BGE 127 V 466, BGE 126 V 399, BGE 117 V 8, BGE 110 V 291, 9C_33/2009
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wurde, im übrigen wurde die Einsprache aber auch diesbezüglich abgewiesen. 2.Dagegen liess ... am 21. Mai 2008 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben, mit den Anträgen, es seien der Einspracheentscheid und die davon betroffenen Verfügungen ersatzlos aufzuheben; eventualiter sei die Beitragsverfügung pro 2002 ersatzlos aufzuheben. Zur Begründung stellte er im Wesentlichen das Vorliegen der für eine Wiedererwägung der formell rechtkräftigen Beitragsverfügungen erforderlichen Voraussetzungen in Zweifel; insbesondere gehe es auch nicht an, Fehler der Verwaltung, welche durch Unaufmerksamkeit und Unwissen derselben entstanden seien, wiedererwägungsweise zu korrigieren; umso weniger, als vorliegend auch nicht von einer erheblichen Bedeutung der vorgenommenen Korrektur gesprochen werden könne. Ferner stellte er die Tragweite des ihm entgegen gehaltenen Art. 14a Abs. 2 der EU-Verordnung 1408/71 zur Diskussion, wobei er aufgrund des Sinn und Zwecks dieser Verordnung die Verabgabung als rechtsungleich und wettbewerbsverzerrend einstufte. Sodann wies er auf die Diskrepanz zwischen dem mit rechtskräftiger Veranlagung der Direkten Bundessteuer festgelegten Einkommen und dem für die Beitragsveranlagung zusätzlich herangezogenen, in der CH aber steuerbefreiten Auslandeinkommen hin. Selbst wenn aber eine Veranlagung für die Beitragsjahre 2003 und 2004 zulässig sein sollte, müsse die Verfügung für das Jahr 2002 ersatzlos aufgehoben werden, weil mangels verlässlicher Angaben für den vor dem 1. Juni 2002 liegenden Zeitraum gar keine Veranlagung möglich sei. 3.Die AHV-Ausgleichskasse beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung vertiefte und ergänzte sie im Wesentlichen die bereits dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Überlegungen. 4.Ein zweiter Schriftenwechsel brachte für das Gericht keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 18. April 2008, mit welchem die Vorinstanz die wiedererwägungsweise korrigierten Beitragsverfügungen für Selbständigerwerbende für die Jahre 2002, 2003 und 2004 – abgesehen von dem im Zeitraum 1. Januar 2002 – 31. Mai 2002 in Deutschland erzielten Einkommen – unter gleichzeitiger Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache abgewiesen hat. 2.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat und hier einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Fest steht ferner, dass er für das Gegenstand der wiedererwägungsweise erlassenen nachträglichen Beitragsverfügungen bildende in Deutschland erzielte Einkommen im Erwerbsstaat keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten musste. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz auf die an sich formell rechtskräftigen Beitragsverfügungen, welche lediglich das in den betroffenen Jahren in der Schweiz erzielte Einkommen zugrunde lag, in Wiedererwägung ziehen und neu auch das im fraglichen Zeitraum in Deutschland erzielte Einkommen einbeziehen durfte. 3. a)Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die zitierte Bestimmung wurde in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des ATSG von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469 mit Hinweisen) erlassen. Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Die Unrichtigkeit kann sich sowohl auf die Rechtsanwendung als auch auf die Sachverhaltsfeststellung beziehen (BGE 127 V 14). Die Wiedererwägung darf jedoch nicht zu einer voraussetzungslosen Überprüfung zugesprochener Leistungen führen. Es darf nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung -
möglich sein (BGE 126 V 399 E. 2b/bb S. 401, 125 V 383 E. 6a S. 393 oben; SVR 2005 ALV Nr. 8 S. 25, C 214/03, E. 3.1.1; vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. A. Bern 2003, S. 470 Rz 16; Kieser, ATSG-Kommentar, N 20 zu Art. 53). Rechtsprechungsgemäss ist die Rückforderung unabhängig davon möglich, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind. Sie dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung, unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17). Grundlage der Wiedererwägung bildet also zwar der ursprüngliche Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses der ersten Verfügung bestand. Dass erst aufgrund späterer Abklärungen eine Unrichtigkeit festgestellt wird, schliesst eine Wiedererwägung praxisgemäss nicht aus. Schliesslich kann die Verwaltung, da es ihr freisteht, ob sie eine Wiedererwägung vornehmen will oder nicht, auch über die zeitlichen Wirkungen derselben bestimmen (BGE 110 V 291 E. 3c S. 294 ff.; Kieser, ATSG-Kommentar, N 25 zu Art. 53). Ebenso ist die Wiedererwägung, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur im Leistungs- sondern auch im Beitragsbereich zulässig. Abgesehen davon, dass sich solches weder dem ATSG noch der spezialgesetzlichen AHV-Gesetzgebung entnehmen lässt, spricht auch der Umstand, dass den vom Beschwerdeführer unter Verweis auf die Materialien aufgeführten Fällen Leistungsverfügungen zugrunde liegen, ebenfalls nicht gegen die Anwendung auf Beitragsverfügungen. Dies bereits deshalb, weil in aller Regel im Sozialversicherungsbereich die Beitragsbemessung – im Gegensatz zur Leistungsbemessung - unproblematisch ist. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz i.c. das Institut der Wiedererwägung als zulässig erachtet hat. b)Zu prüfen bleibt in diesem Zusammenhang zum einen, ob die angefochtenen Verfügungen „zweifellos unrichtig“ waren, und zum andern, ob ein erhebliches Interesse an der nachträglichen Berichtigung besteht. Beides ist zu bejahen. Hinsichtlich der verlangten „Unrichtigkeit“ der angefochtenen Verfügungen hat der in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz innehabende, selbständig erwerbende Beschwerdeführer, selbst erkannt, dass bei wörtlicher Auslegung
von Art. 14a Abs. 2 der EG-Verordnung 1408/71, welcher angesichts des am
darin enthaltenen Vorgaben verabgabt werden dürfen und müssen, ist das erhebliche Interesse an der nachträglichen Berichtigung offenkundig. c)Was der Beschwerdeführer sonst noch vorbringt, vermag am geschilderten Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere seine weiteren Einwände, welche er ausgehend von seiner Auslegung von Art. 14a Abs. 2 VO 1408/71 vorbringt, zielen ins Leere. Abgesehen davon, dass die von ihm dargelegte steuerrechtliche Argumentation bereits vom Ansatz her nicht zielführend sein kann, verkennt er auch, dass das Ziel des FZA nicht darin besteht, die Sozialversicherungssysteme der beteiligten Länder zu harmonisieren, sondern es soll die verschiedenen nationalen Systeme koordinieren und Mehrfachunterstellungen verhindern. Dass dabei Einkommen einbezogen wird, welches im Erwerbsstaat keiner Beitragspflicht untersteht, ist systemimmanent und vom Gesetzgeber gewollt. Für eine Korrektur durch ein Gericht im vorliegenden Verfahren besteht weder Raum noch Anlass. Solches obläge – wenn überhaupt - dem Gesetzgeber. Jedoch kann im konkreten Fall weder von einer pauschal behaupteten Ungleichbehandlung noch einer Wettbewerbsverzerrung die Rede sein. d)Hinsichtlich der Verbindlichkeit der Steuermeldungen haben die Parteien zutreffend ausgeführt, dass die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen haben, wer für ein von den Steuerbehörden gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist. Zutreffend ist auch, dass sie sich in der Regel bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte auf die Steuermeldungen verlassen und daher eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen sollen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldungen ergeben (BGE 134 V 253 E. 3.3). Dies heisst jedoch nicht, dass die Kassen die Steuerbemessung tel quel übernehmen und daher – wie der Beschwerdeführer ableiten möchte - im Ausland erzieltes Einkommen bei der Bemessung ausser Betracht lassen müssen. Dies ergibt sich im Übrigen bereits aus dem oben erwähnten FZA sowie der angeführten EU-Verordnung.
e)Im Lichte des oben Dargelegten ergibt sich, dass die Anträge des Beschwerdeführers, der die Aufhebung der ihm wiedererwägungsweise für die Jahre 2003 und 2004 zugestellten nachträglichen Beitragsverfügungen verlangt, als unbegründet. Im Ergebnis gilt dies auch hinsichtlich seines Antrages, mit welchem er die vollständige Befreiung von Beitragsleistungen für das Jahr 2002 verlangt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Vorinstanz bereits im angefochtenen Entscheid die Einsprache teilweise gutgeheissen hat, weil sie erkannte, dass aufgrund des FZA Beiträge erst ab dem 1. Juni 2002 geschuldet sein können. Dass solches rechtens ist, wurde bereits oben ausgeführt. Soweit nun der Beschwerdeführer in diesem Verfahren am Antrag um (vollständige und ersatzlose) Aufhebung der Beitragsverfügung 2002 festhält, ist sein Begehren daher abzuweisen. Die von ihm vorgebrachten Überlegungen, es sei ihm nicht möglich, das auszuscheidende Einkommen für den Zeitraum 1. Januar 2002 – 31. Mai 2002 belegsmässig nachzuweisen, müssen als reine Schutzbehauptungen qualifiziert werden und verdienen auch daher keinen Rechtsschutz. Hält man sich vor Augen, dass er für den Zeitraum ab 1. Juni 2002 – bis 31. Dezember 2002 Beiträge schuldet, wird er in seinem ureigensten Interesse gut daran tun, sein Einkommen für den noch „beitragsfreien“ Zeitraum nachvollziehbar und schlüssig aufzuzeigen, ansonsten wohl andere, sachlich vertretbare Bemessungsmethoden wie die zeitlich gleichmässige Zuordnung Platz greifen müssten. – Die Beschwerde erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. 4.Das Verfahren ist kostenlos. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Vorinstanz besteht, da sie in ihrem Wirkungskreis obsiegt hat, kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.
Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 2. September 2009 abgewiesen (9C_33/2009).