S 07 83

  1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 19. Oktober 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Vorsorgeguthaben 1.Das Bezirksgericht ... schied mit Urteil vom 11. September 2006 die am 28. April 1989 geschlossene Ehe zwischen ... und ... In Ziffer 4 des Dispositivs legte es den Schlüssel für die Aufteilung des Vorsorgeguthabens der Ehegatten auf 50% fest. Nachdem eine dagegen beim Kantonsgericht anhängig gemachte Berufung infolge Vergleichs abgeschrieben werden konnte, wurde die Angelegenheit zur Eruierung und Aufteilung des während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthabens gestützt auf den rechtskräftig festgelegten Teilungsschlüssel an das Verwaltungsgericht überwiesen. 2.Auf Anfrage des zuständigen Instruktionsrichters bestätigte die Vorsorgeeinrichtung von ..., die Pensionskasse der ... AG (PK ...), mit Schreiben vom 16. April bzw. 7. Mai 2007, dass sich die hälftig zu teilende Austrittsleistung der Versicherten per 11. September 2006 auf Fr. 82'495.-- belief. Die Vorsorgeeinrichtung von ..., die Pensions- und Hilfskasse der ... (PK ...), teilte ihrerseits am 30. April 2007 mit, dass der Versicherte per 11. September 2006 über eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 203'710.80 verfügte.
  2. a)Gestützt auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts ... bzw. die Mitteilungen der beteiligten Pensionskassen ermittelte der Instruktionsrichter sodann einen Anspruch für ... von Fr. 60'607.90. Den entsprechenden Vorschlag unterbreitete er den Hauptparteien und forderte sie auf, Stellung zu nehmen.

b)Mit Schreiben vom 25. Mai 2007 liess ... die Erhöhung ihres Anspruchs auf Fr. 71'180.90 beantragen, weil ihre Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung nicht bloss Fr. 11'968.--, sondern Fr. 23'199.30 betragen habe. ... wehrte sich in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2007 ebenfalls gegen den ermittelten Freizügigkeitsbetrag von ... Die Tatsache, dass diese einen Vorbezug für die Finanzierung von Wohneigentum (WEF-Vorbezug) in der Höhe von Fr. 43'000.-- getätigt habe, sei bei der Ermittlung unberücksichtigt geblieben. Dieser Betrag müsse jedoch, wie dies in Ziffer 5.2. der Güterrechts- und Trennungsvereinbarung vom 8. bzw. 9. Dezember 2003 abgemacht worden sei, zum gemeinsam während der Ehedauer geäufneten Vorsorgeguthaben addiert werden und bei der entsprechenden hälftigen Teilung zu seinen Gunsten gutgeschrieben werden. Damit ergebe sich ein Restsaldo zugunsten von ... in der Höhe von Fr. 39'108.--. 4. a)In einem zweiten Schriftenwechsel liess ... mit Schreiben vom 11. Juni 2007 dem Gericht mitteilen, dass zur Berechnung der zu teilenden Vorsorgeguthaben eine nochmalige Ermittlung des Vorsorgekapitals von ... zu Beginn der Ehe notwendig sei. Da er aber zwischenzeitlich unheilbar an einem Hirntumor erkrankt sei, stelle sich die Frage, ob die Teilung des Vorsorgeguthabens angesichts des zu erwartenden Leistungsfalles überhaupt möglich sei. b)Auf die Frage des Instruktionsrichters hin, inwieweit die Durchführbarkeitsbestätigung der PK ... vom 30. April 2007 angesichts der veränderten Umstände noch Gültigkeit habe, teilte die PK ... dem Gericht mit Schreiben vom 14. Juni 2007 mit, dass der künftige Vorsorgefall aus ihrer Sicht bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Scheidungsurteils absehbar gewesen sei. c)In ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2007 wehrte sich ... dagegen, dass der WEF-Vorbezug in der Höhe von Fr. 43'000.-- bei der Ermittlung der Freizügigkeitsleistungen berücksichtigt werde. Begründend führte sie aus, das von ihr übernommene Grundstück sei im Ehevertrag mit Fr. 59'000.--

