U 2006 66

U 06 66

  1. Kammer URTEIL vom 17. November 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Rückforderung Ausbildungskosten
  2. a)Der heute 28-jährige ... (geb. ...) absolvierte im Jahre 2002 (Zeitspanne 03.01.-13.12.2002) die Polizeischule. Laut Spezial-/Schulbefehl vom 26.11.2001 wurde in Ziff. 7.2. (Finanzielles/Rückerstattung) was folgt bestimmt: Die Rückerstattungspflicht (Art. 12 RBR) bei Austritt aus dem Polizeikorps vor Ablauf der Verpflichtungszeit beträgt: • während der letzten 3 Monate der Polizeischule: Fr. 20'000.-- • im 1. Dienstjahr: Fr. 30'000.-- • im 2. Dienstjahr: Fr. 22'500.-- • im 3. Dienstjahr: Fr. 15'000.-- • im 4. Dienstjahr: Fr. 7'500.-- Mit der Vollendung des 4. Dienstjahres erlischt die Rückerstattungspflicht. b)Im Merkblatt der Kantonspolizei Graubünden betreffend Aufnahmebedingungen und Auswahlverfahren für die Polizeischule 2002 wurde jene zeitlich degressiv abgestufte Rückzahlungspflicht der Ausbildungskosten unter Ziff. 7 ebenso aufgeführt. Laut Rückzahlungsverpflichtungsschein, datiert vom 21.02.2002, bestätigte der genannte Polizeianwärter noch handschriftlich selbst, dass er die erwähnte Pflicht zur Kenntnis genommen habe. Laut Tagesjournalbericht vom 28.02.2002 wurde jenes „Formular“ (Blatt Rückerstattungspflicht) zumindest noch einmal besprochen. c)Gemäss öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag vom 12.12.2002 wurde der Genannte ab 01.01.2003 (unbefristet) als Polizist zu 100% (Monatsgehalt Fr. 4'612.--; zzgl. Zulagen laut Personalverordnung) mit Arbeitsort

„Verkehrszug/Stützpunkt“ ... und einer ordentlichen Kündigungsfrist von 4 Monaten je auf Monatsende bzw. während der Probezeit (ersten 6 Monate) mit einer verkürzten Kündigungsfrist von einem Monat angestellt. Die Anstellung sollte dabei auf Art. 3 und Art. 70 lit. c) PV basieren; im Übrigen sollten die weiteren Bestimmungen der PV und die Pensionskassenverordnung (PKV) samt Ausführungserlassen gelten. d)Am 26.05.2003 meldete sich der besagte Kantonspolizist beim Polizei-Kdo in ... mit der konkreten Anfrage, wie viel er im Falle eines Wechsels des Polizeikorps (Stapo ...) aus privaten Gründen (Vermisst Stadtleben; Ausübung Hobbies [Boxen; Karate] im ... unmöglich; Freundin gute Stelle in ...) an seine Ausbildungskosten zurückbezahlen müsste. Noch am selben Tag erhielt er die klare Antwort, dass er bei einer Kündigung per 31.10.2003 (noch

  1. Dienstjahr) Fr. 30'000.-- und per 31.12.2003 (2. Dienstjahr) Fr. 22'500.-- an Ausbildungskosten zurückbezahlen müsste. Mit E-Mail vom 10.06.2006 erkundigte sich derselbe beim Polizei-Kdo auch noch über die Kündigungsfristen, wobei er möglicherweise bereits am 01.10.2003 bei der Stapo ... anfangen könnte. Mit E-Mail Antwort vom 11.06.2003 wurde ihm mitgeteilt, dass er bei einem Korpswechsel nach ZH per 30.09.2003 noch diesen Monat kündigen müsste. Bei einem Austritt per 31.12.2003 müsste er spätestens im August 2003 kündigen. e)Mit Brief vom 24.06.2003 teilte der Genannte dem Polizei-Kdo seine Stellenkündigung per 30.09.2003 mit. Er werde per 01.10.2003 bei der Stapo ... in das 2. Schuljahr einsteigen und fortan dort seinen Dienst leisten. f)Mit Brief vom 26./27.06.2003 bestätigte das Polizei-Kdo den Eingang der Kündigung, wobei es zugleich darauf hinwies, dass laut „Verpflichtungsschein“ vom 21.02.2002 damit noch Ausbildungskosten für die erfolgreich absolvierte Polizeischule 2002 von Fr. 30'000.-- zurückbezahlt werden müssten. Laut Austrittsgespräch vom 14.08.2003 hielt der Kündigende fest, dass der Korpswechsel nichts mit der Kameradschaft zu tun habe, sondern aus persönlichen Gründen (Stadtmensch; siehe oben) erfolgt sei. Die Stapo ... werde sich nicht finanziell an der Rückzahlungsverpflichtung

(Fr. 30'000.--) beteiligen; wobei er aber Fr. 5'710.-- im Monat verdiene und daher – laut Vereinbarung mit dem POA – hoffe, jenen Betrag innert Jahresfrist (Sept. 2004) abzahlen zu können. g)Am 08.09.2004 stellte die Kapo GR dem früheren Angestellten eine Rechnung über Fr. 30'000.-- mit dem Vermerk „Rückerstattung von Ausbildungskosten laut Schreiben vom 27.06.2003“. Die gesetzte Zahlungsfrist von 30 Tagen verstrich darauf - aktenkundig ohne weitere Erklärung seitens des ehemaligen Kantonspolizisten - ungenutzt. 2.Am 02.06.2006 erhob die Kantonspolizei GR „Verwaltungsrechtliche Klage“ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um kostenfällige Verpflichtung des säumigen Polizisten, ihr die stets noch unbezahlten Ausbildungskosten über Fr. 30'000.-- nebst Verzugszins zu 5% (selbst korrigiert auf Seite 7 auf 4.5%) ab 09.10.2004 zu erstatten. Zur Begründung brachte sie vor, dass sie selbst legitimiert sei, im Namen des Kantons Klage zu erheben. Materiell sei die gestellte Rückforderung ausgewiesen und berechtigt, was der Beklagte sowohl mit Unterschrift des Verpflichtungsscheins vom 21.02.2002 als auch noch anlässlich des Austrittsgesprächs vom 14.08.2003 anerkannt habe. Auch anhand der mit dem Kläger geführten Korrespondenzen (samt Spezial-/Schulbefehl 2001) sei für den Beklagten jederzeit klar und transparent gewesen, dass er bei einer Stellenkündigung im 1. Dienstjahr nach seiner erfolgreich absolvierten Polizeischule (Stellenantritt 01.01.2003; freiwillige Kündigung nach 6 Monaten am 24.06.2003; Austritt per 30.09.2003) noch Fr. 30'000.-- an die Ausbildung zurückbezahlen müsste. Mit Abschluss des öffentlichrechtlichen Vertrages im Dez. 2002 sei das anwendbare Recht (PV) klar festgelegt worden, weshalb es an der Zuständigkeit/Spruchbefugnis des Verwaltungsgerichts nichts auszusetzen gebe. Zum Verzugszins von 4.5% seit Okt. 2004 wurde auf die jeweiligen Publikationen im Kantonsamtsblatt (KAB 2004-2006) und die ungenutzt verstrichene Zahlungsfrist verwiesen. 3.Mit Klageantwort vom 21.08.2006 liess der Beklagte kostenfälliges Nichteintreten auf die Klage, eventuell Abweisung bzw. teilweise Abweisung

