BGE 119 V 98, 2A.214/2002, 2A.518/2004, 2C_187/2008, 2D_105/2008, + 1 weiteres
U 08 54 3. Kammer URTEIL vom 19. August 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Aufenthaltsbewilligung
Eine Verlängerung der ihm erteilten Jahresaufenthaltsbewilligung werde in diesem Fall nicht mehr vorgenommen. Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde beim damaligen Justiz-, Polizei-, und Sanitätsdepartement Graubünden wurde mit Departementsverfügung vom 21. Mai 2001 gutheissen. Begründend wurde festgehalten, solange ... einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen könne, müsse die Jahresaufenthaltsbewilligung verlängert werden. Zudem wurde die Fremdenpolizei angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung jeweils nur für die Dauer von 6 Monaten zu verlängern, sofern ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehen, ernsthafte Bemühungen um eine gefestigte und unbefristete Erwerbstätigkeit vorliegen, keine Fürsorgeabhängigkeit und keine sonstigen Klagen existieren würden. e)Ab dem 8. Februar 2001 bezog ... im Umfang von 50% Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 2. Juli 2002 lehnte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) den Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung aufgrund fehlender Vermittlungsfähigkeit seit dem 7. Juni 2002 ab. Dabei stützte das KIGA seinen Entscheid auf den vertrauensärztlichen Bericht von Dr. med. ... vom 25. Juni 2002, wonach die Vermittlungsfähigkeit aus medizinischer Sicht zu verneinen sei. f)Am 20. Dezember 2002 unterzeichnete ... den Arbeitsvertrag für eine Stelle als Gartenarbeiter bei der ... per 1. März 2003. g)Mit Schreiben vom 14. Januar 2003 wurde das Amt für Polizeiwesen von der ... auf Anfrage hin davon in Kenntnis gesetzt, dass ... seit Juli 2002 durch den Sozialdienst der ... im Rahmen der Skos unter Verrechnung der SUVA- und IV-Rente mit Fr. 900.-- fürsorgerechtlich unterstützt wurde. h)Am 7. März 2003 verlängerte die Fremdenpolizei die Jahresaufenthaltsbewilligung bis zum 6. Juni 2003. Mit Verfügung vom 18. März 2003 wurde die Jahresaufenthaltsbewilligung erneut an die Bedingungen einer ganzjährigen, gefestigten Erwerbstätigkeit, keiner
Fürsorgeabhängigkeit, eines klaglosen Aufenthaltes und Rückzahlung der bereits bezogenen Fürsorgeleistungen geknüpft. i)... arbeitete in der Folge im Jahre 2003 bei der Firma ..., danach als Teilzeitangestellter bei der Reinigungsfirma ... Zuletzt arbeitete ... bei der ... Nachdem er sich im Mai 2005 einer Schulteroperation unterziehen musste, ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. j)Am 5. Mai 2004 liess ... ein Gesuch um Rentenrevision stellen, welches mit Verfügung vom 21. Januar 2005 bzw. Einspracheentscheid vom 4. Juli 2005 von der IV-Stelle abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Graubünden mit Urteil vom 15. Dezember 2005 ab (VGU S 05 113). k)Mit Gesuch vom 3. April 2006 beantragte ... erneut die Verlängerung seiner Jahresaufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig teilte Pro Infirmis der Fremdenpolizei mit, dass ... seit der Schulteroperation im Mai 2005 arbeitsunfähig sei. Ein eintägiger Arbeitsversuch im September 2005 sei gescheitert. Neben der IV-Rente beziehe ... eine BVG-Rente. Ein Entscheid über einen 50%igen Taggeldanspruch der Arbeitslosenkasse sei noch hängig. Vorübergehend sei er auf Fürsorgeleistungen angewiesen. Mit Schreiben vom 22. Mai 2006 machte Pro Infirmis darauf aufmerksam, dass die das Einkommen ergänzende Sozialhilfe mit der unglücklichen Situation zusammenhänge, dass versicherungstechnisch noch nicht geklärt sei, ob ein Unfall- oder ein Krankentaggeld ausgerichtet werde. Niemand bestreite, dass seit Mai 2005 ein klarer Anspruch auf Taggeld bestehe. Ebenfalls hängig war ein Gesuch um Rentenerhöhung bei der IV. In der Folge verlängerte die Fremdenpolizei die Aufenthaltsbewilligung jeweils für ein weiteres halbes Jahr, letztmals bis zum 30. April 2007. l)Am 30. April 2007 beantragte ... wiederum eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Patientenbewilligung). Am 20. Juni 2007 gewährte die Fremdenpolizei dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Verlängerungsverweigerung. Mit Schreiben vom 14. Juli 2007
liess ... über Pro Infirmis geltend machen, er habe sich im Januar 2006 für Sozialhilfe angemeldet, um die unregelmässigen Zahlungen seiner Taggeldversicherung, welche am 17. Mai 2007 ausgelaufen sei, aufzufangen. Mit den an die Sozialen Dienste der ... abgetretenen Nachzahlungen der ... seien die bisherigen Aufwendungen der öffentlichen Hand zum grossen Teil zurückerstattet worden. Ende Juni 2007 sei die Anmeldung für Ergänzungsleistungen erfolgt, nachdem die gesetzlich verlangte Wartefrist von 10 Jahren Aufenthalt mit Jahrsbewilligung erfüllt worden sei. Seitens der IV sei er zu einer Begutachtung im Ärztlichen Begutachtungsinstitut ABI Basel angemeldet worden. Bezüglich seiner sozialen und gesundheitlichen Situation liess ... ausführen, er lebe seit 1991 in der Schweiz. Seine Familie lebe im Herkunftsland Serbien/Montenegro. Seit seiner Erkrankung sei er in erheblichem Masse auf medizinische Versorgung angewiesen. In seinem Heimatland sei er nicht krankenversichert. Bei seiner Frau bestehe der Verdacht auf einen Hirntumor. Die definitive Rückkehr bzw. Ausweisung aus der Schweiz würde für ihn eine grosse Härte bedeuten. Sein aktuelles Renteneinkommen sei klein und genüge auch in seinem Heimatland nicht zur Deckung der Lebenskosten und schon gar nicht der ausserordentlichen Krankenkosten für beide Ehepartner. m)Mit Verfügung vom 7. September 2007 lehnte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller aus dem Kanton Graubünden weggewiesen und aufgefordert, bis zum 31. Oktober 2007 aus der Schweiz auszureisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ... erneut fürsorgeabhängig sei, weder Arbeitslosen- noch Kranken- oder Unfalltaggelder beziehen könne und die an die Jahresaufenthaltsbewilligung geknüpfte Bedingung der Erwerbstätigkeit seit Mai 2005 nicht mehr erfülle bzw. nicht einmal beim RAV angemeldet sei. Darüber hinaus befinde sich der Gesuchsteller nicht in einer aussergewöhnlichen Notlage und die Ausreise erweise sich für ihn als zumutbar. n)Die dagegen erhobene Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden, mit dem sinngemässen Begehren
um Aufhebung der Verfügung des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht vom 7. September 2007 und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, wurde mit Departementsverfügung vom 9. April 2008, mitgeteilt am 24. April 2008, abgewiesen. Zur Begründung führte das Departement im Wesentliche aus, der Gesuchsteller erfülle die an seine Aufenthaltsbewilligung geknüpfte Bedingung der Erwerbstätigkeit seit Mai 2005 nicht mehr, weshalb ihm die Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht mehr verlängert worden sei. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeitsprüfung kam das Departement zum Schluss, dass die Nichtverlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung rechtmässig sei. Des Weiteren wurde die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung unter dem Titel der Patientenbewilligung geprüft. Da ein Aufenthalt aus medizinischen oder psychischen Gründen nicht als lebensnotwendig erschien, verneinte die Vorinstanz die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Der Hintergrund der Beschwerde sei einzig darin zu erblicken, während des weiteren IV- Verfahrens in der Schweiz verbleiben zu können und der Anwartschaft auf Ergänzungsleistungen resp. der ¼ Rente durch die Rückreise in die Heimat nicht verlustig zu gehen. Schliesslich wurde auch das Vorliegen wichtiger Gründe, welche eine Aufenthaltsbewilligung gebieten würden, verneint. Insbesondere stelle die Sicherstellung des Aufenthaltes während des IV- Verfahrens keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 36 BVO dar und auch die lange Anwesenheit vermöge einen solchen nicht zu begründen. Die Tatsache, dass die heutige ¼ Rente und allfällige Ergänzungsleistungen dem Beschwerdeführer bei der Rückreise nach Serbien und Montenegro nicht ausbezahlt würde, sei nicht unter Art. 36 BVO subsumierbar. Die Rückkehr ins Heimatland werde allenfalls mit gewissen Nachteilen für den Gesuchsteller verbunden sein, doch würden diese nicht derart schwer wiegen, dass er sich in einer eigentlichen Notlage befände. Die vom Gesuchsteller behauptete fehlende Krankenversicherung im Heimatstaat stelle selbstredend keinen genügenden Grund dar, um dem Gesuchsteller den weiteren Verbleib in der Schweiz unter dem Titel von Art. 36 BVO zu bewilligen. In persönlicher und familiärer Hinsicht bestehe keine besonders intensive und enge Verbundenheit zur Schweiz, zumal sich die Ehefrau sowie die Kinder im Heimatland befinden. Darüber hinaus begründe das hängige IV-Verfahren
keinen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, da der Gesuchsteller den Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht verliere, wenn er sich im Ausland aufhalte, zumal eine Einreise zum Zwecke medizinischer Abklärungen in die Schweiz gewährt werde. Dem Begehren um aufschiebende Wirkung wurde insoweit entsprochen, als das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden auf sofortige Vollzugsvorkehrungen verzichtete. 2.Am 20. Mai 2008 (Datum Poststempel) erhob der Gesuchsteller frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung. Zur Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, dass eine Ausweisung erst rechtmässig verfügt werden könne, wenn eine Diagnose vorliege, ansonsten Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verletzt werde. Zudem wurde geltend gemacht, die Fremdenpolizei habe irreführend kommuniziert, um den Beschwerdeführer zur Ausreise zu bewegen. 3.Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2008 beantragte der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Im Wesentlichen wurde auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2008 verwiesen. Präzisierend wurde festgehalten, dass der Hinweis auf den ausstehenden Medas- Untersuchungsentscheid ins Leere ziele, da dessen Vorliegen für den fremdenpolizeilichen Entscheid unerheblich bleibe. Die Erteilung einer Patientenbewilligung setze einen medizinisch notwendigen Aufenthalt in der Schweiz voraus, welcher vorliegend spezialärztlich nicht nachgewiesen sei. Insbesondere werde eine Patientenverfügung nicht erteilt, wenn es darum gehe, einen Entscheid abzuwarten, da dies auch im Heimatland des Patienten geschehen könne. Ferner wurde mit Verweis auf Art. 33 lit. c BVO geltend gemacht, es könne keine Patientenbewilligung ausgestellt werden, da der Beschwerdeführer nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge.
4.Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen fest. Im Hinweis des Beschwerdegegners, wonach eine Patientenbewilligung vorliegend aufgrund fehlender finanzieller Mittel des Beschwerdeführers ohnehin zu verneinen sei, erachtete er eine Verletzung von Art. 3 EMRK, da die IV darüber erst diesen Sommer zu entscheiden habe. 5.Am 23. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von Dr. med. ... nach, bei welchem er seit Monaten wegen einer invalidisierenden Periarthropathie (Weichteilveränderung in der Schulter) und Dorsalgie (Rückenschmerzen) in Behandlung war. Aus Sicht des Rheumatologen ist der Beschwerdeführer nicht zuletzt auch wegen der Depression praktisch nicht arbeitsfähig, wobei leichte Kontrollfunktionen in Betracht gezogen werden könnten. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung der Invaliditätsfrage. 6.Am 2. Juli 2008 teilte der Beschwerdeführer das Vorliegen des ABI- Gutachtens, welches im Rahmen des IV-Abklärungsverfahrens erstellt wurde, mit. Diagnostisch sei eine somatoforme Schmerzstörung ausgewiesen und der IV-Grad bei 49% festgelegt. Gemäss einer elektronischen Mitteilung des behandelnden Arztes Dr. ... (Psychiater) begründet dieser die Schlussfolgerung der ABI-Psychiaterin mit sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten und der Vermutung, der Beschwerdeführer habe in Gegenwart der beiden Frauen seine Verzweiflung nicht zeigen können. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung mit dem Hinweis, dass seine finanziellen Mittel ausgeschöpft seien. 7.Am 13. August 2008 machte der Beschwerdeführer erneut darauf aufmerksam, dass er zurzeit auf die therapeutische Behandlung mit Medikamenten und auf den Gesprächskontakt mit Dr. med. ... nicht verzichten könne. Im Kosovo wäre er seiner Ansicht nach jeglicher solcher Mittel entbehrt. Der hängige Einspracheentscheid der IV werde die Frage zu
beantworten haben, ob ein Härtefall nach Art. 28 des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vorliege. Das Gericht zieht in Erwägung:
nach freiem Ermessen (Art. 4 ANAG). Dies bedeutet einerseits, dass einem Ausländer grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusteht, es sei denn, er könne sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 130 II 284 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 128 II 148 E. 1.1.1). Die im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangende Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) legt ihrerseits nur die formellen und die materiellen Schranken fest, welche die Kantone bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zu beachten haben. Sie verpflichtet sie aber nicht, solche zu erteilen und begründet damit keine Rechtsansprüche (BG-Urteil vom 28. September 2004 [2A.518/2004] E. 3.2; BGE 130 II 284 E. 2.2; BGE 122 I 46). Die Beachtung der Verhältnismässigkeit ist im Gesetz nicht verankert; sie geht jedoch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor (BGE 116 Ib 117 E. 3c). 3.Eine Sondernorm, welche dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumt, fällt im konkreten Fall nicht in Betracht. Zum einen bestehen zwischen Serbien und Montenegro und der Schweiz keine staatsvertraglichen Vereinbarungen betreffend Aufenthalt und Niederlassung. Zum andern wurde die dem Beschwerdeführer im Jahre 1997 erteilte Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 BVO an die Bedingung geknüpft, dass eine Erwerbstätigkeit im Kanton Graubünden ausgeübt wird. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschwerdeführer einer solchen schon seit Mai 2005 nicht mehr nachgeht und auch kein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung besteht. Der Beschwerdeführer stellt auch nicht in Abrede, dass er diese Bedingung nicht mehr erfüllt. Mit Blick auf Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG war die vom Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht verfügte und mit Departementsverfügung bestätigte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung daher rechtens. 4.Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erscheint zudem nicht unverhältnismässig. Die Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeitsprüfung und die Interessenabwägung in ausführlichen Erörterungen vorgenommen und ihren Entscheid äusserst sorgfältig begründet. Die Würdigung der
tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat sie in umfassender Weise dargelegt. Dass die Vorinstanz dabei Rechtsfehler begangen oder ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Es kann daher vorab anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5. a)Der Beschwerdeführer beruft sich als Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sinngemäss auf die Patientenbewilligung, welche in Art. 33 BVO geregelt ist. Nach dieser Bestimmung kann die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn eine medizinische Behandlung indiziert ist. Die Notwendigkeit einer Behandlung muss aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen sein (lit. a), unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden (lit. b) und die erforderlichen finanziellen Mittel müssen vorhanden sein (lit. c). Nach ständiger Praxis der Fremdenpolizei und des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit wird eine Patientenbewilligung bzw. Verlängerung nur dann erteilt, wenn nach einem Unfall oder einer Krankheit eine Nachbetreuung erfolgen muss, sei es infolge von Operationen oder anderen medizinischen Massnahmen, die im Herkunftsland nicht ausgeführt werden können und für den Bewilligungsinhaber lebensnotwendig sind. Für Therapien oder das blosse Abwarten eines Entscheides werden keine Bewilligung erteilt, da dies auch im Heimatland des Patienten geschehen kann. Ebenso kann auch bei bevorstehenden Operationen oder sonstigen notwendigen Massnahmen die Bewilligung nur erteilt werden, wenn der Termin für die Vornahme der Operation oder der ärztlichen Massnahme bereits verbindlich feststeht (vgl. VGE U 558/96). b)Im konkreten Fall ist schon die erste Voraussetzung der spezialärztlich attestierten Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung nicht gegeben. Es liegt kein spezialärztliches Schreiben vor, welches die vom Beschwerdeführer behauptete Notwendigkeit bestätigen könnte. Im Schreiben vom 2. Juli 2008 gibt der Beschwerdeführer an, das erwartete ABI- Gutachten sei bei den behandelnden Ärzten eingetroffen. Es werde ein somatoformes Schmerzsyndrom angenommen. Zusätzlich liess er noch eine
