U 08 40 3. Kammer URTEIL vom 17. Juni 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Aufenthalts- bzw. Härtefallbewilligung 1.Am 18. Juni 2003 stellte ... ein persönliches Einreisegesuch in die Schweiz zwecks Vorbereitung der Eheschliessung. Er reiste schliesslich am 6. September 2003 in die Schweiz ein, wo er zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit der Schweizer Bürgerin ... erhielt. Am 10. Oktober 2003 fand die Trauung statt und ... erhielt in der Folge die Jahresaufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). Am 5. Oktober 2004 stellte er ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton St. Gallen. In seiner Stellungnahme über die Gründe machte er gegenüber der zuständigen Behörde des Kantons St. Gallen geltend, dass seine Ehefrau per 1. Oktober 2004 die Trennung von ihm gewünscht habe, weshalb er alleine in den Kanton St. Gallen ziehen wolle. In der Folge tätigte die Fremdenpolizei diverse Abklärungen hinsichtlich des Aufenthaltsrechtes von ... Mit Verfügung vom 4. Mai 2007 verweigerte die Fremdenpolizei schliesslich die Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung sowie die Erteilung einer Härtefallbewilligung. Begründend wird festgestellt, dass sich ... der Ehescheidung nun nicht mehr widersetzen könne und es sei in Bälde mit einem Ehescheidungsurteil zu rechnen. Die Ehe sei nur aufrechterhalten worden, um die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlieren und sich später auf eine etwas längere Anwesenheitsdauer berufen zu können. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Landquart vom 23. Mai 2007 wurde die Ehe ... geschieden. Die von ihm gegen die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erhobene

Beschwerde wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) mit Entscheid vom 21. Februar 2008 ab. 2.Dagegen erhob ... am 14. April 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, ihm die Jahresaufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. ihm eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen dieselben Argumente wie schon bei der Vorinstanz an. 3.Das DJSG beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Beschwerdethema bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Entscheid der Fremdenpolizei geschützt hat, die Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer zu verweigern. Die Vorinstanz hat die dafür massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt und korrekt angewendet. Darauf kann im Einzelnen verwiesen werden. Dabei hat sie in umfassenden und sorgfältigen Erörterungen die massgebenden Gesichtspunkte dargelegt und gewichtet. Die Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat sie ausführlich dargelegt. Dass die Vorinstanz dabei Rechts- oder Ermessensfehler begangen hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt dagegen nichts wesentlich anderes vor, als er auch schon in der Beschwerde bei der Vorinstanz geltend gemacht hat und worauf diese in zutreffender Weise im angefochtenen Entscheid eingegangen ist. Es kann daher vorab anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es drängen sich daher nur noch einige kurze Überlegungen auf.

2.Hinsichtlich des anwendbaren Rechtes hat die Vorinstanz zutreffend auf das ANAG abgestellt. Das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene neue Ausländergesetz (AuG) hält in der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 1 ausdrücklich fest, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt. Von diesem klaren Gesetzeswortlaut abzuweichen besteht kein Anlass. 3.Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. Der Ausländer hat damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Ein Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung kann dem Ausländer oder seinen Angehörigen nur durch eine Norm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages eingeräumt werden (BGE 127 II 60 E. 1a; 126 II 425 E. 1; 124 II 361 E. 1a; je mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, existieren zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat des Beschwerdeführers keine staatsvertraglichen Vereinbarungen betreffend Aufenthalt und Niederlassung, weshalb er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann. 4. a)Zunächst ist klar davon auszugehen, dass der Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 ANAG als erloschen anzusehen ist. Die Ehe des Beschwerdeführers ist objektiv als gescheitert zu beurteilen. Sie hat bereits nach kurzer Zeit nicht mehr funktioniert. Das Ehepaar hat sich schon nach einem Jahr getrennt und seither keinen ernsthaften Versuch mehr unternommen, sich wiederzuvereinen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das an der Ehefrau lag. Nach der von der Vorinstanz angeführten konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Berufung auf eine gescheiterte Ehe so oder anders rechtsmissbräuchlich. Hinzu kommt, dass die Ehe per 23. Mai 2007 pendente lite geschieden wurde, sodass der gestützt auf Art. 7 ANAG bestehende Aufenthaltsanspruch ohne weiteres untergegangen ist, weshalb die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit des Festhaltens an der Ehe ohnehin keine Rolle mehr spielt.

b)Die Aufenthaltsbewilligung kann, namentlich zur Vermeidung von Härtefällen, auch nach der Auflösung der Ehe oder nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verlängert werden. Die Behörde entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 ANAG), wie bereits erwähnt. Massgebend sind hauptsächlich folgende Umstände: Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz (insbesondere, wenn Kinder vorhanden sind), berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten, Integrationsgrad. Zu berücksichtigen sind ferner die Umstände, die zur Auflösung der Ehe oder der ehelichen Gemeinschaft geführt haben. Steht fest, dass der im Familiennachzug zugelassenen Person eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann, ist dies beim Entscheid besonders in Rechnung zu stellen. Härtefälle sind zu vermeiden (Ziff. 654 der ANAG-Weisungen des Bundesamtes für Migration). Diesbezüglich besteht allerdings kein Rechtsanspruch (vgl. Bundesgerichtsurteil 2A.513/2005 vom 5. September 2005). Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die Vorinstanz in ermessensmissbräuchlicher Weise zum Schluss gelangt ist, dass bei ihm kein Härtefall vorliege. Die Vorinstanz hat vielmehr die verschiedenen Gesichtspunkte sorgfältig gewürdigt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Insbesondere legt er mit keinem Wort dar, dass für ihn die Rückkehr in sein Heimatland eine unzumutbare Härte darstellen würde. Gerade der Umstand, dass er in seiner Heimat, wie er selbst geltend gemacht hat, eine gute Anstellung in einem Hotel hatte, zeigt, dass aus seiner Sicht kein Härtefall vorliegt, und er sich problemlos in sein angestammtes Umfeld reintegrieren könnte. Ob ihm aus der Sicht seines jetzigen Arbeitgebers eine Bewilligung zu erteilen wäre, ist nicht in diesem Verfahren zu prüfen, worauf er schon von der Vorinstanz hingewiesen wurde. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.158.-- zusammenFr.1'658.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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Gerichtsentscheide

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Deutsch
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GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
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GR_VG_001, U 2008 40
Entscheidungsdatum
17.06.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026