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für 2002 und 2003 und um Feststellung, dass kein AHV-beitragspflichtiges Einkommen aus SE im Kanton Graubünden in besagter Zeitspanne (2002- 2003) angefallen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Thurgau habe und er dort noch mehrere Liegenschaften besitze. Daneben verfüge er aber auch noch in anderen Kantonen (SG, VD, TI und GR) über Grundstücke und Häuser. Laut definitiver Steuerverlangungen des Wohnsitzkantons für die direkten Bundessteuern 2002 (vom 19.05.2004) sowie 2003 (vom 08.03.2005) habe er überhaupt kein Einkommen aus SE erzielt. Sämtliche Vermögens- und Liegenschaftserträge seien damals als Erträge aus unbeweglichem Privatvermögen erfasst worden, weshalb er dafür auch nicht steuerpflichtig gewesen sei. Damit sei aber bereits ein verbindlicher Negativentscheid über die Qualifikation der Erträge gefallen. In dem die Vorinstanz in ihren AHV- Beitragsverfügungen trotzdem von Einkommen aus SE ausgehe, verstosse sie eindeutig gegen Art. 23 AHVV, wonach Entscheide der kompetenten Steuerbehörden für alle AHV-Kassen der Schweiz verbindlich seien. Die erwähnten Erträge aus den Liegenschaftsverkäufen in Chur stellten somit kein Erwerbseinkommen im Sinne der AHV- oder Steuergesetzgebung (vgl. Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 17 AHVV sowie Art. 18 Abs. 2 DBG) dar, weshalb darauf eben auch keine AHV-Beiträge erhoben werden dürften. Im Übrigen habe die Vorinstanz auch den Grundsatz der Unteilbarkeit der Kassenzugehörigkeit (Art. 117 Abs. 4 AHVV) verletzt, da er im Kanton TG wohne und deshalb nur jene Kasse für ihn zuständig sein könne. 3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Den Einwänden und Vorbringen des Beschwerdeführers hielt sie entgegen, dass sich die zitierte Verbindlichkeit der Meldungen der Steuerverwaltungen nicht auf die Qualifikation als Erwerbseinkommen beziehe. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts seien einzig die AHV-Ausgleichskassen für diese beitragsrechtliche Beurteilung zuständig und kompetent. Vermögens- und Liegenschaftserträge aus Beteiligungen an einfachen Gesellschaften (EG) – wie im konkreten Fall „EG ... und ...“ in ... – stellten nach Art. 9 Abs. 1 AHVG beitragspflichtiges Einkommen dar, weshalb es an den erhobenen AHV-
Beiträgen nichts auszusetzen gebe. Laut Art. 64 Abs. 6 AHVG sei ferner das Bundesamt für Sozialversicherungen für Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit zuständig, weswegen das angerufene Gericht auf die Beschwerde in diesem Rügepunkt gar nicht eintreten könne. 4.In der Replik bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals, dass für die Erhebung der direkten Bundessteuern 2002/03 einzig und allein der Kanton TG zuständig gewesen sei, welcher aber eben gerade kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen festgestellt habe, sondern nur auf steuerbefreite Erträge aus Privatvermögen (Immobilienverkäufe im Kanton GR) erkannt habe, wobei jene Entscheide der Steuerbehörden des Kantons TG inzwischen rechtskräftig seien und deshalb auch nicht mehr umgestossen werden könnten. Im Übrigen habe der Kanton GR einzig über die kantonalen und kommunalen Steuern eine Veranlagung erlassen; nicht aber über die für die AHV-Beitragspflicht allein massgebenden direkten Bundessteuern. 5.Der Verzicht auf die Einreichung einer Duplik datiert vom 14.03.2008. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Zunächst gilt es den Einwand der Unzuständigkeit der Vorinstanz infolge doppelter Kassenunterstellung in zwei verschiedenen Kantonen (TG/GR) bzw. fehlender Kassenzugehörigkeit zu klären. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf Art. 117 Abs. 4 AHVV (SR 831.101), der vorschreibt, dass Arbeitgeber und Selbständigerwerbende (SE) nur einer Ausgleichskasse angehören können. In Art. 64 Abs. 4 AHVG (SR 831.10) wird dazu bestimmt: Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden, die mehr als einem Berufsverband angehören oder deren Tätigkeit sich auf mehr als einen Kanton erstreckt. Gemäss Art. 64 Abs. 6 AHVG entscheidet bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit – in Abweichung von Art. 35 ATSG – das zuständige Bundesamt. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen nach Erhalt der
Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden. Vorliegend datieren die massgeblichen Anschluss- und Beitragsverfügungen der Ausgleichkasse des Kantons Graubünden vom 21.12.2006 und sie sind allesamt unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die rechtzeitige Anfechtung der besagten Unterstellungsverfügungen wurde demnach offensichtlich verpasst. Hinzu kommt, dass laut Art. 64 Abs. 6 AHVG eben gerade nicht das angerufene kantonale Verwaltungsgericht über derartige Kompetenzstreitigkeiten (Kassenzugehörigkeit) zu befinden hat, sondern dafür einzig das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zuständig ist. Auf die Beschwerde kann insofern deshalb gar nicht eingetreten werden. 2. a)Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AHVV fallen darunter alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf und aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Weiter bestimmt Art. 23 Abs. 1 AHVV, dass die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte ermitteln. Liegt keine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer vor, so sind die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer [...] zu entnehmen (Art. 23 Abs. 2 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Abs. 4). Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der
ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (Abs. 5). b)Gemäss gefestigter Lehre und ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 23 Abs. 4 AHVV erwähnte „Verbindlichkeit“ nicht absolut zu verstehen. Vielmehr ist die absolute Bindungswirkung der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete Bindung des Sozialversicherungsrichters an die rechtskräftigen Steuertaxationen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens (ziffernmässige Betragshöhe) beschränkt. Die zitierte Verbindlichkeit betrifft aber gerade nicht die AHV- beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens und beschlägt deshalb namentlich auch nicht die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt. Die kantonalen Ausgleichskassen haben demnach ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen AHV-beitragspflichtig ist. Der Sozialversicherungsrichter darf daher stets dann von rechtskräftigen Steuerveranlagungen abweichen, falls sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. BGE 102 V 30 E. 3b, 101 V 86 E. 3 in fine, 98 V 188 E. 2; Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1996, Ziff. 8.3, S. 209 ff.; Peter Forster, AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, § 9 S. 144 ff.; Ueli Kieser, Rechtsprechung zur Alters- und Hinterlassenversicherung, 2. Aufl., Zürich 2005, Rz. 50-55 S. 98-101; Paul Cadotsch in ASA Bd. 62 (1993/1994): Die Verbindlichkeit der Steuermeldung für die AHV-Betragsfestsetzung, S. 371-384). Auch für steuerrechtlich gewährte Schulderlasse wurde eine Bindungswirkung für die AHV-Organe verneint (BGE 98 V 189 E. 3a). An jener Rechtsprechung wurde auch in neuerer Zeit mehrfach festgehalten, indem jeweils betont wurde, dass die Steuerbehörden die Einkünfte und Vermögenszuflüsse nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten und das Ergebnis der Ausgleichskasse zu melden hätten; Sache der Kassen sei es dann, die erhaltenen Auskünfte weiterzuverarbeiten und insbesondere die AHV-
Beitragsaufrechung vorzunehmen (BGE 111 V 289, 110 V 369, 125 V 394 E. 6b). Bezüglich der beitragsrechtlichen Behandlung von Einkünften aus einfachen Gesellschaften wurde auf Bundesebene schon in der einschlägigen Wegleitung (WSN 1.01, Ziff. 1021) was folgt bestimmt: Jeder einfache Gesellschafter gilt als SE, da er mit dem Einsatz seiner Person an der Personengemeinschaft teilhat und damit ein Unternehmerrisiko trägt und Dispositionsbefugnis (Verfügungsgewalt) besitzt, also den Geschäftsgang mitbestimmt. Nichts Anderes ist dazu auch BGE 121 V 80 zu entnehmen. c)Im konkreten Fall ist erstellt, dass bezüglich des ausserkantonal ansässigen Beschwerdeführers nur die Steuerveranlagungen betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2002 und 2003 als SE im Kanton Graubünden vorgenommen wurden. Diejenigen für die direkten Bundessteuern (2002/03) wurden indes ausschliesslich im Wohnsitzkanton Thurgau erlassen und eröffnet. In den rechtskräftigen Veranlagungen des Kantons TG bezüglich direkter Bundessteuern wurden die Einkünfte aus den Immobilienverkäufen in Chur aber nicht als Einkommen aus SE, sondern als Vermögens- und Liegenschaftserträge aus Privatvermögen erfasst und besteuert. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist diese rein steuerrechtliche Bewertung der Steuerbehörden des Kantons TG unter Berücksichtigung und in Würdigung des zitierten Art. 23 Abs. 4 AHVV aber eben gerade nicht absolut verbindlich für die Ausgleichskasse des Kantons GR, da die Qualifikation der ziffernmässig in ihrer Höhe unbestrittenen ausgewiesenen Einkünfte (für 2002: Fr. 478'000.--; 2003: Fr. 1.0336 Mio.) aus den Immobilienverkäufen in Chur nach langjähriger Lehre und Rechtsprechung aus AHV-rechtlicher Sicht nicht den Steuerbehörden bezüglich der direkten Bundessteuern zukommt, sondern hierfür einzig und allein die AHV-Organe zuständig und kompetent sind. Aus demselben Grund war die Vorinstanz – gestützt auf die zuverlässigen und aussagekräftigen Unterlagen bezüglich Kantons- und Gemeindesteuern 2002/2003 im Kanton GR – jedoch auch berechtigt, selbständig und autonom – nach den einschlägigen Bestimmungen von AHVG/AHVV - die strittigen Einkünfte als Einkommen aus SE und nicht lediglich als Privaterträge aus dem Liegenschaftsvermögen des Beschwerdeführers zu taxieren.
d)Was die Qualifikation der Einkünfte des Beschwerdeführers in Anbetracht seiner Stellung als einfacher Gesellschafter betrifft, so kann selbstredend auf die massgebliche Ziff. 1021 WSN verwiesen werden, wonach jeder Gesellschafter als SE einzustufen ist (ZAK 1984 S. 223; BGE 114 V 72). 3. a)Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf eingetreten werden kann. b)Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin (Vorinstanz AHV-Ausgleichskasse) praxisgemäss nicht zu (e contrario: Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Es werden keine Kosten erhoben. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen (9C_455/2008).