S 06 61
hätten, habe sie jedoch nur bis zum 1. April arbeiten können. In den zwei Jahren vor der Niederkunft habe sie ausserdem an 21 Tagen Ausbildungskurse besucht, an denen sie über den Lehrbetrieb gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Invalidität versichert gewesen sei. Schliesslich habe sie ihre Tätigkeit im Gartenbau zwangsweise einstellen müssen, weil die Arbeit aufgrund der Schwangerschaft zu gefährlich und beschwerlich geworden sei und der Arbeitgeber ihr keine gleichwertige Ersatzarbeit habe anbieten können. 3.In Ihrer Vernehmlassung beantragte die Verbandsausgleichskasse Gärtner und Floristen Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Niederkunft arbeitslos gewesen. Auch erfülle sie die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht, weil sie nach den Berechnungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) die erforderliche Beitragszeit nicht erreiche. Daher habe sie auch keinen Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2006. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den geltend gemachten Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung zu Recht mit Verweis auf die Nichterfüllung der Beitragszeit abgelehnt hat. 2.Nach Art. 16b Erwerbsersatzgesetz (SR 834.1; EOG) hat eine Frau Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, wenn sie während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetztes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; AHVG) obligatorisch versichert war, in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitnehmerin oder Selbständigerwerbende ist. Gleichgestellt sind Frauen, die im Betrieb des Ehemannes mitarbeiten und einen Barlohn beziehen. Zudem sind Mütter gemäss Art. 16b Abs. 3 EOG i.V.m. Art. 29 der Verordnung zum EOG (SR 834.11; EOV) anspruchsberechtigt, welche diese Voraussetzungen aufgrund von Arbeitslosigkeit nicht erfüllen können, wenn sie bis zur Geburt des Kindes ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen haben oder am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggeldes nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (SR 837.0; AVIG) erforderliche Beitragsdauer erfüllen. Da die Beschwerdeführerin am Tag der Geburt weder einer Erwerbstätigkeit nachging noch Arbeitslosengeld bezog, ist Letzteres zu prüfen. 3. a)Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat ein Versicherter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war. Für die Erfüllung der Beitragszeit gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG eine zweijährige Rahmenfrist. Diese bestimmt sich bei der Mutterschaftsentschädigung nach dem Geburtstermin (Art. 29 lit. b EOV). Die massgebliche Rahmenfrist dauerte im vorliegenden Fall somit vom 26. Januar 2004 bis zum 25. Januar 2006. Wie die Arbeitgeberbescheinigungen zeigen, war die Beschwerdeführerin in dieser Zeit für zwei Gärtnereien und zwei Mal für die Ski- und Snowboardschule Klosters (SSSK) tätig. Addiert ergibt sich daraus nach den unbestrittenen Berechnungen des Seco vom 2. Juni 2006 eine Beitragszeit von 11.96 Monaten. Die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten wird so um 1.2 Kalendertage, bzw. um einen Beschäftigungstag verpasst. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, sie sei in der Saison 2004/05 bis zum 15. April arbeitsvertraglich verpflichtet gewesen und hätte gerne länger als bis zum 1. April gearbeitet. Damit soll offenbar geltend gemacht werden, dass diese fehlenden Tage ebenfalls in die Berechnung der Beitragszeit einbezogen werden müssten. Entscheidend ist jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin allein, ob eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde. Auf die Vertragsgestaltung, insbesondere im Rahmen von Abrufverträgen, kommt es jedoch nicht an (Gerhard Gerhards,
Komm. zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, S. 370). Da zwischen dem 2. und dem 15. April 2005 kein Arbeiteinsatz geleistet wurde, können weitere Tage nicht angerechnet werden. Dasselbe trifft auch in Bezug auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin zu, sie habe in den zwei Jahren vor der Niederkunft an 21 Tagen Ausbildungskurse besucht. Auch hier wurde während der Ausbildung keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so dass eine Anrechnung ausser Betracht fällt. Für die Beurteilung der Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung ist schliesslich auch irrelevant, ob während dieser Zeit ein Versicherungsschutz für die Folgen von Krankheit, Unfall und Invalidität bestand, sodass das entsprechende Vorbringen unbehelflich ist. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Beitragszeit knapp nicht. b)Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin allenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war. Unter anderem ist dies gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 5 ATSG der Fall, wenn eine Versicherte während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und daher die Beitragspflicht innerhalb der Rahmenfrist nicht erfüllen konnte, weil ihr dies aufgrund einer Schwangerschaft nicht möglich war. Zudem muss diese Person während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben. Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die Folgen der Schwangerschaft die Auflösung des Arbeitsverhältnisses verursachten, wodurch die Beschwerdeführerin an der Erfüllung der Beitragszeit verhindert wurde. Daher war sie aber von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie Wohnsitz in der Schweiz hatte. Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ATSG befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Von einem Aufenthalt ist auszugehen, wenn eine Person bewohnbare Räume am betreffenden Ort benutzt (BGE 96 I 145). Mit dem zweiten Begriffselement, der Absicht dauernden Verbleibens, sollen bloss vorübergehende Aufenthaltsorte als Wohnsitz ausgeschlossen werden. Der Wohnsitz einer Person ist demnach der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BGE 123 I 289 E. 2a S. 293, 125 I 54 E. 2 S. 56). Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände (bzw. Indizien), aus
denen sich diese Interessen erkennen lassen. Da die Beschwerdeführerin vor und während ihrer Schwangerschaft mit ihrem Lebenspartner in der Schweiz lebte und zumindest anfangs auch arbeitete, lag ihr Lebensmittelpunkt ohne weiteres objektiv erkennbar in der Schweiz und das Wohnsitz-Erfordernis ist ebenfalls erfüllt. Somit war die Beschwerdeführerin von der Erfüllung der Beitragszeit befreit und hat einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache zu einem neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. c)Gemäss Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VSS; BR 542.300) ist das kantonale Beschwerdeverfahren - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin wird praxisgemäss verzichtet. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.