U 06 96
vorsorglich die Beschlagnahme der Hanfpflanzen. ... wurde aufgefordert, die von ihm angebauten Hanfpflanzen bis zum 14. August 2006 zu vernichten. Widrigenfalls erfolge die Ersatzvornahme durch die Kantonspolizei. Gegen diese Verfügung erhob ... am 9. August 2006 Verwaltungsbeschwerde ans Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden. Mit Entscheid vom 28. August 2006 wurde diese abgewiesen. 4.Dagegen erhob ... am 18. September frist- und formgerecht Rekurs ans Verwaltungsgericht Graubünden. Sinngemäss wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der beschlagnahmte Hanf sei freizugeben. Zur Begründung wurde vorgebracht, nach dem Wortlaut der massgebenden Bestimmungen unterstehe nicht jeder Hanfanbau der Meldepflicht. Für den heimischen landwirtschaftlichen Hanf (Code 533) gelte die Meldepflicht nicht. Weiter erwiesen sich die von ihm verlangten Sicherheitsmassnahmen als völlig unverhältnismässig. So müsste er monatelang Personen für die Bewachung einsetzen, was bei zwei Personen à je 24 Stunden und einem Stundenlohn von Fr. 40.--Tagesauslagen von Fr. 2’000.-- ergeben würde. Es bestehe auch gar keine Diebstahlgefahr, da einheimischer Hanf zu wenig Wirkstoff enthalte und daher nicht interessant sei. Ein Cannabiseffekt entstehe erst ab einem THC-Wert von 4%. Der vom Bundesgericht im Jahre 2000 aufgenommene Wert von 0.3 % THC sei zu tief angesetzt und nicht wissenschaftlich fundiert. Richtig sei ein Wert von 3% resp. 4%. Ausserdem sei der Kanton bei einem anderen Pflanzer, der den gleichen Hanf angebaut habe, nicht gleich vorgegangen und in anderen Kantonen werde auch nicht gleich verfahren. 5.In seiner Vernehmlassung vom 29. September 2006 beantrage des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden Abweisung des Rekurses. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, der Meldepflicht unterstünden alle Personen, die Hanf anbauten. Es bestehe auch kein Anlass, von dem vom Bundesgericht als Richtwert für die Eignung von Hanfpflanzen als Betäubungsmittel angenommen THC-Gehalt von 0.3% abzuweichen. Die Behauptung, bei Hanf mit einem THC-Gehalt unter 3 – 4 % handle es sich nicht um cannabiswirksames Hanfkraut, entbehre jeglichen Beweises.
Schliesslich seien die verlangten Sicherungsmassnahmen durchaus verhältnismässig und der Vorwurf der Ungleichbehandlung sei unbegründet. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der abweisende Beschwerdeentscheid des Justiz-, Polizei-, und Sanitätsdepartements vom 28. August 2006. Das Verwaltungsgericht ist für die Überprüfung von Entscheidungen des Departements in Verwaltungssachen aufgrund von Art. 51 Abs. 2 Gesundheitsgesetz (BR 500.000; GesG) in der Fassung vom 1. April 2006 sachlich zuständig. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Beschlagnahmung und Vernichtung des angebauten Hanfs zu Recht verfügt wurde. 2.Rechtsgrundlage für die vom Gesundheitsamt angeordnete Beschlagnahmung des in ... angebauten Hanfs ist Art. 6 der Hanfmeldeverordnung (BR 504.360) i. V. m. Art. 50 GesG. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Hanfmeldeverordnung kann die Ernte von Hanf sichergestellt werden, sofern sie entweder zur Gewinnung von Betäubungsmitteln verwendet wird oder Produkte angeboten werden, welche die zulässigen Grenzwerte übersteigen oder die für den Konsum im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes geeignet sind. Gemäss Art. 50 GesG können generell Pflanzen beschlagnahmt werden, sofern eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht. Ist mit einer dauernden Gefahr zu rechnen, kann deren Verwertung oder Vernichtung angeordnet werden. Die Hanfmeldeverordnung ihrerseits stützt sich auf das Betäubungsmittelgesetz (BetG; SR 821.121) und die Betäubungsmittelverordnung (BetmV, SR 812.121.1).
