U 2006 13

U 06 13 3. Kammer URTEIL vom 12. Mai 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Aufenthaltsbewilligung 1.... reiste am 9. August 2003 aufgrund ihrer am 16. Januar 2003 in .../Mazedonien mit dem in der Schweiz eingebürgerten ... in die Schweiz ein und erhielt in der Folge gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ANAG im Rahmen des Familiennachzuges die Jahresaufenthaltsbewilligung gültig bis zum 8. August 2005. Mit Entscheid vom 18. November 2004 wurden die Eheleute ... durch das Amtsgericht .../Mazedonien geschieden; eine von ... eingereichte Widerklage wurde als unbegründet abgewiesen. Anfangs Januar 2004 erachtete sich das Bezirksgerichtspräsidium ... als für vorsorgliche Massnahmen im Eheschutz- und/oder Scheidungsverfahren nicht (mehr) zuständig. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ANAG die kantonale Fremdenpolizei mit Verfügung vom 8. Februar 2005 die Jahresaufenthaltsbewilligung für ..., im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Ehe ... in ... geschieden worden und damit der seinerzeitige Zulassungsgrund dahin gefallen sei, weshalb ein Widerruf erfolgen müsse. Dagegen liess ... beim kantonalen Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement (JPSD) Beschwerde erheben. Zum einen wurde geltend gemacht, dass die Scheidung noch gar nicht rechtskräftig sei, weshalb ihr das Aufenthaltsrecht nicht entzogen werden dürfe. Dies umso weniger, als am 15. Februar 2005 das gemeinsame Kind ... auf die Welt gekommen sei, welches das CH- Bürgerrecht und damit auch ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz habe. Gestützt auf Art. 8 EMRK habe es Anrecht auf den Schutz des Familienlebens mit nahen Verwandten.

Nach weiteren vertiefenden Abklärungen wies das JPSD die Beschwerde mit Verfügung vom 4./11. Januar 2006 ab. 2.Dagegen liess ... am 6. Februar 2006 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs erheben mit den Anträgen, es sei die angefochtene Departementsverfügung aufzuheben und ihr Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass sowohl ..., als auch ihr bald einjähriger Sohn ..., gestützt auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Anwesenheit hätten und nicht ausgeschafft werden dürften. Unzutreffend sei, dass ... mit dem Vater des Kindes nur eine Scheinehe eingegangen sei. Dieser habe sie und das Kind nun aber im wahrsten Sinne des Wortes verstossen mit der Folge, dass sie und das Kind nun ihr Recht auf Anwesenheit verlieren würden. Zutreffend sei, dass ihre finanziellen Verhältnisse derzeit noch nicht geregelt seien. ... sei aber willens und in der Lage in der Schweiz zu arbeiten. Derzeit fehle ihr aber noch die hierzu erforderliche Arbeitsbewilligung. 3.Das JPSD beantragte unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid die Abweisung des Rekurses. Unbestritten sei, dass der einjährige ... einen Anspruch auf Zusammenleben mit der Mutter habe. Streitgegenstand sei aber zum einen, ob der Widerruf der Jahresaufenthaltsbewilligung für die Mutter zulässig sei, und zum andern, ob dem Sohn als CH-Bürger die Ausreise zusammen mit der Mutter zugemutet werden dürfe, was aufgrund des Kindesalters und der völlig fehlenden Beziehung zum Vater bejaht worden sei. Entgegen der rekurrentischen Darstellung lasse sich der angefochtenen Verfügung nirgends der Vorwurf entnehmen, dass es sich bei der Ehe ... um eine Scheinehe gehandelt habe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt bildet die Departementsverfügung vom 4./11. Januar 2006 des Rekursgegners und die diesem Entscheid zugrunde liegende Verfügung der kantonalen Fremdenpolizei Graubünden vom 8. Februar 2005, mit welcher der Widerruf der Jahresaufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin bestätigt worden ist. Strittig und zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren, ob der Widerruf der Jahresaufenthaltsbewilligung bzw. ob ihre dagegen erhobene Beschwerde zu Recht abgewiesen worden ist. 2. a)Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschwerdeentscheid die für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache massgebenden fremdenpolizeirechtlichen Bestimmungen (u.a. Art. 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG) korrekt wiedergeben, die massgebenden höchstrichterlichen Entscheide angeführt und zutreffend auf den konkreten Fall angewandt. Auf diese ausführlichen Darlegungen kann uneingeschränkt verwiesen werden. Pro memoria festzuhalten bleibt, dass im Lichte dieser Vorgaben die Rekurrentin infolge der Scheidung von ihrem Schweizer Ehemann keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG hat. Ebenso wenig hat sie einen Anspruch aus Staatsvertrag, weil zwischen Mazedonien und der Schweiz keine entsprechenden Regelungen bestehen. b)Entgegen der von der Rekurrentin ins Zentrum ihrer Eingabe gestellten Argumentation wurde der Vorwurf einer Scheinehe seitens der Vorinstanzen gar nie erhoben und spielte bei der Beurteilung des Widerrufs der Jahresaufenthaltsbewilligung entsprechend gar nie eine Rolle. Entscheidend für den Widerruf war - und ist - einzig, dass der damalige Zulassungsgrund für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (die Ehe mit einem CH-Bürger) zufolge der (zwischenzeitlich auch im Rechtsmittelverfahren bestätigten) Scheidung weggefallen ist.

  1. a)Zu prüfen bleibt daher noch, ob die Vorinstanzen zu Recht den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung i.S. von Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG und die damit einhergehende Wegweisung der Beschwerdeführerin als verhältnismässig qualifiziert sowie darin auch keine unnötige Härte erblickt haben. Dies ist angesichts der ausführlichen und zutreffenden Darlegungen (vgl. Ziff. 5 - 7 im angefochtenen Beschwerdeentscheid), auf die anstelle langer Wiederholungen verwiesen werden kann, ohne weiteres zu bejahen. b)Was die Rekurrentin in diesem Verfahren noch vorbringen lässt, zielt völlig an der Gegenstand der angefochtenen Entscheide bildenden Frage vorbei. So ist unbestritten, dass der einjährige Alen aufgrund seiner Schweizer Staatsangehörigkeit nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden kann. Ebenso steht fest, dass er einen Anspruch hat, mit seiner Mutter zusammenleben zu können. Daher musste im Lichte der massgebenden staatsvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen denn auch geprüft werden, ob dem Kind - angesichts des Widerrufes der Jahresbewilligung für die Mutter und der dieser drohenden Ausweisung aus der CH - die rein faktische Ausreise mit der Mutter nach Mazedonien zugemutet werden könne und dürfe. Die Zumutbarkeit einer Ausreise wurde seitens der Vorinstanzen in zutreffender Weise auch vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK und der hierzu ergangenen Rechtssprechung geprüft und nach Durchführung einer ausführlichen und sorgfältigen Interessenabwägung bejaht, wobei insbesondere das Kindesalter (knapp 1 Jahr) und die eingestandenermassen völlig fehlende Beziehung zum Kindsvater und zur Schweiz (abgesehen vom Bürgerrecht) ausschlaggebend waren. Ist aber nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid das ihr zustehende freie Ermessen missbrauchte oder überschritten haben könnte, erweisen sich der Widerruf und die damit einhergehende Wegweisung als rechtens. - Der Rekurs ist daher abzuweisen. 4.Die Rekurrentin hat für das vorliegende Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Bestellung des namentlich erwähnten Rechtsvertreters im Sinne von Art. 25 Abs. 1 und Abs. 4 VGG beantragt. Das Gesuch ist jedoch abzuweisen. Dies bereits deshalb, weil eine

Rekurserhebung bei vertiefter und seriöser Auseinandersetzung der von den Vorinstanzen zutreffend und ausführlich erörterten Sach- und Rechtslage selbst aus der Sicht der Betroffenen als offensichtlich grund- und aussichtslos hätte beurteilt werden können und müssen. Wird dem Gesuch auf Gewährung der beantragten Rechtswohltat nicht entsprochen, hat dies zur Konsequenz, dass die aufgelaufenen Gerichts- und Anwaltskosten von der Rekurrentin selbst zu tragen sind. 5.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an den Kanton (JPSD) kann praxisgemäss abgesehen werden. Demnach erkennt das Gericht: 1.Der Rekurs wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.119.-- zusammenFr.1'119.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 19. Oktober 2006 abgewiesen (2A.534/2006).

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GR_VG_001, U 2006 13
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12.05.2006
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026