U 06 1 2. Kammer URTEIL vom 11. April 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1.Im Kantonsamtsblatt vom 27. Oktober 2005 schrieb der Abfallbewirtschaftungsverband ... gemäss GATT/WTO-Übereinkommen den Sammel- und Transportdienst von Haus- und Gewerbekehricht, Papier, Karton, Dosen und Trockenbatterien in der Region ... (67 Gemeinden) im offenen Verfahren für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2018 aus. Als Zuschlagskriterien wurden in den Ausschreibungsunterlagen genannt und gewichtet: Preis:50% Ökologie25% Qualität25% Innert Frist gingen drei Offerten ein, welche in der ausgeschriebenen Form folgendes Bild zeigten:
Antrag, es sei der angefochtene Vergabeentscheid aufzuheben und der Auftrag an sie zu erteilen; eventualiter sei der Vergabeentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung und Neuvergabe an die Vergabeinstanz zurückzuweisen. Verschiedene Gemeinden im Verbandsgebiet seien nur über Strassen mit Tonnagebeschränkungen erreichbar. Die ... AG habe lediglich ein Fahrzeug (2-Achser) angeboten, das zwar den technischen Anforderungen entspreche, mit 12,29 t aber auf verschiedenen Strassenstücken nur mit einer Ausnahmebewilligung verkehren dürfte. Dass eine solche erteilt würde, sei ausgeschlossen und die bevorzugte Firma mithin gar nicht in der Lage, die Kehrichtversorgung in den Gemeinden ..., ..., ..., ..., ... und in der Fraktion ... (...) sicherzustellen. Der insbesondere im Winter für einen Einsatz nach ... vorgesehene Mercedes Sprinter entspreche in keiner Weise der Ausschreibung; insbesondere verfüge dieses Fahrzeug über kein fähiges Gewichtserfassungssystem für Container und Säcke. Zudem sei der eingereichte Tourenplan (Routenplan) fehlerhaft. Darin sei vorgesehen, dass die Gemeinden ..., ... und ... jeweils am Mittwochvormittag bedient würden, obwohl gemäss Sammelplan des AVM in diesen Gemeinden der Kehricht erst am Mittwochnachmittag bereitgestellt werden müsste. Übersehen worden sei sodann, dass in der Fraktion ... zudem eine Gewichtslimite von 18 Tonnen bestehe, was in der Offerte unberücksichtig geblieben sei, weshalb der Tourenplan auch diesbezüglich den Vorgaben der Ausschreibung nicht entspreche und die Offerte der ... AG daher zufolge Ungültigkeit aus dem Wettbewerb ausgeschlossen werden müsse. Der AVM habe im Übrigen auf Anfrage bezüglich bestehender Aufzeichnungen über den aktuellen Zeitaufwand für die Sammeldienstleistungen abschlägig beantwortet. Die ... AG als bisherige Leistungserbringerin verfüge demgegenüber aber über diese Daten. Die anderen Offerenten hätten nun mit grossem Aufwand diese Daten eruieren müssen, mit dem Risiko von Ungenauigkeiten. Die ... AG sei daher mit ihrem Wissensvorsprung zusätzlich bevorzugt worden, was wiederum dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Anbieter widerspreche. 3. a)Der Abfallbewirtschaftungsverband ... liess Abweisung der Beschwerde beantragen. Zu den Eignungskriterien gehöre, dass der Fuhrpark über ein
Gewichtserfassungssystem verfüge, welches es erlaube, die Kosten verbandsintern auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen. Wichtig sei dabei lediglich, dass ein gemeindeweises Wägen gewährleistet sei. Wie dies genau geschehe, spiele keine Rolle. So sei es auch möglich, dass der Kehricht mit einem nicht mit Wägesystem ausgerüsteten Fahrzeug eingesammelt und zu einem Fahrzeug mit Wägesystem geführt werde, wie dies die ... AG teilweise vorsehe. Der Einwand, der Fuhrpark der ... AG entspreche nicht den Eignungskriterien, ziele daher ins Leere. Zutreffend sei, dass der Tourenplan der ... AG für die Gemeinden ... und ... ein zu schweres Fahrzeug vorsehe. Dieser Mangel führe aber nicht zum Ausschluss des Angebotes; vielmehr müsste der Tourenplan mangels Plausibilität tiefer bewertet werden. Aber selbst wenn man das Angebot ... unter den Titeln „Plausibilität/Routenplan“ und „Optimale Auslegung der Lastwagen und Routenplanung“ mit 0 Punkten bewerten würde, was ungerechtfertigt wäre, läge die bevorzugte Offerte mit 77,4 Punkten immer noch auf Rang 1. Der gerügte Mangel in der Routenplanung am ... wiege nicht schwer, da es offensichtlich leicht sei, die erforderliche Umdisposition vom Vormittag auf den Nachmittag vorzunehmen. Das Problem mit der Tonnagebegrenzung in der Fraktion ... sei leicht zu lösen. Es gehe hier um eine Distanz von 120 bis 150 m und um Abfallmengen von 40 bis 120 kg. Eine derart geringe Anzahl Abfallsäcke könne leicht über diese geringe Distanz getragen werden. Der Einsatz eines kleineren Fahrzeuges nur wegen dieser einen Sammelstelle wäre unwirtschaftlich und unökologisch. Der Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung erfolge unbegründet. Zwar treffe zu, dass der AVM im Besitze von Aufzeichnungen betreffend den Zeitaufwand für den Sammeldienst sei. Man habe diese Zahlen aber bewusst nicht offen gelegt, da diese nicht allgemeingültig seien, sondern von der Art des Fahrzeuges und der Anzahl des eingesetzten Personals abhingen. b)Die ... AG liess ebenfalls Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne. Die Einwände wegen des Fuhrparkes seien unbegründet. Sie habe vom kantonalen Strassenverkehrsamt die schriftliche Zusicherung, dass für das Fahrzeug GR 2055 mit einem Leergewicht von 11‘600 kg eine Ausnahmebewilligung
bezüglich der Strassentonnage erteilt werde. Damit sei nachgewiesen, dass der gesamte Transport mit dem bestehenden Fuhrpark realisierbar sei. Aber selbst ohne Ausnahmebewilligung sei der Transport gewährleistet. aa) .../...: hier erfolge der Transport bis ... mit dem Fahrzeug 2 (Leergewicht 11,6 t, Nutzlast 6.4 t). Zwischen ... und ... werde der Mercedes Sprinter (Leergewicht 2.66 t, Nutzlast 0.84 t) eingesetzt; in ... erfolge dann der Umlad auf das grosse Fahrzeug mit Containerwaage. Die Strasse nach ... werde im Übrigen im Jahre 2006 ausgebaut und voraussichtlich mit einer neuen Gewichtslimite von 18 t versehen. bb) ...: Hier sei die direkte Entsorgung mit dem Mercedes Sprinter von ... aus vorgesehen, wobei der Abfall in ... gewogen werde. cc) .../...: Auch hier werde der Mercedes Sprinter eingesetzt. der Kehricht werde in ... umgeladen und mit der Waage des Kehrichtfahrzeuges gewogen. Zufahrtsstrasse nach ... soll auch 2006 saniert werden, wodurch Gewichtsbeschränkung auf 18 t erhöht würde. dd) in der Fraktion ... käme ebenfalls der Mercedes Sprinter zum Einsatz, wobei der Umlad in ... oder ... möglich wäre. Hinsichtlich der Rüge des fehlerhaften Routenplanes brachte sie im Wesentlichen dieselben Argumente wie die Vergabeinstanz vor. Lägen aber keine Gründe für einen Ausschluss vor, sei die Offerte zu Recht als gültig qualifiziert worden. 4.In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien Gelegenheit die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Die Beschwerdeführer brachten in ihrer Replik ergänzend noch vor, die Argumentation der Beschwerdegegner verwundere. Im Kostenverteilungsgesetz der AVM sei nämlich ausdrücklich festgehalten, dass jedes Fahrzeug über ein Wägesystem verfügen müsse. Hinsichtlich der Rüge der Tonnagebegrenzung wurde sodann noch ausgeführt, dass eine Ausnahmebewilligung wohl kaum erteilt würde, weil feststehe, dass es geeignete Fahrzeuge gebe, welche das Gewichtslimit einhalten würden. Im Übrigen ergänzten und vertieften die Parteien die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Einleitend ist festzuhalten, dass mit dem zur Beurteilung stehenden Transportauftrag die Abfallentsorgung von 67 Gemeinden sichergestellt werden soll, in welchen jährlich rund 6'590 t Haushalt- und Gewerbekehricht, rund 1’870 t Papier, ca. 670 t Karton, ca. 12 t Dosen sowie rund 2,5 t Trockenbatterien anfallen und der Entsorgung (..., ...) zugeführt werden müssen. Der weitaus grösste Teil des Abfalles fällt dabei in den grösseren Verbandsgemeinden (u.a. ..., ..., ..., ...) an. Eine im Vergleich zur Gesamtmenge lediglich geringe Bedeutung kommt dabei dem Kehricht der in der Beschwerde erwähnten Gemeinden (u.a. ..., ...) zu. Im Rahmen der strittigen Ausschreibung hatten die Anbieter für das gesamte Verbandsgebiet einen einheitlichen Tonnagepreis zu offerieren und einen Routenplan (u.a. beinhaltend die eingesetzten Fahrzeuge, die Fahr-, Lade- und Abladezeiten) einzureichen. Für die verbandsinterne Abrechnung unter den Gemeinden war verlangt, dass die Tonnage in den einzelnen Gemeinden, die dort zurückgelegten Kilometer und die Einsatzzeit ermittelt werden können. In Anhang 4 (S. 2/4) der Ausschreibungsunterlagen war denn u.a. ausdrücklich festgehalten, dass der Unternehmer den Nachweis zu erbringen habe, dass sein Fuhrpark über ein eichfähiges Gewichtserfassungssystem für Container und Säcke (Genauigkeit +/- 10 kg) verfüge bzw. ein solches vorgesehen sei, mit welchem die gemeindeweise und gesamte Gewichts-, Zeit und Kilometererfassung sowie gestützt auf die damit erhobenen Daten die gemeindeweise Abrechnung möglich ist. In Ziff. 6 „Vollständigkeit und Eignungskriterien“ der Allgemeinen Bestimmungen sowie im Anhang 1 wurden das Erfordernis dieser Systeme nochmals aufgeführt. In Anhang 5 „Routenplan“ war zudem ausgeführt, dass „örtliche Tonnagebegrenzungen und Feiertage“ mitzuberücksichtigen seien.
zuwiderliefe. Denn durch den Ausschluss an sich wirtschaftlich günstiger, aber mit kleineren Mängeln behafteter Angebote würde der Wettbewerb verzerrt und wäre die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel nicht mehr gewährleistet. Dies würde darüber hinaus - wie erwähnt - gegen die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismässigkeit und des Verbotes des überspitzten Formalismus verstossen. Die Frage, ob ein mit Mängeln behaftetes Angebot vom Wettbewerb auszuschliessen ist oder nicht, kann dabei nicht in generell – abstrakter Weise beantwortet werden, sondern ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles nach Massgabe der übergeordneten Grundsätze zu prüfen (PVG 2001 Nr. 41; VGU U 05 41 und U 05 90). 3. a)Im Lichte der oben gemachten allgemeinen submissionsrechtlichen Ausführungen betrachtet, besteht gestützt auf Art. 22 SubG kein Anlass für einen Ausschluss des Angebotes der Beschwerdegegnerin 2, auch wenn dieses - wie es sich im vorliegenden Verfahren gezeigt hat, in der Tat kleinere Mängel aufweist. Diese sind aber - wie nachstehend noch auszuführen ist - allesamt untergeordneter Natur und konnten bereits daher keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Offerte haben. Lediglich wenn das Angebot ins Auge springende schwere Mängel aufweisen würde, bestünde für das Verwaltungsgericht Anlass, im Sinne der Anträge der Beschwerdeführerin zu entscheiden. b)Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erfüllt der von der bevorzugten Firma für die Erfüllung des Transportauftrages vorgesehene Fuhrpark die Voraussetzungen der Ausschreibung. Zwar trifft es zu, dass der von der Beschwerdegegnerin 2 für verschiedene Teilstücke mit Tonnage- und/oder Breitenbegrenzungen vorgesehene Mercedes Sprinter über kein Gewichtserfassungssystem für Container und Säcke verfügt. Die Beschwerdeführerin übersieht aber, dass aufgrund der Ausschreibungsunterlagen lediglich der Nachweis zu erbringen war, dass der Fuhrpark (nicht aber jedes einzelne Fahrzeug) über ein Gewichtserfassungssystem verfügt, mit welchem die gemeindeweise und gesamte Gewichtserfassung möglich ist und sichergestellt werden kann, dass
die Kosten anteilsmässig auf die einzelnen Gemeinden verteilt werden können. Wie in den Rechtsschriften nachvollziehbar ausgeführt worden ist, kann diesem Zweck ohne weiteres nachgelebt werden, wenn ein in einer Gemeinde eingesetztes Fahrzeug (i.c. z.B. der erwähnte Mercedes Sprinter) den eingesammelten Kehricht erst bei der Anlieferung (bzw. beim Umlad in den mit einem Wägesystem ausgestatteten Camion) gemeindeweise wägen lässt und damit die Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Gemeinden verursachergerecht sichergestellt werden kann. Mehr lässt sich im Übrigen auch dem von der Beschwerdeführerin angeführten (verbandsinternen) Gesetz über die Kosten-Verteilung nicht entnehmen, heisst es doch dort (vgl. Art. 13 Ziff. 1) ausdrücklich, dass die bei der Einsammlung oder Ablieferung ermittelten Abfallgewichte die Grundlage für die Verteilung der Betriebskosten bilden würden. Damit ist gesagt, dass sich die vorinstanzliche Auffassung, wonach es zulässig ist, dass bei einigen wenigen kleinen und zudem ganzjährig (oder doch zumindest saisonal) nur über Strassen mit Gewichts- und Breitenbeschränkungen erreichbaren Gemeinden mit - unter Berücksichtigung des Gesamtauftragsvolumens - vergleichsweise geringem Kehrichtanfall ein Fahrzeug ohne eigenes Wägesystem einzusetzen, wenn die Wägung anderweitig sichergestellt und die gemeindeweise Abrechnung möglich ist. Dass solches - unabhängig des etwas komplizierteren Handlings für den Unternehmer - mit dem erwähnten Fahrzeug, das im Übrigen über ein Zeit- und Kilometererfassungssystem verfügt, möglich ist, wird auch seitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede gestellt. Kann aber der Abfall gemeindeweise gewogen und aufgrund des im Fahrzeug enthaltenden Zeit- und Kilometererfassungssystem auch die weiteren für eine verursachergerechte Aufteilung der Kosten erforderlichen Daten zuverlässig ermittelt werden, erweist sich die Offerte der Beschwerdegegnerin 2 als korrekt. c)Keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Angebotes hat sodann auch der die Eignung des Fuhrparkes in Frage stellende Einwand der Tonnagebegrenzungen auf den Zufahrtsstrassen zu den eingangs erwähnten Kleingemeinden - und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerdegegnerin 2 für das Fahrzeug mit dem Kontrollschild GR 2055 für den Abtransport des
Abfalls aus der Fraktion ... überhaupt eine Ausnahmebewilligung erhalten wird oder nicht. Dies bereits deshalb, weil der Transportauftrag auf diesem Strassenstück wie auch auf allen übrigen Strecken, auf denen (ganzjährig oder zeitweise) eine Gewichtsbeschränkung (9 t oder 11 t) besteht, mit dem erwähnten Mercedes Sprinter ohne weiteres ausschreibungskonform erfüllt werden kann. Ein Umstand, der mit dem im vorliegenden Verfahren ins Recht gelegten überarbeiteten Auszug des Tourenplanes noch bestätigt worden ist. Ob und wann die bestehenden Tonnagebegrenzungen auf den verschiedenen Strassenteilstücken erhöht oder gar aufgehoben werden, ist bei dieser Sachlage nicht entscheidend. d)Ebenso wenig spricht der bei der Prüfung der Offerte noch übersehene Mangel, dass auf der Strecke ... - ... ein zu schweres Fahrzeug zum Einsatz kommen sollte, dafür, dass dem Fuhrpark der Beschwerdegegnerin 2 die Eignung hätte abgesprochen werden müssen. Zu Recht bringt die Vergabeinstanz vor, dass der Einsatz eines falschen Fahrzeuges lediglich die Frage aufwerfe, ob allenfalls der Tourenplan geringfügig tiefer zu bewerten wäre. Selbst wenn aber der bevorzugten Firma unter dem Titel „Plausibilität/Routenplan“ sowie „Optimale Auslastung der Lastwagen und Routenplanung“ kein Punkt erteilt würde, was angesichts der im Übrigen sachgerechten Routenplanung aber völlig unverhältnismässig wäre und wofür aufgrund des vergleichsweise geringen Mangels in der Offertstellung auch überhaupt kein Anlass besteht, vermöchte dies der Beschwerdeführerin nicht zu helfen, da ihr Angebot mit 76,5 Punkten immer noch weniger Punkte als jenes der bevorzugten Firma (77,4 Punkte) auf sich vereinigen würde. e)Auch der Einwand, dass der Tourenplan der Beschwerdegegnerin 2 hinsichtlich der Abfallentsorgung am ... nicht mit den vorgegebenen Sammelintervallen übereinstimme, ist nicht geeignet, den Ausschluss der Offerte zu begründen. Zutreffend ist, dass der Tourenplan der bevorzugten Firma die Entsorgung der Gemeinde ... und der nachfolgenden Gemeinden fälschlicherweise am späten Mittwoch Vormittag (zwischen 11:30 und 12 Uhr) vorsieht, was zwar der aktuellen Sammelpraxis entspricht, aber im Widerspruch zu den Vorgaben der Ausschreibung (Abholung Mittwoch
