U 07 64
b)Mit Brief vom 12.06.2007 (A-Post) will der Kreisrat den ehemaligen Kreispräsidenten sowie seine Ehefrau [und frühere Kreissekretärin] jeweils darüber informiert haben, dass am 19.06.2007 eine Sitzung des Kreisrates stattfinden werde, an der der GPK-Bericht und die Empfehlungen der Spitalkommission ausdiskutiert würden. An der betreffenden Sitzung war der ehemalige Kreispräsident indessen aktenkundig nicht anwesend. c)Anlässlich jener Sitzung vom 19.06.2007 beschloss der Kreisrat, den früheren Beschluss vom 25.07.2006 „in Wiedererwägung zu ziehen“ (d.h. zu widerrufen) sowie auf jegliche Abgangsentschädigung an den ehemaligen Kreispräsidenten zu verzichten. 2.Dagegen erhob der frühere Kreispräsident am 19.07.2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Kreisratsbeschlusses vom 19.06.2007 (Widerrufsentscheid) und damit Bestätigung des früheren Beschlusses vom 25.07.2006 (Gewährung Abgangsentschädigung an ihn). Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz seinen verfassungsmässigen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs missachtet habe, weil sie ihm weder das Ergebnis, den Bericht noch die Empfehlung der Spitalkommission an den Kreisrat zur Kenntnis gebracht habe, bevor derselbe darüber beraten und zugleich auch noch Beschluss (am 19.06.2007) gefasst habe. Damit sei ihm verunmöglicht worden, sich gegen die haltlosen und ungerechtfertigten Vorwürfe sowohl im Bericht der GPK als auch vor allem im Bericht der Spitalkommission (einschliesslich Empfehlung an den Kreisrat) rechtzeitig und gezielt zur Wehr setzen zu können. Dieser Mangel (keine vorherige Anhörung betreffend Streichung zugesicherter Abgangsentschädigung) sei unheilbar und müsse - unabhängig vom Resultat der materiellen Einwände – für sich allein schon unerlässlich zur Aufhebung des angefochtenen Widerrufsbeschlusses, zur Rückweisung und zur Neubeurteilung der Streitsache durch die Vorinstanz oder sonst direkt zur Bestätigung des früheren Kreisratsbeschlusses vom 25.07.2006 führen. Hinzu käme, dass der angefochtene Beschluss nicht begründet worden sei, womit es jenem
kreisrätlichen Entscheid auch an den notwendigen Voraussetzungen für einen gültigen, d.h. substantiiert anfechtbaren Verwaltungsakt gefehlt habe und er auch unter diesem Blickwinkeln aufzuheben wäre. 3.In seiner Vernehmlassung beantragte der Kreis ... (Vorinstanz) kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; evtl. sei - zur Heilung allfälliger Formmängel - noch ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Den Einwänden des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz entgegen, dass der Vorhalt einer unheilbaren Gehörsverletzung bzw. einer formellen Rechtsverweigerung unbegründet sei, da sich der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeitspanne von Herbst 2006 bis Sommer 2007 gleich mehrfach und ausgiebig zu den ihm gemachten Vorwürfen habe äussern können (so z.B. nachweislich am 07.09.2006; 08.12.2006; 22.03.2007; 24.04.2007) und danach auch jederzeit umfassend und transparent über die Vorgehensweise der Vorinstanz informiert gewesen sei. Entgegen seiner eigenen Darstellung sei er – wie auch seine Ehefrau bzw. die frühere Kreissekretärin - mit Brief vom 12.06.2007 (A-Post) offen darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sich der Kreisrat eine Woche später (also am 19.06.2007) mit seiner früheren Amtsführung als auch mit der nun nachträglich kritisierten Empfehlung der Spitalkommission in deren Bericht vom 12.06.2007 befassen werde. Die angekündigte Kreisratssitzung vom 19.06.2007 sei öffentlich gewesen, womit sich der Beschwerdeführer bei persönlicher Teilnahme auch noch vor allen Kreisräten und vor deren Beschlussfassung bezüglich Widerruf hätte äussern können. Dass die bestrittene Postzustellung am 12.06.2007 wirklich nicht erfolgt sei, erweise sich überdies als reichlich unwahrscheinlich. Ferner sei es auch verfehlt zu behaupten, dass der angefochtene Beschluss nicht begründet worden sei. Bereits die Berichte der GPK vom Febr. 2007 sowie der Spitalkommission vom Juni 2007 hätten eine ausführliche Begründung bzw. Aufzählung der zur Diskussion stehenden Verfehlungen (Amtspflichtverletzungen) enthalten, weshalb der angefochtene Beschluss für den Betroffenen auch keineswegs überraschend gekommen sei. 4.Ein zweiter Schriftenwechsel erbrachte keine neuen Gesichtspunkte.
