U 2007 102

U 07 102

  1. Kammer URTEIL vom 25. Februar 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Gastwirtschaftsbewilligung (Öffnungszeiten) 1.Die Stimmbürgerschaft der Stadt Chur nahm am 24. September 2000 ein neues Gastwirtschaftsgesetz (GWC) an, welches der Stadtrat auf den 1. April 2001 in Kraft setzte. Im vorliegenden Zusammenhang sind folgende Bestimmungen von Interesse: "Art. 11 Grundsatz Gastwirtschaftsbetriebe dürfen von 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet sein. Art. 12 Ausnahmen a) Verlängerung 1 Der Stadtrat kann auf spezielles Gesuch hin jedem Gastwirtschaftsbetrieb dauernd längere Öffnungszeiten bewilligen. 2 Die Stadtpolizei kann für einzelne Tage, Anlässe und Betriebe längere Öffnungszeiten bewilligen, wenn das Gesuch bis spätestens 24.00 Uhr vorliegt. b) Auflagen Die Bewilligung längerer Öffnungszeiten kann für einzelne oder gemeinsam für mehrere nahe beieinander liegende Betriebe von einem Konzept zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden. c) Verkürzung Sofern Nachtruhe, öffentliche Ordnung und Sicherheit oder berechtigte Interessen des Jugendschutzes es erfordern oder die Auflagen gemäss lit. b

nicht erfüllt werden, können vom Stadtrat auch kürzere Öffnungszeiten als in Art. 11 vorgesehen festgelegt oder gewährte Verlängerungen wieder entzogen werden. Die Verkürzung ist auch für mehrere nahe beieinander liegende Betriebe, ganze Strassenzüge, Quartiere oder für Teilbereiche von Betrieben möglich." Gemäss Art. 22 kann der Stadtrat überdies Ausführungsbestimmungen erlassen, wovon er auch mit der entsprechenden Ausführungsverordnung (ABzGWC) Gebrauch gemacht hat. Insbesondere erliess er am 2. Oktober 2006 folgende revidierte Fassung von Art. 5: " 1 Die Stadtpolizei kann dem Inhaber oder der Inhaberin einer Gastwirtschaftsbewilligung pro Kalenderjahr höchstens sechs Einzelbewilligungen für längere Öffnungszeiten bis max. 04.00 Uhr erteilen. Allgemeine Freinächte oder Verlängerungen nach Art. 14 GWC werden nicht angerechnet. 2 Können Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gewährleistet werden, wird die Bewilligung verweigert." Mit Beschluss vom 10. Oktober 2006 gab er im Amtsblatt der Stadt Chur vom 20. Oktober 2006 schliesslich Folgendes kund: "1. Die Öffnungszeiten der Gastwirtschaftsbetriebe sowie die entsprechende Rayon-Einteilung werden wie folgt angepasst: Rayon 1: Altstadt und Lindenquai (neu) inkl. übriges Wohngebiet Sonntag bis Donnerstag 24.00 Uhr Freitag/Samstag mit permanenter Bewilligung bis maximal 02.00 Uhr Rayon 2: Welschdörfli (Obertor - St. Margrethenstrasse bis Seilerbahnweg) Sonntag bis Donnerstag 02.00 Uhr Freitag/Samstag mit permanenter Bewilligung bis maximal 03.00 Uhr Rayon 3: Industriegebiet Sonntag bis Donnerstag 02.00 Uhr Freitag/Samstag mit permanenter Bewilligung bis maximal 04.00 Uhr 2. Die neue Regelung tritt ab 1. Januar 2007 in Kraft."

Einen dagegen von zahlreichen Gaststättenbetreibern erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Urteil V 06 10 vom 23. Februar 2007 vollumfänglich ab. In der Folge stellte der Stadtrat mit Beschluss vom 29. Oktober 2007 fest, dass trotz Bemühungen aller Beteiligten weitere Massnahmen für eine spürbare und nachhaltige Verbesserung der Situation im Churer Nachtleben notwendig seien. Insbesondere sei aufgrund der gesammelten Erfahrungen in erster Priorität eine generelle Verkürzung der möglichen Öffnungszeiten umzusetzen. Entsprechend legte der Stadtrat für das Gebiet Altstadt/Lindenquai und das übrige Wohngebiet die folgenden maximal möglichen Öffnungszeiten fest: Sonntag bis Donnerstag 24.00 Uhr; Freitag/Samstag mit permanenter Bewilligung bis max. 01.00 Uhr. Für das Welschdörfli und das Industriegebiet wurden die Schliessungszeiten für Inhaber permanenter Bewilligung auf 02.00 bzw. 03.00 Uhr festgelegt. 2.Dagegen erhoben ... und ... am 29. November 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Öffnungszeiten des Restaurants/Cabarets "..." an jene für das Welschdörfli anzupassen. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien Pächter bzw. Eigentümer des Lokales. Im Beschluss des Stadtrates vom 5. November 2002 seien die Öffnungszeiten ihres Betriebes denjenigen des Welschdörfli angepasst worden. Ihr Betrieb habe nie andere Öffnungszeiten als jene im Welschdörfli gehabt. Ihr Betrieb habe auch nie Anlass zu Beschwerden der Polizei gegeben. Auch Lärmimmissionen seien nicht zu verzeichnen. Bei den Cabarets sei vor allem Diskretion gefragt, sodass von ihrem Betrieb keine Nachtruhestörungen ausgingen. Ihr Betrieb grenze an das Welschdörfli, wo sich auch andere Cabarets wie ... und ... befänden, weshalb schon seit 2002 die gleichen Öffnungszeiten gälten. Nichts spreche dafür, hievon abzuweichen; eine andere Lösung nach 5 Jahren wäre sicher willkürlich, unbillig und würde dem Gerechtigkeitsprinzip krass widersprechen.

3.Der Stadtrat Chur beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist er auf das Urteil V 06 10 und das Ungenügen der bisherigen Massnahmen. 4.Am 25. Februar 2008 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem einer der Beschwerdeführer mit seinem Anwalt und der Rechtskonsulent der Stadt teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)In materieller Hinsicht hat sich das Verwaltungsgericht bereits in dem den Beschwerdeführern bekannten Urteil V 06 10 grundsätzlich geäussert. Darauf kann zunächst verwiesen werden. Die Beschwerdeführer bestreiten denn auch nicht, dass die angefochtene Massnahme auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht und im öffentlichen Interesse liegt. Sie sind indessen der Ansicht, dass die neue Polizeistundenregelung für ihr Lokal unverhältnismässig sei. Das Gericht hat sich zu dieser Frage dem Grundsatz nach ebenfalls bereits in VGU V 06 10 eingelassen und in E. 8.a Folgendes ausgeführt: "Die Rekurrenten sind weiter der Ansicht, dass die umstrittenen Anordnungen auch in materieller Hinsicht zu weit gingen bzw. nicht erforderlich und unverhältnismässig seien. Auch hierbei übersehen sie, dass die allgemeine Polizeistunde schon vom Gesetz für das ganze Stadtgebiet auf Mitternacht festgelegt wurde. Wenn der Stadtrat für das Gebiet Altstadt und Lindenquai (neu) inkl. übriges Wohngebiet von Montag bis Donnerstag an der allgemeinen Polizeistunde festhält, ist dies schon allein deswegen nicht zu beanstanden, ist dies doch auch zum Schutz der Anwohner vor Belästigungen aller Art angezeigt. Dass der Stadtrat überdies bereit ist, an den

Wochenenden Öffnungszeiten bis 02.00 Uhr grundsätzlich zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen dafür im Einzelfall gegeben sind, muss vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung und der zu wahrenden öffentlichen Interessen als entgegenkommend bezeichnet werden. Insbesondere ist diese Lösung mit Blick darauf, dass sich nebst dem übrigen Wohngebiet auch in der Altstadt und in der Umgebung des Lindenquais nicht wenige Anwohner befinden, die in ihrer Nachtruhe zu schützen sind, als grosszügig zu bezeichnen. Es war schon früher das erklärte Ziel des Stadtrates, den nachmitternächtlichen Vergnügungsbetrieb im Welschdörfli - und soweit dort solche Betriebe vorhanden sind - im Industriegebiet zu konzentrieren (vgl. VGE 125/94). Dies ist als städteplanerisches Ziel legitim, dient es doch dem Schutz der Bewohner aller übrigen Zonen, die zum Wohnen bestimmt sind, vor nachmitternächtlichem übermässigen menschlichen Lärmäusserungen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung von Besuchern von Vergnügungsstätten verursacht werden, und handelt es sich einerseits beim Welschdörfli um das historisch gewachsene Vergnügungsviertel der Stadt Chur, während andrerseits im Industriegebiet kaum jemand wohnt. Mit anderen Worten erweist es sich durchaus als statthaft, in der Altstadt bzw. um den Lindenquai und den übrigen Wohnzonen, soweit sie dort überhaupt zulässig sind, den Betrieben - mit Ausnahme der Wochenenden - nur zu gestatten, im Rahmen der üblichen allgemeinen Polizeistunde ihrer Tätigkeit nachzugehen, um so die Belästigung der Anwohner auf einen zeitlich vertretbaren Rahmen zu begrenzen. Dies verstösst weder gegen die Wirtschaftsfreiheit noch gegen die Rechtsgleichheit, da die Unterscheidung nach dem oben Gesagten auf sachlich vertretbaren Kriterien beruht, bereits verschiedene Lokale mit genereller Polizeistundenverlängerung im Welschdörfli und im Industriegebiet bestehen und somit dem nicht schwergewichtig zu bewertenden Interesse gewisser Bevölkerungskreise an nachmitternächtlichem Vergnügungstreiben schon anderweitig Genüge getan wird. Ein das öffentliche Interesse an der Einhaltung der allgemeinen Polizeistunde überwiegendes Interesse an der Offenhaltung der Lokale nach Mitternacht in diesem Gebiet ist somit nicht auszumachen. Es ist im Gegenteil schon schwer mit den Interessen der Anwohner in Einklang zu bringen, dass an den Wochenenden der Betrieb bis 02.00 Uhr verlängert werden kann."

b)Dem ist nur wenig beizufügen. Aufgrund der bei den Akten liegenden Polizeiberichte steht fest, dass es beim Lokal der Beschwerdeführer auch schon zu Störungen der Nachtruhe gekommen ist. Dabei ist es unerheblich, welche und wie viele der auftretenden Störungen letztlich vom Betrieb der Beschwerdeführer ausgehen. Massgebend ist einzig, dass auch ihr Lokal wegen der verlängerten Öffnungszeiten einen Anziehungspunkt für Nachtschwärmer darstellt und es dabei zu den erwähnten Nachtruhestörungen kommt. Die Beschwerdeführer können auch aus der bisherigen Bewilligungspraxis nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal Gastwirtschaftsbewilligungen jährlich zu erneuern sind und sie daher keinen Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Öffnungszeiten-Regimes haben. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben liegt daher auch nicht vor. c)Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist auch die unterschiedliche Behandlung von Welschdörfli und ihrem Betrieb nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat in den Urteilen VGU U 02 103 und 104 vom 11. Februar 2008 bereits die unterschiedliche Behandlung von Lindequai und Welschdörfli geschützt. Die dort angestellten Überlegungen gelten umsomehr für den Betrieb der Beschwerdeführer, wie die Stadt zu Recht ausführt. Sie hat dazu insbesondere geltend gemacht, die Liegenschaft mit dem Restaurant/Cabaret ... befinde sich seit der Stadtplanungsrevision neu in der Wohnzone W5 mit einer Empfindlichkeitsstufe (ES) II. Zuvor sei das Grundstück der Gemischten Zone G5 zugeteilt gewesen. Die Wohnzonen seien hauptsächlich für Wohnbauten bestimmt (Art. 44 Abs. 1 BG). Entsprechend finde in unmittelbarer Nähe zum Restaurant/Cabaret ... eine intensive Wohnbautätigkeit mit rund 130 neuen Miet- und Eigentumswohnungen statt. Der Betrieb eines Erotikgewerbes wie des Restaurant/Cabaret ... erweise sich nicht als zonenkonform, da gemäss Art. 44 Abs. 2 BG in einer Wohnzone keine störenden Betriebe zugelassen seien, die das ruhige und gesunde Wohnen der Nachbarschaft beeinträchtigten oder die bauliche Entwicklung solcher Gebiete ungünstig beeinflussten. Zu den im Gesetz erwähnten Beeinträchtigungen gehörten auch ideelle lmmissionen.

Moderne Unterhaltungsgewerbe, die mit Sex Geschäfte machten, bräuchten zwar die öffentliche Sittlichkeit als solche nicht zu tangieren. Sie könnten aber auf die Umgebung derart unangenehm und lästig wirken, dass es im öffentlichen Interesse liege, dies zonenplanerisch zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts IP.160/2004 vom 27. Januar 2005, E. 4.1/4.4, mit Hinweisen), Immerhin könnten sich aber die Beschwerdeführer auf die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 81 KRG berufen, so dass sich aus Sicht der Raumplanung zurzeit keine weiteren Massnahmen aufdrängten. Demgegenüber stehe das Hotel ... (...) direkt an der Ecke Welschdörfli/Sägenstrasse in einer deutlich grösseren Entfernung zu den erwähnten Wohnüberbauungen. Diese Betriebe liessen sich vom Standort her nicht mit dem Betrieb der Beschwerdeführer vergleichen. Demzufolge seien sie zu Recht dem Gebiet Welschdörfli zugeteilt worden (Zentrumszone Altstadt ZA1, ES III; Art. 41 Abs. 1 BG)". Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden und in sich schlüssig. Die unterschiedliche Behandlung von Welschdörfli und dem Lokal der Beschwerdeführer ist aufgrund der von der Beschwerdegegnerin angeführten Gründe sachlich vertretbar. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass das Gebiet um das ... nicht nur in der Wohnzone liegt, sondern auch tatsächlich in erheblich grösserem Umfang als Wohngebiet genutzt wird als das Welschdörfli, sind doch entlang der Sägenstrasse zwei Grossüberbauungen mit zahlreichen Wohnungen entstanden. Abschliessend ist noch einmal hervorzuheben, dass es dem Stadtrat unbenommen wäre, auf dem ganzen Gebiet der Stadt die Polizeistunde entsprechend der gesetzlichen Regelung einheitlich auf 24.00 Uhr zu belassen. Die Beschwerde erweist sich damit in jeder Hinsicht als unbegründet. 3.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter Solidarhaft zulasten der Beschwerdeführer. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.

Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.238.-- zusammenFr.3'238.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten von ... und ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 20. Februar 2009 abgewiesen (2C_456/2008).

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25.02.2008
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25.03.2026