Nachmittag) steht. Die Beschwerdeführerin übersieht nun aber und seitens der Vergabeinstanz ist dies im vorliegenden Verfahren denn auch zu Recht geltend gemacht worden, dass es sich dabei um einen untergeordneten Mangel handelt, weil die erforderliche kleinere zeitliche Verschiebung auf den Nachmittag, etwa durch Vorverschieben der Mittagspause, ohne weiteres machbar ist, zumal sowohl das eingesetzte Fahrzeug als auch das Personal am Nachmittag nicht anderweitig eingesetzt sind und sich auch mit dieser Korrektur auch am Ablauf der Sammeltour (Beginn / Ende) nichts ändert. Angesichts der Geringfügigkeit und leichten Behebbarkeit des geltend gemachten Mangels bestand im Lichte der eingangs zitierten neueren Rechtsprechung betrachtet weder Raum noch Anlass für einen Ausschluss. Angesichts des grossen Punkte-Vorsprunges der Offerte der Beschwerdegegnerin 2 würde auch eine allfällige massvolle Minderbewertung in diesem Bereich keine Änderung der Rangierung nach sich ziehen. f)Auch soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Begehren geltend macht, dass in der Fraktion ... die Sammelstelle für den Haushaltkehricht nicht an der Hauptstrasse liege und nur über eine Strasse mit Tonnagebegrenzung (16 t) erreicht und daher mit dem vorgesehenen Fahrzeug (3-Achser) zumindest an jenen Tagen in denen auch im Avers der Kehricht entsorgt werde (2-Wochen Rhythmus), nicht angefahren werden könne, kann ihr nicht geholfen werden. Wie seitens der Beschwerdegegnerinnen nachvollziehbar ausgeführt worden ist, kann an jenen (wenigen) Tagen, in denen das zulässige Höchstgewicht überschritten sein könnte, der in der Fraktion ... anfallende Kehricht angesichts der geringen Menge (zwischen 40 und 120 kg pro Sammlung) ohne weiteres von Hand von der Sammelstelle zu der nahe gelegenen Hauptstrasse (Distanz ca. 120 m) transportiert werden. 4.Die Beschwerdeführerin rügt sodann noch die Verletzung des in Art. 1 Abs. 1 lit. b SubG verankerten Gleichbehandlungsgebotes, weil ihnen massgebliche Entscheidgrundlagen (Aufzeichnungen über den aktuellen Zeitaufwand für den Sammeldienst) vorenthalten worden seien. Aus diesem Einwand kann die Beschwerdeführerin aber bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil der in den vergangene Jahren ermittelte Zeitaufwand von einer
bestimmten Anzahl eingesetzter Fahrzeuge und Beschäftigter ausgeht. Parameter, die für den zu offerierenden künftigen Aufwand nicht fix sind, sondern aufgrund einer eigenständigen, vertieften Auseinandersetzung mit den konkreten Gegebenheiten (Anzahl der einzusetzenden Fahrzeuge und Leute, Routenplan, Dauer des Transportauftrages, geänderte Strassenverhältnisse, geänderte Lage der Sammelstellen, etc.) stark abweichen können und entsprechend den eigenen Berechnungen und Einschätzungen zu unterschiedlichen Kalkulationen führten. Der Verzicht auf das Zugänglichmachen des bisherigen Zeitaufwandes lässt sich sachlich ohne weiteres vertreten. Dass der bisher mit dem Auftrag betraute Unternehmer Kenntnis über seinen (eigenen) Zeitaufwand hatte, liegt in der Natur der Sache jeder neuerlichen Ausschreibung derselben Dienstleistung und vermag die Rüge der Ungleichbehandlung ebenfalls nicht zu begründen. 5.Was die Beschwerdeführerin sonst noch gegen den angefochtenen Zuschlagsentscheid vorbringen lässt, vermag am umschriebenen Ergebnis nichts zu ändern. Soweit sie insbesondere die Bewertung von einzelnen Positionen in Frage stellt, bereits deshalb nicht, weil den Vergabebehörden insbesondere bei der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien ein weiter Ermessensspielraum zukommt (VGU U 03 13). Dass die Vergabebehörde diesen Spielraum im konkreten Fall überschritten habe könnte, macht nicht einmal die Beschwerdeführerin geltend und es ist aufgrund ihrer pauschalen Einwendungen auch nichts Entsprechendes ersichtlich. - Die Beschwerde erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. 6.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin, welche überdies die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Gerichtskosten, bestehend