Das Gericht zieht in Erwägung:
a)Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (laut Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK) ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (statt vieler: BGE 126 I 19 E. 2d/bb S. 24). Der besagte Anspruch bildet einen Teilaspekt des Grundsatzes eines fairen Verfahrens im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK und beinhaltet das Recht des durch einen behördlichen Erlass direkt Betroffenen, an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Dieses Mitwirkungsrecht umfasst insbesondere das Recht des Einzelnen, sich vor der Beschlussfassung der Behörden noch zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise vorzubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, falls dieses geeignet ist, den Entscheid bzw. Beschluss der Behörden zu beeinflussen (BGE 125 I 113 E. 2a, 118 Ia 19 E. 1c; Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, N 23 ff. zu Art. 29 BV; PVG 2005 Nr. 34, 2004 Nr. 34 E. 2b, 2003 Nr. 37, 1993 Nr. 4). b)Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs indessen geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei prüfen kann; die Heilung – an die bei schwerwiegenden Verletzungen von Parteirechten hohe Anforderungen zu stellen sind – soll aber die Ausnahme bleiben. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn dem Betroffenen durch die erst nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. aus der Heilung kein Rechtsnachteil erwächst; eine Behörde darf namentlich nicht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ein Resultat erreichen, zu welchem sie bei korrektem Verhalten nicht gelangen könnte bzw. gelangt wäre (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3; im Weiteren: BGE- Urteile 24.04.2006 [2P.352/2005] E. 3.1, 13.11.2001 [6A. 71/2001] E. 3 und 18.08.2000 [2P.125/2000] E. 2).
a)Im konkreten Fall stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer vor dem Beschluss des Kreisrats am 19.06.2007 betreffend „Wiedererwägung“ des ersten Beschlusses vom 25.07.2006 hätte angehört werden müssen und - sollte dies zu treffen -, ob die Vorinstanz die Anforderungen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genügend beachtet hat bzw. jenen Anspruch des Beschwerdeführers hinreichend respektiert hat. Während Ersteres klarerweise zu bejahen ist, muss Zweitgenanntes ebenso klar verneint werden. Eine vorherige Anhörung des direkt Betroffenen betreffs Wiedererwägung und Verzichts auf die Gewährung der ca. ein Jahr zuvor noch in Aussicht gestellten Abgangsentschädigung muss zweifellos bejaht werden, da derselbe durch den „Rückkommensbeschluss“ der Vorinstanz vom Juni 2007 einen unmittelbaren wirtschaftlichen Nachteil in der Grössenordnung von immerhin Fr. 85'000.-- erlitten hat und deshalb als Direktbetroffener natürlich auch berechtigt gewesen wäre, seine Sicht der Dinge vor dem neuem Beschlusskörper im Juni 2007 kundzutun. Zur Anschlussfrage der genügenden Berücksichtigung des Gehörsanspruchs gilt es zunächst auf den Bericht der GPK vom 15.02.2007 zu verweisen, worin mit keiner Silbe erwähnt wurde, dass die „Wiedererwägung“ des früheren Beschlusses vom 25.07.2006 samt Aufhebung der damals zugesicherten Abgangsentschädigung ein Thema sei. Mithin hatte der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des Berichts damit aber auch noch keine Veranlassung, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Im Gegenteil, wie dem besagten GPK- Bericht auf Seite 2 gar noch entnommen werden kann, wurde unter Ziff. 2.1 (Abgangsentschädigung des alt Landammanns) explizit ausgeführt, dass auf jenem untersuchten Teilgebiet der insgesamt abgeklärten Vorwürfe „keine oder kaum Massnahmen nötig sein würden.“ Angesichts dieser unmissverständlichen Feststellung im GPK-Bericht durfte der Beschwerdeführer vielmehr bis zu jenem Zeitpunkt also darauf vertrauen, dass er sich nicht weiter um den Bestand bzw. die Rechtmässigkeit der noch immer ausstehenden Abgangsentschädigung seit Herbst 2006 kümmern müsste. Die Einwilligung des Beschwerdeführers für eine mögliche Verrechnung jenes Guthabens mit 2 zuvor zu günstig erlangten Laptops im Schreiben an die Vorinstanz vom 22.03.2007 belegt dazu noch eindrücklich,
dass er sich der später drohenden Gefahr einer vollständigen Streichung jenes Guthabens damals offensichtlich noch nicht bewusst war und aufgrund der ihm bekannten Fakten auch nicht damit rechnen musste. Auslöser für solche Rückfragen und Aktivitäten hätte erst der Antrag der Spitalkommission in deren Bericht vom 12.06.2007 sein können, worin unter C Ziff. 2 (Seite 6) erstmals die Empfehlung abgegeben wurde, neu auf die Auszahlung der mit Beschluss vom 25.07.2006 zugesicherten Abgangsentschädigung zu verzichten. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz konnte in dieser Beziehung aber gerade nicht hieb- und stichfest bewiesen werden, dass der Beschwerdeführer vor der massgeblichen Kreisratssitzung am 19.06.2007 in den Besitz jenes Spitalkommissionsberichts gelangt ist und sich folglich rechtzeitig zur missliebigen Empfehlung hätte äussern, geschweige denn dagegen in Form einer schriftlich fundierten Stellungnahme hätte wehren können. Soweit die Vorinstanz dazu behauptet, der Spitalkommissionsbericht sei dem Beschwerdeführer zusammen mit einem Begleitbrief mittels A-Post noch am 12.06.2007 zugestellt worden, ist sie für jene Darstellung beweispflichtig, zumal sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch dessen Ehefrau stets das Gegenteil behauptet haben und demzufolge unter diesen Vorzeichen ihrer Version (keine Kenntnis der Empfehlung der Spitalkommission bis zur Mitteilung der Vorinstanz mit Brief vom 20.06.2007 betreffend Beschlussfassung vom 19.06.2007) gefolgt werden muss. Daran ändern auch die von der Vorinstanz zahlreich erwähnten Äusserungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers (z.B. am 07.09.2006, 08.12.2006, 22.03.2007 und 24.04.2007) im Vorfeld des einschlägigen Spitalkommissionsberichts vom 12.06.2007 nichts, da vor jenem letzten Datum seitens des Beschwerdeführers gar kein Handlungsbedarf bestand, um die erst seither plötzlich in Frage gestellte Abgangsentschädigung mit allen rechtlich zulässigen Mitteln zu verteidigen und sich so im Hinblick auf die entscheidende Kreisratssitzung vom 19.06.2007 zur Wehr setzen zu können. b)Zu prüfen bleibt damit noch, ob der erwähnte Verfahrensmangel (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör innert vernünftiger Frist) durch das anstehende Gerichtsverfahren (unabhängige Rechtsmittelinstanz) als geheilt betrachtet werden kann und somit trotzdem auf die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses vom 19.06.2007 einschliesslich Rückweisung und Neubeurteilung der Sache durch die Vorinstanz (Kreisrat) – diesmal unter Wahrung des fundamentalen Gehörsanspruchs – ausnahmsweise verzichtet werden kann. Das Gericht ist hierbei zur Ansicht gelangt, dass eine Heilung der dokumentierten Verfahrensversäumnisse bzw. formellen Rechtsverweigerung (selbst nach Durchführung des 2. Schriftenwechsels) im konkreten Fall nicht möglich ist, da die Empfehlung der Spitalkommission – von welcher der Beschwerdeführer unwiderlegt bis zum 20.06.2007 keine Kenntnis hatte – unbestritten „massgeblich“ das Zustandekommen des Beschlusses vom 19.06.2007 beeinflusste und jener Beschluss möglicherweise anders ausgefallen wäre, falls die anwesenden Mitglieder der (politisch) zusammengesetzten Vorinstanz eben vorher auch noch Kenntnis von einer sachdienlichen Stellungnahme des davon direkt betroffenen Beschwerdeführers gehabt hätten. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als es sich bei derartigen „Wiedererwägungen“ von früheren Beschlüssen um reine Ermessensentscheide handelt, die sich behördenintern von ihrer Zusammensetzung her oft eben auch von politischen Gesichtspunkten leiten lassen, was je nach Konstellation zu anderen Resultaten führen kann. 3. a)Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde bereits aus formellen Gründen (unheilbare Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör) gutgeheissen wird, der angefochtene Beschluss vom 19.06.2007 aufgehoben und die gesamte Angelegenheit zur ordnungsgemässen Durchführung des kreisinternen Verwaltungsverfahrens (mit Sanktionierung/Ahndung allfälliger Amtspflichtverletzungen nach Respektierung des Gehörsanspruchs) an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Vorinstanz auferlegt. Sie hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG überdies aussergerichtlich (inkl. Mehrwertsteuer) noch angemessen zu entschädigen.
Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend