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ausserhalb der Budgetposition „Beiträge an Theaterproduktionen“ abzuwickeln. 4. Die Stadt sei zu verpflichten, die Beiträge pauschal und nicht projektbezogen an die ihr durch Leistungsvereinbarungen verbundenen Gruppierungen zu vergeben. 5. Unter Kostenfolge.“ Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe aus, dass ihr gegenüber mit dem Entscheid des Stadtrates vom 26. Februar 2007 eine diskriminierende Ungleichbehandlung erfolge, weil die Beschwerdeführerin am meisten von den vorgenommenen Kürzungen der beantragten Beiträge betroffen sei, während die anderen Gruppen mehr oder weniger von Kürzungen verschont geblieben seien. Besonders stossend sei, dass der Stadtrat in völlig unvorhersehbarer Weise Budgetkürzungen gegenüber einzelnen Veranstaltern verfügt habe. Aufgrund des Vorschlags des Stadtrates zum Voranschlag und dem in der Folge ergangenen Voranschlag des Gemeinderates habe die Beschwerdeführerin damit rechnen können, bei der Mittelverteilung etwa im Rahmen des Vorjahres berücksichtigt zu werden. Die Vergabe der Gelder sei des Weiteren gesetzeswidrig erfolgt, indem auch an zwei in Zürich domizilierte Theatergruppen Beiträge aus dem Budgetposten „Beiträge an Theaterveranstaltungen“ gesprochen worden seien. Es sei ebenfalls unzulässig und stelle einen Eingriff in die künstlerische Freiheit des Vereins dar, wenn der Stadtrat die beantragten Beiträge kürze und in der Folge bestimme, für welche Produktion die zur Verfügung gestellten Mittel zu verwenden seien. Die Beschwerdeführerin weist schliesslich noch grundsätzlich darauf hin, dass mit der Vergabe von Beiträgen an zwei neue Theatergruppen, die ganz oder doch schwergewichtig aus Zürich kommen würden, ein verheerendes Präjudiz geschaffen würde, womit in der Folge die Überlebenschancen der hier ansässigen Gruppen erheblich vermindert würden. Es sei auch zu beachten, dass die Stadt Zürich keine entsprechend hohen Beiträge an auswärtige Theatergruppen kenne und damit kein Gegenrecht halte. 3.In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2007, eingegangen am 5. Juni 2007, stellt die Stadt Chur, gesetzlich handelnd durch den Stadtrat, das
Rechtsbegehren, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie führt dazu aus, dass es sich bei der schriftlichen Mitteilung des Antrages des Stadtrates zum Voranschlag 2007 an die Churer Kulturorganisationen keineswegs bereits um eine Beitragszusicherung für Theaterproduktionen gehandelt habe, sondern lediglich um eine transparente Informationspolitik. Die Zuweisung der Beiträge durch den Stadtrat unter Einbezug einer Fachkommission habe auf korrekte Weise stattgefunden, weshalb nicht von einer Ungleichhandlung der verschiedenen Gesuchsteller gesprochen werden könne. Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Kulturförderungsgesetzes der Stadt Chur vom 22. September 2002 (KFG; RB 771) könne die Stadt durchaus auch Projektbeiträge an professionelle Theaterschaffende leisten, wenn die Künstlerin oder Künstler oder die überwiegende Anzahl der Mitwirkenden einer Theatergruppe ihren zivilrechtlichen Wohnsitz nicht in Chur haben. Der Gesetzestext werde seit jeher vom Stadtrat so interpretiert, dass mit den zur Verfügung stehenden Geldern professionelle oder auch nur semiprofessionelle Theaterproduktionen unterstützt würden, die in Chur erarbeitet bzw. hier erstmals gezeigt werden, und zwar unabhängig vom Wohnsitz der Künstlerinnen und Künstler. Hierunter fielen beispielsweise gerade die vorliegend interessierenden Koproduktionen der Theatergruppen „Fehlwerk Zürich“ und „400asa“ mit dem Theater Chur. Die Zusprechung von projektbezogenen Beiträgen durch den Stadtrat stehe im Einklang mit den Art. 8 Abs. 1 KFG und Art. 2 KFG, so dass die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers unbeachtlich sei. Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin noch darauf hin, dass kein gesetzlich durchsetzbarer Anspruch auf die Zusprechung von Projektbeiträgen für Theaterproduktionen bestehe. Es werde jedes Jahr neu über die Projektbeiträge entschieden. So seien in den vergangenen Jahren auch dem Verein ... jeweils unterschiedliche Beiträge zugesprochen worden. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Beschwerdethema bildet vorliegend die Frage, ob der Stadtrat Chur mit Beschluss vom 26. Februar 2007 die Beiträge für Theaterproduktionen korrekt verteilt hat. 2.Gemäss Art. 8 Abs. 1 KFG unterstützt die Stadt professionelle Theaterschaffende bei einheimischen Produktionen mit Projekt- oder Grundbeiträgen. Dass unter den Begriff der „einheimischen Produktionen“ auch Theaterproduktionen von auswärtigen Künstlerinnen und Künstlern fallen, die in Chur erarbeitet bzw. hier erstmals gezeigt werden, widerspricht keineswegs den Bestimmungen des Kulturförderungsgesetzes wie dies die Beschwerdeführerin behauptet. Dies gilt für den vorliegenden Fall umso mehr, als es sich bei den Produktionen der Theatergruppen „Fehlwerk Zürich“ und „400asa“ um Koproduktionen mit dem Theater Chur handelt. Art. 8 Abs. 1 KFG spricht bewusst von „einheimische Produktionen“ und nicht von „einheimische Kulturorganisationen“ oder Ähnlichem. Damit wird die Möglichkeit offen gelassen, auch auswärtigen Theatergruppen Gelder zuzusprechen, um solche Produktionen in die Stadt holen zu können. Die vom Stadtrat vorgenommene Interpretation der genannten Bestimmung ist damit nicht zu beanstanden. Auch der Versuch der Beschwerdeführerin Art. 2 Abs. 1 lit. b KFG heranzuziehen, um mittels systematischer Auslegung die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 KFG bloss auf einheimische Künstlerinnen und Künstler zu beschränken, geht fehl, handelt es sich doch bei Art. 2 Abs. 1 lit. b KFG bloss um eine allgemeine Zielnorm, welche nicht zur Umdeutung einer an sich klaren Gesetzesbestimmung verwendet werden kann. Art. 3 der Allgemeinen Bestimmungen des KFG erwähnt ebenfalls, dass in Chur tätigen kulturellen Vereinigungen, Institutionen und Kulturschaffenden städtische Leistungen gewährt werden können. Auch in dieser Bestimmung wird bloss von in Chur „tätigen“ kulturellen Vereinigungen, Institutionen und Kulturschaffenden gesprochen, womit das Kriterium der Ortsansässigkeit gemäss genannter Bestimmung für die Zusprechung von Geldern für Theaterproduktionen nicht von Bedeutung ist. Dass eine Unterstützung von auswärtigen Kunstschaffenden bloss über den von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Art. 7 Abs. 2 KFG erfolgen kann, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Unzulässigkeit einer Zusprechung von Grundbeiträgen ohne Vorliegen einer Leistungsvereinbarung braucht vorliegend nicht weiter eingegangen zu werden, weil die beiden auswärtigen Theatergruppen „Fehlwerk Zürich“ und „400asa“ gar keine Grundbeiträge erhalten haben. 3.Für die Annahme der Beschwerdeführerin, dass ihr gegenüber eine diskriminierende Behandlung stattgefunden haben soll, bestehen im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte. Bezüglich der Mittelzuteilung für die Theaterproduktionen ist das gesetzlich vorgesehene Verfahren gemäss Art. 18 ff. KFG durchgeführt worden. Gemäss Art. 20 KFG sind Gesuche um Ausrichtung von städtischen Beiträgen schriftlich und begründet an den Stadtrat zu richten (Abs. 1). Die Gesuche werden von der Kulturfachstelle geprüft und der Kulturkommission zur weiteren Behandlung überwiesen (Abs. 2). Diese beurteilt Gesuche um Gewährung einmaliger oder wiederkehrender Beiträge und stellt dazu dem Stadtrat Antrag (Art. 19 Abs. 2 KFG). Auch bezüglich der Anträge der Beschwerdeführerin ist das Verfahren in der soeben erklärten Art und Weise gesetzeskonform durchgeführt worden. Bei seinem Entscheid schloss sich der Stadtrat dem Antrag der städtischen Kulturkommission an und sprach einer der drei vom Verein ... eingereichten Produktionen einen Beitrag von Fr. 20'000.-- zu. In diesem Vorgehen kann keine Rechtsverletzung einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG erblickt werden, insbesondere deshalb nicht, da dem Stadtrat gerade beim Entscheid im Sinne von Art. 8 Abs. 1 KFG ein erhebliches Ermessen einzuräumen ist. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 KFG besteht einzig in Bezug auf die in der zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Leistungsvereinbarung enthaltenen Grundbeiträge im Betrag von Fr. 3'000.--. Die Projektbeiträge jedoch werden jedes Jahr aufs Neue festgelegt, so dass es durchaus üblich ist, dass die Beiträge in einem Jahr höher im nächsten jedoch wieder tiefer ausfallen, wie dies auch bei der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren der
Fall war. Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht darauf vertrauen, dass ihr jedes Jahr gleich hohe Beiträge zugestanden werden. Auch aus dem Voranschlag 2007 des Vorstehers des Departements 2 vom 16. Oktober 2006 kann sie keinerlei Rechte ableiten, geht es doch hierbei bloss um eine transparente Informationspolitik und nicht um eine bereits verbindliche Zusage. Das genannte Schreiben selbst hält klar fest, dass der Voranschlag 2007 erst im Dezember vom Gemeinderat definitiv verabschiedet wird und die zugestellten Zahlen folglich erst provisorischen Charakter haben. Zudem wird im Schreiben auch keine Aufteilung der Beiträge auf die verschiedenen Kulturorganisationen vorgenommen. Damit konnte durch das Schreiben schon zum Vornherein gar kein schützenswertes Vertrauen der Beschwerdeführerin hervorgerufen werden. 4.Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass es einem Eingriff in die künstlerische Freiheit gleichkomme, wenn der Stadtrat von mehreren eingereichten Produktionen bloss eine als unterstützungsberechtigt erachte und in der Folge auch nur dieser Beiträge zuspreche. Hierbei verkennt die Beschwerdeführerin, dass das KFG in Art. 8 Abs 1 explizit von Projektbeiträgen spricht, womit es dem Stadtrat (unter fachmännischer Beratung der Kulturkommission) obliegt, die förderungswürdigen Produktionen zu eruieren und den hierbei ermittelten Produktionen die entsprechenden Beiträge zuzusprechen. Den einzelnen Theatergruppen bleibt es hingegen unbenommen, auch die vom Stadtrat nicht unterstützten Produktionen zu realisieren, so dass in keiner Weise von einem Eingriff in die künstlerische Freiheit gesprochen werden kann. 5.Ob und inwiefern die Stadt Zürich an auswärtige Theaterschaffende Beiträge für deren Theaterproduktionen genehmigt, ist für das vorliegende Verfahren nicht beachtlich, stützen sich die zur Diskussion stehenden Beiträge an die Theatergruppen „Fehlwerk Zürich“ und „400asa“ doch auf ein demokratisch legitimiertes kommunales Gesetz, welches die Gewährung von Gegenrecht nicht als Voraussetzung für die genannten Leistungen voraussetzt.
6.Falls die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel für das vorliegende Verfahren verfügen sollte, wäre es ihr offen gestanden, die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 76 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zu beantragen, wobei sie ihrem Gesuch die entsprechenden Unterlagen zur Belegung ihrer Bedürftigkeit beizulegen gehabt hätte. Das Gericht hätte in der Folge noch zu prüfen gehabt, ob der Rechtsstreit offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtlos sei. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. November 2003 kann die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts für sich ableiten, ist doch auch für sie grundsätzlich das Vorgehen gemäss Art. 76 VRG massgeblich. Bloss weil der Beschwerdeführerin in einem einzelnen Fall aufgrund der konkreten Umstände die Gerichtskosten erlassen wurden, bedeutet dies nicht, dass sie grundsätzlich davon befreit ist, für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein entsprechendes Gesuch mit den dazugehörigen Unterlagen einzureichen. 7.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Gegenpartei ist gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG abzusehen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 18. September 2007 nicht eingetreten (2C_473/2007/leb).