U 08 53
Normalschule verordnet bzw. versprochen worden sei. Durch dieses Verhalten habe die betreffende Wohnsitzgemeinde bzw. die kommunale Schulbehörde seine Grund- und Bürgerrechte samt Sozialzielen (persönliche Freiheit; inkl. körperlicher/geistiger Unversehrtheit), wie sie in der Bundesverfassung und im Völkerrecht verankert seien, missachtet, da ihm dadurch (Zwangsbesuch der Hilfsschule; Freiheitsberaubung) der Zugang zu einer höheren Schulausbildung (Wirtschafts- und Berufsfreiheit) verwehrt worden sei, was mit ernormen Einkommensverlusten verbunden gewesen sei. Die Entschädigung, die ihm die Vorinstanz zu bezahlen habe, sei darum um ein vielfaches höher zu veranschlagen, als die von ihm gegenüber dem Gemeinwesen geschuldeten Steuern. 2.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde ... (hiernach Beklagte) ein Nichteintreten auf die Klage; eventuell die Abweisung derselben. Die zahlreichen Behauptungen des Klägers könnten zusammengefasst als Schadenersatzforderungen für behauptetes Fehlverhalten von Lehrpersonen bzw. dem kommunalen Schulrat oder allenfalls der Vormundschaftsbehörde des dafür zuständigen Kreises bezeichnet werden. Für Staatshaftungsfragen sei die Klage vom 14.05.2008 aber bei weitem nicht (rechtlich) ausreichend substantiiert worden, weshalb darauf schon deshalb nicht eingetreten werden könnte. In der Sache selbst brachte sie zur Abweisung vor, dass nach den einschlägigen Vorschriften (Art. 8 des kantonalen Staatshaftungsgesetzes [SHG]; in Kraft seit 01.05.2007) der Anspruch auf Schadenersatz in einem Jahr seit Kenntnis des Schadens und der ersatzpflichtigen Verantwortlichen durch den Geschädigten, spätestens aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der schädigenden Handlung abgelaufen sei und somit heute nicht mehr eingeklagt werden könne. Der Kläger sei im Jahr 1965 geboren, also hätte er die ordentliche Schule spätestens 1980/1981 beendet; aber auch wenn die Volljährigkeit (20-jährig; 1985) als Endpunkt der Schädigung genommen würde, wären die Ansprüche immer noch verjährt; und dies selbst dann, wenn auf die alte Regelung (kantonales Gesetz über die Verantwortlichkeiten der Behörden und Beamten aus dem Jahre 1944 [VG], das in Art. 13 eine identische Verjährungsvorschrift kannte) abgestellt worden wäre. Bezüglich der kritisierten Heimeinweisung usw. wäre ohnehin allein nur die zum Kreis
gehörende Vormundschaftsbehörde und nicht die Wohnsitzgemeinde verantwortlich oder zuständig, weshalb sie eben auch dafür weder schadenersatz- noch genugtuungspflichtig sein könne bzw. finanziell haftbar gemacht werden könnte. 3.In der Replik forderte der Kläger neu einen Schadenersatz von total CHF 19.44 Mio., wobei er die Abläufe und Unannehmlichkeiten während seiner Schulzeit (1972-1981) samt Heimeinweisung (1977) nochmals wiederholte und mit detaillierten Hinweisen auf die behaupteten Verfassungsverletzungen (namentlich Art. 2, 5-11, 19, 27 BV) untermauerte. Zur Zusammensetzung der Schadenshöhe führte der Kläger an, dass davon je CHF 5.94 Mio. auf Erwerbsausfall, Genugtuung und Sonstiges (zusammen CHF 17.82) und weitere CHF 1.62 Mio. auf fehlende Rentenleistungen entfielen. Die Verjährung könne nicht eingetreten sein, da er die genaue Täterschaft bis heute nicht kenne; für ihn sei jedoch klar, dass der Staat seine Pflichten in grober Weise verletzt hätte, weshalb seine Vorwürfe auch nicht bestritten worden seien. Für die geschilderten Vorkommnisse (aufgezählte Straftaten: Freiheitsberaubung, Entführung, Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord, schwere Körperverletzung, Drohung, vorsätzliche Tötung, Mord, Nötigung, Geiselnahme, Angriffe auf die sexuelle Freiheit/Ehre; alles Offizialdelikte) gegenüber unter 16-Jährigen gebe es keine Verjährung. Sollte die Gemeinde dafür wirklich nicht zuständig gewesen sein, sei die Eingabe (Klage) von Gesetzes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten. 4.In ihrer Duplik hielt die Vorinstanz (Beklagte) jenen Präzisierungen noch ausdrücklich entgegen, dass ihr bisher keine strafrelevanten Verfahren gegen die bezeichneten Behörden bekannt seien, welche die massgebenden Verjährungsfristen hätten unterbrechen können. Im Schulratsprotokoll (Seite 11) vom 10.11.1977 werde nur festgehalten, dass der damals 12-jährige Knabe gemäss einer Verfügung der Vormundschaftsbehörde im neuen Jahr in ein Heim eingewiesen werde. Trotz langer Ausführungen habe der Kläger weder einen Schaden noch die massgebenden Kausalzusammenhänge noch eine Widerrechtlichkeit auch nur ansatzweise begründet, weshalb die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung im Gesamtbetrag von CHF 19.44
