U 07 86A

  1. Kammer URTEIL vom 9. Juni 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Wildschadenvergütung 1.Die Firma ... (einfache Gesellschaft), ..., ist in der Produktion von Früchten und Gemüse tätig und bewirtschaftet eine Fläche von rund 32 Hektaren, worauf Erdbeeren, Himbeeren und Zwetschgen angebaut werden. 2.Am 3. April 2006 reichten die Gesellschafter der Firma ... beim kantonalen Amt für Jagd und Fischerei (AJF) eine Wildschadenmeldung ein, in der sie ein Gesuch um Vergütung eines Wildschadens an ihren Erdbeerkulturen in der Höhe von Fr. 835'000.-- stellten. Der daraufhin vom Amt angeordnete Augenschein vom 6. April 2006 ergab, dass der vorhandene Zaun das Wild nicht von den Erdbeerkulturen fernhalten konnte. In der Folge wies das AJF mit Verfügung vom 9. Mai 2006 die Schadensforderung mit der Begründung ab, dass gemäss den massgebenden Rechtsgrundlagen kein Anspruch auf Schadenvergütung bestehe. Ein Teil der Erdbeerkulturen befinde sich in einem wildexponierten Gebiet. Zudem habe die Gesuchstellerin die ihr zumutbaren Massnahmen zur Schadenabwehr klar unterlassen. 3.Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden (BVFD) mit Entscheid vom 16. August 2007 ab. Zur Begründung führte es aus, ein Teil der geschädigten Anbauflächen befinde sich unmittelbar am Waldrand und es handle sich somit um im höchsten Masse wildexponiertes Gebiet. Die Beschwerdeführerin habe nie - wie im Gesetz vorgesehen - um einen Beitrag für die Zäunung ihrer Intensivkulturen ersucht. Sie sei mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Wildzäune den technischen Vorgaben des Amtes zu

entsprechen hätten. Die im Jahre 1999 errichteten Zäune seien jedoch nicht nach den Richtlinien des AJF erstellt worden. Indem die Beschwerdeführerin keine fachgerechten und wirksamen Zäune zur Abwehr von Wildschäden erstellt habe, seien auch die zumutbaren Massnahmen unterlassen worden. Zudem verkenne die Beschwerdeführerin, dass gemäss Jagdrecht im Bereich der Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung dem Grundsatz der Eigenverantwortung eine massgebliche Bedeutung zukomme. 4.Mit Entscheid vom 1. April 2008 (VGU U 07 86) wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Die Vorinstanz sei korrekterweise zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin bei den umstrittenen Schadenfällen im Gebiet „...“ nicht die ihr zumutbaren Massnahmen getroffen habe, um deren Eintritt zu verhindern. 5.Die gegen diesen Entscheid beim Schweizerischen Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 28. Januar 2009 (2C_562/2008) teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit es sich auf die Vergütung von Wildschäden im Gebiet „...“ bezieht. Insofern wurde die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Bundesgericht führte aus, die Begründung des angefochtenen Urteils beziehe sich einzig auf die zwei Anbauflächen im Gebiet „...“. Zur dritten Anbaufläche im Gebiet „...“ und zu deren tatsächlichen Ausgangslage äussere sich die Vorinstanz nicht, wodurch sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt habe. Soweit sich der angefochtene Entscheid aber auf das Gebiet „...“ beziehe, halte er vor Bundesrecht stand. 6. a)Im Rahmen eines einfachen Schriftenwechsels erhielten die Parteien die Möglichkeit, sich zu den tatsächlichen und rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Wildschaden im Gebiet „...“ zu äussern. b)Mit Stellungnahme vom 30. März 2009 beantragte die Beschwerdeführerin, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2008 sei aufzuheben und der Kanton Graubünden sei zu verpflichten, ihr eine Wildschadenvergütung von

Fr. 142'945.-- nebst 5% Zins seit 13. Juli 2006 zu bezahlen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz bzw. die erstinstanzliche Behörde zum neuen Entscheid zurückzuweisen. Die Anbaufläche „...“ sei aufgrund ihrer Lage nicht wildexponiert. Sie liege rund einen Kilometer vom Waldrand entfernt und könne erst nach Überschreitung einer Strasse, mehrerer Feldwege sowie der Passierung mehrerer Gehöfte erreicht werden. Zudem stelle der quer verlaufende Mühlbach ein natürliches Hindernis dar. Diese Anbaufläche könne somit nicht als erheblich gefährdete Intensivkultur bezeichnet werden, weshalb die getroffenen Abwehrmassnahmen grundsätzlich tauglich seien und den Anforderungen von Art. 17 der kantonalen Jagdverordnung (KJV; BR 740.010) entsprächen. Mit denselben Schutzzäunen seien in den Jahren 2000 bis 2005 und bis heute keinerlei Wildschäden zu verzeichnen gewesen. Die verwendeten Schutzzäune hätten sich im erwähnten Zeitraum nicht nur bewährt, vielmehr seien sie vom AJF gemäss Schreiben vom 23. November 2005 ausdrücklich „im vorgesehenen Ausmass und ohne weitere Auflagen toleriert“ worden. Weiter habe die Beschwerdeführerin nicht gewusst, dass bezüglich Errichtung von Wildschutzzäunen verwaltungsinterne Richtlinien bestünden. Aufgrund zahlreicher Touren in den Jahren 2000 bis 2005 habe die Wildhut die errichteten Schutzzäune mehrfach gesehen, ohne je darauf hinzuweisen, dass diese nicht den verwaltungsinternen Richtlinien entsprächen und allenfalls ungenügend seien. Sodann sei die Frage nach der Bedeutung des Schreibens des AJF vom 23. November 2005 vom Bundesgericht nicht abschliessend beurteilt worden. Aufgrund des ausgeführten Sachverhalts handle es sich um eine Auskunft, die Vertrauen begründet habe. Bei den beiden Anbauflächen von Bettina Wachter handle es sich um mit der „...“ vergleichbare Flächen. Die Auskunft des AJF sei auf eine konkrete Anfrage hin erfolgt; ebenso handle es sich beim AJF um die für die Auskunftserteilung zuständige Amtsstelle. Die Auskunft sei vorbehaltlos erfolgt und deren Unrichtigkeit sei weder für Bettina Wachter noch für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen, weshalb keine weiteren Massnahmen getroffen worden seien. An der Rechtslage habe sich seither nichts geändert. Das jahrelange Schweigen der Jagdaufsichtsorgane begründe nach Auffassung des Bundesgerichts für sich allein keine Vertrauengrundlage. Im Gesamtzusammenhang sei dies jedoch ein

gewichtiges Indiz dafür, dass die Erdbeerkulturen weder als akut wildexponiert noch als offensichtlich frassgefährdet eingestuft würden. Zu berücksichtigen sei auch die Tatsache, dass das AJF ab dem 12. Januar 2006 ohne Weiteres mittels geeigneter Massnahmen (Abschüsse, Licht- oder Lärmquellen, Ablenkungsfütterungen) weitere Frassschäden hätte vermeiden können. Abschliessend sei noch auf BGE 2C_447/2007 verwiesen, wo der Inhaber des Jagdregals zur Leistung einer teilweisen Entschädigung für Wildschweinschäden bei einer nicht eingezäunten Bio-Dinkel-Anpflanzung verpflichtet worden sei, welche lediglich einen Waldabstand von 6 m aufgewiesen habe. c)Mit Stellungnahme vom 17. April 2009 beantragte das BVFD die Abweisung der Beschwerde. Die Anbaufläche im Gebiet „...“ sei im Gegensatz zu den Anbauflächen im Gebiet „...“ nicht wildexponiert im Sinne von Art. 17 lit. a KJV; sie sei aber im Sinne von Art. 17 lit. b KJV ungenügend eingezäunt gewesen. Diese Differenzierung habe sowohl das AJF in seiner Verfügung vom 9. Mai 2006 als auch das BVFD in seinem Entscheid vom 16. August 2007 vorgenommen. Das Verwaltungsgericht habe somit den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt ermittelt. Das Bundesgericht habe rechtsverbindlich festgestellt, dass die Zäunung der beiden Anbauflächen im Gebiet „...“ offensichtlich ungenügend gewesen sei. Da die Zäunung der Intensivkultur im Gebiet „...“ mit dem gleichen Material erfolgt sei, müsse folglich auch diese Zäunung als offensichtlich ungenügend und untauglich beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin habe somit auch in diesem Fall die ihr zumutbaren Abwehrmassnahmen in krasser Art und Weise unterlassen. Intensivkulturen wiesen nämlich ein erhebliches Schadenspotenzial auf. Gerade deshalb habe der Gesetzgeber in Art. 17 lit. b KJV als zumutbare Abwehrmassnahme das Zäunen von erheblich gefährdeten Intensivkulturen verlangt, hierfür aber auch Kantonsbeiträge in Aussicht gestellt. Das Bundesgericht - wie zuvor bereits das Verwaltungsgericht - habe in seinem Urteil ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könne, weshalb sich die erneute Berufung darauf als unbehelflich erweise. Auch aus dem zitierten Bundesgerichtsurteil (2C_447/2007) könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten

ableiten, betreffe dieser Fall doch das Recht des Kantons Aargau und nicht die im Kanton Graubünden massgebenden Bestimmungen. Ebenso wenig verfange der Hinweis der Beschwerdeführerin, die Wildhut hätte im Winter 2005/2006 aktiv zur Schadensprävention beitragen müssen. Sowohl das Verwaltungsgericht wie auch das Bundesgericht habe die Pflicht zum eigenverantwortlichen Handeln der Beschwerdeführerin hervorgehoben. Wer aber - obwohl voraussehbar und nicht einmal nach Feststellung der ersten Schäden - als professionelle Bewirtschafterin keine tauglichen Abwehrmassnahmen treffe, könne nicht nachträglich den erlittenen Schaden bei der öffentlichen Hand einfordern. d)Am 25. Mai 2009 führte das Verwaltungsgericht im Beisein der Parteien und ihrer Rechtsvertreter vor Ort einen Augenschein durch. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt anhand der Örtlichkeiten noch einmal zu verdeutlichen. Auf die Erkenntnisse am Augenschein sowie die Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 28. Januar 2009 (2C_562/2008) rechtsverbindlich festgestellt hat, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2008 (VGU U 07
  1. vor Bundesrecht standhält, soweit es sich auf das Gebiet „...“ bezieht. Hierzu führte es in seinen Erwägungen aus, es könne nicht entscheidend sein, wie viele Hirsche sich im Winter 2005/2006 oder in anderen Jahren im fraglichen Gebiet aufgehalten hätten, da die entsprechenden Zahlen ohnehin bloss als geschätzte Richtzahlen gelten könnten. Massgeblich sei vielmehr, dass sich im Wald beim Gebiet „...“ im Winter regelmässig Rotwild aufhalte. Dies und der Umstand, dass Hirsche bei für sie kritischen Verhältnissen in Erdbeerkulturen eindrängen, seien der Beschwerdeführerin aus einem

früheren Schadenfall bekannt gewesen. Die im Anschluss daran erstellte Einzäunung sei aber offensichtlich ungenügend gewesen. b)Was dagegen die Anbaufläche im Gebiet „...“ betreffe, so habe das Verwaltungsgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Obschon die Beschwerdeführerin nämlich ausdrücklich geltend gemacht habe, dass hinsichtlich dieser Anbaufläche von anderen tatsächlichen Verhältnissen auszugehen sei, habe sich das Verwaltungsgericht dazu nicht geäussert. Ob es dabei lediglich gegen den Anspruch auf eine genügende Begründung verstossen oder darüber hinaus auch unterlassen habe, den massgeblichen Sachverhalt in genügendem Umfang abzuklären, könne aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Genauso wenig lasse sich beurteilen, ob die entsprechende Anbaufläche als wildexponiert zu gelten habe und eine dort angelegte Erdbeerkultur als erheblich gefährdet zu bezeichnen sei. c)Gegenstand der vorliegenden Beurteilung bildet somit einzig die Anbaufläche im Gebiet „...“ bzw. die Frage nach der Entschädigungspflicht des Kantons Graubünden hinsichtlich des Wildschadens in Höhe von Fr. 142'945.--, den die Beschwerdeführerin in diesem Gebiet erlitten hat. 2. a)Gemäss Art. 17 KJV sind Grundeigentümer, Pächter und Bewirtschafter verpflichtet, zur Verhütung von Wildschäden die zumutbaren Massnahmen zu treffen. Zumutbar sind insbesondere das Anlegen von gefährdeten Intensivkulturen abseits von wildexponierten Gebieten (lit. a) sowie das Zäunen von erheblich gefährdeten Intensivkulturen (lit. b). Laut Art. 21 Abs. 2 lit. d KJV entfällt der Anspruch auf eine Entschädigung oder er wird herabgesetzt, wenn der Geschädigte die zumutbaren Massnahmen nicht getroffen hat. b)Unbestritten ist, dass die Anbaufläche im Gebiet „...“ nicht wildexponiert im Sinne von Art. 17 lit. a KJV ist, liegt sie doch - wie auch anlässlich des Augenscheins festgestellt werden konnte - in einiger Distanz zum Waldrand. Streitig und zu prüfen bleibt somit, ob es sich dabei um eine erheblich