bewertet worden, wobei der WEF-Vorbezug in der Höhe von Fr. 43'000.-- darin enthalten sei. Andernfalls hätte das Grundstück lediglich einen Wert von Fr. 16'038.05 gehabt. Die diesbezügliche Bemerkung im Ehevertrag „BVG- Vorbezug ist Passivum und hier abgezogen“ sei verwirrlich, müsse aber dahingehend verstanden werden, dass ... gegenüber ihrer Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag schuldete. Für den Fall, dass bei ... ein Vorsorgefall eintreten sollte, hätte sie Anspruch auf eine Entschädigung im Betrag der hälftigen Austrittsleistung. d)In einer weiteren Stellungnahme vom 16. August 2007 liess ... aufgrund einer bevorstehenden Untersuchung bzw. einer allfälligen Operation die Sistierung bis Ende September 2007 beantragen. Erst dann könne entschieden werden, ob der Vorsorgefall eingetreten sei. Da vorliegend ein Vorsorgefall zur Diskussion stehe, der nach Prozessüberweisung ans Versicherungsgericht, aber vor dem rechtskräftigen Entscheid desselben Gerichts eingetreten sei, und somit ein Abänderungstatbestand vorliege, wäre es denkbar, dass das Versicherungsgericht anstatt der hälftigen Teilung des Vorsorgeguthabens eine angemessene Entschädigung festlege. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Können sich die Eheleute im Falle der Ehescheidung über die zu übertragende Austrittsleistung nicht einigen oder erklären sich die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen mit der getroffenen Regelung bzw. Teilung nicht einverstanden, so hat das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht, nachdem ihm die Angelegenheit vom zuständigen Zivilgericht überwiesen worden ist, hierüber einen Entscheid zu fällen (BGE 128 V 41, 46 f. und 130 III 336, 341; BG-Urteil vom 16. August 2006, B 116/03). Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Klageverfahren einerseits, ob die vorgesehene Teilung des Vorsorgeguthabens infolge eines allfälligen Risikoeintritts überhaupt

möglich ist, andererseits in welcher Höhe ein allfälliger Anspruch auf Teilung des Vorsorgeguthabens besteht. 2.Art. 122 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) räumt jedem Ehegatten einen Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (FZG; SR 831.42) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten ein, sofern ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören. Keine Teilung der Vorsorgeguthaben erfolgt, wenn bei einem Ehegatten bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist. In diesem Fall ist durch den Zivilrichter eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB festzulegen. Vorliegend gilt es zu beurteilen, ob überhaupt ein Vorsorgefall eingetreten ist. Als Stichtag ist für die Klärung dieser Frage das Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend. Ist zu diesem Zeitpunkt ein künftiger Vorsorgefall absehbar, kann der Richter dies im Rahmen von Art. 123 Abs. 2 ZGB berücksichtigen (BG-Urteil vom 16. Februar 2006, 5C.118/2005; Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 93, Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], N 542). Im vorliegenden Fall ist das Scheidungsurteil am 11. September 2006 in Rechtskraft erwachsen. Gemäss den vom Kläger eingereichten Arztberichten vom 10. Juli 2007 ist dieser am 12. Mai 2007 an einem Tumor im Hirnstamm-Kleinhirnbereich erkrankt und musste deswegen am 1. Juni 2007 im Kantonsspital Graubünden notfallmässig operiert werden. Es erfolgte eine weitere Hirnoperation im Kantonspital St. Gallen, wo erfolglos versucht wurde, Gewebe des Hirntumors zu gewinnen. Die Erkrankung führte zu einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni bis 8. Juli 2007. Am 17. September 2007 stand eine erneute Magnetresonanz-Untersuchung im Kantonsspital St. Gallen an. Aus der geschilderten Krankheitsgeschichte des Klägers ergibt sich eindeutig, dass im Frühherbst 2006, als das Scheidungsurteil rechtskräftig wurde, eine Erkrankung des Klägers in keiner Form absehbar war. Eine solche war erst am 12. Mai 2007 erkennbar, als der Kläger erstmalig ambulant auf der Notfallstation des Kantonsspitals Graubünden erschien. Folglich ist im vorliegenden Fall der Vorsorgefall zum massgebenden Zeitpunkt nicht eingetreten, weshalb die im Scheidungsurteil vorgesehene hälftige Teilung

vorzunehmen ist. Da der weitere Krankheitsverlauf für die hier zu beurteilende Frage unbedeutend ist, ist der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abzuweisen. Das angerufene Gericht hat demnach über die konkrete Aufteilung der Vorsorgeguthaben zu befinden. 3. a)Unbestritten ist im vorliegenden Fall die Höhe der Austrittsleistung des Klägers, welche gemäss Angaben der betreffenden Vorsorgeeinrichtung am massgeblichen Stichtag, dem 11. September 2006, Fr. 203'710.80 (Hälfte davon: Fr. 101'855.40) betrug. Uneinigkeit besteht hingegen in Bezug auf die Austrittsleistung der Klägerin. Insbesondere ist strittig, ob der von der Klägerin im Rahmen der Wohneigentumsförderung getätigte Vorbezug (WEF- Vorbezug) in der Höhe von ca. Fr. 43'000.-- bei der Ermittlung der Austrittsleistung zu berücksichtigen ist. Bei der Prüfung dieser Frage hat das angerufene Gericht allein die öffentlich-rechtlichen, d.h. die BVG-rechtlichen Aspekte zu berücksichtigen. Eine sich eventuell daraus ergebende neue Situation gilt es allenfalls im Rahmen einer eherechtlichen Gesamtwürdigung im Zivilverfahren zu berücksichtigen. Gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Ehescheidung und der auf diesen Zeitpunkt aufgezinsten Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung. Währenddem eine während der Ehedauer vorgenommene Barauszahlung nicht zu der zu teilenden Austrittsleistung gehört (Art. 22 Abs. 2 Satz 3 FZG), gilt hingegen ein WEF-Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird, soweit eine Rückzahlungsverpflichtung im Sinne von Art. 30d BVG besteht (VGU S 07 66, E. 3), ebenfalls nach Art. 22 Abs. 2 FZG geteilt (Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 OR). Der WEF- Vorbezug ist also zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzuzurechnen (vgl. BGE 128 V 230, 235 f.; 132 V 332, 333; SVR 2006 BVG Nr. 7 S. 25 E. 3.2 und 4.2). Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin gemäss aktenkundiger Gutschriftsanzeige am 14. November 2000 von der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung ein Betrag in der Höhe von Fr. 42'961.95 zwecks Wohneigentumsförderung zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag wurde für die Teilfinanzierung einer Eigentumswohnung, welche die Klägerin anlässlich der

güterrechtlichen Auseinandersetzung übernommen hat, verwendet und ist der Vorsorgeeinrichtung bislang nicht rückerstattet worden. Weiter ist gemäss den zutreffenden Ausführungen der Klägerin der WEF-Vorbezug in den Berechnungen der durch sie übernommenen Liegenschaften mitberücksichtigt. Damit ist der Wert des WEF-Vorbezugs noch in seiner gesamten Höhe vorhanden und folglich, entgegen der Ansicht der Klägerin, in der BVG-Berechnung zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass der Betrag von Fr. 42'961.95 zu der von der Vorsorgeeinrichtung bestätigten Austrittsleistung der Klägerin zu addieren ist. Damit beläuft sich das Freizügigkeitsguthaben der Klägerin auf insgesamt Fr. 104'310.95 (Hälfte davon: Fr. 52'155.50). Gestützt auf den in Ziffer 4 des Dispositivs des Scheidungsurteils verbindlich festgelegten Teilungsschlüssel (hälftige Teilung) ergibt sich somit rechnerisch ein Ausgleichsbetrag von Fr. 49'699.90 (Fr. 101'855.40 – Fr. 52'155.50 [jeweils die Hälfte der oben festgestellten Austrittsleistungen]) zu Gunsten der Klägerin. b)Dieser Betrag ist zudem ab dem massgeblichen Stichtag, der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 11. September 2006, bis zum Zeitpunkt der Überweisung der Austrittsleistung zum Mindestzinsatz von 2.5% (bis 31. Dezember 2007, ab 1. Januar 2008 2.75%) zu verzinsen (Art. 7 Freizügigkeitsverordnung [FZV] in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2]). Sieht das Reglement der betroffenen Vorsorgeinrichtung für die Verzinsung der Altersguthaben allenfalls einen höheren Zinssatz vor, ist dieser anzuwenden (vgl. ausführlich zur Zinspflicht BGE 129 V 251 ff.; VGU S 06 123, E. 4 sowie die Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 98, Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], N 578). 4.Gestützt auf Art. 25a FZG ist die Vorsorgeeinrichtung des Klägers anzuweisen, innert 30 Tagen seit der Rechtskraft dieses Urteils einen Betrag in der Höhe von Fr. 49'699.90 nebst Zins ab dem 11. September 2006 in gesetzlicher oder reglementarischer Höhe bis zum Zeitpunkt der Überweisung

auf das Vorsorgekonto der Klägerin zu übertragen (BGE 129 V 251, 258 mit ausführlichen Bemerkungen zur Verzugszinspflicht). 5.Gemäss Art. 25 FZG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG sowie Art. 72 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Klageverfahren – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Gerichtskosten erhoben werden. Die aussergerichtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. Demnach erkennt das Gericht:

  1. a)Es wird festgestellt, dass das während der Ehedauer entstandene Vorsorgeguthaben von ... per 11. September 2006 Fr. 203'710.80 und dasjenige von ... Fr. 104'310.95 betragen hat. b)Die Pensions- und Hilfskasse der ... wird verpflichtet, innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils eine Austrittsleistung von Fr. 49'699.90 zulasten von ... und zugunsten von ... auf deren Vorsorgekonto bei der Pensionskasse der ..., zu überweisen, wobei die Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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