Mio. vollständig bestritten werde. Im Übrigen wären auch die behaupteten Straftaten gemäss Art. 97 StGB nach 15 Jahren aufgrund der Verfolgungsverjährung schon verjährt. Irgendwelches Fehlverhalten von Schulbehörden werde in keiner Weise anerkannt. Das Gericht zieht in Erwägung:
die Organe dieser Gemeinwesen (lit. b) sowie die im Dienst der Gemeinwesen stehenden Personen bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten (lit. c). Laut Art. 1 Abs. 3 SHG sind die Bestimmungen des Abschnitts des Obligationenrechts (OR) über die Entstehung durch unerlaubte Handlungen (Art. 41 ff. OR) anwendbar, soweit das SHG selbst keine Vorschriften enthält. Gemäss Art. 3 SHG haften die Gemeinwesen für Schaden, der Dritten durch ihre Organe und in ihrem Dienst stehende Personen bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten widerrechtlich zugefügt wird. Für rechtmässig zugefügten Schaden haften die Gemeinwesen (nur dann), wenn einzelnen oder wenigen Personen ein unverhältnismässig schwerer Schaden zugefügt wird und es nicht zumutbar ist, dass die oder der Geschädigte den Schaden selbst trägt (Art. 4 SHG). Die Gemeinwesen haben auch Genugtuungsleistungen zu übernehmen, falls die Voraussetzungen hierfür (Art. 49 OR) gegeben sind (Art. 5 SHG). Ansprüche aus dem SHG beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren (Art. 6 Abs. 1 SHG). Zur Verjährung wird in Art. 8 Abs. 1 SHG was folgt bestimmt: Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in einem Jahr von dem Tage an, da die oder der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der oder des Ersatzpflichtigen erlangt hat (relative Verjährung), jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet (absolute Verjährung). Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch (Abs. 2). Haben mehrere Gemeinwesen einer oder einem Dritten gemeinsam und widerrechtlich Schaden zugefügt, haften sie solidarisch (Art. 9 SHG). – Im Verantwortlichkeitsgesetz wurde zur materiellen Frage der Verjährung in Art. 13 VG (fast identisch mit Art. 8 SHG) was folgt bestimmt: Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in einem Jahr von dem Tage an, da der Geschädigte Kenntnis von der Schädigung erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von 10 Jahren vom Tage der schädigenden Amtspflichtverletzung an gerechnet. b)In der Lehre und Rechtsprechung werden die Haftungsvoraussetzungen im Allgemeinen wie folgt definiert: Zur Begründung der Schadenersatzpflicht (Art. 1 ff. SHG) müssen bei der Staatshaftung analog zum privaten Haftpflichtrecht
folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sein (vgl. auch Max Keller/Carole Schmied-Syz, Haftpflichtrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, S. 11 f.; Urteil des Bundesgerichts 17.01.2008 [A-1790/2006] Erw. 4.1): Verhalten [Tun oder Unterlassen] von Gemeindeangestellten, wozu auch die Lehrer und die kommunale Schulbehörde zählen, oder öffentlich-rechtlich Angestellten von Kreis-/Vormundschaftsbehörden in Ausübung der amtlichen Tätigkeiten; Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des öffentlichen Dienstangestellten und dem (quantifizierbaren) Schaden; sowie Widerrechtlichkeit des beklagten Verhaltens. Wird ausserdem eine Genugtuung verlangt, muss zusätzlich noch eine schwere Persönlichkeitsverletzung und ein Verschulden des handelnden Gemeinde- /Kreisangestellten nachgewiesen werden. Die Beweislast für solche Vorkommnisse liegt sodann bei jener Partei, die daraus Rechte und Ansprüche ableiten möchte. c)Im konkreten Fall ist aufgrund der vom Kläger erhobenen, aber nicht einmal ansatzweise nachgewiesenen Behauptungen sowie Anschuldigungen gegenüber einzelnen Lehrpersonen (...) oder anderen Gemeindeangestellten (Sozialbeamtin ...) bereits hinreichend erstellt, dass die Klage völlig ungenügend substantiiert bzw. nicht mit verwertbaren Beweismitteln untermauert wurde. Der Kläger hat nämlich weder den quantifizierbaren Schaden (Art. 41 OR) noch eine immaterielle Unbill (Art. 49 OR), noch ein Verschulden der vermeintlichen Schadensverursacher, noch einen Kausalzusammenhang zwischen einem allfälligen Fehlverhalten der bezeichneten Gemeindeangestellten und dem von ihm erlittenen Schaden in der Grössenordnung von Fr. 5 Mio. bzw. sogar Fr. 19.44 Mio. glaubhaft dartun, geschweige hieb- und stichfest beweisen können. Auch ist nicht ersichtlich, wieso die Nichtdurchführung des fachärztlich als sinnvoll erachteten Spezialunterrichts (Legasthenie), die begleitete Zugsfahrt in ein Beobachtungs- und Kinderheim oder die spätere Einweisung in die Hilfsschule aus damaliger Sicht bereits als widerrechtlich oder sogar menschenunwürdig bezeichnet werden könnte. Weil nicht genau bekannt ist und nach so langer Zeit auch nur noch äusserst schwer ermittelbar wäre, welcher Lehrer in welchem Jahr effektiv etwas „Verwerfliches“ gegenüber
dem besagten Schüler und Schutzbefohlenen gemacht haben sollte, erscheint es auch gerade als ausgeschlossen, irgendwelche Straftaten als gegeben zu betrachten. Offensichtlich ist dazu einzig, dass der Kläger unter den damaligen Umständen in der Schule (Lehrkörper/Schulrat) subjektiv stark gelitten hat und deshalb in seiner Klage entsprechend emotional seine Anliegen für eine behördliche Entschädigung/Genugtuung vertritt. In objektiver Hinsicht vermochte er aber kein einziges Ereignis im fraglichen Zeitraum (Schulantritt 1972 bis zur Volljährigkeit 1985) zu schildern, dass anhand seiner Intensität und Nachhaltigkeit zuverlässig auf ein gravierendes Fehlverhalten der Gemeinde- oder Kreisbehörden schliessen liessen. Daraus folgt, dass die Klage schon mangels Substantiierung klarerweise abgewiesen werden muss, da die fast ausschliesslich appellatorische Kritik des Klägers an den Schul-/Erziehungsmethoden der 70-/80-ziger Jahre für sich noch nicht ausreicht, um eine Staatshaftung zu begründen. d)Hinzu kommt, dass die massgeblichen Verjährungsfristen laut Art. 8 SHG bzw. Art. 13 VG offenkundig schon längst abgelaufen sind; und zwar sowohl die relative Verjährungsfrist (ein Jahr nach Kenntnis des Schadens oder Schädigers) als auch die absolute Verjährungsfrist (10 Jahre seit der schädigenden Handlung bzw. Amtspflichtverletzung), da sich die angeblichen Persönlichkeitsverletzungen oder sogar kriminellen Handlungen der Beklagten allesamt nur bis 1983/85 (Eintritt Volljährigkeit: 18./20. Lebensjahr; Jrg. 1965) hätten verwirklichen können, womit die massgebliche Verjährungsfristen aber eben spätestens 1995 abgelaufen wären. Ab diesem Zeitpunkt wären die geltend gemachten Ansprüche aus Schadenersatz- und Genugtuung des Klägers deshalb auch infolge Verjährung nicht mehr einbringlich sowie durchsetzbar gewesen. Daran ändert auch der Verweis auf die längeren Verjährungsfristen im Strafrecht nichts, da die entsprechend schweren Strafdelikte (vorsätzliche Tötung; Mord; sexuelle Belästigung bzw. Sexhandlungen mit Minderjährigen etc.) offenkundig durch nichts belegt sind. Selbst eine längere Verfolgungs- oder Vollstreckungsverjährung von 15 Jahren im Strafrecht (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b sowie Art. 99 Abs. 1 lit. d StGB) wäre zudem inzwischen längst abgelaufen. Aktuelle Initiativen und entsprechende Volksabstimmungen (Unverjährbarkeit von Sexualdelikten an
Minderjährigen) vermögen an diesem Resultat ebenfalls nichts zu ändern, da daraus keine zeitliche Rückwirkung auf frühere Vorkommnisse hergeleitet werden kann. Die Klage erweist sich daher auch unter jenem Gesichtspunkt als unbegründet und nicht schützenswert. 3. Die Klage ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Klageverfahrens werden die Gerichtskosten laut Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) dem Kläger auferlegt. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Beklagte wird indessen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG verzichtet. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend