U 06 97 2. Kammer URTEIL vom 2. Februar 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1.... ist 1978 geboren, alkohol- und drogensüchtig, hatte bis im Mai 2001 Wohnsitz in der Gemeinde ... Danach begründete er neuen Wohnsitz in der Stadt ..., wo er in der Folge in der psychiatrischen Klinik ... hospitalisiert wurde. Anfangs Dezember 2001 brach der Rekurrent den Aufenthalt in dieser Klinik ab und wies das Zivilstandsamt der Stadt ... an, den Heimatschein an die Kanzlei der Gemeinde ... zu senden. Er selbst meldete sich kurz darauf zusammen mit seiner Partnerin bei der Kanzlei, indessen sandte der Gemeindekanzlist den Heimatschein wieder an das Zivilstandsamt der Stadt ... zurück. 2. Am 25. Januar 2002 meldete sich der Rekurrent beim zuständigen Amt der Stadt ... korrekt ab und deponierte daraufhin seine Schriften wieder bei der Gemeinde .... Am 1. Februar 2002 erhielt er von dieser den Schriftenempfangsschein. Zwei Tage später, am 3. Februar 2002, trat der Rekurrent in die Klinik ... ein und wurde dort, abgesehen von zwei kurzen Aufenthalten bei Freunden, für eine längere Zeitdauer stationär behandelt. 3. Die Gemeinde ... erfuhr daraufhin, dass der Rekurrent zwischen den Klinikaufenthalten zeitweise nicht auffindbar war, weshalb der Gemeindekanzlist den Heimatschein am 17. Juni 2002 an die Stadt ... (Bürgergemeinde) zurücksandte. 4. Da der Rekurrent nebst seiner psychischen Krankheit und seiner allgemeinen Hilflosigkeit auch seine Finanzen überhaupt nicht im Griff hatte (enorme
Verschuldung), gelangten die Ärzte der Klinik ... mit dem Begehren, für den Rekurrenten eine vormundschaftliche Massnahme zu errichten, an die zuständige Vormundschaftsbehörde ... Diese weigerte sich jedoch, Hand zu bieten, worauf sich die Ärzteschaft mit dieser dringenden Bitte an die Vormundschaftsbehörde ... wandte. Mit Beschluss vom 14. Juni 2004 errichtete diese für den Rekurrenten eine Beiratschaft. Am 11. Oktober 2004 meldete sich der Rekurrent bei der Gemeinde ... nach ... ab. 5. In der Folge musste festgestellt werden, dass in der Zeit zwischen dem 29. Januar 2002 und dem 9. November 2004 keine Krankenkassenprämien mehr bezahlt worden waren. Eine Nachfrage beim kantonalen Gesundheitsamt ergab, dass gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) resp. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (VOzKPVG; BR 154.120) jene Gemeinde für die uneinbringlichen Prämien aufzukommen habe, in welcher die betreffende Person zum Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit Wohnsitz hatte. Nach Auffassung der Vormundschaftsbehörde ... hatte der Rekurrent vom Juni 2002 bis zum Oktober 2004 in der Gemeinde ... Wohnsitz. Der Amtsvormund stellte deshalb der Gemeinde ... Fr. 17'959.55 in Rechnung. 6. Am 8. September 2006 verfügte der Gemeindevorstand ..., dass keine Ausstände vergütet würden, weil der Rekurrent im fraglichen Zeitraum keinen Wohnsitz in der Gemeinde gehabt habe. 7. Am 25. September 2006 erhob die Amtsvormundschaft ... Rekurs beim Verwaltungsgericht Graubünden mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Gemeinde ... zu verpflichten, den Betrag von Fr. 17'959.55 plus 5% Zins ab dem 7. April 2006 zu bezahlen. Der Rekurrent sei am 3. Februar 2002 in die Klinik ... eingetreten und dort, mit zwei kleinen Unterbrüchen, bis zum 14. Mai 2003 stationär behandelt worden. Von Mitte Mai bis Ende November 2003 habe er sich mehrheitlich bei seiner Partnerin, teilweise aber auch bei Freunden aufgehalten. Anfangs Dezember 2003 habe er sich erneut in stationäre Behandlung in der Klinik ... begeben.