elektronische Mitteilung von Dr. ... sowie ein Schreiben von Dr. ... zustellen, welche belegen sollten, dass die beiden Ärzte mit der im Gutachten gestellten Diagnose nicht einverstanden seien. Weitere Beweise zur behaupteten Notwendigkeit bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Das ABI-Gutachten selbst befindet sich nicht in den Akten, würde allerdings die verlangte spezialärztliche Notwendigkeit auch nicht bestätigen können. Im Gegenteil; wie der Beschwerdeführer angibt, wurde darin die Diagnose eines somatoformen Schmerzsyndroms gestellt. Diese psychische Erkrankung lässt sich auch in seiner Heimat behandeln. Im Schreiben vom 13. August 2008 weist der Beschwerdeführer insbesondere auf die therapeutische Behandlung mit den Medikamenten und den Gesprächskontakt mit Dr. ... hin. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch in seinem Heimatland die notwendigen Gesundheitseinrichtungen bestehen, welche sowohl die allgemein medizinische wie auch die psychologische und psychiatrische, stationäre oder ambulante Versorgung gewährleisten. Auch wenn dort nicht derselbe Standard bestehen mag wie in der Schweiz, rechtfertigt dies schon deshalb keinen weiteren Verbleib in der Schweiz, weil sonst kaum mehr ausländische Staatsangehörige mit gesundheitlichen Problemen in ihre Heimat zurückgeschickt werden könnten (vgl. BG-Urteil vom 15. Mai 2008 [2C_187/2008] E. 2.3 mit Hinweis auf BG-Urteil vom 23. August 2002 [2A.214/2002] E. 3.4). Hinzu kommt, dass die Möglichkeit besteht, für eine spezielle Behandlung wieder in die Schweiz einzureisen. 6. a)Nichterwerbstätigen Ausländern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten (Art. 36 BVO). Der Ausnahmecharakter dieser Bestimmung und der Zweck der Verordnung lassen keine weite Auslegung zu; vielmehr hat die bisherige Praxis eine Härtefallsituation beim betroffenen Ausländer analog zu jener gemäss Art. 13 lit. f BVO gefordert (S. und M. Raess-Eichenberger, Das aktuelle Schweizerische Ausländerrecht, Teil 3, Kap. 2.5.2.5, S. 1). Die Inhaber dieser Bewilligung werden von der festgelegten Höchstzahl ausgenommen, was zum Ziel hat, jenen Ausländern die Anwesenheit in der Schweiz erleichtert zu ermöglichen, die an sich auf die Höchstzahlen anzurechnen wären, bei denen sich dies jedoch infolge der besonderen Umstände ihrer Situation als Härte
auswirken würde. Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalles sind grundsätzlich restriktiv zu bejahen. Deshalb erfordert ein Härtefall, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Ausnahme von den Höchstzahlen für ihn schwere Nachteile zur Folge hätte. Bei der Beurteilung des Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Beim Vergleich mit dem Schicksal anderer Ausländer ist zu beachten, dass allfällige vom Gesetz vorgegebene Besonderheiten in der rechtlichen Stellung einer Ausländerkategorie zwar allenfalls mitberücksichtigt werden können, aber nicht bereits für sich eine massgebliche Härte begründen (BGE 119 Ib 43). b)Kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 36 BVO ist der Vorwand, eine Ausweisung sei nicht möglich, weil zunächst das IV-Verfahren abzuwarten sei. Falls dem Beschwerdeführer Ansprüche zustehen sollten, vermag dies eine Verlängerung seines Aufenthaltes in der Schweiz nicht zu rechtfertigen. Diesbezügliche Entscheide kann er in der Heimat abwarten und sich für die Durchsetzung seiner Ansprüche in der Schweiz vertreten lassen. Gemäss der geänderten Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (heute sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) bleiben bei einer Ausreise des Ausländers die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche bestehen. So wird in BGE 119 V 98 ff. ausdrücklich festgehalten, ein Ausländer müsse die Möglichkeit haben, sich während hängigen Verfahren im Ausland aufzuhalten, ohne dadurch allfällige Versicherungsansprüche zu verlieren. Eine eigentliche Notlage vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen. Negativ ins Gewicht fallen vorliegend seine Fürsorgeabhängigkeit (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG) sowie die Tatsache, dass er seine familiären Bindungen im Ausland hat. Vom medizinischen Aspekt aus gesehen liegt offensichtlich kein Härtefall vor. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Ausland im Kreise seiner Familie mit den ihn
belastenden psychischen Problemen besser fertig werden kann als in der Schweiz, wo ihm das familiäre Beziehungsnetz fehlt. 7. a)Es stellt sich nun noch die Frage, ob ein Anspruch auf die beantragte Bewilligung - wie der Beschwerdeführer geltend macht - allenfalls unmittelbar gestützt auf Garantien der EMRK oder der Bundesverfassung (BV; SR 101) besteht. Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss gegen das in Art. 3 EMRK verankerte Verbot unmenschlicher Behandlung. Er habe von 1979 bis zur Operation im Jahre 2005 in der Schweiz gearbeitet, d.h. er habe über 25 Jahre seine Arbeitskraft in dieses Land gesteckt. Nun, da er ohne Verschulden oder Zutun dazu nicht mehr in der Lage sei, werde er in sein Heimatland zurückgeschickt, ohne genau zu wissen, wie es um seine Gesundheit stehe bzw. welche Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Eine Ausweisung könne nicht verfügt werden, solange die genaue Diagnose noch nicht gestellt sei. Dies widerspreche der Praxis des Gerichtshofes für Menschenrechte. b)Nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3 BV darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Aus dieser Bestimmung lässt sich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten; diese Garantie steht unter gewissen Voraussetzungen allenfalls der Ausschaffung in ein bestimmtes Land entgegen, vermittelt aber kein Recht auf Aufenthalt (BG-Urteil vom 29. August 2001 [2P.116/2001] E. 2d/bb mit Hinweisen; Meyer-Ladewig, EMRK Handkommentar, Bonn 2002, S. 62, Rz. 19 mit Hinweisen auf Urteile des Gerichtshofs für Menschenrechte; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 297). Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung auch dann zu prüfen, wenn jemand in ein Land ausgeschafft wird, in dem eine für ihn (lebens-)notwendige medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist (BG- Urteil vom 29. August 2001 [2P.116/2001] E. 4b mit Hinweis auf Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. D. c. Vereinigtes Königreich vom 2. Mai 1997, Rec. 1997-III S. 777 ff. Ziff. 46-54 S. 791 ff. sowie Nichtzulassungsentscheid der Europäischen Kommission für
Menschenrechte i.S. Y.E. c. Schweiz vom 13. März 1998 und nicht veröffentlichtes Urteil des BGer vom 7. November 1994 i.S. Miletic, E. 2b). c)Wie den eingereichten Akten zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer mittlerweile eine Diagnose gestellt. Diese geht in Richtung einer somatoformen Schmerzstörung. Im konkreten Fall steht nach dem oben Gesagten (E. 5b) fest, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat eine seinen Bedürfnissen entsprechende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt deshalb nicht vor. Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass vorliegend auch das Erfordernis der konkreten Gefahr nicht erfüllt ist. Es genügt nicht, wenn lediglich eine allgemeine Gefahrensituation ausgewiesen ist. Mit anderen Worten muss der Betroffene darlegen können, dass seine Situation schlechter ist als die der anderen Bewohner des Staates (Meyer-Ladewig, EMRK Handkommentar, Bonn 2002, S. 63, Rz. 21). Eine solche Schlechterstellung ist in keiner Weise ersichtlich. Folglich erweist sich die Beschwerde auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unbegründet. 8.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die an die Aufenthaltsbewilligung geknüpfte Bedingung der Erwerbstätigkeit nicht (mehr) erfüllt wird, ein Behandlungsbedarf in der Schweiz nicht nachgewiesen ist, das Prinzip der Verhältnismässigkeit gewahrt ist und keine wichtigen Gründe für die Gewährung der Aufenthaltsbewilligung erstellt sind. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit in jeder Beziehung als rechtmässig. Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen. 9.Dem Ausgang entsprechend hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen. Mit Blick auf seine Einkommensverhältnisse wird seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung entsprochen und auf die Erhebung dieser Kosten verzichtet. Demnach erkennt das Gericht:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 1. Juli 2009 nicht eingetreten (2D_105/2008).