U 05 97 3. Kammer URTEIL vom 17. Januar 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Familiennachzug

  1. a)Der heute 38-jährige ... (geb. 03.06.1968) stammt aus ... (Ex-Jugoslawien), ist verheiratet mit einer Landsfrau und Vater von vier Töchtern (Jrg. 1998, 1999, 2001, 2004). Ab 1994 arbeitete er als ... bei der ... und war im Besitze der Jahresaufenthaltsbewilligung. Im Mai 1995 folgte ihm seine Ehefrau in die Schweiz nach und erhielt ebenfalls die Jahresaufenthaltsbewilligung. Im Okt. 04 ersuchte der Familienvater die zuständige Fremdenpolizei (Frepo) um Erhalt der Niederlassungsbewilligung, welche ihm im Dez. 04 und seiner Ehefrau im Juni 05 erteilt wurde. b)Bereits zuvor, im Jahr 2000, waren der Bruder und die Schwägerin in der vom Bürgerkrieg geplagten Heimat (...) gestorben, worauf ihr damals 10-jähriger Sohn ... (geb. 27.01.1990) einen amtlichen Vormund erhielt und fortan bei seinen Grosseltern lebte. Im April 04 beantragte Onkel ... bei der zuständigen Frepo für den inzwischen 14-jährigen Neffen ... den Familiennachzug, wobei er zur Begründung auf den Tod der leiblichen Eltern (Vollwaise) sowie das hohe Alter der bisher den Buben in der Heimat betreuenden Grosseltern (82 und 78-jährig) verwies. Im Juli 04 teilte ihm die Frepo die Gründe für eine Verweigerung dieses Nachzugsgesuchs mit. Fünf Tage später (28.07.04) adoptierte das in ..., Kanton Graubünden, wohnhafte Ehepaar ... den Neffen ... nach ... Recht (Volladoption), was der kantonalen Frepo im Aug. 04 – mit dem Antrag um nochmalige Überprüfung der Nachzugsverweigerung vom Vormonat – mitgeteilt wurde. Im Sept. 04 (einen Monat später) setzte die Frepo den Gesuchsteller davon in Kenntnis, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der im Ausland vorgenommenen

Adoption (Mindestnachweis eines 2-jährigen Pflegeverhältnisses) klarerweise nicht erfüllt worden seien und die Adoptionsurkunde keine genügende „Apostille“ (Nachbeglaubigung eines Schriftstücks bzw. Beweismittels) aufweise. Im Okt. 04 reichte der Gesuchsteller die mit der Apostille versehene Übersetzung der Adoptionsurkunde nach und machte geltend, dass die Frage der Rechtsgültigkeit der Adoption ausschliesslich nach serbischem Recht zu beurteilen und korrekt erfolgt sei, weshalb dem beantragten Familiennachzug des Adoptivsohns nichts mehr entgegenstehe. c)Mit Verfügung vom 9. November 2004 hielt die Frepo unverändert an ihrer ablehnenden Haltung betreffend Gewährung eines Familiennachzugs für den Adoptivsohn fest. Zur Begründung brachte sie – nebst Fehlens eines vorgängiges Pflegeverhältnisses und damit eines elementaren Verstosses der ausländischen Adoption gegen den schweizerischen „Ordre public“ – weiter vor, dass selbst die behördliche Anerkennung jener Adoption nicht zwingend einen Anspruch auf die Bewilligung des Nachzugs nach sich ziehe. Sinn und Zweck des Familiennachzugs sei es nämlich, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen und rechtlich abzusichern, nicht aber, Ausländern auf möglichst einfache Weise zu einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung im Inland zwecks Ausbildung oder Erwerbstätigkeit zu verhelfen. Wie aus dem (übersetzten) Adoptivprotokoll hervorgehe, sei es den Adoptiveltern aber gerade nicht vorrangig um das gemeinsame Familienleben, sondern um die Einräumung gegenseitiger Vorteile (Stammhalter für Familiennamen; bessere Ausbildungs/Berufsperspektiven) gegangen. Zudem lebten im Heimatland noch die Grosseltern und der Vormund, weshalb ein Wechsel der Betreuungsverhältnisse im Interesse des Buben (Kindeswohl) wegen der schlechten Integrationschancen im Gastland des bald nicht mehr schulpflichtigen Jünglings auch nicht ratsam erscheine. d)Hiergegen erhob der Verfügungsadressat am 26. November 2004 fristgerecht Beschwerde beim kantonalen Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement (JPSD) mit den Anträgen um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung des Familiennachzugs für seinen Adoptivsohn.

Mit Entscheid des JPSD vom 19. Oktober 2005 wurde die Beschwerde – nach weiteren Abklärungen und mit ausführlicher Begründung – abgewiesen und die angefochtene Nachzugsverweigerung somit bestätigt. 2.Dagegen erhob der Gesuchsteller am 22. November 2005 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht und zwar mit denselben Begehren, wie sie schon in seiner Eingabe vom Okt. 04 bzw. in der Beschwerde vom Nov. 04 enthalten waren. In der Begründung bemängelte er zunächst die lange Behandlungsdauer durch die zwei Vorinstanzen von zusammen über 17 Monaten (April 04-Okt. 05), was einer Rechtsverzögerung gleichkomme und ihm bei der Trennungszeit (2000-2004) vom Adoptivsohn nun sicherlich nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Materiell liege zudem auch kein Verstoss gegen den schweizerischen „Ordre public“ vor, da der ausländische Adoptionsentscheid im Juli 04 korrekt von den dort zuständigen Behörden gefällt und nach dem dort geltenden Recht ergangen sei, wobei keine Rede von einem unerträglichen Verstoss gegen das schweizerische Rechtsempfinden sein könne. Im Übrigen gelte es klarzustellen, dass das Nachzugsgesuch nicht erst kurz vor Erreichen des 18. Geburtstags des Adoptivsohns, sondern bereits im Alter von 14 Jahren gestellt worden sei, womit auch eine Integration im Gastland Schweiz noch mit Erfolg möglich gewesen wäre. Ein weiterer Verbleib bei den Grosseltern wäre umgekehrt auch nicht möglich gewesen, da ihnen beiden aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters die Erziehung und Pflege des 14-jährigen Knaben nicht mehr länger zumutbar gewesen wäre. Schliesslich habe auch schon längst eine enge Beziehung zwischen den Adoptiveltern und ihrem Sohn bestanden, da sie regelmässig 2-3 Mal pro Woche miteinander telefoniert und auch die Ferien jeweils über mehrere Wochen gemeinsam in ihrer Heimat ... verbracht hätten. Die Vorinstanz habe rechtswidrig, willkürlich und unverhältnismässig gehandelt, als sie den Nachzug wegen Fehlens eines sozialpsychischen Eltern-/Kindverhältnisses verneint habe. 3.In seiner Vernehmlassung hielt das JPSD dem entgegen, dass von einer Rechtsverzögerung nicht die Rede sein könne, da die bemängelte Verfahrensdauer von 17 Monaten (7 Mte. bei Frepo und 10 Mte. bei JPSD)

nicht zuletzt auf die aufwändigen Abklärungen über die Gültigkeit der internationalen Adoption und die Vervollständigung der eingereichten Gesuchsunterlagen (ungenügende Apostille) zurückgeführt werden könnten. Materiell irre der Gesuchsteller insofern, als er den Wechsel der Betreuungsverhältnisse und die daraus zu erwartenden Nachteile für den fremdsprachigen und in der Zwischenzeit fast 16-jährigen Adoptivsohn unterschätze sowie das Fehlen eines zumindest 1-jährigen Pflege- /Probeverhältnisses nicht für sich allein schon als Verstoss gegen den schweizerischen „Ordre public“ gelten lassen möchte. Das hohe Alter der Grosseltern stehe jener Beurteilung ebenfalls nicht im Wege, da der besagte Jüngling aufgrund seiner bald 16 Lebensjahre nicht mehr auf eine derart enge und intensive Pflege/Erziehung angewiesen sei, dass unter dem Blickwinkel des „Kindeswohls“ wirklich zwingend auf einen Nachzug zu seinen neuen Eltern erkannt werden müsste. Dies gelte vorliegend umso mehr, als die bisherigen Bezugspersonen und Betreuer (Grosseltern) offenkundig weder krank noch gebrechlich seien, weshalb dem Betroffenen ein weiterer Verbleib in seiner Heimat ... eben auch möglich und zumutbar sei. Was schliesslich die Altergrenze betreffe, so sei korrekt auf den Zeitpunkt der erstmaligen Gesuchseinreichung im Frühling 2004 abgestellt worden. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) haben ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, falls sie mit ihnen zusammen wohnen. Die Adoption ist indes ein Rechtsinstitut des Zivilrechts. Entsprechend entfaltet sie in erster Linie zivil- und nicht aufenthaltsrechtliche Wirkungen. Sie muss ausländerrechtlich daher auch nicht zwingend zur Folge haben, dass das adoptierte Kind in die Niederlassungsbewilligung der neuen Eltern einzubeziehen ist. Kein Anspruch auf Familiennachzug besteht namentlich dann, wenn Ausländer ein Kind erst kurz vor dessen 18. Lebensjahr adoptieren, nachdem sie ihm zuvor nie selber Pflege und Erziehung gewährt haben. Das muss erst recht dann

gelten, wenn von der persönlichen Ausgangslage her sowohl die Adoption als auch die Obhut bereits früher möglich gewesen wären, die Betreuungsverhältnisse aber aktenkundig erst im Hinblick auf das Erreichen des erwerbsfähigen Alters bzw. kurz vor Beendigung der Schulpflicht geändert wurden. An die Stichhaltigkeit der Gründe, die eine Änderung der bisherigen Betreuungsverhältnisse wirklich (zum Kindswohl) als sinnvoll und geboten erscheinen lassen, ist dabei grundsätzlich ein hoher Massstab anzulegen. Es gelten insbesondere hohe Beweisanforderungen an den Nachweis der fehlenden oder ungenügenden Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland; wobei als Faustregel gilt, dass daran umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je älter das Kind ist bzw. je grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind (zum Ganzen: BGE 129 II 11 E. 3.3.2 sowie BGU vom 15.12.2004 [2A.703/04] E. 3 und vom 11. April 2005 [2A.655/04] E. 2). b)Aus dem Gesagten folgt, dass kein absoluter Anspruch auf Nachzug von Kindern bzw. Adoptivkindern für Ausländer besteht, und dies unabhängig davon, ob es dabei bloss um die Zusammenführung einer Teilfamilie (nur ein Elternteil in der Schweiz lebend) oder die Nachreise ins Land der neu gewonnenen Adoptiveltern handelt. Der spätere Nachzug eines leiblichen Kindes wie auch eines Adoptivkinds (im fortgeschrittenen Alter) setzt stets voraus, dass eine vorrangige Bindung bzw. Beziehung des Kindes zum in der Schweiz lebenden Elternteil oder Adoptivehepaar glaubwürdig nachgewiesen werden kann. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hielt dazu fest, dass eine Verweigerung der Nachzugsbewilligung für Minderjährige namentlich dann nicht zu beanstanden sei, falls die Familientrennung von den Betroffenen ursprünglich selbst freiwillig und demnach ohne äussere Sachzwänge herbeigeführt worden sei. Dasselbe gelte, falls für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen bestünden bzw. sich ein Wechsel nicht als zwingend erweisen würde und die Fortführung und Pflege der bisherigen Familienbeziehungen nicht behördlich verhindert würden (BGE 129 II 249 E. 2.1).

c)Aufgrund der soeben erwähnten Rechtsprechung und Grundsätze ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Verweigerung der Nachzugsbewilligung im Einzelfall zu Recht erfolgte und vertretbar ist. Ausgangspunkt für die Überlegungen der Vorinstanz durften die Zeitabläufe der Ereignisse sowie die konkreten Umstände sein, wonach die leiblichen Eltern des damals 10-jährigen Adoptivsohns im Jahre 2000 starben und danach während vier Jahren (2000-2004) die Grosseltern väterlicherseits im Heimatland die Obhut des Buben in Absprache mit dem gesetzlich bestellten Vormund vor Ort übernahmen. In jenem wichtigen Lebensabschnitt für die persönliche und kulturelle Entwicklung des Knaben als Vollwaisen befand sich derselbe somit im Geburts- und Herkunftsland. Im April 04 stellte der Gesuchsteller erstmals das Gesuch um Familiennachzug, wobei das Kind anlässlich der kurze Zeit später (Juli 04) in der Heimat erfolgten Adoption bereits 14½ Jahre alt war. Unter Einhaltung der in der Schweiz vorgängig verlangten Betreuung von mindestens einem Jahr (Art. 264 ZGB) zwecks persönlicher Pflege und Erziehung durch die künftigen Adoptiveltern wäre der Adoptivsohn sogar schon 15½ Jahre alt geworden, womit ohne Zweifel triftige Gründe für einen kompletten Betreuungswechsel und Umzug in ein bisher völlig fremdes Land (Schweiz) in diesem fortgeschrittenen Alter erforderlich gewesen wären. Gerade an derartigen Gründen fehlt es aber hier. Zum einen ist offensichtlich, dass ein mittlerweile fast 16-jähriger Jüngling nicht mehr auf die gleich intensive und umfassende Pflege und Betreuung angewiesen ist wie ein 10-jähriger Knabe. Der normale Ablösungsprozess gegenüber dem Elternhaus setzt heute gewöhnlich nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit bzw. bei Übertritt ins Erwerbsleben (Beginn Berufslehre) ein, womit die Integrations- und Zukunftschancen eines erst so spät in ein bisher fremdes Gastland mit völlig anderen Kultur- und Sprachgepflogenheiten reisenden Jünglings als gering und ungünstig bezeichnet werden müssen. Hinzu kommt, dass ein Betreuungswechsel angesichts der bestehenden Verhältnisse gar nicht zwingend nötig erscheint, weil die zwar betagten, trotz ihres hohen Alters aber sowohl körperlich wie geistig noch rüstigen Grosseltern – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – noch imstande sind, ihren Enkel nach über vier Jahren (2000-2004) Pflege und Erziehung auch noch weiterhin für die kurze „Überbrückungszeit“ bis zur endgültigen Ablösung von zuhause zu betreuen.

Daran ändern auch die bisherig gepflegten Kontakte der heutigen Adoptiveltern nichts, da wöchentliche Telefonanrufe (zuletzt 2-3x) oder bloss zeitlich limitierte Ferienaufenthalte in der vor über 12 Jahren (1994) verlassenen Heimat noch keine derart enge und vorrangige Beziehung zu begründen vermögen, um einen Betreuungswechsel wirklich als vom „Kindeswohl“ gedeckt zu betrachten. Im Weitern steht es den Adoptiveltern frei, ihren Adoptivsohn weiterhin zu unterstützen und mit ihm Kontakt zu halten, zumal auch nicht die geringsten Anhaltspunkte bestehen, dass die zuständigen Behörden im Heimatland künftige Besuche oder Ferienaufenthalte der ursprünglich ebenfalls dort aufgewachsenen Adoptiveltern stören, verhindern oder sogar verunmöglichen würden. d)Im Übrigen erscheint es äusserst zweifelhaft, ob der Sinn und Zweck des mit Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG angestrebten Ziels (Familienzusammenführung auf Dauer) erfüllt worden wäre. Wie dem Protokoll der (übersetzten) Adoptionsurkunde vom Juli 04 entnommen werden kann, begründeten die Wahleltern die Adoption – nebst der Nützlichkeit den diese für das Kind selbst habe – vor allem damit, dass so ein männlicher Nachkomme aus der Blutsverwandtschaft (Stammhalter für Familie des Onkels; zuzüglich der eigenen vier Töchter) erlangt und so auch ihre Altersvorsorge sichergestellt bzw. garantiert werden könnte. Solche Motive stehen aber auch nicht in erster Linie im Interesse des Kindes, sondern klarerweise und vorrangig im Interesse der Adoptiveltern, was aber weder in den Geltungsbereich von Art. 17 ANAG noch Art. 8 EMRK (Schutz der Einheit der Familie) fällt und deshalb sicherlich auch keinen Rechtsschutz verdient. 2.Zum formellen Einwand der Rechtsverzögerung (Verfahrensdauer 17 Mt.) sei der Vollständigkeit halber nur noch klargestellt, dass der Nachweis einer gültigen „Apostille“ für die fremdländische Adoptionsurkunde zunächst fehlte und die Vorinstanz deshalb berechtigt war, den Gesuchsteller über sein Versäumnis in Kenntnis zu setzen und die Nachreichung jener amtlichen Beurkundung bzw. Bestätigung im Heimatstaat zu verlangen. In der Folge erging die Verfügung der Frepo indes binnen eines Monats (Okt.-Nov. 04), was ohne Zweifel als speditiv bezeichnet werden darf. Das anschliessende

Beschwerdeverfahren beim JPSD (ab Ende Nov. 04) machte aktenkundig weitere Abklärungen im kriegsversehrten und strukturell erst wieder im Aufbau begriffenen Herkunftsland des Adoptivsohns bzw. der Adoptiveltern erforderlich, was eben nachvollziehbar einige Zeit beanspruchte. Die in diesem Konnex verstrichene Zeitspanne (bis Okt. 05) ist daher ebenfalls erklärbar und verständlich, zumal die Vorinstanz nur aufgrund gesicherter Fakten und zuverlässiger Erkenntnisse ihren Entscheid treffen konnte. 3. a)Zusammengefasst ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid weder formell noch materiell zu beanstanden ist. Er erweist sich als rechtmässig und willkürfrei, was im Resultat zur Abweisung des Rekurses führt. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) dem Rekurrenten aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt hingegen praxisgemäss. Demnach erkennt das Gericht: 1.Der Rekurs wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.198.-- zusammenFr.1'698.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde abgewiesen und auf die staatsrechtliche Beschwerde wurde nicht eingetreten (2A.171/2006/ast).

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Entscheidungsdatum
17.01.2006
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25.03.2026