Somit habe der Rekurrent während der fraglichen Zeit in der Gemeinde ... Wohnsitz gehabt, weshalb die Gemeinde gestützt auf die geltenden Vorschriften auch verpflichtet sei, die ausstehenden Krankenkassenbeiträge zu übernehmen, wie dies auch die Stadt ... für den vorangehenden Zeitraum getan habe. 8. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2006 beantragte die Gemeinde ... die Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent habe sich während der fraglichen Zeit nicht in ... aufgehalten. Seine Partnerin habe sich bereits am 30. Juni 2003 nach ... und sein Freund ... am 30. September 2003 nach ... abgemeldet. Deshalb müsse korrekterweise die Stadt ... für diese Ausstände aufkommen, da der Rekurrent Bürger von ... sei. Zudem hätte es die Vormundschaftsbehörde ... in der Hand gehabt, über die individuelle Prämienverbilligung diese Ausstände zu vermeiden. 9. In seiner Replik vom 13. November 2006 führte der Rekurrent an, dass aufgrund der Angaben der Gemeinde ... Abklärungen bei der Vormundschaftsbehörde des Kreises ... ergeben hätten, dass die Behörde tatsächlich bereits im Jahre 1999 und im Dezember 2001 vormundschaftliche Massnahmen getroffen habe (Unterstellung unter Beistandschaft). In den entsprechenden Beschlüssen sei jeweils die Gemeinde ... als Wohnsitz genannt worden. 10.Mit ihrer Duplik vom 8. Dezember 2006 hielt die Gemeinde ... an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige
Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) abgelöst hat. Übergangsrechtlich bestimmt Art. 85 Abs. 2 VRG, dass sich die Weiterziehbarkeit und das Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Umgekehrt gilt noch das bisherige Recht, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem 1. Januar 2007 bereits abgelaufen ist. Hier hat die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) noch im Jahre 2006 geendet, weshalb vorliegend bisheriges Recht zur Anwendung kommt. 2. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Gemeinde ... vom 8. September 2006. Strittig und zu entscheiden ist, ob der Rekurrent in der fraglichen Zeit in der Gemeinde ... Wohnsitz hatte. Falls dies bejaht werden kann, ist klar und unbestritten, dass die Gemeinde ... für die Ausstände bei den Krankenkassenbeiträgen aufzukommen hat. 3. a) Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (vgl. dazu auch BGE 121 I 367 ff.). Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz (ZUG); SR 851.1) obliegt die Unterstützung von Schweizer Bürgern dem Wohnkanton. Der Kanton bezeichnet das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorgebehörde (Abs. 3). b) Gemäss Art. 5 des kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Die Gewährung von Unterstützungshilfe setzt Bedürftigkeit voraus. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG). Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen, welcher die Sozialhilfe ganz allgemein prägt. Durch das
Subsidiaritätsprinzip wird der ergänzende Charakter der Sozialhilfe betont und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können. Anspruch auf entsprechende Leistungen des Staates hat die in Not geratene Person demzufolge nur, wenn sie nicht in der Lage ist, d.h. wenn es ihr rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich ist, selber für sich zu sorgen. Keinen Anspruch hat somit, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich - insbesondere durch die Annahme einer zumutbaren Arbeit - aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen, denn solche Personen befinden sich nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Nothilfe zugeschnitten ist (vgl. BGE 130 I 71 Erw. 4.3; Hartmann, Vom Recht auf Existenzsicherung zur Nothilfe – eine Chronologie, ZBl 8/2005, S. 418 f.). c) Es ist festzuhalten, dass sich der verwaltungsrechtliche Wohnsitzbegriff mit dem zivilrechtlichen Begriff des Wohnsitzes deckt (PVG 1989 Nr. 3). Nach Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) befindet sich der (zivilrechtliche) Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Von einem Aufenthalt ist auszugehen, wenn eine Person bewohnbare Räume am betreffenden Ort benutzt (BGE 96 I 145 ff.). Mit dem zweiten Begriffselement, der Absicht dauernden Verbleibens, sollen bloss vorübergehende Aufenthaltsorte (wie zum Beispiel der Ferienort) als Wohnsitz ausgeschlossen werden (Riemer, Personenrecht des ZGB, Bern 1995, S. 87). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Der Wohnsitz einer Person ist demnach der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BGE 123 I 289 E. 2a S. 293, 125 I 54 E. 2 S. 56). Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände (bzw. Indizien), aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der betreffenden Person. Der Wohnsitz - sei es der zivilrechtliche oder der steuerrechtliche - ist demnach nicht frei wählbar. Eine lediglich affektive Bevorzugung des einen oder andern Ortes fällt nicht ins Gewicht
(BGE 123 I 294 Erw. 2b, 125 I 56 E. 2a; Pra 1998 Nr. 4 E. 2b S. 23). Hält sich eine Person abwechslungsweise an mehreren Orten auf, ist darauf abzustellen, zu welchem Ort sie gesamthaft die stärkeren, engeren, intensiveren und überwiegenderen Beziehungen pflegt und unterhält (vgl. überdies PVG 1996 Nr. 2, 1993 Nr. 54, 1991 Nr. 57, 1990 Nr. 4, 1999 Nr. 33; sowie Pra 2000 Nr. 7 E. 3a S. 30 und BGE 125 V 77 E. 2a). d) Wesentlich ist, dass der Rekurrent bereits im Jahre 1999 bis im Mai 2001 in der Gemeinde ... Wohnsitz hatte. Danach folgte ein relativ kurzes Intermezzo mit Wohnsitznahme in der Stadt ... Im November 2001 beabsichtigte der Rekurrent eine Rückkehr nach ... Die Gemeindekanzlei sandte jedoch den Heimatschein wieder nach ... zurück. Ende Januar 2002 erfolgte dann eine korrekte Anmeldung bei der Gemeinde ..., wonach der Rekurrent den Schriftenempfangsschein erhielt. Ein Bekannter und die Partnerin des Rekurrenten wohnten damals ebenfalls in ..., so dass durchaus ein Bezug zur Gemeinde vorhanden war. Die Tatsache, dass der Rekurrent kurz nach der erneuten Wohnsitznahme in die Klinik ... eintrat, ändert nichts am begründeten Wohnsitz. Er war bis Mitte Mai 2003 in stationärer Behandlung in der Klinik, womit der Wohnsitz während diesem Zeitraum ohnehin bestehen blieb. Ebenso ändert der Umstand, dass der Gemeindekanzlist den Heimatschein im Juni 2002 unaufgefordert nach ... retournierte, nichts an der Wohnsitzbegründung. Von Mitte Mai bis Ende November 2003 hielt sich der Rekurrent sodann abwechselnd bei Freunden auf, mehrheitlich aber bei seiner Partnerin, die noch bis Ende Juni 2003 in ... Wohnsitz hatte. Danach trat der Rekurrent erneut in die Klinik ... ein. Somit ist klar, dass er weiterhin in ... Wohnsitz hatte und der einmal begründete Wohnsitz gilt gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB eben bis ein neuer begründet wird. Für eine solche Neubegründung eines Wohnsitzes liegen hier indessen nicht die geringsten Anhaltspunkte vor. Auch die Gemeinde ... vermag keine solchen Anhalspunkte zu liefern. Gerade der Hinweis der Gemeinde, der Rekurrent habe abwechselnd bei Freunden gewohnt, zeigt auf, dass eben keine Absicht erkennbar war, den Lebensmittelpunkt an einen anderen Ort zu verlegen. Somit ist klar, dass der Rekurrent während der Zeit vom 29. Januar
2002 bis zum 9. November 2004 in ... Wohnsitz hatte und die Gemeinde somit für die Ausstände der Versicherungsleistungen aufzukommen hat. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent während der gesamten fraglichen Zeit vom 29. Januar 2002 bis zum 9. November 2004 in ... Wohnsitz hatte und die Gemeinde somit für die Ausstände der Versicherungsleistungen aufzukommen hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich folglich als rechtswidrig. Sie ist aufzuheben und der dagegen erhobene Rekurs ist gutzuheissen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 VGG der unterliegenden Rekursgegnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung wird praxisgemäss nicht zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Der Rekurs wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. September 2006 aufgehoben und die Gemeinde ... verpflichtet, der Amtsvormundschaft ..., ... und ..., Fr. 17'959.55 zuzüglich 5% Zins ab dem 7. April 2006 zu bezahlen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend