'000.-- zu bezahlen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Die Vorinstanz hat ... aussergerichtlich noch mit insgesamt Fr. 864.45 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. a)... wird in der Person von Rechtsanwältin ... eine Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 576.30 (inkl. MWST) entschädigt.
b)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von ... gebessert haben und sie dazu dereinst in der Lage ist, hat sie das Erlassene (Kosten der Rechtsvertretung) zu erstatten (Art. 77 VRG).