tragbar. Ausserdem sei nirgends festgelegt, dass solche Auflagen verfügt werden könnten. Dagegen wendet der Rekursgegner ein, man habe aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre gestützt auf Art. 50 Abs. 1 GesG minimale Sicherheitsvorkehrungen festgelegt, welche zur Verhinderung des Diebstahls notwendig seien und um den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten. Zur Natur der vom Departement vorgesehenen „Minimalanforderungen an die Sicherheitsvorkehrungen“ ist vorweg festzuhalten, dass es sich dabei um eine Verwaltungsverordnung bzw. eine generelle Dienstanweisung handelt. Diese sind keine Quellen des Verwaltungsrechts und es kommt ihnen keine direkte Aussenwirkung zu (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, N 123 ff.) Nachfolgend ist daher nicht zu prüfen, ob die Auflagen mit den vom Departement festgelegten Minimalanforderungen übereinstimmen, sondern ob sie innerhalb des Ermessens der verfügenden Behörde liegen. b)Gemäss dem im Verwaltungsrecht geltenden Legalitätsprinzip, bedarf der Erlass von Nebenbestimmungen wie Bedingungen und Auflagen einer gesetzlichen Grundlage. Diese müssen indes nicht ausdrücklich vorgesehen sein und es reicht für die Zulässigkeit der Nebenbestimmungen aus, wenn sie aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck, aus einem mit der Hauptanordnung zusammenhängenden öffentlichen Interesse hervorgehen (Häfelin/Müller, a.a.O., N 918). Wie oben in Erwägung 2 dargelegt, können Hanfpflanzen gemäss Art. 50 Abs. 1 GesG i.V.m. Art. 6 der Hanfmeldeverordnung bei Gefahr für die öffentliche Gesundheit beschlagnahmt und vernichtet werden. Damit wird bezweckt, dass eine legale Nutzung der unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Hanfpflanzen sichergestellt ist. Konkret soll gewährleistet werden, dass die Pflanzen nicht entwendet oder sonst wie als Betäubungsmittel missbraucht werden können. Der Erlass von Auflagen zum Schutz der Hanfpflanzen vor Diebstahl dient daher dem öffentlichen Interesse und stellt eine mildere Massnahme als die Beschlagnahmung und Vernichtung dar. Die Gesetzmässigkeit der Auflagen ist demnach gegeben.
c)Die vorliegenden Auflagen sind unstreitbar geeignet, einen Diebstahl der Hanfpflanzen zu verhindern bzw. zu erschweren. Der Rekurrent bringt jedoch vor, die Massnahmen seien nicht erforderlich, weil aufgrund des geringen THC-Gehalts niemand Interesse an den Pflanzen habe. Dies wird vom Rekursgegner insoweit bestritten, als die Auflagen aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre festgelegt worden seien. Da gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ab einem THC-Gehalt von 0.3 % von einer psychotropen Wirkung ausgegangen werden muss (siehe oben Erwägung 4), erscheint die Aussage des Rekurrenten zumindest als fragwürdig. Auch legt er in keiner Weise dar, welche weniger weit gehenden und kostengünstigeren Sicherheitsmassnahmen zur Verhinderung von Diebstählen ebenfalls geeignet wären und diese sind auch nicht aus den Akten ersichtlich. Immerhin berücksichtigt das verfügte Sicherheitsdispositiv den Reifegrad der Pflanzen und damit den THC-Gehalt. Daher können die Massnahmen nicht als übermässig betrachtet werden. Soweit der Rekurrent vorbringt, die Kosten für die verlangten Massnahmen seien viel zu hoch und damit werde der Anbau von heimischem Hanf verhindert, ist das private Interesse am Anbau von Hanfpflanzen gegenüber dem öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes abzuwägen. Hierbei gilt zu berücksichtigen, dass es der Rekurrent in der Hand hat, eine in der Sortenkatalog-Verordnung aufgeführte Hanfsorte mit niedrigem THC-Gehalt anzubauen, die ihn von jeglichen Sicherheitsmassnahmen befreit. Sein privates Interesse am Hanfanbau wird durch die angeordneten Sicherheitsmassnahmen nur dahin gehend eingeschränkt, dass er sich auf freigegebene Sorten beschränken oder aber die Kosten für die Sicherheitsvorkehren tragen muss. Die öffentliche Gesundheit ist jedenfalls höher zu gewichten und die angeordneten Auflagen können daher unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht beanstandet werden. 6.Schliesslich bringt der Rekurrent vor, Bündner Bauern würden aufgrund der gemachten Auflagen benachteiligt, weil der gleiche Hanf in anderen Kantonen ohne Auflagen angebaut werden könne. Ausserdem baue ein anderer Pflanzer im Kanton den genau gleichen Hanf an und bei ihm sei nichts beanstandet worden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verlangt das
Gebot der Rechtsgleichheit, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. Was den Verweis auf die Praxis in anderen Kantonen anbelangt, so bestehen dort unterschiedliche Gesetze und Auffassungen. Gemäss Bundesgericht verstösst die Verschiedenheit des kantonalen Rechts und der kantonalen Rechtsanwendung nicht gegen die Rechtsgleichheit (BGE 91 I 480). Der Rekurrent kann folglich aus der Praxis in anderen Kantonen nichts für sich ableiten und seine Rüge kann nicht gehört werden. Rechtsungleiche Behandlung kann aber dann geltend gemacht werden, wenn die Praxis von der gleichen Behörde ausgeht (BGE 91 I 169). Dies begründet jedoch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Nur ausnahmsweise, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde, geht die Rechtsgleichheit dem Legalitätsprinzip vor (BGE 122 II 446; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, N 770 ff.). Nach diesen Grundsätzen besteht für den Rekurrenten kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem von ihm erwähnten Pflanzer. Einerseits ist dieser Fall dem Gericht unbekannt und die genauen Umstände liegen im Dunkeln. Anderseits sind bei einem einzelnen Fall die Voraussetzungen an eine einheitliche, rechtswidrige Praxis nicht erfüllt. Auch dieser Rüge kann aus diesem Grunde nicht gefolgt werden. Der Rekurs erweist sich daher in allen Punkten als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Rekurrenten. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die obsiegende Vorinstanz wird praxisgemäss verzichtet. Demnach erkennt das Gericht: 1.Der Rekurs wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend