S 05 73

  1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 21. Oktober 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend AHV-Beiträge
  2. a)Die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: AK) informierte ... am 8. November 2001 darüber, dass er gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) der Beitragspflicht unterliege und persönliche AHV/IV/EO-Beiträge zu leisten habe, da er seit 1993 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erziele. Ab dem 1. Januar 1996 sei er der AK als Mitglied angeschlossen worden. Ebenfalls am 8. November 2001 wurden dem Selbständigerwerbenden die Beitragsverfügungen für die Beitragsperioden 1996/1997, 1998/1999, 2000, 2001 sowie die Berechnungen für die Verzugszinsen zugestellt. Am 14. November 2001 verfügte die AK Verzugszinsen bis zum 31. Dezember 2000 und Verzugszinsen ab dem 1. Januar 2001. b)Der Verfügungsadressat erhob dagegen am 26. November 2001 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Zur gleichen Zeit erhielt er von der Ausgleichskasse des Kantons Bern eine vorsorgliche Verfügung für die zu entrichtenden persönlichen Beiträge als Selbständigerwerbender für das Jahr 1996. In der Folge klärten die Ausgleichskassen der Kantone Bern und Graubünden die Zuständigkeit zur Beitragserhebung ab. Aufgrund dieser Abklärungen annullierte die AK die gerügten Verfügungen und das Verwaltungsgericht schrieb die Beschwerde ab (S 01 272). Am 26. November 2004 teilte die Ausgleichskasse des Kantons Bern der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden mit, dass der Beitragspflichtige von ihr nie als Selbständigerwerbender erfasst worden sei. Bisher hätte sie lediglich

vorsorgliche Verfügungen erlassen, um die Verjährung zu unterbrechen. Es wurde um Prüfung der Angelegenheit und um Information über das Ergebnis gebeten. 2. a)Am 17. März 2005 eröffnete die AK ... die Beitragsverfügungen für Selbständigerwerbende der Jahre 1996 bis 2005. Dagegen erhob der Beitragspflichtige am 2. April 2005 Einsprache. Unter anderem machte er geltend, dass die Steuererklärungen von der Gemeinde und dem Kanton als definitiv anerkannt worden seien. Die AHV-Beiträge hätten demnach längst erhoben werden können und seien mittlerweile verjährt. Bevor er eine Zahlung an die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden leiste, müsse die von der Ausgleichskasse des Kantons Bern mit vorsorglich erhobener Verfügung geltend gemachte Rechnung formell zurückgezogen werden. Auch habe er für die nun geltend gemachten Beitragsjahre bereits für seine Frau im Kanton Bern AHV-Beiträge von fast Fr. 20'000.-- bezahlt. Falls die Forderungen der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden berechtigt seien, so sei eine Verrechnung mit jenen in Bern bezahlten Forderungen vorzunehmen. b)Mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005 wies die AK die Einsprache ab. Sie führte aus, dass der Einsprecher aufgrund seiner Tätigkeit als einfacher Gesellschafter selbständigerwerbend sei. Die Steuermeldungen seien für die AK verbindlich und würden die Grundlage für die Beitragsberechnung bilden. Wenn die Verfügung rechtzeitig zugestellt worden sei, so werde dadurch nach geltender Rechtsprechung die Verwirkung für die Festsetzung ein für allemal ausgeschlossen. Eine Verjährung gemäss Art. 16 AHVG sei deshalb nicht eingetreten. Die Beitragsverfügung der Ausgleichskasse Bern werde aufgehoben, sobald die vorliegend in Frage stehenden Verfügungen in Rechtskraft erwachsen würden. Die Beitragspflicht als Selbständigerwerbender bestehe unabhängig von allfälligen Beitragszahlungen der Ehefrau oder für die Ehefrau. Eine Verrechnung dieser Beiträge sei folglich ausgeschlossen. Am 10. Mai 2005 erliess die AK eine Verfügung betreffend die Verzugszinsen bis zum 31. Dezember 2000 und eine Verfügung betreffend die

Verzugszinsen ab dem 1. Januar 2001. Sie ersetzten die annullierten Verfügungen vom 14. November 2001. 3.Daraufhin erhob der Beitragspflichtige am 30. Mai 2005, ergänzt und präzisiert am 9. Juni 2005, frist- und formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit dem Begehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, eventualiter seien die Akten zur Neufestsetzung der AHV-Beiträge betreffend Beitragsperioden 1996/97, 1998/99, und 2000 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer verlangte eine Überprüfung seiner Qualifikation als Selbständigerwerbender sowie der Beitragsbemessung. Zudem stellte er sich auf den Standpunkt, dass die Forderungen verjährt seien. Die vorsorgliche Verfügung der Ausgleichskasse Bern sei zurück zu ziehen und die für seine Frau bezahlten AHV-Beiträge zurück zu erstatten. Die Beitragsverfügungen betreffend die Beitragsperioden 2001 bis und mit 2005 anerkannte der Beschwerdeführer. Im gleichen Schreiben erhob er ebenfalls Einsprache gegen die Verfügung betreffend die Verzugszinsen. Er forderte die Streichung der Zinsen, da die AHV-Beiträge früher und rechtzeitig hätten einverlangt werden müssen. Diese Forderung brachte sein Anwalt in den späteren Rechtsschriften allerdings nicht mehr vor. 4.In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2005 forderte die AK die Abweisung der Beschwerde. Zunächst hielt sie fest, dass die Verzugszinsen nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids seien. Weiter führte sie aus, dass jeder einfache Gesellschafter als selbständigerwerbend gelte, da er mit dem Einsatz seiner Person an der Personengesamtheit teilhabe, dadurch ein Unternehmerrisiko trage und Dispositionsbefugnis besitze. Die Bemessung der Beiträge sei korrekt erfolgt, zumal die für die Berechnung nötigen Angaben zum Erwerbseinkommen von der Steuerbehörde stammten und für die AK verbindlich seien. Auch könnten die Beiträge durchaus noch eingefordert werden, da die Festsetzungsverjährung gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht eingetreten sei. Durch die am 8. November 2001 erlassenen Beitragsverfügungen sei die Verwirkung der Beiträge ein für allemal ausgeschlossen worden. Was die vorsorgliche Verfügung der

Ausgleichskasse Bern anbelange, so werde sie aufgehoben, sobald die Beitragsverfügungen vom 17. März 2005 in Rechtskraft erwachsen seien. Anzumerken bleibe, dass eine Rückerstattung der für die Ehegattin entrichteten AHV-Beiträge nicht möglich sei, da diese unabhängig von der Beitragspflicht als Selbständigerwerbender geschuldet seien. 5.Im zweiten Schriftenwechsel anerkannte der Beschwerdeführer die Beitragsberechnung für die Beitragsperiode 2000. Er machte aber geltend, dass die AHV-Beiträge für die Beitragsperioden 1996/97 und 1998/99 verwirkt seien, da die Verwirkungsfrist ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde, abgelaufen sei. Die AK stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG nicht zur Anwendung gelange, da die fünfjährige Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 gewahrt worden sei. Weiter wurde auf die Begründungen in der Vernehmlassung verwiesen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingetreten. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für die Beitragsperioden 1996/1997 sowie 1998/99 vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit persönliche AHV/IV/EO-Beiträge zu entrichten hat oder nicht. b)Insofern der Beschwerdeführer in seinem ersten Schreiben an das Verwaltungsgericht - noch ohne anwaltliche Vertretung - Einsprache betreffend die Verzugszinsen erhoben hat, kann seinem Begehren nicht stattgegeben werden. Die Verzugszinsen müssen zunächst Gegenstand eines separaten Einspracheverfahrens bei der AK bilden, bevor sie Gegenstand eines Verfahrens vor Verwaltungsgericht sein können. Die

Einsprache des Beschwerdeführers erfolgte schliesslich einzig gegen die Beitragsverfügungen vom 17. März 2005, weshalb auch nur sie Gegenstand des Einspracheentscheides bildeten. Die Verzugszinsen waren demgegenüber nicht Gegenstand des Entscheides und können daher im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden. 2.Art. 8 Abs. 1 AHVG legt fest, dass vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Beiträge an die AHV/IV/EO zu leisten sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vermietung einer Wohnung keine gewerbsmässige Tätigkeit darstelle, auch wenn es sich bei den Eigentümern um eine einfache Gesellschaft handle. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie die AK in ihrer Stellungnahme richtig ausgeführt hat, gilt jeder einfache Gesellschafter als selbständigerwerbend, da er mit dem Einsatz seiner Person an der Personengesamtheit teilhat, damit ein Unternehmerrisiko trägt und Dispositionsbefugnis besitzt. Folglich hat er die Möglichkeit den Geschäftsgang mitzubestimmen. Wer mit einer Kapitalanlage dazu beiträgt, den Erwerbszweck einer einfachen Gesellschaft zu erreichen, muss sich als Versicherter die vom geschäftsführenden Gesellschafter auf Rechung der übrigen Mitglieder ausgeübte Tätigkeit wie eine eigene Erwerbstätigkeit anrechnen lassen (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] N 1021; BGE 114 V 72, E. 4b S. 76). Die Qualifizierung des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender und dadurch der Beitragspflicht Unterworfener ist somit korrekt. Dies wird für die Periode ab dem Jahre 2000 denn auch anerkannt. 3.Im Falle der Bejahung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, fordert der Beschwerdeführer, dass die Bemessung der Beiträge überprüft wird. Die AK hat bei der Bemessung auf das auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer von der kantonalen Steuerbehörde ermittelte massgebende Erwerbseinkommen abgestellt. Zusätzlich wurde auch das auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte im Betrieb investierte Eigenkapital beachtet. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden über das

für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen - bei dessen Ermittlung sich die Ausgleichskassen grundsätzlich auf die rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer abzustützen haben - sowie über das im Betrieb arbeitende Eigenkapital sind für die Ausgleichskassen verbindlich. Von einer rechtskräftigen Steuertaxation darf nur abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthält, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Den Steuerbehörden kommt im Beitragsfestsetzungsverfahren eine wichtige Hilfsfunktion zu (Art. 23 Abs. 1 und 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]; BGE 121 V 80, E. 2c S. 82; Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 9 N 51 und 53; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, N 8.26). Solche ausserordentliche Umstände sind vorliegend weder geltend gemacht worden noch gegeben. Daraus ergibt sich, dass die AK die Beiträge richtig bemessen hat. 4.Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG besagt, dass Beiträge, welche nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden können. Weiter wird in Satz 2 bestimmt, dass in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AVHG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres endet, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde. Einig sind sich beide Parteien darüber, dass die AK für die vorliegend umstrittenen Beitragsperioden mit Datum vom 8. November 2001 erstmals formell verfügt hat und dass das spätere Schicksal dieser Verfügung auf die Frage der Verwirkung keinen Einfluss mehr hat. Der Beschwerdeführer stellt sich allerdings auf den Standpunkt, dass für die Verwirkung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht die Fünf-Jahresfrist von Art. 24 Abs. 1 ATSG und Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG massgebend sei, sondern dass ein

Konnex zur Rechtskraft der Steuerveranlagung bestehe. Somit ende die Festsetzungsfrist für diese Beiträge ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig geworden sei. Bezüglich AHV/IV/EO-Beiträge 1996/97 und 1998/ 1999 sei die Verwirkung deshalb am 31. Dezember 1999 eingetreten, folglich vor der erstmaligen offiziellen Verfügung. Dieser Argumentation kann nicht zugestimmt werden. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG ist dahingehend auszulegen, dass die Verwirkung im Falle einer Steuer- oder Nachsteuerveranlagung in jedem Fall erst ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der massgebenden Veranlagung eintritt. Dies auch dann, wenn die fünfjährige Frist aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG bereits abgelaufen sein sollte (AHI-Praxis 1996 S. 284; SVR 2004, AHV Nr. 6 E. 4.7.2; Käser, a.a.O., N 16.7; Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 24 N 25; Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] gültig ab 1. Januar 2005, N 4012 ff.). Die ältesten von der AK eingeforderten Beiträge sind solche aus dem Jahre 1996. Somit trat die Festsetzungsverjährung bei ihnen Ende 2001 ein - nämlich fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Mit Erlass der Beitragsverfügungen am 8. November 2001 wurde diese Frist gewahrt, und Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG gelangt gar nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer hat deshalb die bestrittenen Beitragsforderungen für die Perioden 1996/97 und 1998/99 zu entrichten. 5. a)Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist der Ausgleichskasse des Kantons Bern als Nichterwerbstätige angeschlossen. Als solche muss sie gemäss Art. 10 AHVG Beiträge bezahlen. Der Beschwerdeführer fordert nun, dass ihm jene AHV/IV/EO-Beiträge zurückerstattet werden, welche er im Kanton Bern für seine Ehefrau bezahlt habe. Dies ist jedoch ausgeschlossen. Die Ehefrau ist Beitragsschuldnerin, weshalb es keine Rolle spielt, ob die Beiträge von ihr selbst oder durch ihren Ehemann beglichen werden. Auch besteht ihre Beitragspflicht unabhängig davon, ob ihr Ehemann gleichzeitig als Selbständigerwerbender ebenfalls Beiträge zu bezahlen hat. Zwar gelten gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG die eigenen Beiträge von nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des

Mindestbeitrages bezahlt hat. Diese Bestimmung findet aber dann keine Anwendung, wenn der erwerbstätige Ehegatte Anspruch auf eine AHV- Altersrente hat (BGE 130 V 49, E. 3 S. 50 f.). b)Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, dass die Ausgleichskasse des Kantons Bern ihre vorsorgliche Verfügung zurückziehe. Gemäss Zusicherung der Ausgleichskasse des Kantons Bern wird dies auch geschehen, sobald die vorliegend streitigen Beitragsverfügungen vom 17. März 2005 in Rechtskraft erwachsen sind, womit sein Anliegen ohnehin erfüllt wird. Zu diesem Zweck wird dieses Urteil auch der Ausgleichskasse des Kantons Bern zugestellt. 6.Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter selbständigerwerbend ist und die korrekt bemessenen Beiträge für die Beitragsperioden 1996/97 und 1998/1999 noch nicht verjährt sind. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach in jeder Beziehung als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Beschwerdeverfahren vor kantonalem Versicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) grundsätzlich kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. Die dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 30. November 2006 teilweise gutgeheissen (H 1/06).

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25.03.2026