derselben beantragen. Zum Begehren auf Nichteintreten wurde vorgebracht, dass die Rechtsgrundlage für die Rückforderung auf Privatrecht (OR) beruhe und deshalb das Verwaltungsgericht zur Streitentscheidung vorab weder örtlich zuständig noch sachlich spruchbefugt sei. Zum Antrag auf Abweisung bzw. Teilabweisung wurde geltend gemacht, dass dem Rückzahlungsverpflichtungsschein vom 21.02.2002 „beweisrechtlich“ keine Bedeutung zukomme, da derselbe nicht weisungsgemäss bereits bei Eintritt in die Polizeischule ausgefüllt worden sei und es sich dabei daher um eine „Falscherklärung“ gehandelt habe. Die Höhe der Rückforderung widerspreche mit Fr. 30'000.-- zudem klarerweise dem stets zu beachtenden Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip, würde die staatliche Subventionierung eines Mittelschülers in einer Privatschule im Jahr doch vergleichsweise bloss Fr. 20'000.-- kosten, womit der erwähnte Rückerstattungsbetrag augenfällig viel zu hoch sei und – sofern überhaupt geschuldet – noch angemessen zu reduzieren wäre. Die erwähnte Rückerstattungsregelung würde zudem die Kündigungsfreiheit jedes Arbeitsnehmers übermässig einschränken und daher sein Persönlichkeitsrecht verletzen, womit eine derartige Abmachung nicht vor Art. 20 OR standhalten würde und zum vornherein ungültig wäre. 4.In ihrer Replik hielt die Klägerin nochmals unverändert daran fest, dass das Arbeitsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur gewesen sei und daher die kantonale Personalverordnung (nicht OR/Privatrecht) zur Anwendung komme und somit das Verwaltungsgericht (nicht irgendein Zivilgericht) zur Streitentscheidung befugt sei. Von einer irrelevanten „Falscherklärung“ bezüglich des unbestritten selbst unterzeichneten Rückzahlungsverpflichtungsscheins könne ebenfalls keine Rede sein, da für dessen Gültigkeit und Beweiskraft nicht das effektive Unterschriftsdatum, sondern allein die Unterschrift (Einverständniserklärung) massgebend sei. Die Höhe der geforderten Rückerstattungssumme sei auch nicht unverhältnismässig hoch. Wie ihre Abklärungen bei einer anderen Polizeischule (Amriswil 2004) ergeben hätten, würden sich die Vollkosten für eine solche Ausbildung auf Fr. 108'960.-- belaufen. Gemäss neuer Polizeiverordnung GR (gültig ab 01.07.2005) hätte die Rückzahlungspflicht sogar Fr. 35'000.-- betragen.

5.In der Duplik betonte der Beklagte nochmals, dass es sich eindeutig um eine vermögensrechtliche Streitigkeit aus Arbeitsrecht handle und darum nicht öffentliches Recht (PV) zum Zuge komme bzw. das angerufene Gericht örtlich wie sachlich unzuständig sei. Materiell sei der Mangel der „Falschdatierung des Verpflichtungsscheins“ unheilbar und durchaus von entscheidrelevanter Bedeutung, weshalb die strittige Rückerstattungspflicht über Fr. 30'000.-- keinen Rechtsschutz verdiene; zumal er zur Unterzeichnung des Verpflichtungsscheins nahezu genötigt worden sei. Die erwähnten Vollkosten von Fr. 108'960.-- für die Polizeiausbildung seien nicht hinreichend nachgewiesen und darum im Ergebnis auch nicht repräsentativ bzw. zuverlässig. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 14 lit. c des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren „vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Dienstverhältnis, soweit keine andere Behörde bestimmt ist“. Insofern der Beklagte die Rechtsnatur des Anstellungsvertrags vom 12. Dezember 2002 (samt Rückerstattungsmodus laut Spezial- /Schulbefehl für Polizeianwärter 2002 bei vorzeitigem Verlassen der Dienststelle bzw. Art. 12 des Rekrutierungs- und Beförderungsreglements der Kantonspolizei [RBR] von 1998) und gestützt darauf die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts anzweifelte, gilt es klarzustellen, dass es sich bei der betreffenden Abmachung ohne Zweifel um ein Anstellungsverhältnis aus dem öffentlichen Recht handelt und deshalb selbstverständlich auch bei einer Streitigkeit aus jener Anstellungsvereinbarung (inkl. Rückzahlung staatlich bereits erhaltener Ausbildungskosten zwecks Erlangung des Status als Kantonspolizist) Art. 14 lit. c VGG umfassend zur Anwendung kommt. Die Qualifikation als Dienstverhältnis rein öffentlichrechtlicher Natur ergibt sich zudem auch klar aus Art. 3 und Art. 70 lit. c der im Anstellungsvertrag ausdrücklich selbst noch genannten Personalverordnung (PV; BR 170.400), wonach solche