gefährdete Intensivkultur handelt. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, diese Anbaufläche stelle keine erheblich gefährdete Intensivkultur dar, weshalb die getroffenen Abwehrmassnahmen grundsätzlich tauglich gewesen seien und den Anforderungen von Art. 17 KJV entsprochen hätten. Der Beschwerdegegner stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass die betreffende Anbaufläche eine erheblich gefährdete Intensivkultur im Sinne von Art. 17 lit. b KJV sei, deren Schutz eine hinreichende Zäunung erfordere. c)Das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass es sich bei der fraglichen Anbaufläche im Gebiet „...“ sehr wohl um eine erheblich gefährdete Intensivkultur handelt. Die Beschwerdeführerin hat dies im Prinzip schon in früheren Jahren anerkannt, indem sie die betreffende Anbaufläche mit einem hohen Zaun schützte. Der am Augenschein teilnehmende Wildhüter führte hierzu ergänzend aus, dass das ganze zur Diskussion stehende Gebiet als Wildeinstandsgebiet bezeichnet werden müsse. Seit Jahren trete das Rotwild in der Nacht aus dem Wald und halte sich auf den offenen Feldern auf. Im Folgenden kann auf das Urteil des Bundesgerichts verwiesen werden, welches rechtsverbindlich festgestellt hat, dass die Einzäunung der beiden Anbauflächen im Gebiet „...“ offensichtlich ungenügend gewesen sei. Da für die Zäunung der Anbaufläche im Gebiet „...“ dasselbe Material verwendet wurde, muss folglich auch diese als offensichtlich ungenügend bezeichnet werden. Der von der Beschwerdeführerin erstellte Zaun war in keiner Weise geeignet, Hirsche am Eindringen in die Kulturen zu hindern, was auch vom am Augenschein anwesenden Wildhüter bestätigt werden konnte. Er habe zur betreffenden Zeit das Treiben der Hirsche während mehrerer Nächte beobachtet. Seinen Schilderungen zufolge hätten diese den Zaun ohne Schwierigkeiten übersteigen und auf ebenso leichtem Weg auch wieder aus der Kultur austreten können. Dass diese Anbaufläche - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - erst nach Überschreiten einer Strasse, mehrerer Feldwege sowie der Passierung mehrerer Gehöfte erreicht werden kann, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich hierbei um eine erheblich gefährdete Intensivkultur handelt, deren Schutz einer hinreichenden Zäunung bedarf. Nach dem Gesagten kann somit festgehalten werden, dass die

Beschwerdeführerin auch im Gebiet „...“ - wie bereits im Gebiet „...“ - die ihr zumutbaren Massnahmen nicht getroffen hat, um den Eintritt eines Wildschadens zu verhindern. 3.Soweit sich die Beschwerdeführerin erneut auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes beruft, kann sie nicht gehört werden. Entgegen ihrer Auffassung hat sich das Bundesgericht in seinem Urteil abschliessend dazu geäussert und dabei festgehalten, dass der Umstand, dass dasselbe Produkt bei einer anderen landwirtschaftlichen Anbaufläche als genügende Einzäunung akzeptiert worden sei, kein Vertrauen im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hinsichtlich der Tauglichkeit der von der Beschwerdeführerin getroffenen Abwehrmassnahme zu begründen vermocht habe. Erstens habe sich die damalige Auskunft an eine andere Person gerichtet und zweitens habe sie ein Grundstück betroffen, dessen Wildexponierung und deren örtliche Gegebenheiten nicht genau bekannt seien. Im Übrigen lasse sich aus der Bemerkung eines Mitarbeiters des AJF, die streitige Einzäunung könne aus der Sicht der Jagdgesetzgebung ohne weitere Auflagen geduldet werden, nicht ableiten, das Amt habe sie auch als zur Abwendung von Wildschäden genügend beurteilt. Dass der Wildhüter die bestehende Einzäunung gesehen habe, ohne dagegen etwas einzuwenden, begründe der Beschwerdeführerin gegenüber ebenfalls keine Vertrauensgrundlage. Dazu sei er weder verpflichtet gewesen, noch habe für ihn Anlass bestanden, die Geeignetheit des Zauns zu prüfen. 4.Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das AJF hätte ab dem 12. Januar 2006 ohne Weiteres mittels geeigneter Massnahmen weitere Frassschäden verhindern können. Es habe jedoch erstmals nach rund sechs Wochen Frass im Gebiet „...“ durch die Jagdaufsicht zwei Hirschkälber erlegen lassen, was denn auch Wirkung gezeigt habe. Dieser Einwand erweist sich als unbehelflich. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, es habe in erster Linie der Beschwerdeführerin selbst oblegen, die zum Schutz ihrer Kulturen erforderlichen und zumutbaren Abwehrmassnahmen zu treffen. Es widerspreche denn auch Art. 13 Abs. 2

des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) nicht, wenn den Landwirten an Orten mit erhöhter Gefahr von Wildschäden besondere Vorsichtsmassnahmen zugemutet würden. Im vorliegenden Fall gebe es keine Hinweise dafür, dass der Kanton Graubünden einen unangemessen hohen Hirschbestand zugelassen hätte, seien doch einzelne Regulierungsabschüsse belegt. Es sei jedoch nicht Sinn der dem Kanton allgemein obliegenden Pflicht, übermässigen Wildschaden zu verhindern, eine ganze Herde zu eliminieren, weil sie sich in der Nähe landwirtschaftlicher Kulturen aufhalte. 5.Abschliessend verweist die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008 (2C_447/2007), wonach der Inhaber des Jagdregals zur Leistung einer teilweisen Entschädigung für einen Wildschweinschaden bei einer nicht eingezäunten Bio-Dinkel-Anpflanzung verpflichtet worden sei, welche lediglich einen Waldabstand von 6 m aufgewiesen habe. Dabei verkennt sie allerdings, dass im zitierten Urteil nicht das Bundesgericht selbst, sondern bereits die zuständige kantonale Jagdkommission den Beschwerdeführern im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens eine um 60% reduzierte Entschädigung zugesprochen hat. Das Bundesgericht hat einzig festgehalten, dass dieser Entscheid bundesrechtlich nicht zu beanstanden sei. Ein der Beschwerdeführerin zustehender Anspruch auf eine Entschädigung bzw. auf eine reduzierte Entschädigung kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. Darüber hinaus ist der Verweis auf das besagte Urteil schon deshalb unbehelflich, weil es einen Fall im Kanton Aargau betrifft, weshalb auch die in diesem Kanton massgebenden Bestimmungen zur Anwendung gelangt sind, wohingegen vorliegend das Recht des Kantons Graubünden einschlägig ist. Die Kantone können nämlich

  • wie aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil ebenfalls hervorgeht - bei der näheren Regelung der Entschädigungspflicht der besonderen Situation auf ihrem Territorium Rechnung tragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_447/2007 vom 19. Februar 2008 E. 1.1; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2008 vom 28. Januar 2009 E. 2.1).
  1. a)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin die ihr zumutbaren Abwehrmassnahmen zum Schutz ihrer Anbaufläche vor Wildschäden nicht getroffen hat, weshalb ihr gegenüber dem Beschwerdegegner kein Entschädigungsanspruch zusteht. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. b)Bei diesem Ausgang werden die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin bzw. den beiden Gesellschaftern auferlegt (Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]. Dem obsiegenden Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.266.-- zusammenFr.3'266.-- gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Gesellschafter ... und ... (...) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Aussergerichtliche Entschädigungen werden nicht zugesprochen. Dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde noch hängig.

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Entscheidungsdatum
09.06.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026