Arbeitsverhältnisse mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet werden und die jeweiligen Dienststellenleiter (hier: Chef Kapo GR) für ihre Mitarbeiter der Gehaltsklassen 1-15 zuständig sind. Wie dem Stellenplan Nr. 3120.950.1 (SK 11; LS 02) auf dem unmissverständlich als „öffentlich-rechtlichen Vertrag“ titulierten Anstellungsvertrag entnommen werden kann, wurden die entsprechenden Hinweise und Rechtsgrundlagen damals einwandfrei kundgetan und vom Beklagten handschriftlich bestätigt bzw. akzeptiert. Damit ist hinreichend erstellt, dass die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist, weshalb vorliegend auf die verwaltungsgerichtliche Klage – basierend auf öffentlichem Recht – einzutreten ist. 2.Materiell ist auf den unmissverständlichen Inhalt der schon als Polizeianwärter zur Kenntnis genommenen Anstellungs-/Ausbildungsbedingungen (Spezial- /Schulbefehl 2001; Merkblatt 2002; Art. 12 RBR) sowie auf die eigene „Verpflichtungsbestätigung“ während laufender Polizeischule 2002 abzustellen. Wann genau der – laut Tagesjournal am 28.02.2002 noch in der Schulklasse besprochene – Rückzahlungsverpflichtungsschein handschriftlich signiert und von der Schulleitung eingesammelt wurde, spielt dabei keine zentrale Rolle. Massgeblich ist dazu einzig, dass er vom Beklagten unterzeichnet wurde, womit er klar sein Einverständnis für die degressiv ausgestaltete Skala betreffend Rückerstattung der künftig anfallenden Aus- und Weiterbildungskosten ab dem Eintritt in die Polizeischule per 03.01.2002 kundtat. Bei jener Selbsterklärung muss er sich heute behaften lassen, zumal keine Indizien erkennbar sind, die tatsächlich auf eine unfreiwillige (erzwungene) Unterzeichnung jenes Formulars seitens der Klägerin schliessen liessen, weshalb der Einwand der „Nötigung“ zweifelfrei als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden muss. Das Argument der unbeachtlichen „Falscherklärung“ geht demnach an der Sache vorbei, da die (unbestritten) eigene Unterschrift auf jenem Verpflichtungsschein ausreicht, um rechtsgültig und verbindlich auf der Rückerstattung der jeweils bezeichneten Schul-/Ausbildungskosten zu beharren. Das angeblich falsche Unterschriftsdatum (21.02.02) ist in diesem Kontext unerheblich. Tatsache ist dagegen, dass sich der Beklagte bereits im

Frühling 2003 (1. Dienstjahr, da Erststellenantritt laut Vertrag per 01.01.2003 erfolgte) erstmals darüber erkundigte, ob und welche „Kündigungsauflagen“ er bei einem allfälligen Wechsel der Dienststelle zu beachten hätte. Über die finanziellen Konsequenzen bei einem vorzeitigen Verlassen der Erststelle im Engadin wurde er darauf umgehend von Seiten der Klägerin umfassend und kompetent ins Bild gesetzt; was den Beklagten aber nachweislich nicht daran hinderte, sein Dienstverhältnis nach sechs Monaten dennoch „freiwillig“ (ausschliesslich private Gründe) mit Kündigungsbrief vom 24. Juni 2003 (Korpsaustritt per 30.09.2003) aufzulösen. In Anbetracht der geschilderten Zeit- und Sachabläufe ist nun aber wirklich nicht einzusehen, wieso der Beklagte heute für die von ihm selbst zuerst noch anerkannte Rückzahlungsverpflichtung (vgl. Austrittsgespräch vom 14.08.2003) nicht mehr finanziell gerade stehen sollte. Die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung ist nach dem Gesagten daher klarerweise erstellt. 3.Zu prüfen bleibt damit noch die Höhe der Rückforderung von Fr. 30'000.-- sowie deren Bestand vor dem als verletzt gerügten Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip. Zur Verhältnismässigkeit bzw. Angemessenheit des erhobenen Rückerstattungsbetrags gilt es klarzustellen, dass solche Vereinbarungen im normalen Geschäftsverkehr keinesfalls unüblich sind, solange sie zeitlich wie betragsmässig vernünftige Schranken bzw. Leitplanken aufweisen. Angesichts der unwiderlegt gebliebenen Vollkostenrechnung von Fr. 108'960.-- (Zahlenmaterial für Polizeischule Amriswil 2004) für die einjährige „Grundausbildung“ zum Kantonspolizisten erscheint eine Rückerstattung von Fr. 30'000.-- (entspricht 27.5%) bei einem vorzeitigen Verlassen des auszubildenden Polizeikorps im 1. Dienstjahr (will heissen innert 12 Monaten ab Erststellenantritt) indes keineswegs als übermässig hoch. Abgesehen davon, dass die monatliche Entlöhnung und die Ausrüstung der Polizeianwärter darin bereits mit enthalten sind, gilt es namentlich nicht zu übersehen, dass es sich dabei in der Regel um eine berufliche Zweitausbildung handelt, von der die Absolventen lebenslänglich profitieren können. Bezeichnenderweise ermöglichte es die hierorts intensiv genossene Polizeiausbildung dem Beklagten überhaupt erst, sich mit guten Erfolgschancen beim anderen Polizeikorps (Stapo ...) zu melden und so

faktisch auch wirtschaftlich ein um Fr. 1'098.-- höheres Monatssalär zu erzielen. Von einer grundsätzlich unzulässigen Beschränkung der „Kündigungsfreiheit“ kann weder graduell (vernünftige Degressionsschritte) noch zeitlich die Rede sein, da eine Dauer (Bindungswirkung) von vier Jahren als Zeithorizont für einen kompletten Verzicht auf Rückzahlungen ebenso zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Im Übrigen sei dazu nur noch erwähnt, dass laut der neuen Polizeiverordnung (gültig ab 01.07.2005) in einem identischen Fall noch eine um Fr. 5'000.-- höhere Rückerstattungssumme geschuldet wäre und der Beklagte somit hier (laut alter Reglung) sogar noch günstig davon kommt. An der Höhe des festgelegten und eingeforderten Rückerstattungsbetrags gibt es somit nichts auszusetzen. Die Klage erweist sich damit in jeder Beziehung als rechtens und haltbar. 4.Am erhobenen Verzugszins (4.5%) sowie dem ermittelten Beginn des Zinsenlaufs (ab 09.10.2004) gibt es ebenfalls nichts zu rütteln, da in den einschlägigen Kantonsamtsblättern jeweils exakt jener Zinsfuss bei Restanzen zu Gunsten des Kantons vorgeschrieben wurde (vgl. im Detail: KAB vom 15.01.2004 Nr. 2 S. 105 ff.; KAB vom 13.01.2005 Nr. 2 S. 114 f. sowie KAB vom 12.01.2006 Nr. 2 S. 112 f.). Nachdem überdies feststeht, dass die mit Rechnung vom 08.09.2004 (Vereinbarungsgemäss innert eines Jahres nach Dienstaustritt per 30.09.2003) gesetzte Zahlungsfrist von 30 Tagen unbenutzt verstrich, ist ebenso klar, dass damit auch die Fälligkeit der Forderung und so der Beginn des Zinsenlaufs ab dem 09.10.2004 korrekt ermittelt wurden. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die geltend gemachte Klage demnach rechtmässig und vollständig gutzuheissen. 5.Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird vorliegend verzichtet. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Klage wird gutgeheissen, und der Beklagte verpflichtet, dem Kanton Graubünden Fr. 30'000.-- zuzüglich 4.5% Zins ab 09.10.2004 zu bezahlen.

2.Es werden keine Kosten erhoben. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am 22. August 2007 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (2P.27/2007).

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